Urteil des SozG Mainz vom 28.10.2005

SozG Mainz: private unfallversicherung, verein, versicherungsschutz, hund, unternehmen, satzung, ausschluss, ausführung, rechtspflicht, mitarbeit

Sozialrecht
SG
Mainz
28.10.2005
S 6 U 38/05
Zum gesetzlichen Unfallsicherungsschutz eines ehrenamtlichen Hundeausführers in einem Tierheim
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 13.03. 2004.
Die Klägerin ist Mitglied des Tierschutzvereins W Stadt und Land e. V. (Verein). Am 13.03.2004 erlitt sie
beim Ausführen eines Hundes eine Bissverletzung mit muskulärem Ausriss der langen
Daumenstrecksehne rechts. Sie hatte zuvor die „Patenschaft“ für diesen Hund übernommen. Das in
diesem Zusammenhang anfallende Ausführen des Hundes beanspruchte nach Angaben der Klägerin
täglich eine Stunde und erfolgte ehrenamtlich. Die Klägerin befand sich wegen der Verletzung in
Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. Die Kosten wurden zunächst von der
Betriebskrankenkasse F getragen. Mit Schreiben vom 14.04.2004 teilte der Verein der Beklagten den
Unfall mit und bat um Übersendung eines Meldeformulars. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Auskünfte
über die Verletzungen der Klägerin bei. Auf Anfrage der Beklagten reichte die Vorsitzende des Vereins
eine Kopie der Vereins-Satzung ein und teilte mit Formular vom 23.05.2004 u. a. mit, die Klägerin sei seit
ihrem Vereinsbeitritt am 10.01.2004 als ehrenamtliche freiwillige Hunde-Ausführerin tätig. Die Tätigkeit
werde unentgeltlich ausgeführt und könne jederzeit auch abgelehnt werden. Eine Verpflichtung zum
Ausführen der Hunde bestehe für Vereinsmitglieder nicht. Im Falle der Verhinderung der Klägerin wäre
der Hund von einem anderen Vereinsmitglied ausgeführt worden. Eine private Unfallversicherung für das
Ausführen der Hunde sei durch den Verein nicht abgeschlossen worden.
Auf der Internet-Seite des Vereins wird u. a. mitgeteilt, um den Verein zu unterstützen, könne man Mitglied
werden und dem Verein mit € 30 im Jahr helfen, die Arbeit für hilfsbedürftige Tiere fortzusetzen. Als
Mitglied habe man auch die Möglichkeit, mit den Tieren spazieren zu gehen. Es bestehe auch die
Möglichkeit, eine Patenschaft für seien „Lieblingshund“ zu übernehmen. Mit € 6 im Monat unterstütze man
damit „seinen“ Hund und habe darüberhinaus die Möglichkeit, regelmäßig mit ihm spazieren zu gehen
und sich um ihn zu kümmern.
Mit Bescheid vom 06.07.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Hundebisses vom 13.03.2004 als
Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, die Klägerin habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der
hier in Betracht kommende Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII setzte voraus, dass die Person
„wie“ ein Beschäftigter tätigt geworden sei. Dies komme grundsätzlich auch für Vereinsmitglieder in
Betracht. Arbeitsleistungen, die jedoch auf mitgliedschaftlichen Verpflichtungen zu einem Verein beruhten
(z. B. auf Satzung, aus Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auf allgemeiner Übung) seien
allerdings nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert. Hierzu gehörten auch geringfügige Tätigkeiten, die ein
Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne und die von diesen der Erwartung entsprechend verrichtet
Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne und die von diesen der Erwartung entsprechend verrichtet
würden. Dabei werde die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, nicht
dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für bestimmte
Tätigkeiten erforderliche persönliche und fachliche Eignung besäßen. Diese Voraussetzungen seien im
vorliegenden Fall erfüllt. Es sei mitgeteilt worden, dass der Hund im Verhinderungsfalle durch ein anderes
Vereinsmitglied ausgeführt worden wäre. Außerdem ergebe sich aus dem Internetauftritt des Vereins,
dass die Mitglieder die Hunde ausführen dürften.
Der hiergegen seitens der Klägerin erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom
27.01.2005 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 28.02.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht,
ihr stünden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des verfahrensgegenständlichen
Hundebisses zu. Es bestehe keine Rechtspflicht für Vereinsmitglieder zur Ausführung der Hunde, was
aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Ausschluss aus dem Versicherungsschutz
erforderlich sei. Tätigkeiten von Vereinsmitglieder die über die mitgliedschaftlichen Rechtspflichten
hinausgingen und auf freiwilliger Basis erbracht würden, unterlägen dem Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung. So liege es im vorliegenden Fall. Das Ausführen des Hundes im
Rahmen der bereits mehrere Wochen bestehenden Patenschaft habe zum Unfallzeitpunkt an Samstagen
und Sonntagen jeweils 2 bis 3 Stunden beansprucht und gehe damit erheblich über das Maß an Mitarbeit
hinaus, die von jedem Vereinsmitglied erwartet werden könne. Im Wormser Tierheim seien nur 3 % der
Mitglieder überhaupt als Hundeausführer aktiv.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 13.03.2004 als Versicherungsfall der
gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin stand während des Ausführens des Hundes am 13.03.2004 nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. In Betracht kommt im vorliegenden Fall ausschließlich ein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII). Nach dieser Vorschrift ist gesetzlich unfallversichert, wer wie ein
Beschäftigter tätig wird. Dies setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen eines
anderen dienende Tätigkeit handelt, die dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht und ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl. BSGE 42, 36, 38). Die Tätigkeit muss keine typische
Arbeitnehmertätigkeit sein; sie muss aber nach nicht nur theoretischer Möglichkeit sonstigen Personen
zugänglich sein, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis
stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Tätigkeit nach rechtlichen Regelungen oder Gepflogenheiten nur
ehrenamtlich möglich ist (Kasseler Kommentar, § 2 Abs. 2 SGB VII, Rn. 107, m. w. N., u. a. BSGE 17, 73).
Mitglieder eingetragener Vereine stehen daher nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie Tätigkeiten
ausüben, die nach der Vereinssatzung oder den tatsächlichen Gepflogenheiten von den Mitgliedern
erwartet werden und von diesen auch ausgeübt werden. Es handelt sich insoweit weder um eine Tätigkeit
für ein fremdes Unternehmen, noch um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Nimmt ein Vereinsmitglied
nämlich Tätigkeiten war, die zu den Vereinszielen gehören oder diese unterstützen, so verfolgt das
Mitglied keine fremden Interessen, sondern eigene. Ausnahmen sind nur insoweit denkbar, als die
einzelne Tätigkeit erheblich über das hinaus geht, was üblicherweise von einer mitgliedschaftlichen
Tätigkeit erwartet werden kann. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 SGB VII ist nach dessen Formulierung
(„wie ein Beschäftigter“) nicht, einen kostenfreien Versicherungsschutz für Tätigkeiten zu begründen, die
typischerweise ehrenamtlich, und damit nicht ähnlich eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
werden.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Ausführen der Hunde um eine typisch ehrenamtliche
Tätigkeit, die von den Mitgliedern des Tierschutzvereins erwartet wird und von diesen auch ausschließlich
ausgeübt wird. Für diese Einordnung ist unerheblich, dass nur eine Teil der Mitglieder die jeweilige
Tätigkeit ausübt; entscheidend ist vielmehr, dass die jeweilige Tätigkeit grundsätzlich von den Mitgliedern
erbracht wird. Der Umfang der Tätigkeit der Klägerin ging auch nicht über das hinaus, was von den
Mitgliedern üblicherweise geleistet wird. Lag mithin vorliegend keine Tätigkeit „wie ein Beschäftigte“ vor,
so stand die Klägerin beim Ausführen des Hundes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.