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Inhaltsübersicht SeeArbG
- Inhalt
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- von Ärzten§ 17Überwachung der Ärzte§ 18Übernahme der Untersuchungskosten
- finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens§ 77Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei
- Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale BetreuungUnterabschnitt 1Anspruch auf
- für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen§ 153Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
VG Karlsruhe - 5 K 2394/05
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26.06.2007
- Inhalt
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- auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie
- Baden-Württemberg für Ärzte Leitsätze 1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Arzt
- -württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufgenommen wird. 2. Die
- als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte
- Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 01.01.2002, wonach die Pflichtteilnahme für
LAG Hamm - 17 Sa 20/07
Landesarbeitsgericht Hamm vom 28.06.2007
- Inhalt
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- , dass die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ auch der sozialen Absicherung des vorzeitig ausscheidenden
- diese Abfindung der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem
- das Bedürfnis des 64 Arbeitnehmers nach sozialer Absicherung pauschal mit Beendigung des
- AZR 64/81, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; LAG Berlin, Urteil vom 27.07.1998 – 9 Sa
- Absicherung vom 25.04.1994 im Bereich der Landesverwaltung des Landes Brandenburg entschieden, dass
Gesetzliche Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege zum 01.01.2013
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 26.12.2012
- Inhalt
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- rentenversicherungsrechtlichen AbsicherungEine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert
- 2013 für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale PflegeversicherungDie
- genügend Ärztinnen und Ärzte für eine möglichst wohnortnahe, bedarfsgerechte medizinische Versorgung zur
- Bedarfsplanungs-Richtlinie werden die Planungsbereiche, die Arztgruppen sowie die Verhältniszahlen (Ärzte je
- Patienten, Beitragszahler und Ärzte zur Weiterentwicklung erreicht worden, insbesondere wird gezielt
BSG - S 27 KN 8/99 KR
Bundessozialgericht vom 13.06.2006
- Inhalt
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- Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz
- durchgeführten Bewegungsübungen, Stellungnahmen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
- Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" (Häusliche
- Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht ermächtigt, Richtlinien im Widerspruch zu ranghöherem Recht zu
- den Ausführungen der zuvor zitierten Ärzte, dass eine weitgehende Bettlägerigkeit mit Komplikationen
BSG - B 6 KA 64/98 R
Bundessozialgericht vom 28.06.2000
- Inhalt
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- , daß in deren Selbstverwaltungsgremien überwiegend freiberuflich tätige Ärzte vertreten seien. Deshalb
- anzukündigen haben (vgl § 17 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Zudem ist die Erledigung laufender
- der KÄV angehören und nicht einmal Ärzte sein müssen (vgl Hess, Kasseler Komm, § 80 SGB V RdNr 10
- wählt die Vertreterversammlung, der nur Ärzte bzw Psychotherapeuten angehören können (§ 80 Absätze
- mit den Regelungen in § 20 Ärzte-ZV vereinbaren ließe. Nach § 20 Abs 1 Ärzte-ZV ist für die Ausübung
LSG Hamburg - L 3 R 202/05
Landessozialgericht Hamburg vom 28.09.2005
- Inhalt
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- Verbesserung der sozialen Absicherung der Pflegeperson zu motivieren – nahe, den Begriff der Pflege hier in
- – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI). Mit Bescheid vom 14. August 2002 teilte die Beklagte
- die Mutter behandelnden Ärzte eingeholt und den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des
- : Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 1998, S. 256, 273; Behr et al. PlegeV-Kommentar, § 19
- Anspruch auf Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I gehabt. Die Klägerin
BSG - S 29 KA 3760/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
- Inhalt
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- wirtschaftlichen Absicherung invalider und älterer Ärzte in den ersten Jahren nach Einführung des Systems nicht
- ferner für Ärzte, die - wie die Radiologen - nicht in die Honorarbegrenzung durch Praxis- und
- Versorgung in Hessen beteiligte Ärzte bzw deren Hinterbliebene ausgezahlt. Der Kläger behandelte im
- Herausnahme ua der Laborärzte, Pathologen und ermächtigten Ärzte von den Honorarbeschränkungsmaßnahmen
- - Ä sei rechtmäßig. Insbesondere sei die gemeinsame Normsetzung durch die Verbände der Ärzte und
BSG - S 29 KA 4093/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
- Inhalt
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- Absicherung invalider und älterer Ärzte in den ersten Jahren nach Einführung des Systems nicht gewährleistet
- Verteilungspunktwert der gesamten Honorargruppe 4 begrenzte. Der HVM sah ferner für Ärzte, die - wie die
- beteiligte Ärzte bzw deren Hinterbliebene ausgezahlt. Die Klägerin behandelte im Quartal III/1997 2149
- Ärzte von den Honorarbeschränkungsmaßnahmen gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Klägerin beantragt, den
- . Insbesondere sei die gemeinsame EBM-Ä-Normsetzung durch die Verbände der Ärzte und Krankenkassen mit dem
LSG Berlin-Brandenburg - L 13 VS 1016/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006
- Inhalt
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- anspruchsvollen Aufträge seien die Absicherung des Papstbesuches sowie die Absicherung der
- der Dienststellen an, holte Befundberichte behandelnder Ärzte und ein truppenärztliches Gutachten
- stationär behandelnden Krankenhäuser und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie im Termin
- zuzuweisen. Weder die Vorgaben der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
LSG Bayern - L 5 KR 138/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 10.03.2006
- Inhalt
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- und andere soziale Abgaben habe der Beigeladene selbst zu sorgen. Nach einer Betriebsprüfung am
- " ausgeübt wird. Zu letzteren zählen Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und Handwerker erst
- und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur
LSG Hessen - L 4 KA 110/08
Hessisches Landessozialgericht vom 24.06.2009
- Inhalt
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- auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Ärzte gefährdet werde
- die Vermeidung von Honorarverwerfungen zur Absicherung eines individuell in der Vergangenheit
- über den Weg der Honorarverteilung im Wege eines sozialen Ausgleichs unabhängig von ihrem eigenen
- BSG sei eine Einkommenslenkung und damit ein sozialer Ausgleich zwischen den Praxen auf Basis eines
- Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet sowie den betroffenen Ärzten zumutbar ist. Die in
BSG - B 1 KR 33/06 R
Bundessozialgericht vom 26.06.2007
- Inhalt
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- , wäre ihm eine Vorsorge zur Sicherstellung des Lebensunterhalts unmöglich. Die Absicherung eines
- nicht zum 31.3.2003 geendet habe, greife hier der auch für freiwillig Versicherte geltende soziale
- Stabilisierung der Abstinenzfähigkeit sowie der sozialen und beruflichen Orientierung unter ärztlich
- einen noch während dieser Behandlung von den behandelnden Ärzten für die Versicherte gestellten
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 241/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2003
- Inhalt
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- keiner Absicherung der klinischen Diagnose. Nach Auffassung von Dr F. sei es sinnvoll, eine
- ermöglichende Behandlung durch nichtzugelassene Ärzte und Krankenhäuser im Inland – einen bloßen Notbehelf
- über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
- Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit
- Systems der sozialen Sicherheit stabilisiert und eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und
VGH Baden-Württemberg - 9 S 2931/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 19.11.2009
- Inhalt
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- Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und im Regelungssystem der Architektenversorgung
- Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995
- . Beschäftigungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses führen daher stets und zwingend zur Absicherung in einem
- Nachversicherung ergibt sich dies daraus, dass eine adäquate Absicherung entsprechend der gesetzlichen
- sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems