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§ 1 ReföDG
Überleitungszulage
- Inhalt
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- dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner
- erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des
- Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht und dem nach diesem Gesetz zustehenden Betrag
- ;hige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
- ;hungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen
§ 2 SozSichVoRV
- Inhalt
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- freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand.(2) Pflichtbeitr
- Recht der Arbeitsförderung die für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach §
- erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der
- Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der Organisation an diese auszuzahlen. Der
- Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
Nachweisprobleme ausländischer Gesellschaften im Grundbuchverkehr
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 02.05.2012
- Inhalt
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- . Problematisch ist insbesondere, dass teilweise ein „secretary“ nach dem Recht des Bundesstaates nicht
- . In diesen Fällen ist § 29 GBO zu bemühen. Hier kann also regelmäßig der jeweilige Nachweis durch
- (BGBl. 1965 II, S. 876)haben Urkunden nur mit Apostille versehen vorzulegen, um diese anerkennen
- zum Beispiel in Schweden. Im United Kingdom kommt dem Companies House eine dem deutschen
- Bundesrepublik und den USA vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) führt dazu, dass in beiden Staaten
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 337/10 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2010
- Inhalt
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- Anschrift Hweg x in L. Diese Wohnung kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 07.09.2009 fristlos. Im
- für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte mit ihrem Ehemann
- in Ausnahmefällen im vorläufigen Rechtsschutz ausgeglichen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei
- Gegenstand der Beratung gewesen. II. 9Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1011Die
- nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und
BGH - V ZR 5/10
Bundesgerichtshof vom 10.11.2009
- Inhalt
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- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- Dr. Czub und Dr. Roth für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
- . In der Eigentümerversammlung vom 1. September 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit
- ersichtlich. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
- des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgenommen worden sei. II. 5Die Revision ist begründet. Sie führt zur
BFH - X R 5/05
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor, sowohl das Recht des
- 1998 IV B 24/97 (BFH/NV 1998, 1467) für seine Auffassung in Anspruch. Zwar ist nach diesen
- der im Senatsurteil in BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549 (unter 2.) genannten Schätzungsmaßstäbe
- Vertreterbezirk zur Bearbeitung als selbständiger Handelsvertreter übernommen. Im Zusammenhang mit der
- mit den zukünftigen Provisionsansprüchen des Klägers verrechnet werden sollten. Im Einzelnen war
BGH legt dem EuGH Fragen vor wann eine Telefonnummer verfügbar im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 04.06.2019
- Inhalt
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- Richtlinie 2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften
- Telefonnummer "verfügbar" im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung
- Rechts überein und lauten wie folgt: Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder
- anzugeben ist Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
- werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 8/08 KR
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2008
- Inhalt
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- 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch
- Brandenburg, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, S. 47; deutlich: Zimmermann in Binz
- habe d. AStn. im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben zum Streitwert gemacht. Sie habe jedoch in
- www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht
- Streitwertfestsetzung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen ist. Denn durch die auf § 63 Abs. 2
BSG - B 4 RA 62/01 R
Bundessozialgericht vom 31.07.2002
- Inhalt
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- Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II
- beanstanden sei. II Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LSG
- ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
- Hochschulstudiums einzuordnen ist. Auch wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein
- Ingenieur ausgeübt haben mag, ist er kein Ingenieur iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB. Insoweit
LG München I - Wiederherstellung positiver Bewertungen in Bewertungsportal
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 30.04.2019
- Inhalt
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- . Mit der Löschung positiver Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Ein Anspruch
- beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu
- 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018. Das LG habe bei seiner Abwägung sowohl das Recht auf freie
- und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen. Hierzu ist er gehalten, im Rahmen des Möglichen und
- grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst
VG Köln - 3 K 4856/09
Verwaltungsgericht Köln vom 07.07.2010
- Inhalt
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- ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht
- bestand am 26. Juni 1989 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern
- Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab. Anschließend war sie im Zeitraum
- August 2000 war sie als Vertretungslehrerin mit befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Schuldienst
- Untätigkeitsklage erhoben, in die sie mit Schriftsatz vom 18. August 2009 die Ablehnungsbescheide vom
BGH - XI ZR 287/04
Bundesgerichtshof vom 03.05.2005
- Inhalt
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- nunmehr die Beklagte aus der Prozeßbürgschaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in
- spiele. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Klage ist allerdings
- entsprechenden Parteiwillen hin. 2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der
- gewahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti- tels, dessen Vollstreckung mit
- . Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das
OLG Köln - 14 WF 46/01
Oberlandesgericht Köln vom 06.04.2001
- Inhalt
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- gesetzliche Regelung hingenommen werden. 11Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß kein
- familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl.(2000), § 2 Rz. 41 kritisieren das mit Recht), muß aber als
- Amtsgericht hat daher derzeit mit Recht Prozeßkostenhilfe verweigert. 12
- ihre Eltern im Wege der Stufenklage auf Volljährigenbarunterhalt in Anspruch nimmt, Prozeßkostenhilfe
- . 5II. 6Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 78Es kann dahinstehen, ob das
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 B 9/03 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2005
- Inhalt
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- Vorgesellschaft oder einer GmbH iG auszugehen, bestehen nicht. Die Anwendung deutschen Rechts muss erst recht
- Antragsteller ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in M. Er wurde im Juli 2002 von der
- - subsidiäre - Haftung im deutschen Recht nicht vorgesehen ist. Die Beitragsforderungen sind auch nicht
- anderes ergibt sich weder aus über- noch aus zwischenstaatlichem Recht, § 6 SGB IV. 33EU Recht - etwa
- deutschem Recht als Personengesellschaft nach § 14 Abs 2 BGB (in Kraft seit dem 30.06.2000 gemäß Gesetz
KG Berlin - 1 W 169/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- getroffenen Rechtswahl, also nach russischem Recht, wie in Spalte 10 Satz 1 – unbeanstandet – vermerkt
- „-aja“. Ob die weibliche Namensform nach dem Recht der Russischen Föderation verbindlich ist (so Peters
- Namensführung dem materiellen Recht der Russischen Föderation entspricht, so ist sie richtig, auch wenn die
- : Verbindlichkeit der weiblichen Namensform nach dem Recht der russischen Föderation - Shabaev/Shabaeva
- , ob die weibliche Namensform durch Hinzufügung der Endung "a" oder "aja" nach dem Recht der