Urteil des BGH vom 10.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 5/10
Verkündet am:
17. September 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 263
Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserklärungen in der mündlichen Ver-
handlung herbeigeführt werden.
BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 - LG Berlin
AG
Charlottenburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85
des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der
Eigentümerversammlung vom 1. September 2008 wurden verschiedene Be-
schlüsse gefasst. Mit ihrer am 29. September 2008 eingegangenen Klage, die
nach Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und dessen
zeitnaher Überweisung dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
am 15. November 2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen
die zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3.2., 3.3. und 3.4. gefassten Be-
schlüsse. Die beklagte Partei hat sie bezeichnet als "Wohnungseigentümer-
gemeinschaft K. Straße in B. , vertreten durch die
W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen Immobilien
GmbH".
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Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen ge-
gen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten
seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46
Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat die Klägerin noch vor der mündlichen Ver-
handlung schriftsätzlich erklärt, dass sich die Klage gegen die übrigen Mitglie-
der der Wohnungseigentümergemeinschaft richte. In der mündlichen Verhand-
lung vor dem Amtsgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den an-
gekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt, die Klage richte sich nunmehr
gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der
Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übri-
gen Wohnungseigentümer. Sodann hat er nur in deren Namen die Abweisung
der Klage beantragt.
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Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Anfechtung der zu TOP 3.2.
und 3.3. ergangenen Beschlüsse durch Teilurteil mit der Begründung abgewie-
sen, die Klage sei nicht fristgerecht gegen die richtige Partei erhoben worden.
Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Anträge weiter. Die übrigen Mitlieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestä-
tigt. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsänderung seien nicht gegeben. Es
liege eine subjektive Klageänderung vor, die nicht innerhalb der Anfechtungs-
frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgenommen worden sei.
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II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht in allen Punkten stand.
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a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
Einhaltung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht an der erst am
15. November 2008 erfolgten Zustellung der Klage scheitert, weil die Frist auch
durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gewahrt wird, sofern diese
demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist. Mit Blick auf den
nach zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist diese Vor-
aussetzung erfüllt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb ei-
nes Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur
geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08,
BGHZ 179, 230, 235 f. mwN). So liegt es hier.
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b) Ebensowenig lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den
verneinten Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung (vgl. dazu auch Senat,
Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47) Rechtsfehler
erkennen. Auch die Revision erhebt gegen diese rechtliche Beurteilung keine
Bedenken.
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c) Rechtsfehlerhaft steht das Berufungsgericht jedoch auf dem Stand-
punkt, die Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei deshalb nicht eingehal-
ten worden, weil die Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer als
Beklagte erst nach Ablauf der Frist erklärt worden sei. Nur wenige Tage vor
Verkündung des Berufungsurteils hat der Senat bereits entschieden, dass die
Frist auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn
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innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage – wie hier –
unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird
(Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47 ff.). Der darin
liegende privilegierte Parteiwechsel ist ohne weiteres zulässig (vgl. Senat, Urteil
vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406 f.).
2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die
Anfechtungsklage bei Einhaltung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG be-
gründet ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt folgerich-
tig – nicht abschließend geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit
die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden
können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Par-
teiwechsel bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der
darauf gerichtete Schriftsatz der Klägerin den nunmehrigen Beklagten nicht zu-
gestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grundsätzlich erforderlich, um die
Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft herbeizuführen, mit denen durch die Zustellung der
Klage an die Gemeinschaft noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wor-
den ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406,
407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt hat, die Klage richte sich
nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte
der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die
übrigen Wohnungseigentümer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abwei-
sung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegen-
über den übrigen Wohnungseigentümern erstrebt und diese nicht von der vor-
herigen Zustellung des Schriftsatzes hat abhängig machen wollen. Damit ist der
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Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ge-
heilt (zu § 267 ZPO vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 267 Rn. 4). Im Er-
gebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren
Rechtshängigkeit ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung begründet
werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66,
72; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926;
Beschluss vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1374; Zöller/Greger,
ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26a). Schutzwürdige Belange der übrigen Woh-
nungseigentümer werden zudem deshalb nicht berührt, weil der Streitstoff iden-
tisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage
dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter zuge-
stellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010,
406, 407 mwN).
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 73 C 174/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2009 - 85 S 41/09 WEG -