Urteil des BPatG vom 31.01.2006

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BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 23/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
31. Januar 2006
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 931 003
(DE
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 931 003 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1997 unter Inan-
spruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung 728728 vom 11.
Okto-
ber 1996 angemeldeten europäischen Patents 0 931 003 (Streitpatent), das unter
anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland er-
teilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 697 09 942 geführt wird.
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Die Klage wurde am 6. November 2004 gegen A…, die Rechts-
vorgängerin der jetzigen Beklagten, erhoben, die zu diesem Zeitpunkt im Patentre-
gister noch als Rechtsinhaberin verzeichnet war. Die Registerumschreibung er-
folgte am 12. Januar 2006. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin,
die Klage richte sich jetzt gegen die neue Patentinhaberin. Die anwesende Vertre-
terin der Beklagten erklärte für die ursprüngliche und zugleich für die jetzige Be-
klagte ihr Einverständnis mit der Klageumstellung.
Das in englischer Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft einen Gegenstands-
träger und einen Zuschnitt dafür (article carrier and blank therefor). Es umfasst
acht Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden
und in der Übersetzung ins Deutsche folgenden Wortlaut haben:
1. Zuschnitt für einen Gegenstandsträger, umfassend eine Sei-
tenwandfläche (14), die eine erste Oberkante und eine Seiten-
kante aufweist; eine Endwandfläche (12), die eine zweite
Oberkante und eine Seitenkante aufweist, wobei die End-
wandfläche und die Seitenwandfläche miteinander an den Sei-
tenkanten entlang einer Faltlinie (20) verbunden sind; eine
Griffwandfläche (58), die angrenzend an einen Abschnitt der
Seitenwandfläche entlang der ersten Oberkante davon und
angrenzend an einen Abschnitt der Endwandfläche entlang
der zweiten Oberkante davon angeordnet ist; wobei die Griff-
wandfläche von der Seitenwandfläche durch eine erste Stanz-
linie (60) getrennt ist, die sich entlang der ersten Oberkante
erstreckt, und wobei diese von der Endwandfläche durch eine
zweite Stanzlinie (62) teilweise getrennt ist, die sich entlang ei-
dadurch ge-
kennzeichnet, dass
(62) an einem
Punkt endet, der von einer Seitenkante (64) der Griffwandflä-
che beabstandet ist und der einen Verbindungsabschnitt (66)
dazwischen definiert.
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2. Zuschnitt nach Anspruch 1, wobei der Verbindungsabschnitt
eine Breite von etwa 1,0 bis 5,0 mm aufweist.
3. Zuschnitt nach Anspruch 1 oder 2, wobei sch die Seitenkante
der Griffwandfläche (58) und die zweite Oberkante der End-
wandfläche im Wesentlichen angrenzend, jedoch von dem En-
de der zweiten Stanzlinie (62) beabstandet schneiden.
4. Zuschnitt nach Anspruch 3, wobei sich die Seitenkante der
Griffwandfläche und die zweite Oberkante der Endwandfläche
im Wesentlichen entlang einem Krümmungsradius schneiden.
5. Gegenstandsträger, umfassend eine Seitenwandfläche (14),
die eine erste Oberkante und eine Seitenkante aufweist; eine
Endwandfläche (12), die eine zweite Oberkante und eine Sei-
tenkante aufweist, wobei die Endwandfläche und die Seiten-
wandfläche miteinander an den Seitenkanten entlang einer
Faltlinie (20) verbunden sind; eine Griffwandfläche (58), die
von der Seitenwandfläche durch eine erste Stanzlinie (60 ge-
trennt ist, die sich entlang der ersten Oberkante erstreckt und
von dieser beabstandet ist, und wobei diese von der End-
wandfläche durch eine zweite Stanzlinie (62) teilweise ge-
trennt ist, die sich entlang einem Abschnitt der zweiten Ober-
dadurch gekennzeichnet, dass
Stanzlinie (62) an einem Punkt endet, der von einer Seiten-
kante (64) der Griffwandfläche beabstandet ist und der einen
Verbindungsabschnitt (66) dazwischen definiert.
6. Gegenstandsträger nach Anspruch 5, wobei der Verbindungs-
abschnitt eine Breite von etwa 1,0 bis 5,0 mm aufweist.
- 5 -
7. Gegenstandsträger nach Anspruch 5 oder 6, wobei sich die
Seitenkante der Griffwandfläche (58) und die zweite Ober-
kante der Endwandfläche im Wesentlichen angrenzend, je-
doch von dem Ende der zweiten Stanzlinie (62) beabstandet
schneiden.
8. Gegenstandsträger nach Anspruch 7, wobei sich die Seiten-
kante der Griffwandfläche und die zweite Oberkante der End-
wandfläche im Wesentlichen entlang einem Krümmungsradius
schneiden.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend.
Sie stützt sich dazu auf folgende vorveröffentlichte Schriften:
US 4 032 007 (NK5),
US 2 754 028 (NK9),
US 3 130 861 (NK10),
US 3 158 286 (NK11),
US 2 543 821 (NK12),
US 2 354 369 (NK13) und
US 2 733 832 (NK14).
Sie ist der Meinung, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 5 seien durch die
Schriften NK5, NK9 und NK14 neuheitsschädlich vorweggenommen und in Ver-
bindung mit den übrigen Schriften zumindest nahegelegt. Auch die Gegenstände
der Unteransprüche seien im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik
nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 931 003 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Patent derart beschränkt aufrechtzuerhalten, dass
im deutschen Text in den Patentansprüchen 1 und 5 jeweils hinter
den Worten „durch eine erste Stanzlinie (60)“ das Wort „vollstän-
dig“ eingefügt wird und die Unteransprüche jeweils auf die so ge-
änderte Fassung der Ansprüche 1 und 5 bezogen werden.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Ge-
genstand des Streitpatents sowohl in der erteilten als auch in der hilfsweise vertei-
digten Fassung für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde ursprünglich in zutreffender Weise gegen die da-
mals im Patentregister eingetragene Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten er-
hoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Umstellung der Klage ist mit Zustimmung
der ursprünglichen Beklagten gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Klage ist auch in der Sache begründet.
I
Das Streitpatent geht aus von einem Gegenstandsträger und einem Zuschnitt da-
für, wie sie beispielsweise aus der US 2 733 832 (NK14) oder der US 2 920 791
bekannt geworden sind.
- 7 -
Die Streitpatentschrift schildert einleitend die Nachteile dieser bekannten Träger
und befasst sich mit dem technischen Problem, einen Zuschnitt für einen korbarti-
gen Gegenstandsträger bzw. einen daraus hergestellten Gegenstandsträger vor-
zuschlagen, der ununterbrochene Endwände aufweist, die symmetrisch zum
Handgriff ausgebildet sind (vgl. Abs. 0007 der Streitpatentschrift).
Die Lösung besteht gemäß Anspruch 1 des Streitpatents, gegliedert in einzelne
Merkmalsgruppen entsprechend der Merkmalsanalyse der Beklagten in ihrer Kla-
geerwiderung, in einem
1.
- 8 -
Der im Kennzeichen erwähnte Verbindungsabschnitt (66) des Zuschnitts dient da-
zu, die ansonsten durch die Stanzlinien (60, 62) voneinander getrennten Flächen
für die Weiterverarbeitung in einer bestimmten Position zueinander zu halten.
Nach der Fertigstellung des Zuschnitts einschließlich aller Faltungen und Verkle-
bungen hat er seine Aufgabe erfüllt. Beim Aufrichten des gefalteten und verklebten
Zuschnitts zum Gegenstandsträger wird der Verbindungsabschnitt (66) daher übli-
cherweise zerstört (vgl. Abs. 0037 der Streitpatentschrift).
II
Der Zuschnitt nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents ist nicht patentfä-
hig. Es kann dahinstehen, ob ihm die erforderliche Neuheit fehlt, denn er beruht je-
denfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann - ei-
nen Diplom-Ingenieur (FH) für Papierverarbeitung mit mehrjähriger beruflicher Er-
fahrung im Entwurf und in der Herstellung von Faltschachtelkartons - in nahe lie-
gender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die
US 2 543 821 (NK12). Der dort in Figur 1 gezeigte und beschriebene Zuschnitt für
einen Gegenstandsträger weist sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Zu-
schnitts nach Anspruch 1 des Streitpatents auf.
- 9 -
Er umfasst eine Seitenwandfläche (side wall panel 17), die eine (erste) Oberkante
und eine (erste) Seitenkante (13) aufweist. Damit ist die Merkmalsgruppe 2 ver-
wirklicht.
