Urteil des BGH vom 06.02.2008

BGH (opfer, stgb, ausgleich, hauptverhandlung, voraussetzung, aufhebung, staatsanwaltschaft, verteidiger, vergewaltigung, widerstand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 561/07
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch hinsicht-
lich Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-
ten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II. 1 der
Urteilsgründe und gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das wirksam be-
schränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
15. Juli 2006 gegen 6.00 Uhr morgens eine Joggerin in der Absicht, dieser ihren
Walkman gewaltsam abzunehmen. Als er sie von hinten um den Hals fasste,
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fragte die Geschädigte in Todesangst, ob er sie vergewaltigen wolle. Erst jetzt
entschloss sich der Angeklagte, die Frau zu vergewaltigen. Den Arm immer
noch um ihren Hals gelegt, drückte er sie in einen Waldweg und forderte sie in
aggressivem Ton auf, sich vor ihm hinzuknien. In ihrer Todesangst versuchte
die psychologisch geschulte Frau den Angeklagten in ein Gespräch zu verwi-
ckeln und ihn mit den Worten "Du bist ganz schön geil" zu beruhigen. Nach dem
1-2 Minuten dauernden ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Samener-
guss, bei dem die Geschädigte keinen Widerstand leistete, fragte sie den An-
geklagten, ob er noch einmal wolle, was dieser verneinte.
Am 24. September 2006 gegen 19.50 Uhr ergriff der Angeklagte an glei-
cher Stelle eine andere Joggerin, lediglich in der Absicht diese zu erschrecken,
von hinten am Hals, nahm sie in den Würgegriff und versuchte sie in einen
Waldweg zu schleifen, was am heftigen Widerstand der Frau scheiterte. Die
Geschädigte erlitt dabei Schmerzen und Rötungen im Hals- und Kehlkopfbe-
reich.
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2. Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten im ers-
ten Fall wegen Vergewaltigung verurteilt, die Einsatzstrafe von drei Jahren dem
nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2
StGB entnommen und zum Täter-Opfer-Ausgleich Folgendes festgestellt:
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"Der Angeklagte hat der geschädigten Zeugin E. einen Täter-Opfer-
Ausgleich in Form einer Geldzahlung als Schadensersatz in Höhe von
3.000 Euro angeboten und sich über seinen Verteidiger schriftlich bei der
Zeugin entschuldigt. Die Zeugin erklärte sich einverstanden, woraufhin
dieser Geldbetrag, der dem Angeklagten von seinen Eltern und seinen
Brüdern zur Verfügung gestellt wurde, an die Zeugin E. überwiesen wor-
den ist."
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Hinsichtlich der zweiten Tat hat das Landgericht, das sich von einer Ver-
gewaltigungsabsicht nicht überzeugen konnte, den Angeklagten wegen Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
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II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von der Revision
mit der Sachrüge beanstandete Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die
deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1
Nr. 3 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Der Tatrichter hat in wertender Betrachtung und schließlich nach Er-
messensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des Tä-
ter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungs-
möglichkeit Gebrauch macht. Hier hat das Landgericht, das nicht einmal erken-
nen lässt, welche Alternative des § 46 a StGB es anwenden will, die Vorausset-
zungen eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs nicht in einem die Nach-
prüfung durch den Senat ermöglichenden Umfang dargelegt:
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Zwar hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen ein umfassendes Ges-
tändnis abgelegt. Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um
die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten
(BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46 a Rdn.
10 b). Ob er der Geschädigten damit eine weitere psychische Belastung erspart
hat oder ob diese - was nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann - zur
Verarbeitung des Erlebten in der Hauptverhandlung hätte aussagen wollen, ist
den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Auch die von dem zuletzt arbeitslosen, nunmehr inhaftierten Angeklagten
geleistete Zahlung von lediglich 3.000 Euro, die er sich von Verwandten hat be-
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sorgen müssen, hindert die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht von
vornherein, da die vollständige Erfüllung von Ersatzansprüchen nicht zwingende
Voraussetzung ist. Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen
Anspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung
5). So lässt § 46 a Nr. 1 StGB in Ausnahmefällen sogar schon das ernsthafte
Bemühen um umfassenden Ausgleich ausreichen.
Allerdings setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter
und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der
durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Wenngleich ein
"Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich
doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und
sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275). Bei einem schwerwiegenden Se-
xualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd
gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer
erreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646).
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Darauf bezogene Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermis-
sen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wie sich das Opfer zu den eben-
falls nicht näher geschilderten Bemühungen des Täters gestellt hat und wann
und aus welchen Gründen es die ihm durch den Verteidiger angebotene Zah-
lung angenommen hat. So setzt sich das Landgericht nicht mit den nahe lie-
genden Möglichkeiten auseinander, dass die anwaltlich nicht vertretene, durch
die Tat schwer traumatisierte Geschädigte das ihr unterbreitete Angebot nur
deshalb akzeptiert hat, um in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu müssen
oder weil sie etwa befürchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem
Angeklagten zu erhalten. Bei einer solchen Motivlage würde es aber an dem
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erforderlichen Willen des Opfers zur Versöhnung und an einer erzielten Genug-
tuung fehlen (BGH NStZ 2003, 365).
2. Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter, intensiverer
Prüfung. Die Aufhebung der für den Fall II. 1 verhängten Strafe bedingt auch
die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die er-
forderliche Aufklärung der Motivlage der Geschädigten nicht zwingend deren
zeugenschaftliche Vernehmung voraussetzt. In Betracht kommt zum einen, den
stattgefundenen Schriftwechsel näher mitzuteilen und bezogen auf die Voraus-
setzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu bewerten; zum anderen bietet sich - wie
bereits in der ersten Hauptverhandlung geschehen - eine Vernehmung des
Ehemanns der Geschädigten an.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl