Urteil des BSG vom 13.03.2001

BSG: künstler, geschäftsführer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, geschäftsführender gesellschafter, versicherungspflicht, gesellschaftsvertrag, unternehmen, vermarktung, fax, abgabepflicht

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.03.2001
Sozialgericht Köln
Bundessozialgericht B 3 KR 12/00 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2000 geändert. Der Bescheid der
Beklagten vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 und des
Teilanerkenntnisses vom 7. Juni 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers
in allen Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluß aus der Künstlersozialversicherung.
Der Kläger ist als Komponist, Texter, Arrangeur und Musiker unter dem Künstlernamen "G " tätig. Mit Bescheid vom
30. Juni 1995 stellte die beklagte Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der
sozialen Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 24. März 1995 fest.
Am 4. September 1995 gründeten der Kläger und R. Sch. als Gesellschafter die d GmbH. Nach dem
Gesellschaftsvertrag sind Unternehmensgegenstand: Musikproduktion, Musikverlag, Schallplattenvertrieb,
Künstlermanagement und Merchandising. Unternehmenszweck im weiteren Sinn ist die Vermarktung des Klägers.
Das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000,- DM wird zu gleichen Teilen von den beiden Gesellschaftern
gehalten. Beschlüsse bedürfen, soweit durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit
vorgeschrieben ist, der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, wobei je 100,- DM eines Geschäftsanteils eine Stimme
darstellen. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 4. September 1995 schloß die d GmbH
am 26. September 1997 mit dem Kläger einen Vertrag über die Anstellung als Geschäftsführer. Danach ist der Kläger,
auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Neben dem Kläger ist auch R. Sch. allein vertretungsberechtigter
Geschäftsführer.
Die d GmbH beschäftigt durchschnittlich sieben Arbeitnehmer, davon zwei geringfügig, die übrigen
sozialversicherungspflichtig. Der Kläger ist ausschließlich als Autor und Sänger bei öffentlichen Gesangs-, Werbe-
und Promotionsauftritten sowie bei Tonträgeraufnahmen tätig. Die sonstigen Aufgaben, wie Produktion,
Konzertveranstaltung, Merchandising, Sponsoring sowie Filmproduktion, werden von R. Sch. wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG
am 31. Dezember 1998 geendet habe, da er im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit mehr als einen
nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer beschäftige. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 30. April 1999). Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er
sei lediglich formal Geschäftsführer, ohne jedoch tatsächlich eine geschäftsführende Tätigkeit auszuüben. Hierfür
bleibe ihm neben seinen übrigen Aktivitäten keine Zeit. Er habe die Stellung eines Geschäftsführers lediglich
eingenommen, um seine Kontrollrechte gegenüber denen eines bloßen Gesellschafters zu erweitern. In der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2000 hat die Beklagte als Teilanerkenntnis erklärt, die Mitgliedschaft des Klägers
in der Künstlersozialversicherung habe erst mit dem 1. Februar 1999 geendet. Mit Urteil vom 7. Juni 2000 hat das
Sozialgericht (SG) die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der
Kläger beschäftige im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer, was nach § 1
Nr 2 KSVG einer Versicherungspflicht nach dem KSVG entgegenstehe. Zwar bestünden die Arbeitsverträge nicht
unmittelbar mit ihm, sondern mit der d GmbH. Der Kläger habe jedoch die Rechtsmacht, Arbeitgeberfunktionen
innerhalb der d GmbH auszuüben, weil er die Gesellschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit einem
Gesellschaftsanteil von 50 % beherrsche.
Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene Sprungrevision des Klägers. Der Kläger hat die Zustimmung der
Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision bis zum Ablauf der Revisionsfrist nur als Telefax vorgelegt, dem ein
entsprechendes Telefax der Beklagten an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers zugrunde lag. Mit der
Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1 Nr 2 KSVG. Das SG habe zu Unrecht entschieden, daß er im
Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftige. Arbeitgeber sei nicht er,
der Kläger, sondern die d GmbH. Da ihm neben seiner künstlerischen Tätigkeit für die Geschäftsführung keine Zeit
bleibe, habe er auch keine arbeitgeberähnliche Position inne. Die im Gesetz genannte Voraussetzung des Fehlens
einer Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer müsse eng ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut sei
erforderlich, daß der Künstler selbst die Arbeitnehmer beschäftige.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten
vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 und des Teilanerkenntnisses
vom 7. Juni 2000 für die Zeit ab dem 1. Februar 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2000
zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger innerhalb der Revisionsfrist die nach § 161 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Zustimmungserklärung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision
lediglich als Telefax vorgelegt hat, dem selbst nicht das Original zugrunde lag, sondern das der
Prozeßbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten übermittelte Telefax. Nach bisheriger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist die Zustimmung zur Sprungrevision nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn
innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (vgl zuletzt
SozR 3-1500 § 161 Nr 11). Das Schriftformerfordernis des § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist allerdings gewahrt, wenn der
Revisionskläger den Inhalt des Originalschriftstücks, in dem der Rechtsmittelgegner die Zustimmung zur Einlegung
der Sprungrevision erteilt, als Telefax an das Revisionsgericht übermittelt (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 12), was hier
nicht der Fall ist.
Der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist, soweit es um die Verwendung elektronischer Übertragungsformen für
Erklärungen geht, die der Schriftform bedürfen, durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98 = NJW 2000, 2340) die Grundlage entzogen worden. Die
bisherige Rechtsprechung beruhte auf dem Rechtssatz, daß die Zustimmungserklärung unabhängig vom Bestehen
oder Nichtbestehen einer Manipulationsgefahr im Einzelfall generell denselben formalen Anforderungen zu unterwerfen
sei, die für die Rechtsmittelschrift selber und andere bestimmende Schriftsätze gelten (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 3
und 11). In bezug auf sog bestimmende Schriftsätze im Zivilprozeß hat der GmS (aaO) jedoch nunmehr entschieden,
daß diese formwirksam auch dadurch eingereicht werden können, daß eine elektronische Textdatei mit eingescannter
Unterschrift bzw mit der Anmerkung, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen könne, auf ein Faxgerät des Gerichts übertragen wird. Der alleinige Zweck der Schriftform, die
Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer
derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Für die hier vorliegende Konstellation der Übermittlung eines
Faxes durch ein weiteres Fax gilt nichts anderes. Auch insoweit hat die Rechtsprechung dem technischen Fortschritt
auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines
elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine beim Absender vorhandene schriftliche Vorlage, sondern allein
die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmSOGB 1/98, aaO). Wenn es -
wie im Falle eines sog Computer-Faxes - an einer sog Originalurkunde gänzlich fehlen kann, gibt es keine
Rechtfertigung mehr dafür, eine formwirksame Übermittlung einer Erklärung eines Dritten davon abhängig zu machen,
daß dem Fax ein Original zugrunde gelegen hat. Zweifel an der Echtheit der Erklärungen können hier wie dort in
gleicher Weise auftreten. Diese Unsicherheit ist im Interesse der Beschleunigung des Rechtsverkehrs hinzunehmen;
Zweifel an der Urheberschaft werden nur im Ausnahmefall auftreten und können in der Regel relativ schnell aufgeklärt
werden.
Der Senat war nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 41 SGG durchzuführen. Die Anrufung
des Großen Senats des BSG ist nicht erforderlich, wenn ein Senat sich - abweichend von der Entscheidung eines
anderen Senats dieses Gerichts - in einer Rechtsfrage einer neueren Entscheidung des GmSOGB anschließen will
(BSG, Urteil vom 26. September 1972, 5 RKnU 21/70 = BSGE 34, 269, 271 = SozR Nr 1 zu § 602
Reichsversicherungsordnung (RVO)).
2. Die Revision ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben. Der Kläger ist folglich
aufgrund des Bescheides vom 30. Juni 1995, mit dem die Beklagte seine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG in der
Rentenversicherung der Angestellten sowie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt
hat, weiterhin nach dem KSVG pflichtversichert.
