Urteil des HessVGH vom 26.08.1994

VGH Kassel: deutsche bundespost, grundstück, aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, subjektives recht, betonwerk, halle, vollziehung, behinderung, baurecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 1957/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 2 BauO HE 1976
vom 20.07.1990, § 19
BauO HE 1976 vom
20.12.1993, § 34 Abs 1
BauGB, § 15 Abs 1 BauNVO
(Baugenehmigung - kein Nachbarschutz aus BauO HE 1976
§ 23 Abs 2 (F: 1990-07-20))
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 HBO 1990 (jetzt § 19 HBO 1993) ist nicht
nachbarschützend.
2. Einzelfall einer Genehmigung eines Bauvorhabens mit hohem Verkehrsaufkommen,
das nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung eines in der Umgebung befindlichen
Nachbargrundstücks durch Behinderung des Zu- und Abgangsverkehrs führt und nicht
gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen
für die Erweiterung einer gewerblichen Halle erteilten Teilbaugenehmigung für die
Ausführung von Erdarbeiten.
Die Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen liegen im unbeplanten
Innenbereich; die Planungsarbeiten bezüglich der Aufstellung eines
Bebauungsplanes Nr. 14 "Gewerbegebiet S.", der auch die streitgegenständlichen
Grundstücke umfaßt hätte, wurden von der Gemeinde Kirchheim eingestellt.
Die Antragstellerin betreibt ein Fertigbetonwerk mit zwei Mischwerken. Die
Erschließung des Werks erfolgt über die ca. 10 m breite I.-Straße, die sich in
unmittelbarer Nähe zur Autobahnanschlußstelle der A 7 Kirchheim befindet und als
Stichstraße nach ca. 750 m ohne Wendemöglichkeit endet. Der Betriebsablauf des
Werks der Antragstellers gestaltet sich in der Weise daß nachts, und teilweise auch
in den frühen Morgenstunden, Zement und Kies angeliefert wird und tagsüber der
Beton in Mischfahrzeugen abtransportiert wird.
Auf den nördlich an das Grundstück der Antragstellers angrenzenden Flurstücken
60/1, 61/1 und 62 hat der Beigeladene eine Halle errichtet, die von der Deutschen
Bundespost als Umschlagsanlage für den Pressepostbereich zum Umschlagen
von Zeitschriften und Infopost auf Europaletten genutzt wird. Zur Beförderung von
überwiegend eiligen Pressesendungen hat die Deutsche Bundespost ein
eigenständiges Transportnetz (Expreß-Logistik-Netz) aufgebaut. Am Standort
Kirchheim werden 14 Fahrzeuge im Nahverkehrsbereich eingesetzt. Ferner werden
täglich innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden bis zu 30 Fernverkehrszüge
(Maschinenwagen und Hänger oder Sattelauflieger) abgefertigt. 11 dieser Züge
sind posteigene Fahrzeuge. Die übrigen Kraftwagen werden durch freie
Auftragsvergabe an Spediteure je nach Bedarf des Transportaufkommens
disponiert. Die Ankunft- und Abfahrtszeiten der posteigenen Fahrzeuge liegen
gemäß den Dienstverrichtungsplänen der Deutschen Bundespost zwischen 22.40
Uhr und 2.30 Uhr. Im gleichen Zeitraum werden zusätzlich etwa fünf bis sechs
Lastkraftwagen beauftragter Spediteure abgefertigt.
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Unter dem 08.03.1994 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die
Erweiterung der vorhandenen Umschlaghalle. Zu den 18 vorhandenen Toren der
bestehenden Halle sollen durch das Bauvorhaben 36 weitere Eindockmöglichkeiten
geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, die 14 Nahverkehrsfahrzeuge nach der
täglichen Rückkunft vor Verladetoren abzustellen. Die übrigen 40
Eindockmöglichkeiten sollen dem Fernverkehr zur Verfügung stehen. In einer den
Bauantragsunterlagen beigefügten Erklärung hat der Architekt des Beigeladenen
den Betriebsablauf wie folgt beschrieben:
"Die Umschlaghalle wird zum Umschlagen von Zeitschriften und Infopost auf
Europaletten genutzt. Zur Erledigung dieser Aufgaben müssen täglich innerhalb
eines Zeitraumes von 24 Stunden bis zu 30 Fernverkehrszügen (Maschinenwagen
und Hänger oder Sattelauflieger) abgefertigt werden. Von diesen 30 Fahrzeugen
werden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr etwa 7, in der Zeit zwischen
16.00 Uhr und 22.00 Uhr nochmals bis zu 7 und in der Zeit zwischen 22.00 Uhr
und 2.00 Uhr die restlichen 16 Fernverkehrszüge be- bzw. entladen. Somit
befinden sich zur gleichen Zeit maximal 16 Züge auf dem Betriebsgelände. Sollten
diese 16 Fahrzeuge die Umschlaghalle in Kirchheim im Extremfall zur gleichen Zeit
erreichen, werden diese Fahrzeuge bis zur Abfertigung in einer speziell hierfür
eingerichteten Stauspur mit einer Kapazität von 6 Zügen vorübergehend
abgestellt. Von diesen 16 LKW sind 1.1 Züge posteigene Fahrzeuge, bei denen
sämtliche Rangierbewegungen der Anhänger mit einem speziell hierfür,
geschafften Rangierfahrzeug (kurzer Radstand) durchgeführt werden. Somit muß
lediglich für maximal 5 komplette Züge Einstellung Rangierfläche vor der bereits
bestehenden Halle vorgehalten werden. Die 14 Solo-Fahrzeuge für den
Versorgungsbereich des Depots Kirchheim werden nach der täglichen Rückkunft
von der Versorgungsfahrt vor den Verladetouren, die nicht für die Abwicklung des
Fernverkehrs benötigt werden, abgestellt. Eine eigene Abstellfläche für diese
Fahrzeuge wird zusätzlich nicht benötigt. Bedingt durch die o. g. Arbeitsabläufe
werden insgesamt 46 Ladetore belegt. Die verbleibenden acht Tore werden zum
Abstellen bzw. zum Verladen der zusätzlich in Betrieb befindlichen
Wechseleinheiten genutzt. Das Rangieren dieser Wechseleinheiten wird ebenfalls
mit einem eigens hierfür beschafften posteigenen Umsetzfahrzeug erledigt. Es ist
absolut sichergestellt, daß die Abwicklung des gesamten Verkehrs- und
Betriebsablaufes auf dem Betriebsgelände stattfindet; ein Rückstau von
Fahrzeugen auf die I.-Straße ist ausgeschlossen."
Mit Bescheid vom 16.05.1994 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen für
das Bauvorhaben eine Teilbaugenehmigung für die Ausführung von Erdarbeiten.
Unter Ziffer A 2001 der Auflagen und Bedingungen zur Teilbaugenehmigung heißt
es u. a.: "Die Teilbaugenehmigung wird auf der Grundlage der hier vorliegenden
Antragsunterlagen, insbesondere des Freiflächenplanes vom 10.03.1993, unter
der Voraussetzung erteilt, daß zwischen den Baugrundstücken und der
Gemeindestraße "I.-Straße" eine Stauspur für einfahrende LKW-Züge, baulich von
der I.-Straße getrennt, angelegt wird. Diese Stauspurmuß vor Inbetriebnahme des
Erweiterungsbaus fertiggestellt und nutzbar sein." Ferner wurde die sofortige
Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da das Interesse des Bauherrn an der sofortigen
Vollziehung das Interesse der Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung
überwiege. Das überwiegende Interesse des Bauherrn werde durch das Interesse
an der kurzfristigen Herstellung der Halle, die der Deutschen Bundespost -
Postdienst: - im Rahmen ihres Express-Logistik-Dienstes als Umschlaghalle diene,
begründet. Die Hallenerweiterung sei nach Angaben der Bundespost zur
termingerechten Zustellung im Rahmen des o. a. Dienstes, insbesondere für
zeitempfindliche Presseprodukte, erforderlich.
Gegen diese Teilbaugenehmigung erhob die Antragstellerin am 30.05.1994
Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Zugleich hat die Antragstellerin am 30.05.1994 bei dem Verwaltungsgericht Kassel
um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Sie hat vorgetragen, in formeller
Hinsicht sei zu beanstanden, daß die Begründung für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung nicht ausreichend sei, da sie allgemein gehalten sei und nicht näher
auf den Einzelfall eingehe. Es sei bereits nach der Inbetriebnahme der
bestehenden Umschlaghalle des Beigeladenen zu Verkehrsproblemen in der
Weise gekommen, daß die freie Zufahrtsmöglichkeit zu dem Betonwerk behindert
worden sei. Das Grundstück des Beigeladenen sei nicht groß genug, um den zur
beabsichtigten Nutzung erforderlichen Fuhrpark aufzunehmen. Dies habe zur
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beabsichtigten Nutzung erforderlichen Fuhrpark aufzunehmen. Dies habe zur
Folge, daß LKW's, die zum Grundstück des Beigeladenen wollten, nicht ungehindert
auf das Grundstück fahren könnten und vor der Zufahrt eine Kolonne bildeten
sowie im Bereich der I.-Straße parkten. Hinzu komme, daß andere, fremde LKW's,
die ebenfalls die I.-Straße beführen, nicht passieren könnten und die Straße
zusätzlich blockierten. Die Zufahrt zu dem Betonwerk werde hierdurch erheblich
erschwert. Im Extremfall hätten ihre Fahrzeuge bis zu einer halben Stunde
benötigt, um das kurze Stück der I.-Straße bis zum Betonwerk zu befahren. Die I.-
Straße stelle die Lebensader für ihr Betonwerk dar, da sie die einzige
Zufahrtsmöglichkeit sei. Über die I.-Straße führen Tag- und Nacht Fahrzeuge zum
Betonwerk, wobei die Betonauslieferung in erster Linie tagsüber erfolge, während
zur Nachtzeit Material angefahren werde. Zwar habe die zuständige
Straßenverkehrsbehörde auf ihre - der Antragstellerin - Intervention hin folgende
verkehrsbehördliche Anordnung betreffend die I.-Straße getroffen: Parkverbote für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7, 5 t einschließlich ihrer
Anhänger (Zeichen 253 StVO) in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
Verkehrszeichen "Sackgasse" (Zeichen 357 StVO) mit Zusatzzeichen "Keine
Wendemöglichkeit" und Halteverbot (Zeichen 283 StVO) für beide Fahrtrichtungen.
Durch diese Verkehrsregelungen habe sich an den tatsächlichen Verhältnissen
indes nichts geändert, da die Verkehrsschilder mißachtet würden. Durch die
Erweiterung der Umschlaghalle sei eine Verschlechterung der Situation zu
erwarten. Die in der Stellungnahme des Architekten des Beigeladenen zu dem
Umfang des Fuhrparks gemachten Angaben seien nicht zutreffend. Dies ergebe
sich aus den von ihr - der Antragstellerin - vorgenommenen stichprobenartigen
Verkehrszählungen:
Vom 14.04.1994 20.00 Uhr bis 15.04.1994 3.00 Uhr seien 30 LKW's zum
Grundstück des Beigeladenen gefahren und hätten wegen der an der
Grundstückszufahrt vorhandenen Schranke zunächst vor dem Grundstück des
Beigeladenen in der I.-Straße gewartet. Im gleichen Zeitraum seien 41 fremde LKW
in die I.-Straße eingefahren. Am 15.04.1994 10.25 Uhr bis zum 16.04.1994 0.13
Uhr seien 37 LKW's zum Grundstück des Beigeladenen gefahren und hätten
zunächst auf der I.-Straße warten müssen, während 21 weitere fremde LKW in die
I.-Straße eingefahren seien. Am 24.05.1994, 13.50 Uhr bis 24.00 Uhr, seien 23
Lkw's, in der Zeit vom 25.05.1994 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 Lkw's und am
26.05.1993 von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr zehn Lkw's zum Grundstück des
Beigeladenen gefahren.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.05.1994 gegen die dem
Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung vom 16.05.1994 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, daß die angegriffene
Teilbaugenehmigung rechtmäßig sei. Die Größe der Halle bzw. die Ausnutzung des
Grundstücks des Beigeladenen halte sich in einem verträglichen Rahmen. Beide
Hallen nähmen eine Fläche von 3382 qm in Anspruch, so daß eine Freifläche von
