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§ 19 EinsatzWVG
Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
- Inhalt
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- befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswä
- sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswä
- ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
- (1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich
- ;rtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass
§ 50 BPersVWO
Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
- Inhalt
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- äftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen
- ) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den
- . Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswä
- ;rtigen Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschä
- (1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Besch
LAG Baden-Württemberg - 11 Sa 111/02
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 25.09.2003
- Inhalt
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- über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen. 7 Das beklagte Land hat 8
- des BAT, da die Klägerin befristet beschäftigt sei; denn bei der Zusatzversorgung komme es nicht
- den Parteien der BAT Anwendung finde. Das gelte unbeschadet der Ausschlussvorschrift des § 3 g BAT
- , auch wirksam mit Sachgrund befristet beschäftigte Lektoren dürften aus dem Geltungsbereich des BAT
- Verschaffungsanspruch der Klägerin auf eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und
VG Berlin - 62 K 3.10
Verwaltungsgericht Berlin vom 18.08.2009
- Inhalt
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- , nach seinem Wortlaut und dem diesen bestätigenden Willen des (Bundes-)Gesetzgebers das generelle
- auftretenden neuen Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten für in den Beteiligten
- Krankschreibung des regulären Beschäftigten der Dienststelle für den Beteiligten nicht vorhersehbar
- es, wegen der mehr als 10wöchigen Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten hätte der Beteiligte gemäß
- aufweist, kann auf der Grundlage des PersVG Berlin nicht getroffen werden. 31 Das insoweit für den
Datenschutz in der Anwaltskanzlei (Teil 7)
Harold Treysse vom 05.04.2013
- Inhalt
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- Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem
- einbezogen worden. Das Fragerecht des Arbeitgebers zum Zwecke der Begründung eines
- , Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie
- -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten
- dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies
BGH - KZR 53/12
Bundesgerichtshof vom 08.04.2014
- Inhalt
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- nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von
- der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) zu versichern wären
- stand (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen
- versichern, die bei ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung am 1. April 1985 beschäftigt waren
- unerwartete, wesentliche Änderung der Sachlage in dem Erstarken von Spartengewerkschaften wie des
BAG - 5 AZR 138/10 R
Bundesarbeitsgericht vom 19.10.2011
- Inhalt
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- -)beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der
- Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
- . Bei diesem handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um das volle, nicht um die
- , daß die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den LBK Hamburg bei den Landesbetrieben
- Hamburg e.V. (TV- KAH) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern
BAG - 7 AZR 1098/06
Bundesarbeitsgericht vom 19.03.2008
- Inhalt
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- arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden
- überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der
- Landgericht E beschäftigt und in VergGr. Vc BAT eingruppiert ist, war mit Schreiben der Präsidentin des
- Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1
- der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2006 - 17 Sa 613
BAG - 10 AZR 744/13
Bundesarbeitsgericht vom 19.03.2014
- Inhalt
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- Umsetzung des TV Entgelt HELIOS … (2) Für Beschäftigte nach Anlage 1 - Teil B gilt der TV Entgelt
- , die Kürzungsregelung des § 34 BAT aber auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Nach dem in der
- des TV Umsetzung HELIOS … (7) § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Für Beschäftigte nach
- vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten
- . 12Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen, das
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 229/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27.07.2006
- Inhalt
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- Idar- Oberstein beschäftigt waren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
- , anstelle der gewährten Lohngruppe 5 a Pauschalgruppe I für die Kraftfahrer des Bundes, die Lohngruppe 5
- höher ist, anstatt der gewährten Lohngruppe 5 a Pauschalgruppe I für die Kraftfahrer des Bundes die
- a Pauschalgruppe III des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes noch nach der Lohngruppe 4 a
- Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes oder nach der Lohngruppe 4 a Pauschalgruppe III dieses
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 1301/09
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2009
- Inhalt
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- seitens des Ehemannes der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Sozialzuschlag nach dem Bundes
- Zeitpunkt der Überleitung des Bundes-Manteltarifvertrags in den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr
- ) Regelungen des Bundes- Manteltarifvertrags einen Anspruch auf den Sozialzuschlag gehabt - welcher dem
- -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 32 zur
- /07 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 36
Mutterschutzzeiten und die betriebliche Zusatzversorgung
Rechtsanwalt Malte Winter vom 18.05.2011
- Inhalt
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- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an der VBL beteiligten Arbeitgeber im Wege ...
- Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Zusatzversorgungseinrichtung für
SozG Mainz - S 6 U 38/05
Sozialgericht Mainz vom 28.10.2005
- Inhalt
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- Tätigkeit „wie ein Beschäftigte“ vor, so stand die Klägerin beim Ausführen des Hundes nicht unter dem
- ein Beschäftigter tätig wird. Dies setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen
- diesem Zusammenhang anfallende Ausführen des Hundes beanspruchte nach Angaben der Klägerin täglich eine
- Ausführen des Hundes im Rahmen der bereits mehrere Wochen bestehenden Patenschaft habe zum Unfallzeitpunkt
- Ausführen der Hunde sei durch den Verein nicht abgeschlossen worden. Auf der Internet-Seite des Vereins
BSG - B 3 KR 12/00 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2001
- Inhalt
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- nicht in der Lage, gegenüber den von der GmbH beschäftigten Arbeitnehmern das Direktionsrecht des
- der GmbH über Gesellschaftsanteile mit bestimmendem Einfluß verfüge. Zwar hat das SG den Einwand des
- Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98 = NJW 2000, 2340) die
- Arbeitnehmer beschäftige. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30
- die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2000 geändert. Der
BVerfG - 1 BvR 1065/03
Bundesverfassungsgericht vom 08.05.2012
- Inhalt
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- - 1. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher
- ) § 37 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 4, §§ 44, 44a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und
- Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung - 1
- Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
- Altersversorgung. I. 2 1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: Versorgungsanstalt