Entsprechend der Merkmalsgruppe 3 ist auch eine Endwandfläche (end wall pa-
nel 16) vorhanden, die eine (zweite) Oberkante (slit 30) und eine Seitenkante (13)
aufweist, wobei die Endwandfläche (16) und die Seitenwandfläche (17) entspre-
chend Merkmal 4 an ihren Seitenkanten entlang einer Faltlinie (crease line 13) mit-
einander verbunden sind.
Der Zuschnitt umfasst ferner eine als Griffwandfläche benutzbare Wand (partition
panel 37 and flap 39), die mit der Unterkante ihrer Klebelasche (39) angrenzend
an einen Abschnitt der Seitenwandfläche (17) entlang deren Oberkante angeord-
net ist und mit der Unterkante ihres Wandbereichs (37) an einen Abschnitt der
Endwandfläche (17) entlang deren Oberkante, gebildet durch die Stanzlinie (30).
Damit ist die Merkmalsgruppe 5 verwirklicht.
Ersichtlich ist diese Wand (37, 39) entsprechend der Merkmalsgruppe 6 auch
durch eine (erste) Stanzlinie von der Seitenwandfläche (17) und durch eine (zwei-
te) Stanzlinie (30) teilweise von der Endwandfläche (16) getrennt, wobei sich die
Stanzlinien jeweils entlang der Oberkanten von Seitenwand- und Endwandfläche
erstrecken.
Die ununterbrochene Endwandfläche (16) dieses bekannten Zuschnitts besitzt ei-
ne asymmetrische Form. Die in Figur 1 gezeigte rechte Seite der Endwandfläche
(16) ragt nach oben rechts erheblich über die links von der Faltlinie (38) liegende
Seite hinaus. Mit dem über die linke Seite hinausragenden Teil ist die rechte Seite
der Endwandfläche längs der Faltlinie (38) mit der Griffwandfläche (37, 39) ver-
bunden. Ferner ist die rechte Seitenkante (14) der Endwandfläche (16) deutlich
länger als die linke Seitenkante (13). Schließlich ist die Oberkante des rechten
Teils der Endwandfläche gebogen, während die Oberkante der linken Seite gerad-
linig verläuft. Mit diesem Zuschnitt kann daher kein Gegenstandsträger gebildet
- 10 -
werden, dessen Endwände entsprechend der Aufgabe des Streitpatents symmet-
risch zum Handgriff ausgebildet sind.
Gleichwohl konnte der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents - ausgehend
von diesem bekannten Zuschnitt - einen Zuschnitt für einen Gegenstandsträger
vorschlagen, bei dem im aufgerichteten Zustand die Endwände symmetrisch zum
Handgriff ausgebildet und auch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1
des Streitpatents verwirklicht sind.
Aufgrund seines vorauszusetzenden Fachwissens war dem Fachmann geläufig,
dass dafür zunächst eine spiegelsymmetrische Gestalt der Endwand erforderlich
ist. Da die oberhalb des linken Teils der Endwand im Zuschnitt angeordnete Griff-
wand (37) mit ihrer Klebelasche (39) (s. Fig. 1 der Druckschrift) beizubehalten war,
kam für eine Formänderung nur die rechte Seite der Endwand (16) in Frage. Hier
war die Oberkante spiegelsymmetrisch zu der Oberkante der linken Seite der End-
wand (16) auszubilden. Diese Arbeit mit den erforderlichen Anpassungen der
Oberkanten der Seitenwandfläche (17) und der Klebelasche (39) stellen einfache
handwerkliche Tätigkeiten dar.