8618 qm verbleibe. Diese Freifläche biete ausreichende Abstellmöglichkeiten für
Fahrzeuge. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung sei
gerechtfertigt, da die Deutsche Bundespost den Standort Kirchheim nur unter der
Voraussetzung gewählt habe, daß sie zeit- und plangerecht ihren Betrieb
aufnehmen könne. Eine Bauverhinderung durch Einlegung des Widerspruchs
gegen das Vorhaben hätte die Niederlassung und damit die Schaffung von
zusätzlichen Arbeitsplätzen verhindert. Diese Tatsache habe Vorrang vor den
Belangen der Antragstellerin, deren Transportschwierigkeiten, wie sie selbst
vortrage, zum Teil auf verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
beruhe.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verweist auf ein vom TÜV-
Rheinland e. V., Niederlassung Kassel, erstelltes Verkehrsgutachten vom Juni
1994, das zu dem Ergebnis gelangt, daß das Bauvorhaben keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Verkehrsabfluß erkennen lasse.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 17.06.1994 abgelehnt.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte
für eine Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung ersichtlich, insbesondere werde
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für eine Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung ersichtlich, insbesondere werde
die Antragstellerin durch diese nicht in nachbargeschützten Rechten verletzt. Die
Antragstellerin mache im Kern allein geltend, daß der durch das strittige Vorhaben
verursachte Verkehr auf der I.-Straße die "freie Zufahrt" ihrer Fahrzeuge über die
I.-Straße zu ihrem Betrieb beeinträchtige. Im Bauordnungsrecht befasse sich § 23
Abs. 2 HBO 199019 Abs. 2 HBO 1993) mit der Frage der Verkehrssicherheit. § 23
Abs. 2 HBO 1990 schreibe vor, daß die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des
öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und ihre Nutzung nicht gefährdet
werden dürfe. Die angefochtene Baugenehmigung halte sich im Rahmen dieser
Regelung. Nach der der Baugenehmigung beigeführten Auflage A 2001 werde
durch die anzulegende Stauspur auf dem Grundstück des Beigeladenen gerade
vermieden, daß ankommende Fernlastzüge auf der I.-Straße halten müssen. Des
weiteren habe die Erweiterung der Umschlaghalle um 3 7 zusätzliche Andockplätze
zur Folge, daß der Umschlag wesentlich schneller erfolgen könne, zumal keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Anzahl der für die Deutsche Bundespost
fahren den LKW erhöht würde und es dem Vertriebssystem der Deutschen
Bundespost entspreche, daß feste An- und Abfahrzeiten vorgegeben seien, wobei
es in kürzester Zeit zum Andocken an die Ladeluken komme. Im übrigen regele §
23 Abs. 2 HBO 1990 ausschließlich öffentliche Interessen und habe keinerlei
nachbarschützenden Inhalt. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
daß das strittige Vorhaben unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten
unzulässig sei, zumal unter Zugrundelegung der durch die Auflage A 2001
verbindlich erklärten inneren Verkehrsregelung im Freiflächenplan vom 10.03.1994
eine der Antragstellerin unzumutbare Belästigung oder Störung im Sinne von § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht ersichtlich sei. Liege demnach eine rechtmäßige
Teilbaugenehmigung vor, werde die Antragstellerin dadurch auch nicht in ihren
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegerrechten verletzt, denn eine
rechtmäßige Baugenehmigung stelle keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
Gegen den ihr am 21.06.1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
30.06.1994 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, die Drittbetroffenheit ergebe sich im vorliegenden
Fall über das Institut des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger. Das
Grundstück des Beigeladenen könne nicht den gesamten, durch die
Umschlagshalle und deren Erweiterung bedingten Fahrzeugverkehr aufnehmen.
Die hieraus bestehenden Verkehrsprobleme könnten nur im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden, da sie - die Antragstellerin -
andernfalls rechtlos gestellt würde. Bezeichnenderweise hätten sich der
Beigeladene und die Deutsche Bundespost bislang geweigert, eine obere Grenze
für das Fahrzeugaufkommen zu benennen. Das TÜV-Gutachten sei nicht
aussagekräftig, da es von den vagen Angaben des Beigeladenen bzw. der
Deutschen Bundespost ausgehe. Es werde auf die bei den Akten befindliche
Stellungnahme der Deutschen Bundespost vom 13.04.1993 verwiesen wonach die
zusätzlichen Fahrzeuge je nach Bedarf des Transportaufkommens eingesetzt
würden. Hieraus folge, daß eine Zahlenbegrenzung nach oben gerade nicht erfolgt
sei. Das TÜV- Gutachten gehe demgegenüber nur von den bisherigen Zahlen aus.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Mai 1994 gegen die dem
Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 16.05.1994 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf das von ihm in Auftrag gegebene TÜV-Gutachten.
Dieses belege, daß das Bauvorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den
Verkehrsabfluß habe und die Zufahrt zu dem Grundstück der Antragstellerin nicht
behindert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Behördenakte (ein Hefter) sowie das Gutachten des TÜV
Rheinland e. V. vom Juni 1994, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug
genommen.
II.
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO
ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt.
Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der
Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht
bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die
Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der
Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat
das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen
vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung
sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der
beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten
Tatsachenvorbringens wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung
dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht
beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung
besteht nur, wenn
ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt
und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen
und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen
bestimmt sind, also nachbarschützend sind
und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen
Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl.
1992, 45).
Ein derartiges Abwehrrecht steht der Antragstellerin offensichtlich nicht zu. Das
Verwaltungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß die Antragstellerin durch die
angefochtene Baugenehmigung nicht in Rechten aus nachbarschützenden
Vorschriften verletzt wird.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter haben,
werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt. Da die Antragstellerin geltend
macht, der durch das Bauvorhaben hervorgerufene Zu- und Abgangsverkehr führe
zu einer Überlastung der I.-Straße und behindere die Zufahrt zu ihrem Grundstück,
kommt eine Verletzung des § 23 Abs. 2 HBO 1990 (jetzt § 19 HBO 1993) in
Betracht. Dieser Vorschrift zufolge dürfen die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und ihre Nutzung nicht
gefährdet werden. Durch die Benutzung der baulichen Anlage kann die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs besonders dann beeinträchtigt werden, wenn das
Vorhaben einen starken Ziel- und Quellverkehr aufweist oder erwarten läßt. Die
Vorschrift über die Verkehrssicherheit dient aber nur dem Schutz der Bewohner
und Benutzer der baulichen Anlage und dem Schutz der Teilnehmer am Verkehr
ganz allgemein vor Schaden an Leib, Leben, Gesundheit und an Sachen, nicht
aber auch dem Schutz des Nachbarn (vgl. Simon, Bayerische Bauordnung, Stand:
August 1994, Art. 19 Rdnr. 2).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, zu einer Behinderung der Zufahrt zu
ihrem an der I.-Straße gelegenen Grundstück komme es in erster Linie dadurch,
daß das Grundstück des Beigeladenen nicht über Stellplätze in ausreichender Zahl
und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit verfüge und deshalb öffentliche
Verkehrsflächen in einer die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenden Weise in
Anspruch genommen würden, kommt eine Verletzung der Vorschriften über die
Stellplatzpflicht in § 67 Abs. 2 bis 6 HBO 1990 in Betracht. Diese Vorschriften sind
Spezialbestimmungen zu der in § 23 Abs. 2 HBO 1990 enthaltenen Forderung, daß
die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche
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die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche
Anlagen und ihre Nutzung nicht gefährdet werden darf. Sie dienen nach ihrem Sinn
und Zweck ausschließlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie die
öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr entlasten und damit
wesentlich zur Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des fließenden öffentlichen
Verkehrs beitragen (vgl. Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand: Mai 1994, Band 1,
§ 67 Erl. 31.4 und § 23 Erl. 2) und haben somit keinen nachbarschützenden
Charakter (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 11, 2. Aufl., S. 187 f.;
VGH Mannheim, Urteil vom 18.02.1981 - 3 S 2325/80 - BRS 38 Nr. 127). Von den
Bestimmungen der Bauordnung über Stellplätze werden nur diejenigen als
nachbarschützend anerkannt, die vorschreiben, daß Stellplätze und Garagen die
Umgebung nicht stören dürfen (vgl. § 67 Abs. 9 HBO 1990, jetzt: § 50 Abs. 3 HBO
1993) (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.10.1981 - IV TG 67/81 - BRS 38 Nr. 128;
Beschluß vom 17.01.1983 - IV TG 61/82 - BRS 40 Nr. 216).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Teilbaugenehmigung gegen
das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und dieses Gebot im konkreten Fall auch
zugunsten der Antragstellerin nachbarschützenden Charakter hat. Zwar kann die
Genehmigung eines Bauvorhabens mit hohem Verkehrsaufkommen mit der Folge,
daß eine Erschließungsstraße überlastet und die Nutzbarkeit der in der Umgebung
befindlichen Grundstücke durch Behinderung des Zu- und Abgangsverkehrs
unzumutbar beeinträchtigt wird, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BRS 42 Nr. 51). Dieses Gebot
der Rücksichtnahme auf die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks ist
objektivrechtlich in dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten. Es
ist verletzt, wenn durch das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen im
Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorgerufen werden (Hess. VGH, Beschluß vom
17.02.1986 - 4 TG 2004/86 -; Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr.
