Urteil des LG Köln vom 26.03.2008
LG Köln: fahrzeug, versicherungsnehmer, versicherer, abrechnung, police, datum, ausstellung, daten, beendigung
Landgericht Köln, 20 S 64/07
Datum:
26.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 64/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 261 C 555/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 06.07.2007 – 261 C 555/05 – abgeändert. Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO
abgesehen.
Mit der Berufung verfolgt die erstinstanzlich verurteilte Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
G r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
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Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage zugesprochen.
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Wie das Amtsgericht Köln allerdings zu Recht ausgeführt hat, schuldete die Beklagte
nach § 5 VII PflVG dem Kläger nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
lediglich die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer
des Versicherungsverhältnisses sowie zu Daten und Anzahl während der Laufzeit
gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen
Schadenrückstellung geführt haben. Vorliegend hat die Beklagte – wozu sie gemäß
Ziffer 27 b Nr. 3 ihrer Tarifbestimmungen für die Kraftfahrbestimmungen (GKS TB 02.1)
berechtigt war - über diese Pflichtangaben hinaus der W GmbH noch die
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Schadenfreiheitsklasse 0 und das Rabattgrundjahr 2003 bescheinigt. Diese Angaben
sind jedoch nach den vorliegenden Tarifbestimmungen der Beklagten korrekt und daher
entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht zu beanstanden. Wie der Kläger
selbst zugesteht, war zuvor noch kein Fahrzeug von ihm versichert worden. Da das
Fahrzeug des Klägers bei Antragstellung daher keinen schadenfreien
Verlauf im Sinne von Ziffer 16 der Tarifbestimmungen aufzuweisen hatte, war es gemäß
Ziffer 19 in die Schadenklasse 0 einzustufen. Gemäß Ziffer 16 Abs. 2 der
Tarifbestimmungen hat die Beklagte das Rabattgrundjahr zudem richtig mit dem Jahr
2003 angegeben.
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Aus den abweichenden Angaben in der Police der Beklagten kann der Kläger nach
Auffassung der Kammer keine Ansprüche herleiten. Zum einen ist darin ausdrücklich im
ersten Satz festgehalten, dass der Einstufung die von ihm angegebenen Tarifmerkmale
zugrunde gelegt werden. Nach Ziffer 5 der Tarifbestimmungen werden diese allerdings
nur dann berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers auch
tatsächlich vorliegen. Ist dies wie hier nicht der Fall, geht dies, jedenfalls wenn eine
Bescheinigung gegenüber dem Nachversicherer abgegeben werden soll, zu seinen
Lasten. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, gegenüber dem
Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen
schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer
veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedingungen einzuräumen. Er hat nur
Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Bescheinigung.
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Ob der Kläger – seinen Vortrag einmal als wahr unterstellt, dass ihm von einem
Mitarbeiter die Schadenfreiheitsklasse 5 und ein Prämiensatz von 55 % zugesagt
worden sei – gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abrechnung des Vertrages
auf dieser Grundlage hatte oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden.
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Auf die Berufung der Beklagten hin war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die
Klage daher abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10. 713.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.
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Streitwert: 3.820,32 €
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