Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.08.2005

LSG Nsb: mutwillige prozessführung, bedürftige partei, erlass, fax, niedersachsen, auflage, hauptsache, rechtspflege, belastung, legitimation

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 16.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 526/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 B 96/05 AS
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2005 (Ablehnung
der Gewährung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2005 ist
unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war hier bereits unzulässig.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber
ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes
gilt, wenn ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und
dies im Interesse des Rechtsuchenden unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage § 86 b Rdnr
31). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist
(Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind
glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Wird die Eilbedürftigkeit
gar nicht geltend gemacht bzw fehlt diese offensichtlich, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
unzulässig (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage § 86 b Rdnr 26c).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsteller erhielten auf ihren Antrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid
vom 28. April 2005 für Mai 2005 (ebenso wie bereits für die Monate Januar bis April 2005, Bescheid vom 22.
Dezember 2004) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB
II) in Höhe von 691,40 EUR. Wegen Verminderung des Zuschlags nach § 24 SGB II betrug die Leistung für Juni
636,74 EUR und ab Juli 609,40 EUR. Erstmals mit am 16. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Fax
beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Überprüfung des Bescheides vom 28. April 2005 und
Bescheidung seines Antrags innerhalb der Frist des § 88 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antrag war
ausdrücklich beschränkt auf die Frage, ob die Antragstellerin zu 3) mit dem Teil ihres Einkommens, welches ihren
Bedarf übersteigt, zum Unterhalt der Antragstellerin zu 1) (ihrer Mutter) beizutragen hat. Eine Vollmacht wurde – auch
in der Folgezeit – nicht nachgewiesen. Mit weiterem Fax vom 22. Juni 2005 wies der Prozessbevollmächtigte der
Antragsteller darauf hin, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht berücksichtigt worden sei und bat um
Bewilligung entsprechender Leistungen bis zum 25. Juni 2005, anderenfalls werde ein gerichtliches Eilverfahren in die
Wege geleitet. Ein gleichlautendes Fax vom 1. Juli 2005 setzte eine Frist zum 5. Juli 2005. Mit weiterem Fax vom 1.
Juli 2005 wurde die Überprüfung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 beantragt und um Bescheidung innerhalb
der Frist des § 88 Abs 1 SGG gebeten. Sämtliche Schreiben gingen jeweils am folgenden Tag auch im Original bei
der Antragsgegnerin ein. Am 7. Juli 2005 wurde beim SG Oldenburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt, mit dem ausdrücklich ausschließlich der Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung geltend gemacht
wurde. Der Antrag wurde am Montag, dem 11. Juli 2005 an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Mit Bescheiden vom
14. Juli 2005 wurden den Antragstellern rückwirkend ab Januar 2005 höhere Leistungen unter Berücksichtigung des
Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II bewilligt. Auf Anfrage des SG, ob der
Antrag zurückgenommen werde, teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 26. Juli 2005 mit, dass vorher
um eine Entscheidung über das PKH-Begehren gebeten werde. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2005 abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Bewilligung von PKH.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist am 8. August 2005 Beschwerde eingelegt worden, der das SG
nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund geltend gemacht; ein solcher liegt auch nicht vor. Zwar kann
grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch dann
zulässig sein, wenn es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis um ein beim Leistungsträger anhängiges Verfahren
nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) handelt. Zumindest der Beweis der ersten Anscheins spricht
dann dafür, dass es für die Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten. Zur
Glaubhaftmachung des Gegenteils ist konkret darzulegen, warum nunmehr trotz unveränderter finanzieller Situation
eine Eilbedürftigkeit besteht, die ein Abwarten des Hauptsachverfahrens nicht zumutbar erscheinen lässt. Derartige
Ausführungen sind von den anwaltlich vertretenen Antragstellern bis zum Schluss des Verfahrens auch nicht
ansatzweise gemacht worden.
Die Bewilligung von PKH scheitert weiterhin daran, dass sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahren
begehrt wird, welches ein verständiger Leistungsempfänger nicht geführt hätte.
Bei der PKH handelt es sich um eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge. Sie stellt als Bestandteil der
Rechtschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege für die rechtsuchenden Bürger
dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtstaates und im allgemeinen
Gleichheitssatz findet (BGH vom 26. Oktober 1989, BGHZ 109, 163, 168; siehe auch BVerfGE 9, 256). Wegen dieses
Sozialhilfecharakters der PKH und der damit verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten für die
Rechtsdurchsetzung ergeben sich für die Bewilligung von PKH Grenzen. Voraussetzung ist, dass die bedürftige Partei
erst dann gerichtlichen Rechtschutz beantragt und sich dabei eines Rechtsanwalts bedient, wenn das im Einzelfall
wirklich notwendig ist (BGH vom 7. Februar 2001, NJW – RR 2001, 1009). Anderenfalls könnte es sich um eine
mutwillige Prozessführung handeln, für die ohnehin keine PKH zu bewilligen ist. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung
dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in
der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 6; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 73a
RdNr 8). Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Beteiligte seine Ziele auf andere Weise mit geringerem
Kostenaufwand erreichen könnte.
Hier hätten die Antragsteller ohne Einschaltung des Gerichts den streitigen Mehrbedarf für Alleinerziehung zumindest
nicht später erhalten.
Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zügig den Mehrbedarf bewilligt hat,
nachdem sie von dem Fehler in ihren Bescheiden vom 22. Dezember 2004 und vom 28. April 2005 Kenntnis erhalten
hat. Es gab für die Antragsteller keinen Grund für die Annahme, dass nicht bereits auf das erste konkrete Schreiben
ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2005 eine Nachbewilligung erfolgt. Eine Verzögerung dürfte allerdings
eingetreten sein durch den umfangreichen Schriftverkehr des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, in denen
sich zudem Fristsetzungen von drei Tagen und "der Frist von § 88 Abs 1 SGG abwechselten. Dessen ungeachtet ist
die Bewilligung weit vor der in § 88 Abs 1 Satz 1 SGG normierten Frist von sechs Monaten erfolgt. Erst nach Ablauf
dieser Frist wäre eine Untätigkeitsklage zulässig gewesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).