1987, 63; Beschluß vom 16.12.1993 - 4 TH 1814/91 -). Dies ist vorliegend aber
nicht der Fall. Nach den Angaben des Beigeladenen werden täglich innerhalb eines
Zeitraumes von 24 Stunden 30 Fernverkehrszüge auf seinem Grundstück
abgefertigt. 11 dieser Lastzüge sind posteigene Fahrzeuge und die restlichen 19
LKW werden durch freie Auftragsvergabe an Spediteure disponiert. Von diesem
Fahrzeugen werden in der Zeit zwischen 8.00. und 16.00 Uhr etwa sieben, in der
Zeit zwischen 16.00 und 22.00 Uhr nochmals bis zu sieben und in der Zeit
zwischen 22.00 und 2.00 Uhr die restlichen 16 Fernverkehrszüge be- und entladen.
Hinzu kommen 14 Fahrzeuge, die im Nahverkehrsbereich eingesetzt werden und
nach ihrer täglichen Rückkunft von der Versorgungsfahrt vor den Verladetoren
abgestellt werden. Die von der Antragstellerin vorgenommenen stichprobenartigen
Zählungen des Verkehrsaufkommens stehen zu diesen Angaben nicht in
Widerspruch. Es ist daher davon auszugehen, daß die Verkehrsbewegungen in
Richtung des Grundstücks des Beigeladenen überwiegend zur Nachtzeit,
insbesondere zwischen 22.00 und 2.00 Uhr erfolgen. Die Ankunfts- und
Abfahrtszeiten der 11 posteigenen Fernverkehrszüge sind gemäß den
Dienstverrichtungsplänen auf den Zeitraum zwischen 22.40 Uhr und 2.30 Uhr
festgelegt. Durch dieses System der festgelegten An- und Abfahrtszeiten wird
einer Behinderung des Verkehrsflusses entgegengewirkt. Kommt es dennoch
aufgrund der nicht exakt kalkulierbaren Verkehrsabläufe zu identischen
Ankunftszeitpunkten von Fahrzeugen, können diese auf der nach der Auflage A
2001 der Teilbaugenehmigung vom 16.05.1994 einzurichtenden Stauspur mit
einer Kapazität bis zu sechs Fernverkehrszügen vorübergehend abgestellt werden.
