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Der Wiener Magister Michael Staudinger verschickt an Nutzer der Plattform facebook als E-Mailanfragen getarnte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.05.2021
- Inhalt
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- berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen
- , Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
- ist, dass die angeschriebenen Webseiteninhaber nicht doch über entsprechende Rechte verfügen
- Der IT-Kanzlei Gerth liegen erneut E-Mails des Magister Michael Staudinger, Forchheimergasse 3/3
- . Berechtigungsanfrage ansehen.Eine Berechtigungsanfrage ist im Bereich des Urheberrechts eher ungewöhnlich und ist
BVerfG - 1 BvR 2257/03
Bundesverfassungsgericht vom 20.11.2003
- Inhalt
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- . Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem
- auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil eine
- Verletzung solcher Rechte nicht erkennbar ist. 6 1. Nach der Rechtsprechung des
- Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
- vereinbar mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass das
BVerfG - 2 BvR 380/01
Bundesverfassungsgericht vom 06.02.2002
- Inhalt
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- richterliche Durchsuchungsgestattung im Strafverfahren. 2 Der Beschwerdeführer ist zusammen mit
- Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus
- gesuchten Beweismittel häufig nicht möglich; dann reicht eine Umschreibung mit beispielhaften Angaben
- Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
- gerichtete Beschwerde als unbegründet. II. 4 Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 13
KG Berlin - 24 W 279/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- in der Sache erreichen. 10 3. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht zu
- abzuwarten (wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr im Verzug verbunden ist). Bei unberechtigter Abweichung
- . Miteigentümer von acht Eigentumswohnungen der insgesamt 27 Wohneinheiten in der im Rubrum
- Antragsteller seinen Anspruch auf Erstattung der im Einzelnen berechneten Anwaltsgebühren weiter und trägt in
- gegeben sei. II. 7Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 27, 29 FGG, 45 WEG
BGH - 3 StR 320/07
Bundesgerichtshof vom 08.11.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 320/07 vom 8. November 2007 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zu Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder
- gefährlichen Körperverletzung aus. Die schwere Vergewaltigung ist gemäß § 177 Abs. 3 StGB mit
- ). Sie stehen vielmehr im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wobei in beiden Fällen jeweils
LG Köln - 20 S 64/07
Landgericht Köln vom 26.03.2008
- Inhalt
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- zu Unrecht die Klage zugesprochen. 34Wie das Amtsgericht Köln allerdings zu Recht ausgeführt hat
- Auffassung der Kammer keine Ansprüche herleiten. Zum einen ist darin ausdrücklich im ersten Satz
- zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
- Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO
- abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die erstinstanzlich verurteilte Beklagte ihren
BSG - B 13 RJ 56/03 R
Bundessozialgericht vom 11.03.2004
- Inhalt
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- ; Abs 3 für das Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Recht
- Nr 13) abgerückt ist der Gesetzgeber jedenfalls mit Einfügung des § 14a in das FRG. Hiernach werden
- ) eine Hinterbliebenenrente aus abgeleitetem Recht zu beziehen - ist eine Abkehr vom
- führe im Ergebnis dazu, dass der überlebende Ehegatte letztlich nur Inhaber eines leeren Rechts auf
- Fall gewesen wäre. Der Begriff "Berechtigte" werde zudem im FRG an verschiedenen Stellen, zB in den
BSG - S 6 KR 19/03
Bundessozialgericht vom 05.09.2005
- Inhalt
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- Grundlage im zugrunde liegenden nationalen Recht anführen lässt (vgl EGMR, L.B .../. Österreich
- . Juni 2004). Dies gilt erst recht für solche in Rechnung gestellten wahlärztlichen Leistungen, die
- solcher Leistungen von der Krankenkasse erstattet zu erhalten - seien sie zu Recht oder zu Unrecht in
- Rechts- oder Sonderrechtsnachfolger ist. Allerdings liegt es nahe, die aufgezeigten Grundsätze
- Beklagte weigerte sich, die im Mai 1998 ausgestellte Rechnung über privatärztliche Leistungen in Höhe
BGH - II ZR 178/03
Bundesgerichtshof vom 14.11.2005
- Inhalt
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- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Februar 2000 eröffneten
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 178/03 Verkündet am: 14. November 2005
- der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschaf- Fehlen
- . Strohn und Caliebe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9
- Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die im Oktober 1995 mit
OVG Berlin-Brandenburg - 12 A 9.06
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Mit Tegel und Schönefeld stehen angemessene Ersatzstandorte zur
- raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar und greifen weder in Grundrechte noch in ein unterstelltes Recht
- . Mai 2006 bestätigt. Danach ist im Jahr 2007 lediglich im Bereich der Sicherheitskontrollen mit einem
- , ist dem zu entgegnen, dass Art. 12 Abs. 1 GG – ebenso wenig wie Art. 14 Abs. 1 GG - kein Recht auf
- wäre, wenn er in Rechte der Klägerinnen eingriffe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erlaubt nämlich
BGH - 2 StR 561/07
Bundesgerichtshof vom 06.02.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache
- der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1 der
- Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im
- ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II. 1 der
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 B 96/05 AS
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 16.08.2005
- Inhalt
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- aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr
- unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die
- im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der
- nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von
- ) beizutragen hat. Eine Vollmacht wurde – auch in der Folgezeit – nicht nachgewiesen. Mit weiterem Fax vom
OLG Zweibrücken - 4 U 36/03
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 18.12.2003
- Inhalt
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- Bürgerliches Recht OLG Zweibrücken 18.12.2003 4 U 36/03 Aktenzeichen: 4 U 36/03 2 O 714/02
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem
- mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Kläger wird das
- Grunddienstbarkeit. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig
- ..., Flurstücknummer ...). Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Anwesens W... (eingetragen im
§ 122i UmwG 1995
Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
- Inhalt
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- (1) Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht, hat die
- übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der
- beteiligten Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europä
- Wirtschaftsraum unterliegt, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Abfindung von
§ 87 UrhG
Sendeunternehmen
- Inhalt
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- Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen
- Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.(4
- . Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in
- (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1.seine Funksendung weiterzusenden
- kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm