Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: russische föderation, unrichtigkeit, reisepass, beweiskraft, urkunde, form, ausländer, namensrecht, quelle, sammlung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 169/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 2 Nr 1 BGBEG, § 12
Abs 2 Nr 1 PersStdG, § 15c Abs
1 S 1 Nr 4 PersStdG, § 15c Abs 2
S 1 PersStdG, § 21 Abs 1
PersStdG
Berichtigung des Familienbuches: Verbindlichkeit der weiblichen
Namensform nach dem Recht der russischen Föderation -
Shabaev/Shabaeva; Unrichtigkeit des Familienbuchs wegen
abweichender tatsächlicher Namensführung; Beweiskraft eines
ausländischen Reisepasses hinsichtlich der Schreibweise des
Namens
Leitsatz
Als Name im Sinne des § 21 Abs. 1 PStG kommt nur derjenige Name in Betracht, der der
betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er
üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die
Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 15c Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen
Namensführung hergeleitet werden.
Ein ausländischer Reisepass erbringt nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin
enthaltenen Schreibweise des Namens des Passinhabers.
Es bleibt offen, ob die weibliche Namensform durch Hinzufügung der Endung "a" oder "aja"
nach dem Recht der russischen Föderation verbindlich ist.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 wird abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Januar 2006 – 70 III 716/05 –
betreffend die Berichtigung der Eintragung in Seite 10 des beim Standesamt M. von B.
geführten Familienbuchs C./C. wird aufgehoben.
Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 EUR.
Gründe
1. Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Vermerk
vom 2. Januar 2004 in Spalte 10 des Familienbuchs unrichtig ist und der Eintrag im
Familienbuch durch die Streichung des Satzes richtig wird.
Die Namensführung richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach der von den
Ehegatten bei der Eheschließung getroffenen Rechtswahl, also nach russischem Recht,
wie in Spalte 10 Satz 1 – unbeanstandet – vermerkt ist. Das Landgericht hat die
Unrichtigkeit des Vermerks zu Satz 3 damit begründet, sie ergebe sich bereits aus der
vorgelegten internationalen Heiratsurkunde vom 2. Januar 2004 und dem russischen
Reisepass vom 18. August 2005, in denen der Ehename der Beteiligten zu 2. ohne die
weibliche Endung auf „-a“ angegeben sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung,
entscheidend sei allein, ob der im Familienbuch eingetragene Name geführt werde, nicht
aber welchen Namen die Beteiligte zu 2. führen müsste. Die Unrichtigkeit der im
Familienbuch – rechtlich zutreffend – verlautbarten Namensführung könnte sich danach
allein daraus ergeben, dass eine andere – sei es auch unrichtige – Namensführung in
anderen Personenstandsdokumenten und im Pass wiedergegeben wird. Dem kann nicht
gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 121 ff. = STAZ 1965, 299 f.) hat
ausgeführt, als Name im Sinne des § 21 Abs. 1 PStG komme nur derjenige Name in
Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer
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Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer
Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird.
Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach § 12
Abs. 2 Nr. 1, 15 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht
aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden. Zu Unrecht
stützt sich das Landgericht für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats zur
Berichtigung der Schreibweise des Namens, wenn im Pass eine abweichende
Schreibweise wiedergegeben ist (Senat, KGR 2006, 112 f.). In dem Beschluss hebt der
Senat die Bedeutung des Passes als wegen des Lichtbildes und der Registrierung bei der
Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen
regelmäßigen Überprüfung besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität
hervor. Eine maßgebliche Bedeutung des Reisepasses für die Namensführung geht
daraus nicht hervor. Der Senat hat dort auch auf den zur Schreibweise des Namens
ergangenen Beschluss vom 9. April 2000 (1 W 416/01) Bezug genommen, in dem es um
eine Berichtigung nach § 47 PStG bezüglich der Übertragung in lateinische Schrift ging.
Dort hat der Senat zwar einen Reisepass als ausreichenden Nachweis für die richtige
Schreibweise des Namens angesehen, auch wenn diese Urkunde erst nach Abschluss
der zu berichtigenden Eintragung ausgestellt wurde. Diese Rechtsprechung (vgl. Senat,
StAZ 2000, 216) beruht jedoch auf der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 des
Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den
Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (Zustimmungsgesetz vom 30.
August 1976, Bundesgesetzblatt II, 1473), der lautet:
„Soll von einer Behörde eines Vertrages eine Eintragung in ein Personenstandsbuch
vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines
Personenstandseintrages oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde
vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen
wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden
soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung
oder Übersetzung wiederzugeben.“
Es geht mithin um eine gleichlautende Wiedergabe der Namen in den Vertragsstaaten
auf der Grundlage von Personenstandseintragungen oder auch des vom Heimatstaat
(zuletzt) ausgestellten Reisepasses. Die Maßgeblichkeit des Reisepasses oder einer
internationalen Heiratsurkunde für die Namensführung, insbesondere des Namens der
Frau mit einer weiblichen Endung, wird dort nicht angesprochen. Der Bundesgerichtshof
(BGHZ 121, 305, 310) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausländische
Personenstandsurkunden nicht dieselbe Beweiskraft haben, wie sie § 66 PStG
inländischen Personenstandsurkunden beimisst. Es ist deshalb zu prüfen (§ 15 b Abs. 2
PStG), ob die vorgelegten ausländischen Urkunden mit dem materiellen Namensrecht
im Einklang stehen. Das ist hier nicht der Fall. Nach Brandhuber/Zeyringer, Standesamt
und Ausländer (Russische Föderation Seite 14 Rdnr. 6) werden für Personen weiblichen
Geschlechts beim Familiennamen eigene weibliche Namensformen gebildet, besonders
durch die Hinzufügung der Endung „-a“ oder „-aja“. Ob die weibliche Namensform nach
dem Recht der Russischen Föderation verbindlich ist (so Peters, Standesamt 1972, 234),
bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn es das Recht der Russischen Föderation
der Frau freistellen würde, ob sie den Namen des Ehegatten in der weiblichen Form
führen will oder nicht, könnte nicht festgestellt werden, dass der dritte Satz des
Vermerks vom 2. Januar 2004 in Spalte 4 des bei dem Standesamt M. von B. geführten
Familienbuchs unrichtig ist, zumal die Beteiligte zu 2. den Heiratseintrag vom 2. Januar
2004 mit „C.“ unterschrieben hat und so gegenüber dem Standesbeamten zum
Ausdruck gebracht hat, dass sie den Namen ihres Ehegatten in der weiblichen Form
führen will. Dass die Erklärungen der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Standesbeamten
missverstanden und dementsprechend in den Personenstandsbüchern falsch
wiedergegeben worden wären, wird von keiner Seite geltend gemacht. Wenn aber die in
dem fraglichen Vermerk in Spalte 10 wiedergegebene Namensführung dem materiellen
Recht der Russischen Föderation entspricht, so ist sie richtig, auch wenn die Beteiligte
aufgrund der internationalen Heiratsurkunde und des auf ihrer Grundlage ausgestellten
Passes tatsächlich einen anderen Namen führt. Das mag ihr gestattet sein, ist aber
rechtlich nicht maßgebend.
2. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.
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