Urteil des LAG Hamm vom 28.06.2007

LArbG Hamm: abfindung, beendigung, vorzeitige auflösung, tarifvertrag, fälligkeit, altersrente, wiese, erlöschen, arbeitsgericht, unterliegen

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 20/07
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 20/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 977/06
Leitsätze:
I. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA ist auf den
Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der
Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000
anwendbar.
II.Verlangt der Arbeitnehmer von sich aus die Aufhebung des
Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, muss
ihn der Arbeitgeber nicht über den Abfindungsanspruch nach dem TV
ATZ aufklären.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold
vom 21.11.2006 - 2 Ca 977/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach dem Tarifvertrag zur
Regelung der Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ).
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Der am 13.03.1944 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 20.01.1969 einen
Arbeitsvertrag (Bl. 6 d.A.). Gemäß § 2 des Vertrages bestimmte sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und
den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
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In der Zeit vom 20.01.1969 bis zum 31.05.2004 war der Kläger als
Verwaltungsangestellter bei der Beklagten tätig. Am 26.08.1999 schlossen die Parteien
einen Änderungsvertrag (Bl. 7, 8 d.A.). Als Grundlage des Änderungsvertrages nannten
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sie u.a. den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der
jeweils geltenden Fassung und vereinbarten in §§ 1, 2 des Vertrages die Fortführung
des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell ab dem
01.09.1999. Es sollte mit dem 31.03.2009 sein Ende finden.
Mit undatiertem Schreiben (Bl. 41 d.A.), bei der Beklagten eingegangen am 31.03.2004,
teilte der Kläger mit, zum 01.06.2004 Altersruhegeld nach Altersteilzeit beantragt zu
haben, und bat um Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2004.
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Am 28.04.2004 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag (Bl. 9 d.A.), nach dem
das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 58 BAT im gegenseitigen
Einvernehmen unter Ausschluss der Kündigungsfristen des § 53 BAT mit Ablauf des
31.05.2004 aufgelöst wurde.
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Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2004 die um 58 Monate vor Vollendung des 65.
Lebensjahres vorgezogene Altersrente.
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§ 5 TV ATZ "Aufstockungsleistungen" trifft in Absatz 7 folgende Regelung:
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Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung
wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten
für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung (§
26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O)
ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b
BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die dem Arbeitnehmer im
letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden
hätten, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs.
2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
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Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
bestimmt ist.
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Die Beklagte zahlte die tarifliche Abfindung nicht.
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Mit Schreiben vom 01.03.2006 (Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die
Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ an ihn auszuzahlen.
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Mit Schreiben vom 02.03.2006 (Bl. 13 d.A.) verwies die Beklagte auf die Ausschlussfrist
nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA und verweigerte die Auszahlung.
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Mit seiner am 11.08.2006 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage verfolgt
der Kläger seinen Anspruch weiter.
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Wegen der Berechnung des zuletzt geltend gemachten Betrages von 8.329,38 € wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2006 (Bl. 37, 38 d.A.) und auf den
Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2006 (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch sei nicht verfallen, hilfsweise
verfolgte er einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs- und
Hinweispflicht in gleicher Höhe.
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Er hat behauptet:
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Er habe erstmals Anfang 2006 von dem Abfindungsanspruch Kenntnis erhalten.
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Die Beklagte hätte ihn aufklären müssen. Sie verfüge über Fachkräfte, die sich im
Tarifwesen des öffentlichen Dienstes bestens auskennen würden und denen auch der
Inhalt des TV ATZ bekannt sein dürfte. Sein Informationsbedürfnis sei erkennbar
gewesen, da der tarifliche Abfindungsanspruch nur Kennern der Materie bekannt sei
und im TV ATZ unter der Überschrift "Aufstockungsleistungen" enthalten sei, somit auch
bei der Lektüre des Tarifvertrages nicht ohne Weiteres aufgefunden werden könne. Die
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe im Interesse der Beklagten
gelegen, da diese durch sein vorzeitiges Ausscheiden erhebliche Personalkosten
gespart habe.
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Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass die tarifliche Ausschlussfrist seinen
Anspruch nicht erfasse, da er offensichtlich dem Ausgleich von Rentennachteilen diene,
nicht dem Ausgleich des mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen sozialen
Besitzstandes. Ansprüche mit Vorsorgecharakter unterlägen nach der Rechtsprechung
nicht einer Ausschlussfrist.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.329,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bei
Abschluss des Aufhebungsvertrages auf den tariflichen Abfindungsanspruch
hinzuweisen, denn die Initiative zum Abschluss des Vertrages sei unstreitig von ihm
ausgegangen. Im Übrigen werde die tarifliche Abfindungszahlung als
Entlassungsentschädigung von der Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasst.
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Mit Urteil vom 21.11.2006 hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage abgewiesen und
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
26
Es hat ausgeführt:
27
Die Klage sei unbegründet.
28
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung nach dem TV ATZ, da
dieser Anspruch gemäß § 70 BAT zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung
verfallen gewesen sei.
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Er könne nicht damit gehört werden, er habe keine Kenntnis von dem tariflichen
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Abfindungsanspruch gehabt. Sein Ausscheiden aus dem Altersteilzeitverhältnis habe
sich nämlich wie dieses selbst nach dem TV ATZ gerichtet. Es sei seine Sache
gewesen, sich vom Inhalt des ihm bekannten Tarifvertrages im Einzelnen hinreichende
Kenntnis zu verschaffen. Insbesondere komme es für den Lauf der Ausschlussfrist auf
seine Kenntnis nicht an. Maßgeblich sei allein die Fälligkeit des Anspruchs.
Die Beklagte habe auch nicht durch ihr Verhalten bewirkt, dass er seinen Anspruch
nicht habe erkennen können.
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Der Abfindungsanspruch stelle auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar. Die
Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasse jeden Anspruch, den die Arbeitsvertragsparteien
im sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeneinander hätten. Auch
tarifliche Abfindungsansprüche unterlägen regelmäßig den tariflichen Ausschlussfristen.
32
Der Hinweis des Klägers, dass Ansprüche, die das Arbeitsverhältnis als
Statusverhältnis prägten und besonders wichtigen Charakter hätten, von
Ausschlussfristen nicht erfasst würden, wie z.B. Sozialplanansprüche mit
Vorsorgecharakter, verfange nicht. Der Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 TV ATZ
stelle eine schlichte Entlassungsentschädigung dar. Insbesondere habe die
Tarifzahlung keine Vorsorgefunktion für die Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Sie habe nicht einmal den Charakter eines
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
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Der Anspruch rechtfertige sich auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen
Verstoßes der Beklagten gegen sie treffende Hinweis- und Aufklärungspflichten.
34
Nach herrschender Meinung treffe den Arbeitgeber im Rahmen des Abschlusses eines
Aufhebungsvertrages grundsätzlich keine Verpflichtung, den daran beteiligten
Arbeitnehmer über die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen aufzuklären. Nur
ausnahmsweise sei er verpflichtet, den Arbeitnehmer z.B. über den Verlust einer
Versorgungsanwartschaft aufzuklären. Auch im öffentlichen Dienst brauche er
grundsätzlich nicht die versorgungsrechtliche Situation zu überprüfen und deshalb auch
nicht darüber aufzuklären, es sei denn, aus konkreten Umständen des Einzelfalles habe
beim Arbeitnehmer der Eindruck entstehen können, der Arbeitgeber werde sich um
seine Ansprüche kümmern.
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Hier verweise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es der Kläger selbst gewesen sei,
der um die vorzeitige Auflösung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gebeten und an
sie herangetreten sei. Auch habe der Kläger ihr mit seinem undatierten Schreiben
mitgeteilt, dass das Altersruhegeld nach Altersteilzeit bereits beantragt gewesen sei.
Dieses Verhalten zeige hinreichend, dass er sich um die Konsequenzen seiner
vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gekümmert habe und
dazu auch in der Lage gewesen sei. In einem solchen Fall, in dem der Arbeitnehmer
aus eigenem Antrieb quasi die Voraussetzungen für einen tariflichen
Abfindungsanspruch schaffe, sei es nicht mehr Verpflichtung des Arbeitgebers,
seinerseits auf arbeitnehmergünstige Tarifansprüche hinzuweisen. Die zitierte Hinweis-
und Aufklärungspflicht habe die Rechtsprechung bisher richtigerweise nur
angenommen, wenn es um Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen,
etwa im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung gegangen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf
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das Urteil vom 21.11.2006 (Bl. 55 bis 61 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 20.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.01.2007 bei dem
Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.03.2007 am 20.03.2007 bei dem
Landesarbeitsgericht eingehend begründet.