Die Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, durch die Gründung der "d GmbH"
sei gegenüber dem Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1995 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, weil die in §
1 Nr 2 KSVG enthaltene Voraussetzung der Versicherungspflicht, daß im Zusammenhang mit der künstlerischen
Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, seither nicht mehr gegeben sei. Daß der Kläger nicht
persönlich Arbeitgeber der Beschäftigten der GmbH ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Diese
rechnet die Arbeitgeberstellung der GmbH jedoch zu Unrecht dem Kläger zu, weil dieser als allein
vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH über Gesellschaftsanteile mit bestimmendem Einfluß verfüge.
Zwar hat das SG den Einwand des Klägers, er könne die ihm formal zustehende Funktion innerhalb der Gesellschaft
schon wegen seiner zeitlichen Belastung nicht ausfüllen, zu Recht als unerheblich eingestuft. Nach den von der
Rechtsprechung für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung herausgearbeiteten
Grundsätzen sind die tatsächlichen Verhältnisse Grundlage der Beurteilung (BSGE 13, 130, 132 = SozR Nr 20 zu §
165 RVO; BSGE 83, 246, 251 = 5425 § 1 Nr 5); zu den tatsächlichen Verhältnissen zählt auch die dem Betroffenen
zustehende Rechtsmacht, ohne daß es darauf ankommt, inwieweit er diese im Einzelfall tatsächlich ausübt (BSGE
66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4).
Dies führt dazu, daß der Kläger durch seine Anstellung als Geschäftsführer der GmbH nicht seine Selbständigkeit
verloren hat. Weil der andere Gesellschafter ihm bei gleichen Gesellschaftsanteilen wegen des für Beschlüsse
geltenden Mehrheitsprinzips gegen seinen Willen keine Weisungen erteilen kann, unterliegt der Kläger als
Geschäftsführer keinem für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er blieb damit
weiterhin selbständiger Künstler, wenn auch im Rahmen eines Dienstvertrages.
Die in bezug auf § 1 Nr 2 KSVG maßgebende Frage, ob der Kläger als Gesellschafter Arbeitgeber neben oder anstelle
der GmbH ist, kann aber nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung im Hinblick auf geschäftsführende
Gesellschafter entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
(BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 mwN) beantwortet werden. Denn dort geht es nur darum, ob der Betroffene Einwirkungen
Dritter auf seine eigene Rechtsstellung abwehren kann oder nicht. Mit der Selbständigkeit ist insoweit jedoch nicht
ohne weiteres auch die Innehabung der Arbeitgeberfunktion verbunden.
Der Kläger ist aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft nicht in der Lage, gegenüber den von der GmbH
beschäftigten Arbeitnehmern das Direktionsrecht des Arbeitgebers allein wahrzunehmen. Insoweit ist seine Stellung
als einzeln vertretungsberechtigter Geschäftsführer nicht ausschlaggebend. Zwar kann er dadurch die Gesellschaft
gegenüber Dritten ohne Einschränkungen vertreten und ist daher auch in der Lage, eigenständig Arbeitsverträge im
Namen der Gesellschaft abzuschließen und Arbeitnehmern zu kündigen. Der Kläger kann dieses Recht jedoch nicht
allein und gegen den Willen des anderen Gesellschafters ausüben, ohne gegen den Gesellschaftsvertrag zu
verstoßen. Insoweit ist zwischen der Rechtsmacht nach außen und den Befugnissen im Innenverhältnis zu
unterscheiden. Das für die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft maßgebende Stimmrecht liegt zu gleichen Teilen
beim Kläger und dem Mitgesellschafter Sch. Ohne die Zustimmung des Mitgesellschafters kann der Kläger das
Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht ausüben; er machte sich damit gegenüber der Gesellschaft
schadensersatzpflichtig. Der Gesellschaftsvertrag läßt die für das Ergebnis des SG maßgebende Auslegung, der
Kläger könne die Gesellschaftsanteile seines Mitgesellschafters im Konfliktfall einziehen (kaduzieren), nicht zu.
Andernfalls müßte der Mitgesellschafter dann auch die Gesellschaftsanteile des Klägers kaduzieren und diesen aus
der Gesellschaft herausdrängen können, was ersichtlich nicht zutreffen kann.
