Urteil des BSG vom 05.09.2005
BSG: faires verfahren, vereinigtes königreich, egmr, krankenkasse, sachleistung, serie, hauptsache, klagebegehren, behandlung, emrk
Bundessozialgericht
Beschluss vom 05.09.2005
Sozialgericht Marburg S 6 KR 19/03
Hessisches Landessozialgericht L 8/14 KR 340/04
Bundessozialgericht B 1 KR 9/05 BH
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. März 2005 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Hedderich, Marburg, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Die im Februar 1998 verstorbene Mutter des Klägers befand sich vom 11. Dezember 1997 bis zum 14. Januar 1998 in
stationärer Behandlung, die ihr von der beklagten Krankenkasse als Sachleistung gewährt wurde. Zusätzlich hatte sie
mit dem Chefarzt der Klinik eine Wahlarztvereinbarung über privatärztliche Behandlung abgeschlossen. Die Beklagte
weigerte sich, die im Mai 1998 ausgestellte Rechnung über privatärztliche Leistungen in Höhe von 4.101,94 DM zu
bezahlen. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) hielten die Klage für unbegründet. Das
Bundessozialgericht (BSG) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht,
da jedenfalls zusätzlich zur Sachleistung von einem Versicherten vereinbarte wahlärztliche Leistungen nicht zu
Lasten der Krankenkasse gingen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002, - B 1 KR 5/01 BH -; die Gegenvorstellung
gegen diesen Beschluss verwerfender Beschluss des Senats vom 4. März 2002, - B 1 KR 1/02 BH -). Mit seinem
Überprüfungsantrag von Februar und März 2002 trug der Kläger erneut vor, jedenfalls die als wahlärztliche Leistung
(mit jeweils 175,56 DM) abgerechnete Gebührenziffer 792 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei eine
Kassenleistung. Der Arzt habe sie 18 Mal unrichtig als wahlärztliche Leistung in Rechnung gestellt. Die Kosten seien
zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab. Das SG hat die Klage (Erstattung von 21 x Ziffer 792 GOÄ) abgewiesen:
Wahlärztliche Leistungen habe die Beklagte nicht zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004, dem Kläger am
25. Juni 2004 zugestellt). Am 26. Juli 2004 hat der Kläger bei dem SG "(analog) die Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3,
202 SGG, 321 a ZPO" gestellt und ua ausgeführt, dem og "Antrag nach §§ 202 SGG, 321a ZPO bzw der
nachstehenden Berufung ... völlig vorgelagert" werde RiSG B. (der Verfasser des Gerichtsbescheides) wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LSG hat die Sache dem SG mit dem Bemerken zurückgeschickt, nach
näherer Prüfung handele es sich nicht um eine Berufung, sondern um den Antrag auf eine Entscheidung gemäß §§
105 Abs 2 Satz 3, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 321a Zivilprozessordnung (ZPO). Das Befangenheitsgesuch hat
das LSG als unzulässig verworfen, da sich RiSG B. mit dem Rechtsstreit mangels Statthaftigkeit der Anträge nach §§
105 Abs 2 Satz 3, 202 SGG, 321a ZPO inhaltlich nicht mehr zu befassen habe (Beschluss vom 8. September 2004).
Das SG hat "die Rüge des Klägers gemäß § 202 SGG iVm § 321a ZPO als unzulässig verworfen" (Beschluss vom
15. November 2004). Der Kläger hat sich anschließend darauf berufen, bereits am 26. Juli 2004 auch Berufung
eingelegt zu haben. Im Übrigen müsse wegen des Antrags nach § 105 Abs 2 Satz 3 SGG das Verfahren vor dem SG
fortgesetzt werden (Schreiben vom 18. November 2004). Das LSG hat im Schreiben vom 18. November 2004 eine
Berufung gesehen und diese ohne mündliche Verhandlung wegen Verfristung verworfen (Beschluss vom 24. März
2005).
Mit seinem Antrag, PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss
zu gewähren, trägt der Kläger ua vor, das LSG habe gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens, das Recht auf eine mündliche Verhandlung und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
Das Schreiben vom 26. Juli 2004 habe als fristgerechte Berufung angesehen werden müssen (entsprechend Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 151 RdNr 11).
II
Der Antrag, PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur
dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlt es. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von
PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Erfolgsaussicht hat.
Vielmehr ist PKH nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt,
dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt;
denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen
Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl
Senat, Beschluss vom 20. Juli 2005, - B 1 KR 2/05 BH -; Senat, Beschluss vom 21. September 2004, - B 1 KR 6/04
BH -; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2004, - B 1 KR 2/04 BH -; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2001, - B 7 AL
218/01 B - und hierzu BVerfG, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vom 4. April 2002, - 1
BvR 236/02 -; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2001, - B 11 AL 249/00 B -; BSG, Beschluss vom 21. Oktober 1998, - B
9 V 92/98 B -; BSG, Beschluss vom 23. Januar 1998, - B 13 RJ 261/97 B -; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 2 mwN;
BSG, Beschluss vom 2. Februar 1993, - 11 BAr 109/92 - und hierzu Nichtannahmeentscheidung BVerfG vom 5. Mai
1993, - 1 BvR 654/93 -; BSG, Beschluss vom 5. Mai 1986, - 4a BJ 33/86 - und hierzu Nichtannahmeentscheidung des
BVerfG vom 12. Juni 1986, - 1 BvR 566/86 -; BSG SozR 1750 § 114 Nr 4 und BSG SozR 1750 § 114 Nr 1). Auch
andere oberste Bundesgerichte folgen diesem Prüfmaßstab (vgl BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993, VI ZR
235/92 -, NJW 1994, 1160 f; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003, - IXa ZB 21/03 -, MDR 2003, 1245 f = BGHR ZPO §
114 Erfolgsaussicht 8; BFH, Beschluss vom 29. April 1981, - IV S 4/77 - BFHE 133, 253 = BStBl II 1981, 580; BFH,
Beschluss vom 12. April 2000, - VI B 182/99 -). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung
gebilligt. Danach gebietet das Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfGE 81, 347, 356). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung
von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. PKH darf deshalb verweigert werden, wenn ein Erfolg in der
Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347,
357). Die Auslegung, dass es im Rahmen des § 114 ZPO auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und
nicht auf den isolierten Erfolg des eingelegten Rechtsmittels ankommt, überschreitet nicht die durch das
Verfassungsrecht gezogenen Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f
unter II 1 Buchst b). Die Prüfung der Erfolgsaussicht in diesem Sinne verstößt nicht gegen das Gebot des
gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, NJW 1997, 2746, II 2).
Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff;
BGH NJW 1994, 1160 mwN). Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm
erstrebte Ziel letztlich nicht wird erreichen können, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass
nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann
wegen des abzusehenden Misserfolges in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. Zudem vermag einem
Revisionskläger die allein auf einen formellen Erfolg seines Rechtsmittels gegründete Bewilligung von PKH für die
Revisionsinstanz auch nicht zu einem sachlichen Obsiegen zu verhelfen, wenn das Berufungsgericht, an das die
Sache zurückverwiesen werden müsste, der Rechtsverfolgung materiell keine Erfolgsaussicht beimisst und es
deshalb dann für die Berufungsinstanz PKH versagt (vgl BGH NJW 1994, 1160). Das gilt auch in sozialgerichtlichen
Verfahren jedenfalls für nicht kostenprivilegierte Beteiligte wie zB BGB-Erben (vgl §§ 183, 197a SGG). Dies kommt für
den Kläger in Betracht, da bisher nicht geklärt ist, ob er Rechts- oder Sonderrechtsnachfolger ist.
Allerdings liegt es nahe, die aufgezeigten Grundsätze einzuschränken, wenn einer angegriffenen Entscheidung so
schwere Verfahrensfehler anhaften, dass die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance
auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen. Zwar überschreiten die Fachgerichte den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in Art 3 Abs 1 GG in
Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfGE 81, 347, 358; BVerfGK 2, 275, RdNr (
juris) 22; BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 12). Dies hindert jedoch nicht, bereits unter erleichterten
Anforderungen die hinreichende Erfolgsaussicht iS von § 114 ZPO zu bejahen. Insbesondere soll die Prüfung der
Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347, 359; BVerfG,
Beschluss vom 4. Februar 2004, - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789 = BVerGK 2, 279). Da das PKH-Verfahren den
grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die
Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden (vgl BVerfG, Beschluss vom
24. Juli 2002, - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, 576; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003, - 1 BvR 901/03- , NVwZ
2004, 334, RdNr (juris) 15). Grundsätzlich wird es danach bei schweren Verfahrensfehlern, bei denen das Gesetz
selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht (§ 202 SGG iVm § 547 ZPO), und bei
ähnlich schweren Verfahrensfehlern genügen, dass der Antragsteller im Kern auf diese Fehler hinweist, um die
hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, ohne dass es einer Darlegung der Erfolgsaussicht in der Sache bedarf. Das
Vorliegen eines solchen Sachverhalts könnte hier zu erwägen sein. Die Rügen des Klägers, schon sein Schreiben
vom 26. Juli 2004 hätte als Berufung ausgelegt werden müssen und die abweichende Handhabung verletze seinen
Anspruch auf ein faires Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf effektiven Rechtsschutz und auf die
Garantie einer mündlichen Verhandlung zumindest in einer Instanz (vgl Art 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK); vgl dazu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
3. Aufl 2002, Kap VIII RdNr 77), lassen sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen.
Auch (naheliegend) begangene Verfahrensfehler können aber ihrerseits nicht grenzenlos zur Bewilligung von PKH
führen. Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos, so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf insoweit nicht mutwillig erscheinen (vgl §
114 ZPO). Hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen. Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im
Gesetz (zB Klage auf "Zuteilung" eines Ehepartners) kommen von vornherein offensichtlich unschlüssige
Klagebegehren in Betracht oder Vorbringen, das bereits mehrmals (zB im Rahmen von Überprüfungen nach § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) erfolglos zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gemacht wurde (vgl für das
Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters BSGE 91, 146, 150, RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1). Zu
denken ist insgesamt an Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - bei Ausnutzung der
Kostenfreiheit - missbräuchlich ist (vgl § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Solches mit öffentlichen Mitteln zu
unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden. Dementsprechend findet auch Art 6 Abs 1 EMRK,
der grundsätzlich auch bei der Entscheidung über die Gewährung von PKH in den Blick zu nehmen ist, nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Anwendung, wenn sich für das
geltend gemachte Recht keinerlei vertretbare Grundlage im zugrunde liegenden nationalen Recht anführen lässt (vgl
EGMR, L.B .../. Österreich, Urteil vom 18. April 2002, Nr 39802/98, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 8. Juli 1987,
Serie A Nr 121-A, S 32, § 73, W .../. Vereinigtes Königreich; EGMR, Urteil vom 19. April 1993, Serie A Nr 254-B, S
48, § 24, Kraska./. Schweiz; EGMR, Urteil vom 25. November 1993, Serie A Nr 279, S 39, § 24, Zander./.
Schweden).
So liegt es hier. Der Kläger hat, nachdem er ein erstes Mal den Rechtszug in der Sozialgerichtsbarkeit - einschließlich
einer mündlichen Verhandlung erster Instanz - erschöpft hatte und während noch über seine Gegenvorstellung gegen
die Ablehnung von PKH zu befinden war, bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gestellt, ohne dazu in der
Sache Neues vorzutragen. Soweit er dabei herausgestellt hat, die Abrechnung der Kosten, deren Erstattung er
begehre, sei unrichtig, ist dieses Vorbringen offensichtlich unschlüssig und bereits mehrmals Gegenstand
gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Wie der Senat bereits anlässlich des ersten Verfahrens im Einklang mit den
Vorinstanzen entschieden hat, kann der Kläger nicht mit einem Erfolg seiner Klage rechnen, weil ärztliche Leistungen,
die ein Versicherter zusätzlich zu der ihm als Sachleistung gewährten Krankenhausbehandlung privat vereinbart, nicht
zu Lasten der Krankenkasse gehen (vgl Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002, - B 1 KR 5/01 BH - ). Darauf hat sich
im zweiten Verfahren erneut das SG gestützt (Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004). Dies gilt erst recht für solche in
Rechnung gestellten wahlärztlichen Leistungen, die vom Leistungserbringer überhaupt nicht hätten berechnet werden
dürfen. Für das Begehren, die Kosten solcher Leistungen von der Krankenkasse erstattet zu erhalten - seien sie zu
Recht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt -, fehlt es offenkundig an einer Rechtsgrundlage. Insoweit wäre ein
Versicherter darauf zu verweisen, die Bezahlung der Rechnung abzulehnen oder von demjenigen die Rückzahlung zu
verlangen, dem er - nach seinem Vorbringen zu Unrecht - Geldbeträge geleistet hat.