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Er ist weiterhin der Auffassung, § 70 BAT erfasse seinen Anspruch nicht. Die Abfindung
nach § 5 Abs. 7 TV ATZ habe Ausgleichsfunktion. Das ergebe sich schon aus ihrer
Berechnung. Sie sei gleichzustellen mit Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung
und Ausgleichsgeldansprüchen aus einem Sozialplan, die die Rechtsprechung nicht als
von tariflichen Ausschlussfristen erfasst ansehe.
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Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs bezieht sich der Kläger auf seinen
erstinstanzlichen Sachvortrag und behauptet weiterhin:
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Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihn auf den Abfindungsanspruch
hinweisen würde, weil Abfindungsansprüche im öffentlichen Dienst die Ausnahme
darstellten.
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Er beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.11.2006 – 2 Ca 977/06 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.329,38 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
45
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte
und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Detmold vom 21.11.2006 ist unbegründet. Zu Recht hat das
erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage abgewiesen.
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1. Der Anspruch aus § 5 Abs. 7 TV ATZ ist verfallen. Der Kläger hat die tarifliche
Ausschlussfrist nicht gewahrt.
51
a) Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.01.1969 findet der BAT auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung. Da das Arbeitsverhältnis mit dem 31.05.2004 sein Ende
gefunden hat, ist es nicht mehr mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA
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übergeleitet worden.
Mit der Bezugnahme auf den BAT ist auch die Ausschlussfrist des § 70 BAT wirksam
vereinbart worden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 05.11.1963 – 5 AZR 136/63, AP Nr. 1 zu §
1 TVG Bezugnahme auf den Tarifvertrag; Urteil vom 05.11.2003 – 5 AZR 469/02, NZA
2004, 102).
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b) Gemäß § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem
Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tariflich nichts anderes geregelt
ist.
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aa) Der TV ATZ enthält keine eigenständige Ausschlussfrist.
55
bb) Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ ist nach Satz 2
der Tarifnorm zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses fällig, hier am 01.06.2004 (vgl.
zur Fälligkeit auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Altersteilzeit-TV Erl. 16.13).
56
Der Kläger hätte seinen Anspruch innerhalb der gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB
zu berechnenden Ausschlussfrist bis zum 01.12.2004 schriftlich geltend machen
müssen. Das hat er nicht getan.
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cc) Entgegen seiner Auffassung wird der Anspruch von der Ausschlussfrist erfasst.
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Was unter Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen ist, haben die
Tarifvertragsparteien nicht geregelt. Die Tarifnorm ist auszulegen.
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Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu
ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Regelung, ohne am Buchstaben zu haften. Über
den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG, Urteil vom
21.11.2006 – 9 AZR 323/05, DB 2007, 1092; Urteil vom 21.04.2005 – 6 AZR 440/04,
n.v.; Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 349/96, AP Nr. 52 zu § 611 BGB
Bühnenengagementsvertrag).
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Der Wortlaut der Tarifvorschrift ist weit gefasst und erfasst damit alle Ansprüche, die die
Parteien des Arbeitsverhältnisses als Gläubiger und Schuldner geltend machen können,
soweit sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und eine Leistung aus
dem Vermögen des Schuldners Anspruchsgegenstand ist (vgl. BAG, Urteil vom
19.10.1983 – 5 AZR 64/81, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; LAG
Berlin, Urteil vom 27.07.1998 – 9 Sa 58/98, NZA-RR 1999, 39 m.w.N.). Zu den
Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch tarifliche Abfindungsansprüche (vgl. BAG, Urteil vom
30.01.2002 – 6 AZR 43/01, ZTR 596; Urteil vom 01.06.1995 – 6 AZR 926/94, BAGE 80,
158; Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 585/96, BAGE 89, 57).