Darüber hinaus wird dem Eintreten von Fahrzeugstaus durch die Erhöhung der
Anzahl der Ladetore um 36 auf insgesamt 54 Ladetore entgegengewirkt. Dies hat
zur Folge, daß mehr Fahrzeuge als bisher gleichzeitig angedockt werden können
und der Umschlag schneller erfolgen kann. Die Antragstellerin hat demgegenüber
nicht substantiiert dargelegt, inwiefern es trotz dieser Vorkehrungen zu
Behinderungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück durch das von dem Bauvorhaben
des Beigeladenen ausgelösten Fahrzeugverkehrs kommen kann. Es ist bereits
nicht erkennbar, inwiefern der von dem Vorhaben des Beigeladenen verursachte
LKW-Verkehr, der überwiegend zur Nachzeit erfolgt, die Betriebstätigkeit der
Antragstellerin durch Erschwerung der Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück
stören kann, obwohl die Betonauslieferung, die den Schwerpunkt der betrieblichen
Tätigkeit der Antragstellerin darstellt, tagsüber erfolgt. Den Angaben der
Antragstellerin zufolge wird zur Nachtzeit das Material (Zement und Kies)
angeliefert. Ob und in welcher Weise etwaige Verzögerungen bei der Anlieferungen
des Materials zur Beeinträchtigung des Betriebsauflaufs führen, läßt sich dem
Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Zwar gibt sie an, daß ihre Fahrzeuge
"im Extremfall" für das Befahren der I.-Straße bis zum Betonwerk eine halbe
Stunde benötigt hätten. Sie macht indes keinerlei Angaben darüber, zu welchen
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Stunde benötigt hätten. Sie macht indes keinerlei Angaben darüber, zu welchen
Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit die Behinderungen eingetreten und welche
Störungen des Betriebsablaufs sowie Beeinträchtigungen des Betriebsergebnisses
verursacht worden sein sollen. Mangels substantiierter Angaben der
Antragstellerin zu dem Umfang und den Auswirkungen der von ihr behaupteten
Behinderungen durch übermäßigen Gebrauch der I.-Straße seitens des
Beigeladenen kann eine Unzumutbarkeit etwaiger Belästigungen oder Störungen
nicht angenommen werden.
Die Antragstellerin wird auch nicht in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Anliegerrecht verletzt. Zwar ist der durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich
gesicherte Kernbereich des Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu werten und
kann der Anlieger daraus grundsätzlich auch ein Abwehrrecht herleiten (BVerwG,
Urteil vom 29.04.1977 - 4 C 15.75 - DVBl. 1977, 864). Der eigentumsrechtlich
geschützte Anliegergebrauch reicht jedoch nur soweit, wie die angemessene
Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.
Kennzeichnend für den Anliegergebrauch ist das besondere Angewiesensein des
Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses
Angewiesensein erfordert in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße
und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977,
a.a.O.). Die Rechte des Anliegers auf verkehrliche und geschäftliche
Kommunikation sind von vornherein dadurch eingeschränkt, daß die anderen
Anlieger von diesem Recht in gleicher Weise Gebrauch machen können. Die sich
daraus ergebenden Einschränkungen, z. B. die Erschwerung der Zufahrt zu einem
privaten Grundstück durch eine von einem Bauvorhaben eines anderen Anliegers
ausgelöste Verkehrsverdichtung, muß jeder Anlieger grundsätzlich hinnehmen,
solange der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der
Straße her nicht selbst in Frage gestellt werden. Auf die Bequemlichkeit und
Leichtigkeit des Zu- und Abganges erstreckt sich der Anliegergebrauch allenfalls
nach Maßgabe der das jeweils betroffene Grundstück prägenden Situation seiner
Umgebung (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977, a.a.O.). Aus der Lage des
Grundstücks der Antragstellerin an einer in einem faktischen Gewerbegebiet
gelegenen Straße, die Erschließungsstraße für zahlreiche Gewerbebetriebe ist und
demzufolge auch in erheblichem Maße von Schwerlastverkehr in Anspruch
genommen wird, folgt, daß Erschwernisse für den Zugang des
Anliegergrundstücks, die z. B. durch Stauung des Verkehrs auf der Fahrbahn
hervorgerufen werden, der Situation von Straße und Grundstück entsprechen. Ein
weitergehendes Abwehrrecht könnte sich allenfalls aus dem bereits abgehandelten
Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ergeben, das aber, wie ausgeführt, hier
nicht zum Tragen kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu
erklären, da der Beigeladene die angefochtene Baugenehmigung verteidigt und
insoweit auch einen Antrag gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in
entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält das
Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des Bauvorhabens des
Beigeladenen mit 20.000,-- DM für angemessen bewertet. Hiervon ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren die Hälfte als Streitwert
festzusetzen.
Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf §
25 Abs. 2 Satz 3 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.