Urteil des BAG vom 19.03.2008

BAG: klage auf abgabe einer willenserklärung, befristung, verfügung, haushalt, vergütung, vertragsschluss, vertretung, arbeitsgericht, gleichbehandlung, dispositionsfreiheit

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.3.2008, 7 AZR 1098/06
Befristung - Haushalt
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 27. Oktober 2006 - 17 Sa 613/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2005
geendet hat.
2 Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 1. April 1992 auf
Grund von 19 befristeten Arbeitsverträgen im Justizdienst des beklagten Landes als
Justizangestellte bei dem Landgericht E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden auf Grund
arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT)
und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung. In dem zuletzt
abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten die Parteien die befristete
Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 27. September 2005 bis zum 31. Dezember
2005. Der Vertrag lautet auszugsweise:
Ҥ 1
Frau S wird ab dem 27. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte
Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Landgericht E in der derzeitigen
Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiter beschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des
folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der befristet nutzbaren Stelle, der aus Anlaß der Elternzeit der Justizangestellten K freien 1,0
Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes der Vergütungsgruppe V c BAT “K”.
Für die Zeit vom 27. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2005 wird die Arbeitszeit
der Justizangestellten S auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten
Justizangestellten bei dem Landgericht E ermäßigt.
§ 3
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22
Abs. 3 BAT).
…”
3 Der Justizangestellten K, die ebenfalls am Landgericht E beschäftigt und in VergGr. Vc BAT
eingruppiert ist, war mit Schreiben der Präsidentin des Landgerichts E vom 30. Juni 2004 und vom
26. August 2005 Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 25. Juli 2006 bewilligt worden.
4 Mit der am 11. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005
gewandt und gemeint, die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen nicht vor.
5 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der im
Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2005
nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beendet ist.
6 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das
Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte
Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die rechtzeitig
erhobene Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG) zu Recht abgewiesen. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005
vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. Die Befristung ist wirksam.
Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Befristungsabrede genügt
den Anforderungen von Nr. 2 SR 2y BAT.
9 I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember
2005 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
10 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der
Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in
der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus
Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers
verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer
vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1
= EzA TzBfG § 14 Nr. 34) . Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht
vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen
von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des
Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen
Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die
ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR
419/05 - Rn. 12 - 22, aaO) .
11 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind
die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer
aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder
tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder
entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird,
kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nicht gegeben, sondern nur
vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende
Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14
Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) .
12 2. Danach ist die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum
31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin ist
nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus
Haushaltsmitteln vergütet worden, die auf Grund der vorübergehenden Abwesenheit der im
Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 genannten Justizangestellten K iSd. § 7 Abs. 3 des
Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die
Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW 2004/2005) für die Beschäftigung von Aushilfskräften nur
vorübergehend zur Verfügung standen. Die Klägerin wurde auch entsprechend der
haushaltsrechtlichen Zwecksetzung bei dem Landgericht E beschäftigt.
13 a) Dem beklagten Land standen auf Grund der Einstellung der Dienstbezüge wegen der
Inanspruchnahme von Elternzeit der Justizangestellten K Haushaltsmittel nur für die befristete
Beschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 zur Verfügung.
14 aa) Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen
Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu
gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für
die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.
Die in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 vorgesehene Einstellung von Aushilfskräften stellt eine
ausreichende Zwecksetzung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dar. Nach der
Senatsrechtsprechung liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW
2004/2005 vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen
Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt
oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende
Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine
ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (BAG 14. Februar
2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) .
15 Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der
vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte
Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide
Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle
zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Hierdurch wird der für das Merkmal des
Aushilfsangestellten iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderliche Zusammenhang hergestellt.
16 Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt, der der vorübergehend
abwesende Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zu dem Beginn seiner Freistellung angehört hat,
muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer
angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen
Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem
Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein
Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch
die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle
entstandenen Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verlangt nicht, dass
der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden
Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine
rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden
Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der
Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern
der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend
abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR
193/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 7. November 2007 -
7 AZR 791/06 - Rn. 19 und 20).
17 bb) Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt
erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Dieses Erfordernis folgt weder aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch aus § 7 Abs. 3 HG NW
2004/2005 (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 38) . Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 steht es im Ermessen der
haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die
vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung
überhaupt Gebrauch macht (“können … in Anspruch genommen werden”). Dieser Freiraum
umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte
Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner eigenen sachlichen
Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der
Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf
hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 6. Dezember
2000 - 7 AZR 262/99 - BAGE 96, 320 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 22 = EzA BGB § 620 Nr. 172, zu
B II 2 a aa der Gründe) . Dies gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG
14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 22, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14
Nr. 38; 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 21) .
18 cc) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 gestützte Befristung
wahrt den dem Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Mindestbestandsschutz
und genügt dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung
der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 L 175
S. 43). Dies hat der Senat bereits mit ausführlicher Begründung durch Urteil vom 7. November
2007 (- 7 AZR 791/06 - Rn. 22 und 23) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird.
19 b) Danach standen für die Beschäftigung der Klägerin nur zeitlich begrenzt Haushaltsmittel zur
Verfügung. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sollte die Klägerin aus den auf Grund
der Elternzeit der Justizangestellten K freigewordenen Haushaltsmitteln vergütet werden. Die
Klägerin wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus diesen Haushaltsmitteln
vergütet. Der Justizangestellten K war bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin
am 23. September 2005 durch zwei Schreiben der Präsidentin des Landgerichts E vom 30. Juni
2004 und vom 26. August 2005 Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 25. Juli 2006
bewilligt worden. Die durch die Elternzeit der Justizangestellten K vorübergehend freigewordenen
Haushaltsmittel waren für die Vergütung der Klägerin ausreichend bemessen, da die
Justizangestellte K in VergGr. Vc BAT eingruppiert war und die Klägerin eine geringere Vergütung
nach der VergGr. VII BAT erhielt und zudem teilzeitbeschäftigt war. Für die Wirksamkeit der
Befristung ist es unerheblich, ob die Haushaltsmittel auch noch nach Ablauf der mit der Klägerin
vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2005 zur Verfügung standen und ob dies bei
Abschluss des Arbeitsvertrags am 23. September 2005 absehbar war. Es steht dem Arbeitgeber
frei zu entscheiden, ob und wie lange er vorübergehend freie Haushaltsmittel zur befristeten
Einstellung von Aushilfskräften iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verwendet. Auf Grund der
Dispositionsfreiheit des beklagten Landes kommt es auch nicht darauf an, ob das beklagte Land
bei Vertragsschluss oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit über weitere vorübergehend freie
Haushaltsmittel verfügte (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 24) .
20 c) Die Klägerin wurde entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel als Aushilfskraft iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 beschäftigt. Nach § 1 des
Arbeitsvertrags vom 23. September 2005 wurde sie als Justizangestellte bei dem Landgericht
Essen und damit in der Dienststelle und im Arbeitsbereich der in Elternzeit befindlichen
Justizangestellten K eingesetzt. Sie verrichtete daher Tätigkeiten, die ansonsten von anderen
Beschäftigten dieser Dienststelle zu erledigen gewesen wären.
21 II. Die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember
2005 genügt den Anforderungen von Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats ist eine auf haushaltsrechtliche Gründe gestützte Befristung der Befristungsgrundform
des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) zuzuordnen (vgl. etwa BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR
437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 3 der Gründe) . Das
Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dahingehend ausgelegt,
dass die Befristungsgrundform des Zeitangestellten vereinbart wurde. Dies ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht gerügt.
22 III. Sofern das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 dahingehend
zu verstehen sein sollte, dass das beklagte Land verpflichtet sei, mit ihr aus Gründen des
Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung einen weiteren - befristeten oder unbefristeten -
Arbeitsvertrag abzuschließen, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der zum 31. Dezember 2005
vereinbarten Befristung, die allein Gegenstand der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde
liegenden Befristungskontrollklage ist. Dazu müsste die Klägerin eine Klage auf Abgabe einer
Willenserklärung erheben. Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 neuen
Sachvortrag, der in der Revision unzulässig ist.
23 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dörner
Gräfl
Koch
Kley
R. Schiller