61
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers aus
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dem Geltungsbereich der tariflichen Ausschlussklauseln ausgenommen. So hat es mit
Urteil vom 27.02.1990 (- 3 AZR 216/88, NZA 1990, 627) entschieden, dass Leistungen
der betrieblichen Altersvorsorge nur dann den tariflichen Ausschlussfristen unterliegen,
wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Es hat
ausgeführt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien
Versorgungsansprüche keinen tariflichen Ausschlussklauseln unterwerfen würden (vgl.
auch BAG, Urteil vom 13.07.1978 – 3 AZR 278/77, AP Nr. 4 zu § 1 BetrVAG Wartezeit;
Urteil vom 29.11.1979 – 3 AZR 289/78, AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-
Zusatzversorgung; Urteil vom 13.07.1982 – 3 AZR 34/80, AP Nr. 1 zu § 1 BetrVAG).
Ausschlussklauseln hätten den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende
und zu erfüllende Ansprüche schnell erlöschen zu lassen. Nach Ablauf längerer Fristen
sei im allgemeinen nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch
auf abgeschlossene Vorgänge zurückkomme, zumal regelmäßig weit zurückliegende
Umstände nicht mehr aufgeklärt werden könnten. Diese Zielsetzung treffe jedoch auf
Ruhegeldansprüche nicht zu, deren Entstehungsvoraussetzungen vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gesetzt würden. Lägen diese einmal vor, stünden auch die
einzelnen Raten fest und unterlägen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung.
Es bestehe daher kein Bedarf, diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen.
Hinzu komme, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer vom Informationsfluss im Betrieb
abgeschnitten seien.
Diese Grundsätze führen hier nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis.
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Ihm ist zuzugestehen, dass die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ auch der sozialen
Absicherung des vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers dient, da die vorzeitige
Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist, die
bis zu einer Höhe von maximal drei Monatsgehältern durch die Abfindung ausgeglichen
werden sollen. Der Zweck der Leistung, sozial abfedernd zu wirken, begründet allein
aber noch nicht den Ausschluss der Forderung aus dem Geltungsbereich des § 70 BAT.
So hat das BAG (Urteil vom 31.01.2002 – 6 AZR 41/01, ZTR 2002, 596) zu einer
Abfindung nach § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 25.04.1994 im
Bereich der Landesverwaltung des Landes Brandenburg entschieden, dass diese
Abfindung der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst diene. Es hat gleichwohl erkannt, dass der Abfindungsanspruch
wie auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung dieser Abfindung der
Ausschlussfrist nach § 70 BAT unterliege.
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Sinn und Zweck der Ausschlussfrist sprechen ebenfalls für die Einbeziehung des
Anspruchs. Sie soll die Parteien zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung der
Ansprüche veranlassen. Insbesondere soll die verspätete Geltendmachung oft
zweifelhafter und schwer feststellbarer Ansprüche vermieden werden. Der öffentliche
Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, die notwendigen Haushaltsmittel so zu
veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können (vgl.
BAG, Urteil vom 27.03.1963 – 4 AZR 72/62, AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, § 70 BAT Erl. 1). Die Ausschlussfrist dient dem
Ziel der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. BAG, Urteil vom 10.08.1967 – 3 AZR
221/66, AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
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Bei der vom Kläger geforderten Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung zum
Ende des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei Ruhegeldansprüchen, deren Raten nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufend neu fällig werden, soll das Bedürfnis des
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Arbeitnehmers nach sozialer Absicherung pauschal mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses festgestellt und befriedigt werden. Der Vorgang soll abschließend
beurteilt werden. Die Zielsetzung der Ausschlussfrist, für Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit zu sorgen, betrifft auch diesen Anspruch. Der ausscheidende
Arbeitnehmer verfügt zum Ende des Arbeitsverhältnisses über alle zur Geltendmachung
des Anspruchs erforderlichen Informationen. Er erleidet mit dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis keinen Informationsverlust. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hat
dagegen das Bedürfnis, alsbald Kenntnis von der Inanspruchnahme der Abfindung zu
erhalten, um die notwendigen Haushaltsmittel zu veranschlagen. Anders als bei
Ruhegeldraten, bei denen das Stammrecht schon lange vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses begründet wird und von dem Arbeitgeber in seiner
Versorgungsplanung berücksichtigt werden kann, handelt es sich bei der Abfindung
wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers infolge der vorgezogenen
Inanspruchnahme der Altersrente nicht um ein eingeplantes, im Rahmen der
Bemessung von Haushaltsmitteln berücksichtigungsfähiges Ereignis. Insoweit
unterscheidet sich die Abfindung nach dem TV ATZ nicht von einer Abfindung nach § 9,
10 KSchG oder nach einem Sozialplan, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
darstellen, die der tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom
27.07.1998, a.a.O., zu einer in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarten
Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG; BAG, Urteil vom 30.11.1994 – 10 AZR 79/94, AP Nr.
88 zu § 112 BetrVG zur Sozialplanabfindung).
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass die Abfindung als Pauschalentschädigung weder
zusatzversorgungspflichtig ist noch nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Rechtslage zu versteuern war. Die
Abfindung stellt auch kein sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Entgelt dar
(vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Altersteilzeit TV Erl. 16.15).
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c) Der Kläger kann nicht einwenden, ihm sei der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis nicht bekannt gewesen.
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Nach dem Wortlaut des § 70 BAT ist allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich mit
der Folge, dass die Ausschlussfrist grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die der
Berechtigte nicht kennt. Das gilt selbst bei einer – hier nicht gegebenen - zweifelhaften
Rechtslage, die zu einer Unsicherheit des Arbeitnehmers führt, ob ihm der fragliche
Anspruch zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 03.02.1961 – 1 AZR 140/59, AP Nr. 14 zu § 4
TVG Ausschlussfristen; Urteil vom 01.08.1966 – 3 AZR 60/66, DB 1966, 1613).
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Dem Kläger war die Geltendmachung des Anspruchs im Übrigen weder unzumutbar
noch unmöglich. Aus der Präambel des Altersteilzeitvertrags vom 26.08.1999 ergibt sich
als Rechtsgrundlage des Altersteilzeitverhältnisses der TV ATZ, der Rechtsgrundlage
auch des geltend gemachten Abfindungsanspruchs ist. Dem Kläger war es demnach
möglich, sich über seine Rechte und Pflichten aus diesem Tarifvertrag notfalls unter
Hinzuziehung des Personalrats oder einer sonstigen rechtskundigen Person zu
informieren. Schon in seinem Urteil vom 15.08.1972 (5 AZR 32/72, AP Nr. 14 zu § 242
BGB Auskunftspflicht) hat das BAG dem im 20. Jahrhundert lebenden deutschen
Arbeitnehmer auferlegt, sich im Grundsatz selbst zu bemühen, die Rechtskenntnisse zu
erwerben oder sich mit Hilfe Dritter zugänglich zu machen, die er im Arbeitsleben zur
Wahrung seiner sozialen Belange braucht.
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d) Der Hinweis der Beklagten auf die Ausschlussfrist stellt auch keine missbräuchliche
Ausnutzung einer Rechtsposition dar. Da die Versäumung einer tarifvertraglichen
Ausschlussfrist das Erlöschen von Rechten ohne das Zutun des Verpflichteten bewirkt,
beruft sich derjenige, der seine Leistung im Hinblick auf die abgelaufene Frist
verweigert, auf eine kraft Tarifnorm eingetretene Rechtslage (vgl. LAG Berlin, Urteil vom
27.07.1998, a.a.O.). Das ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich.
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Ausnahmsweise kann der Lauf der Ausschlussfrist nach § 242 BGB deshalb gehemmt
sein, weil der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitnehmer Umstände
mitzuteilen, die die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist
ermöglicht hätten (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1995 – 6 AZR 912/94, ZTR 1996, 32).
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Dem Kläger waren alle Tatsachen bekannt, die zur Geltendmachung des Anspruchs
erforderlich waren.
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Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann im Übrigen nur in besonders krassen Fällen
greifen, wenn dem Gläubiger ein grob unbilliges Verhalten zur Last gelegt werden muss
(vgl. BAG, Urteil vom 09.08.1990 – 2 AZR 579/89, NZA 1991, 226).
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Hier kann der Kläger sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe gebotene Hinweise
auf die Anspruchsgrundlage der Abfindung in grob unbilliger Weise unterlassen und ihn
dadurch von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten. Die Beklagte hat nicht
die Ursache für die verspätete Rechtsverfolgung gesetzt.
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Es fehlt schon an ihrer Verpflichtung, den Kläger auf seinen Anspruch hinzuweisen.
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Gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ein Schuldverhältnis jeden Teil zur
Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie die Interessen des anderen
Teils. Der Umfang der Nebenpflichten ist abhängig von dem jeweiligen Vertragszweck,
der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 241 BGB Rdnr. 7; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
28.06.2005 - 2 Sa 213/05 -).
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Grundsätzlich gilt, dass jede Vertragspartei selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen
zu sorgen hat. Daher dürfen auch vertragliche Schutz- und Fürsorgepflichten nicht
überspannt werden. Hinweis- und Aufklärungspflichten können vor allem dadurch
entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres
Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer
erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die
Gefahrenquelle für den Arbeitnehmer ist, desto eher treffen den Arbeitgeber
Informationspflichten und desto weitreichender sind sie (vgl. BAG, Urteil vom
10.03.1988 – 8 AZR 420/85, NZA 1988, 837; Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 605/99,
NZA 2001, 206; Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 339/00, NZA 2002, 1152).
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Hier geht es nicht um eine besondere Gefahrenquelle, vor der die Beklagte den Kläger
hätte schützen müssen. Sie hat aber auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand
gesetzt. Die Initiative zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist von dem
Kläger ausgegangen, nicht von ihr. Da dieser zum Zeitpunkt seiner Bitte um
Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schon die vorgezogene Altersrente
beantragt hatte, ihm aus dem Altersteilzeitvertrag der TV ATZ bekannt war, durfte die
Beklagte davon ausgehen, er habe sich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die
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Rechtsfolgen wohl überlegt und sich entsprechend informiert (vgl. dazu auch BAG,
Urteil vom 17.10.2000, a.a.O.; Urteil vom 11.12.2001, a.a.O.). Ein besonderes
Beratungsbedürfnis hat der Kläger nicht kundgetan (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom
13.12.1988 – 3 AZR 322/87, BB 1989, 988).
Die Beklagte hat auch kein Verhalten gezeigt, das in ihm das gerechtfertigte Vertrauen
hervorrufen konnte, sie werde ihn umfassend beraten und über seine Rechte aufklären.
Dass sie Fachkräfte beschäftigt, die sich im Tarifwesen auskennen, ist unerheblich.
Unmaßgeblich ist auch, dass der tarifliche Abfindungsanspruch nach Auffassung des
Klägers nur "Kennern der Materie" bekannt ist und die Anspruchsgrundlage für den
geltend gemachten Anspruch nicht ohne Weiteres auffindbar ist, dass eine Abfindung im
öffentlichen Dienst nur ausnahmsweise gezahlt wird. Der Kläger hätte sich intensiv mit
dem Tarifvertrag beschäftigen müssen, er hätte sich der Hilfe und Beratung Dritter
bedienen können. Er hat noch nicht einmal vorgetragen, den Tarifvertrag überhaupt
gelesen zu haben.
80
Die Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses lag auch nicht im überwiegenden
Interesse der Beklagte. Sie mag Personalkosten eingespart haben, sie war aber nicht
initiativ. Nachdem der Kläger bereits mit Beantragung des vorzeitigen Altersruhegeldes
zum 01.06.2004 die entscheidenden Tatsachen für ein Ausscheiden herbeigeführt hatte,
lag der Abschluss des Aufhebungsvertrages eindeutig in seinem Interesse, hat sich die
Beklagte insoweit entgegenkommend verhalten.
81
2. Aus den dargestellten Gründen haftet sie nicht auf Schadensersatz in Höhe der
verfallenen Forderung aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB. Sie hat keine Aufklärungspflicht
aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.
82
II.
83
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
84
Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
85
Held-Wesendahl
Grommes
Pradel
86
/Br.
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