Ohne weitere Maßnahmen wäre danach aber die Griffwandfläche des Zuschnitts
wegen des Fortfalls der Faltlinie (38) ohne jede Verbindung zur Endwandfläche
gewesen, was sich beim Falten und Verkleben des Zuschnitts nachteilig ausge-
wirkt hätte. Der Fachmann hatte daher Veranlassung, geeignete Maßnahmen zur
Behebung dieses Mangels zu ergreifen. Am Prioritätstag des Streitpatents lag es
im Griffbereich des Fachmanns, zur räumlichen Fixierung benachbarter Flächen-
teile eines Zuschnitts Stanzlinien überbrückende Verbindungsstege vorzusehen,
vgl. beispielsweise die Stege mit dem Bezugszeichen 106 beim Zuschnitt für einen
Gegenstandsträger nach der US 4 032 007 (NK5). Als Ort für die Anbringung zu-
mindest eines dieser Stege hätte sich der Fachmann möglichst nahe am Ort der
bisherigen Verbindung von Endwandfläche (16) und Griffwandfläche (37, 39) ori-
entiert, nämlich am oberen Ende der Stanzlinie (30). Ob er darüber hinaus noch
weitere Verbindungsstege entlang der Stanzlinie (30) vorgesehen hätte, kann da-
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hinstehen, denn auch beim streitpatentgemäßen Zuschnitt liegt es im Ermessen
des Fachmanns, zwischen der Griffwandfläche und der Endwandfläche des Zu-
schnitts neben dem im Kennzeichen des Anspruchs 1 erwähnten Verbindungsab-
schnitt (66) noch weitere Verbindungsstege vorzusehen (vgl. Abs. 0021 der Streit-
patentschrift).
Mit der spiegelsymmetrischen Ausbildung der Endwandfläche (16) und der Anord-
nung eines Verbindungssteges am oberen Ende der Stanzlinie (30) liegt ein Zu-
schnitt vor, der sämtliche Merkmale des Zuschnitts nach Anspruch 1 des Streitpa-
tents aufweist. Ein derartiger Zuschnitt konnte - wie vorstehend dargelegt - vom
Fachmann im Rahmen fachüblichen Handelns vorgeschlagen werden.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.
III
Die angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 des Streitpatents haben keinen erfinde-
rischen Gehalt. Sie fallen mit dem Hauptanspruch.
Das Kennzeichen des Anspruchs 2 enthält eine einfache Bemessung, nach der
der Verbindungsabschnitt eine Breite von etwa 1,0 bis 5,0 mm aufweist. Dies ist
die übliche Breite von Verbindungsstegen.
Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 3 ergibt sich ohne weiteres Zutun
bei der Ausführung der Lehre des Anspruchs 1.
Die Gestaltung eines Krümmungsradius entsprechend dem Kennzeichen von An-
spruch 4 liegt im Bereich fachüblichen Könnens.
- 12 -
IV
Der Patentanspruch 5 betrifft einen Gegenstandsträger, der aus einem Zuschnitt
gemäß Anspruch 1 des Streitpatents hergestellt ist. Der Träger nach Anspruch 5
enthält sämtliche Merkmale des Zuschnitts nach Anspruch 1, ausgenommen die
Merkmalsgruppe 5. Für ihn gelten deshalb die patentrechtlichen Erwägungen zu
Anspruch 1 entsprechend.
Der erteilte Anspruch 5 hat daher keinen Bestand.
Die auf Anspruch 5 rückbezogenen Ansprüche 6 bis 8 entsprechen in ihren Kenn-
zeichen inhaltlich denen der Ansprüche 2 bis 4.
Die erteilten Ansprüche 6 bis 8 fallen daher ebenfalls der Vernichtung anheim.
V
Die mit dem Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 und 5 unterscheiden sich von
den erteilten Ansprüchen 1 und 5 dadurch, dass die Griffwandfläche von der Sei-
tenwandfläche „vollständig“ durch eine (erste) Stanzlinie getrennt ist, dort also kei-
ne Verbindungsstege vorhanden sind, während die Lehre nach den erteilten An-
sprüchen 1 und 5 dort die Anordnung von Verbindungsstegen nicht ausschließt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Beschränkung zulässig. Nach der Be-
schreibung des Streitpatents können in diesem Bereich zusätzlich Verbindungs-
stege vorgesehen werden, vgl. Abs. 0021 der Streitpatentschrift. Nachdem An-
spruch 1 des Streitpatents diese Stege aber nicht obligatorisch vorsieht, ist es der
Beklagten unbenommen, das Streitpatent mit einem Hauptanspruch zu verteidi-
gen, der diese Maßnahme ausschließt.
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Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 5
des Hilfsantrags führt diese Beschränkung aber nicht zum Erfolg, da auch beim
Zuschnitt bzw. beim Gegenstandsträger nach der Schrift NK12 die Seitenwandflä-
che (17) ersichtlich durch eine Stanzlinie vollständig von der Griffwandfläche ge-
trennt ist.
Die Patentansprüche 1 und 5 haben daher auch in ihrer hilfsweise verteidigten
Fassung keinen Bestand.
VI
Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften