Urteil des BSG vom 31.07.2002

BSG: zugehörigkeit, verordnung, ddr, physiker, ingenieur, veröffentlichung, kreis, anwendungsbereich, industriebetrieb, anwartschaft

Bundessozialgericht
Urteil vom 31.07.2002
Sozialgericht Chemnitz
Sächsisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 4 RA 62/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach
Nr 1 und 4 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit entweder zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder zur Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) und
entsprechende Verdienste festzustellen.
Der am 19. November 1936 geborene Kläger schloss sein Physik-Studium am 16. Oktober 1963 erfolgreich mit der
Prüfung zum Dipl.-Physiker ab. Vom 1. November 1963 bis 23. Juli 1990 war er beim VEB S. als wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig. Auf Grund der erfolgten beruflichen Rehabilitierung wurde als fiktiver Beginn seiner Berufstätigkeit der
1. September 1960 festgestellt. Der VEB war wissenschaftlicher Industriebetrieb, der Forschung auf den Gebieten der
Metallurgie, Reinstmetalle und Halbleiterwerkstoffe betrieb und die Werkstoffe herstellte.
Am 30. Oktober 1998 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. September 1960 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG gelte. Die
Beklagte hat eine entsprechende Feststellung abgelehnt; zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine positive
Versorgungszusage nicht bestanden habe. Als Dipl.-Physiker habe der Kläger nicht zum Kreis der durch die AVItech
begünstigten Personen gehört; die Beschäftigungszeit stelle auch keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss dar. Ein
VEB sei keine Einrichtung, in dem dieses Versorgungssystem gegolten habe (Bescheid vom 16. April 1999,
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999).
Das SG hat die Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 17. November 2000) und das LSG seine Berufung
zurückgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu
dem Kreis der Versorgungsberechtigten der AVIwiss, da er nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt
gewesen sei. Zwar sei ein nicht geringer Teil der Belegschaft mit Aufgaben der Forschung beschäftigt gewesen, dies
sei in dem betroffenen Industriezweig jedoch üblich. Eine Forschungsabteilung mache den VEB noch nicht zu einer
wissenschaftlichen Einrichtung. Der Kläger gehöre auch nicht der Gruppe der technischen Intelligenz an, die durch die
AVItech begünstigt werde. Der Kreis der Versorgungsberechtigten sei durch § 1 Abs 1 der 2.
Durchführungsbestimmung umschrieben worden; Dipl.-Physiker seien nicht einbezogen worden. Der Kläger könne
insoweit auch nicht als Ingenieur behandelt werden, da er nicht berechtigt gewesen sei, einen solchen Titel zu führen.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 5 bis 8 AAÜG. Er macht
geltend, dass das LSG zu Unrecht die Beschäftigungszeiten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum System der
AVIwiss gewertet habe. Sein Betrieb, der VEB S. , sei aus einem Forschungsinstitut für Nichteisenmetalle
hervorgegangen und habe den Status eines wissenschaftlichen Industriebetriebes gehabt. Selbstverständlich seien
die Produkte des VEB verkauft worden, allerdings nicht im Sinne einer Serienproduktion. Es habe sich um eine
laufende Versuchsproduktion gehandelt, bei der jede Weiterentwicklung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse
sogleich in der Praxis erprobt worden seien. Das LSG habe verkannt, dass in dem Betrieb sowohl
Grundlagenforschung als auch angewandte Forschung im Vordergrund gestanden hätten. Insoweit habe das LSG eine
zitierte Festschrift zum 30-jährigen Bestehen des VEB nur einseitig ausgewertet. Auch die Beschäftigtenzahlen habe
das LSG unzutreffend gewürdigt. Rund 20 % der Belegschaft sei mit Forschung und Entwicklung befasst gewesen,
davon ca 2/3 Hochschulkader. Die Schlussfolgerung, dies sei in den betreffenden Industriezweigen üblich, sei
unhaltbar. Allenfalls die Mikroelektroindustrie habe für die Entwicklung neuer Schaltkreise etc einen ähnlich hohen
Bedarf an Forschungsarbeiten gehabt, niemals aber ein Betrieb der Metallurgie oder sonstiger Hersteller von
Rohmaterial. Ein solcher wissenschaftlicher Industriebetrieb sei eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der
Verordnung zur AVIwiss. Zu Unrecht habe das LSG auch eine Zuordnung zur Zusatzversorgung der technischen
Intelligenz verneint. Es habe verkannt, dass nicht allein der akademische Grad, sondern die konkret ausgeübte
Tätigkeit entscheidend sei. So habe ihm die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung oblegen. Er habe somit
eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt, ohne sich als solcher bezeichnen zu dürfen. Seine Tätigkeit sei gerade vom
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2001 und das Urteil des
Sozialgerichts Chemnitz vom 17. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
16. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verpflichten, die Zeiten vom 1.
November 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an
wissenschaftlichen, pädagogischen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, hilfsweise, als Zeiten
der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Verdienste
festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LSG verletzt Bundesrecht nicht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Entscheidungen der Vorinstanzen
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte zu verpflichten, die
Beschäftigungszeiten vom 1. November 1963 bis 30. Juni 1990 im VEB S. als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss
oder zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Der Kläger hat sein Begehren
zulässig mit einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt. Die Klagen sind jedoch nicht
begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das
einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens
des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv. Senatsurteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr 2),
konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG
nicht erfasst wird.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft beim
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten
(Satz 2). Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung
(= Vollrecht) hat er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Denn u.a. der Versorgungsfall (Alter,
Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.
Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden
Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei
untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen
Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) iVm
dem am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs 1 des Rentenangleichungsgesetzes der
DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) ausdrücklich bestimmt worden. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen
Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein
Versorgungssystem nicht einbezogen waren, und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB
Art 9 Abs 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1
AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990
gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (näher hierzu stellv.
Senatsurteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist
zu verneinen. Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft.
Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war ihm
nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages)
einbezogen worden. Eine Rehabilitierungsentscheidung liegt nicht vor. Er war auch früher nicht einbezogen worden.
Daher konnte auch keine nach Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung
einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung nach Art 19 Satz 1 EinigVtr vorliegen. Ebenso wenig
konnte deshalb eine solche frühere Einbeziehung nach den Regelungen der Versorgungssysteme vor Eintritt des
Leistungsfalls rechtmäßig entfallen sein und durch eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ersetzt
werden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen
tatsächlichen Umstände hätte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt. Dies gilt sowohl für den Bereich der AVItech als auch der AVIwiss.
1. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von drei persönlichen, sachlichen
und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt
waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben,
und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger sein Physik-Studium am
16. Oktober 1963 erfolgreich mit der Prüfung zum Dipl.-Physiker abgeschlossen. Vom 1. November 1963 bis 23. Juli
1990 war er beim VEB S. als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Damit war die betriebliche Voraussetzung (VEB im
Bereich der Industrie) erfüllt. Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der
sachlichen Anwendungsvoraussetzung entsprachen, ob er also eine dem Berufsbild der privilegierten
Personengruppen entsprechende Tätigkeit verrichtet hat. In keinem Fall erfüllte er die persönliche Voraussetzung für
eine Einbeziehung in die AVItech.
Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung, welche die
Regelungen teilweise zu justiziablem Bundesrecht macht, in der 2. DB. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB
deutlich, dass die "technische Intelligenz" - wie auch immer dieser Ausdruck verstanden worden sein mag - nicht
insgesamt erfasst war, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Diese Norm
benennt nicht die Berufsgruppe der Dipl.-Physiker, also nicht die Gruppe, in die der Kläger auf Grund eines 1963
erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums einzuordnen ist.
Auch wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt haben mag, ist er kein Ingenieur iS
des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB. Insoweit verdeutlicht Satz 3 dieser Norm, dass unter "Ingenieur" nur solche Personen
verstanden wurden, die den "Titel eines Ingenieurs" hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels
"Ingenieur" bestanden haben (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen). Ein solches Recht war dem Kläger nicht verliehen worden. Ausgehend von den Gegebenheiten am 30.
Juni 1990 hatte der Kläger somit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in
der AVItech erworben.
2. Der Kläger hatte auch keine Versorgungsanwartschaft in der AVIwiss.
Als Dipl.-Physiker erfüllte der Kläger zwar die persönliche Anwendungsvoraussetzung, hätte also in dieses
Zusatzversorgungssystem einbezogen werden können. Denn nach § 2 Buchst a der Verordnung über die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) war
dieses System sämtlichen "Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz" geöffnet. Dennoch gehörte der
Kläger im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in einem "Volkseigenen Betrieb" (VEB) nicht in den Kreis der
obligatorisch in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn ein VEB zählte, auch wenn er über
wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw Abteilungen verfügte, nicht zu den "wissenschaftlichen Einrichtungen
der DDR"; er ist nicht unter den in §§ 2 Buchst a und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind
ua wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils "selbstständige
staatliche" Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in den VEB werden zB in § 1 Abs 1 der
Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen
Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl II S 189) derartige Einrichtungen "als wichtige
Forschungsstätte, die durch Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft
verbunden sind", beschrieben. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der VEB und der
Kombinate waren aber gerade nicht "frei" bei der Auswahl ihrer Forschungsziele.
Nach § 34 Abs 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
vom 8. November 1979 (GBl I S 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent
auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Nach § 2 dieser Verordnung hatten
die Kombinate die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer
Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl auch § 15 Abs 2 der Verordnung über die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl I S 129, und § 8 der
Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967,
GBl II S 121). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im VEB S. Grundlagenforschung und angewandte Forschung
betrieben worden sei, gehörte dies nach den genannten rechtlichen Grundlagen zu den Aufgaben eines jeden VEB.
Dies machte ihn jedoch nicht zu einer "selbstständigen staatlichen" Forschungseinrichtung iS des § 6 VO-AVIwiss
(vgl hierzu im Übrigen: Urteil des Senats vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Den Gerichten ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw Rechtsanalogie entweder den Kläger auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen oder seinen Betrieb
einer Forschungseinrichtung iS des § 6 VO-AVIwiss gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich
zwangsläufig aus dem og Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des
begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990
bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie
willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im
Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür
anknüpfen (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
4. Der Kläger hatte somit am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Er unterliegt damit nicht dem
Anwendungsbereich des AAÜG. Damit hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Seine Revision konnte
keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.