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VG Arnsberg - 12 K 1734/03
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 09.01.2004
- Inhalt
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- haben müsse, für ihn wesentliche Themen im Plenum zur Sprache zu bringen. Dieses Recht werde für den
- übereinstimmend meinen - das prinzipielle Recht eines einzelnen Ratsmitglieds auf Aufnahme seiner Vorschläge in
- Ratsmitglied im Rat der Stadt Siegen und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist
- Gruppen als Mandatsträger in Kommunalparlamenten vertreten. Diesen Personen und Gruppen im Rat der
- ). 7Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 im Wesentlichen: Er
BGH - IV ZR 331/05
Bundesgerichtshof vom 28.02.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 331/05 Verkündet am: 28. Februar 2007 Fritz
- für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit einer rechtzeitigen
- . Juni 2001 erlitt er mit seinem Pkw in K. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Kopf- und
- des § 12 Abs. 3 VVG keinen Erfolg gehabt hätte. Er habe im Versicherungsantrag und in der
BFH - V R 21/06
Bundesfinanzhof vom 30.01.2006
- Inhalt
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- , BStBl II 1981, 161). 31b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass § 6 Abs. 1 UStG nicht dahingehend
- Handel mit gebrauchten Kfz. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2001) erklärte er u.a
- Ausgangszollstelle auf der Rückseite abgestempelte Exemplare Nummer drei des Einheitspapiers vor. In den im
- Abgangsstelle in einem Versandverfahren, die gleichzeitig Grenzzollstelle ist, abgestempelt. Auf der Rückseite
- . Das HZA teilte dem FG auf telefonische Nachfrage mit, dass es damit als Abgangsstelle im Carnet TIR
HessVGH - 3 TH 1957/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 26.08.1994
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung nicht
- anderen Anlieger von diesem Recht in gleicher Weise Gebrauch machen können. Die sich daraus
- die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes
- 1993) ist nicht nachbarschützend. 2. Einzelfall einer Genehmigung eines Bauvorhabens mit hohem
- im Extremfall zur gleichen Zeit erreichen, werden diese Fahrzeuge bis zur Abfertigung in einer
BPatG - 1 Ni 23/04
Bundespatentgericht vom 31.01.2006
- Inhalt
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- Faltlinie (38) liegende Seite hinaus. Mit dem über die linke Seite hinausragenden Teil ist die rechte
- gezeigte rechte Seite der Endwandfläche (16) ragt nach oben rechts erheblich über die links von der
- Klage ist zulässig. Sie wurde ursprünglich in zutreffender Weise gegen die damals im Patentregister
- erforderlich ist. Da die oberhalb des linken Teils der Endwand im Zuschnitt angeordnete Griffwand (37) mit
- ist die rechte Seitenkante (14) der Endwandfläche (16) deutlich länger als die linke Seitenkante (13
LSG Bayern - L 12 KA 533/96
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.09.1998
- Inhalt
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- , Kommentar, 56.Aufl. 1997, § 1004 Rdnr.2, 40). Dieser Abwehranspruch ist auch im öffentlichen Recht
- anzuhalten, ist der Rechtsanspruch des Klägers aus dem auch im öffentichen Recht gegebenen
- der auch im öffentlichen Recht analog anzuwendenden Vorschrift des § 1004 BGB. Zwar schützt diese
- , für die eine entsprechende Regelung im Gesetz nicht unmittelbar vorgesehen ist, genießen in
- richtet, auch in Rechte der Beigeladenen zu 9), 10) und 11) eingegriffen. Die zulässigen Berufungen
VG Düsseldorf - 15 K 4059/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24.03.2006
- Inhalt
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- offensichtlich ungeeignet ist, damit zu Recht in nationales Recht umgesetzt und mithin von einem
- betreffenden Teilen vor allem im Hinblick auf das auch auf der Ebene des europäischen Rechts mit
- Richtlinie 2002/2/EG sei nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der
- mit dem Hinweis versehen ist, dass und bei wem die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in dem
- einer Teilregelung erstreckt sich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltendem Grundsatz
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SF 9/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.12.2008
- Inhalt
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- hier nicht vollständig verfügbar ist). 56; entsprechend in BT-Drucksache II/2545, die hier nicht
- oder abweichende Fristen vorsehen“ (BR-Drucksache 138, 56; entsprechend in BT-Drucksache II/2545, die
- 280,-- € weiter. II. 5Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. 6Richtiger
- , soweit im Achten Abschnitt des RVG nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist
- nicht statthaft ist. Das Rechtsmittel könnte nur auf Grund von § 56 Abs. 2 i.V. mit § 33 Abs. 3 RVG
BFH - X B 64/08
Bundesfinanzhof vom 23.07.2009
- Inhalt
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- Auffassung des FA im neuen Recht nicht mehr fraglich ist, in welchem Wirtschaftsjahr ein zu Unrecht in
- Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend
- § 7g EStG a.F., also ausgelaufenes Recht betrifft und das FA einen dennoch bestehenden Bedarf, die im
- - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Zeitpunkt der Auflösung einer zu
- solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24
§ 34 RVG
Beratung, Gutachten und Mediation
- Inhalt
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- ält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall
- mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die
- Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergü
- ;tungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erh
- des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder
§ 110b VAG
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus
- aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
- kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.
- nur ausüben, wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall der
- herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt
BGH - II ZR 233/07
Bundesgerichtshof vom 13.10.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/07 vom 13. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der II
- Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
- Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
- übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist außer dem - entsprechend dem vom Beklagten
- Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner
BGH - II ZA 7/07
Bundesgerichtshof vom 26.06.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 7/07 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des
- ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat
- . 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die der
- Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus
BSG - S 4 SO 5209/05
Bundessozialgericht vom 24.03.2009
- Inhalt
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- Sozialhilfekosten ist, ist das im Zeitpunkt des Aufwandes dieser Kosten geltende Recht anzuwenden (vgl BSGE
- Entscheidung des LSG sei nicht zu beanstanden. II 8 Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und
- in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezahlt worden sei. Ob Sozialhilfeleistungen zu Recht
- (§ 107 BSHG) ersatzlos entfallen ist. Die Anwendung des früheren Rechts beruht auf den Grundsätzen des
- Revisionsverfahren wird auf 2.172,79 Euro festgesetzt. Gründe: I 1 Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen
Maul halten – mit Superkleber
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 17.10.2011
- Inhalt
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- ergänzen: Der Täter hat in seinem Arbeitsverhältnis nichts mehr verloren. „Eine Abmahnung reicht
- werden, im Wortsinne das Maul stopfen will. So setzte es ein Arbeitnehmer aus Marburg in die Tat um. Aus
- Trompete spielt…“ Der vielfach berichtete Fall ist natürlich eben bloß ein Einzelfall. Weil in anderen
- “, so soll es in der Verhandlung gesagt worden sein. Das ist wieder die Aufforderung zu unserem
- beliebten Gesellschaftsspiel „Dann, bitteschön, formulieren Sie doch mal die Abmahnung!“. Echt witzig