Dem Kläger kann die Arbeitgeberfunktion trotz seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der "d GmbH"
aber auch schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil damit die vom Kläger hier gewählte Gestaltungsform, die von
der Rechtsordnung anerkannt wird, unbeachtet bliebe. Es gibt keinen Grund, die Stellung der "d GmbH" als
Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung anders zu
beurteilen als im Hinblick auf alle anderen Rechtsbereiche. Der erkennende Senat hat es bereits in anderem
Zusammenhang abgelehnt, die Existenz einer rechtlich selbständigen Gesellschaft aufgrund einer wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu lassen (BSGE 82, 107, 109 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12). Der Kläger hat
zusammen mit seinem Mitgesellschafter mit der "d GmbH" eine im Rechtsverkehr anerkannte Unternehmensform
gewählt. Die rechtliche Unabhängigkeit einer Gesellschaft selbst bei einem - was hier nicht der Fall ist - sie
beherrschenden Alleingesellschafter ist in anderen Rechtsbereichen, etwa im Gesellschafts-, Steuer- und
Haftungsrecht, unbestritten, obgleich auch dort gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen zwischen beiden
Rechtssubjekten bestehen (vgl BSGE 82, 107, 109 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12).
Für die Künstlersozialversicherung ist die Zwischenschaltung eines Unternehmens als eigenständiger Rechtsperson
zwischen Künstler und "Kunstverbraucher" vor allem in bezug auf die Künstlersozialabgabe von Bedeutung. Das
Unternehmen unterliegt nach §§ 24, 25 KSVG auch dann der Abgabepflicht, wenn der Unternehmenszweck nur darin
besteht, einen bestimmten Künstler zu vermarkten, der zugleich beherrschender Gesellschafter des Unternehmens ist
(BSGE 82, 107, 109 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12). Erhält er ein Geschäftsführergehalt, so unterliegt dieses der
Bemessung der Künstlersozialabgabe, soweit es für künstlerische Tätigkeiten gezahlt wird. Der Abgabepflicht
unterliegen darüber hinaus die Honorare, die der Künstler unabhängig von seiner Geschäftsführertätigkeit bezieht.
Hieraus folgt auch im Hinblick auf den Kläger und die zu seiner Vermarktung eingesetzte Gesellschaft, daß der
Künstler durch die Zwischenschaltung einer GmbH regelmäßig nicht einseitig zu Lasten der Künstlersozialkasse einen
wirtschaftlichen Vorteil erzielen kann. Dem wirtschaftlichen Vorteil einer kostengünstigen Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung steht die Abgabelast der Gesellschaft gegenüber, die ihn letztlich trifft, weil sie seinen
Gewinnanteil als Gesellschafter schmälert.
Ein Ausschluß von der Versicherungspflicht nach dem KSVG kann, ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage, nicht
allein mit der fehlenden Schutzbedürftigkeit begründet werden. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit der Anordnung der
Versicherungspflicht grundsätzlich das Ziel, in eine zwangsweise Vorsorge gegen die Risiken Alter, Invalidität,
Krankheit und Pflegebedürftigkeit, die von dritter Seite (Unternehmen, die Kunst oder Publizistik verwerten, sowie
Bundeshaushalt) in erheblichem Umfang mitfinanziert wird, wie auch in andere Bereiche der Sozialversicherung nur
solche Personen einzubeziehen, die sozial schutzbedürftig und nicht in der Lage sind, einen vergleichbaren Schutz
aus eigener Kraft aufzubauen. Als schutzbedürftig wurden nur diejenigen Künstler und Publizisten angesehen, deren
soziale Lage mit derjenigen eines Arbeitnehmers vergleichbar ist (vgl BT-Drucks 11/2964, S 14). Die Gestaltung der
Vermarktung durch ein vom Künstler beherrschtes selbständiges Unternehmen läßt allein keinen Rückschluß auf
dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. soziale Schutzbedürftigkeit zu. Als Abgrenzungskriterium hat der
Gesetzgeber vielmehr allein die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer eingeführt. Der Gesetzgeber hat
damit bewußt ein Kriterium eingesetzt, das nicht geeignet ist, alle Künstler von einem Versicherungsschutz
auszuschließen, die unter sozialen Aspekten nicht als schutzbedürftig erscheinen; andernfalls hätte er, wie in anderen
Zweigen der Sozialversicherung, eine Einkommensgrenze festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.