Urteil des VG Düsseldorf vom 24.03.2006

VG Düsseldorf: nummer, eugh, sinn und zweck der norm, in den verkehr bringen, deklaration, verordnung, schutz der gesundheit, zusammensetzung, futtermittel, berufliche tätigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4059/04
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4059/04
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land
zu je 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen
Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin bringt in der Bundesrepublik Deutschland Mischfuttermittel für Nutztiere in
den Verkehr. Sie wendet sich gegen die ihr nach Maßgabe der Vierundzwanzigsten
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (24. ÄndVO zur FMV) obliegende
Pflicht, im Warenverkehr die Ausgangserzeugnisse der von ihr vertriebenen
Mischfuttermittel offen zu deklarieren.
2
Die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den
Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der
Kommission (Richtlinie 2002/2/EG) änderte mit ihrem Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)
den Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG, indem seinem Absatz 1 folgender Buchstabe l)
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"Im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: 'Die genaue
Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen
Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...' (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des für die Angabe gemäß diesem Absatz
Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden vermittelt."
4
angefügt wurde, und fasste durch ihren Artikel 1 Nummer 4 unter anderem Artikel 5c der
Richtlinie 79/373/EWG - soweit hier von Interesse - mit folgenden Bestimmungen neu:
5
(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem
spezifischen Namen genannt.
6
(2)
7
(3) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende
Vorschriften:
8
(4)
9
a) Mischfuttermittel für andere als Heimtiere:
10
b)
11
i) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils in den Futtermitteln;
12
ii)
13
iii) in Bezug auf die genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von 15 % des
angegebenen Wertes zulässig;
14
iv)
15
In Umsetzung dieser damit durch die Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Pflicht zur
sogenannten "offenen Deklaration" der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln für
Nutztiere änderte die 24. ÄndVO zur FMV die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV
dahingehend ab, dass die Angaben über die Zusammensetzung
16
"bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des
Absatzes 2a in vom Hundert in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile"
17
enthalten müssen, fügte ferner in § 13 FMV als Absatz 2b ein
18
"Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15
vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen,
sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: Die
genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen
Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der
Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannten
Informationen dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von
der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine
Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2
auf den Einführer über."
19
und bestimmte zugleich in Satz 1 des § 37 FMV angefügten Absatz 7, dass Futtermittel
für Nutztiere, die der zuvor geltenden Fassung der Futtermittelverordnung entsprachen,
20
noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht werden durften.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wandte sich die Klägerin an das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen und wies darauf hin, dass sie
beabsichtige, auch nach dem 30. Juni 2004 ihre - im Einzelnen näher bezeichneten -
Mischfuttermittel in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, ohne
der für rechtswidrig erachteten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse
nachzukommen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund erheblicher Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit der auch von ihr beanstandeten futtermittelrechtlichen Vorschriften
habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem von einem anderen
Futtermittelhersteller angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss
vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04, auf dessen Begründung sie Bezug nehme,
angeordnet, dass dieser Futtermittel im Bundesgebiet vorrübergehend ohne Rücksicht
auf die durch die 24. ÄndVO zur FMV geänderten Deklarationsbestimmungen vertreiben
dürfe. Sie bitte deshalb darum, ihr zu bestätigen, dass es keinen rechtlichen Bedenken
begegne bzw. behördlicherseits nicht behindert werde, wenn auch sie nach dem 30.
Juni 2004 ihre Futtermittel ohne offene Deklaration der Ausgangserzeugnisse in den
Verkehr bringe.
21
Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 teilte das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit, dass es nach dem 30. Juni 2004 Verstöße
gegen § 13 Abs. 2b) FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV als
Ordnungswidrigkeit ahnden werde.
22
Am 1. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes und machte im Wesentlichen geltend, die Rechtswidrigkeit
der mit der 24. ÄndVO eingeführten Pflicht zur offenen Deklaration der
Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln habe das Gericht bereits in einem
Rechtsstreit zwischen einem Futtermittelhersteller und dem Landesamt über die
Gültigkeit einer vergleichbaren, im Jahr 1985 in das nationale Futtermittelrecht
eingeführten Deklarationsregelung durch Urteil vom 16. Oktober 1987 (15 K 2169/85)
festgestellt. Dass nunmehr europäisches Gemeinschaftsrecht mit der Richtlinie
2002/2/EG die Bundesrepublik Deutschland zum Erlass neuer Deklarationsvorschriften
verpflichtet habe, ändere an der Rechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nichts.
Denn die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstießen
ihrerseits ebenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht, und zwar unter anderem gegen den
auch dort Geltung beanspruchenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen
das auch dort zu beachtende Grundrecht der Berufsfreiheit. In England, Frankreich und
Italien sei aus diesem Grund bereits die Anwendung der jeweiligen nationalen
Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen
Deklarationsbestimmungen dienten, durch Gerichte bis zur Entscheidung über die
Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen durch den bereits
angerufenen Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt worden.
23
Mit Beschluss vom 21. Juni 2004 (15 L 1721/04) gab die Kammer dem beklagten Land
im Wege der einstweiligen Anordnung auf, nach dem 1. Juli 2004 vorläufig bis zur
Verkündung eines Urteils des EuGH in der Rechtssache C-453/03 über die Gültigkeit
der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der
Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG jeweils in der Fassung der Änderungsrichtlinie
2002/2/EG zu dulden, dass die Klägerin ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des
Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, ohne dass den Regelungen der §§ 13 Abs. 2
24
Nr. 1, Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprochen ist. Zur
Begründung führte die Kammer unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Beschlusses
vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 im Wesentlichen aus, dass die Gültigkeit der
den nationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Richtlinie 2002/2/EG in den die
Pflicht zur offenen Deklaration betreffenden Teilen vor allem im Hinblick auf das auch
auf der Ebene des europäischen Rechts mit "Verfassungsrang" ausgestattete Verbot
des Übermaßes erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Mithin sei der Erlass der
einstweiligen Anordnung geboten, um die Klägerin vorläufig vor den Folgen zu
schützen, die der Verlust an "Produkt-know-how", der mit einer offenen Deklaration der
Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel verbunden sei, für sie bedeute.
Den von der Klägerin zur Begründung ihres eigenen vorläufigen Rechtsschutzgesuchs
in Bezug genommenen Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L
843/04 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) mit Beschluss vom 29. Juni 2004 (20 B 1057/04) und lehnte den Eilantrag der
dortigen Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gültigkeit der
gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen begegne zwar mit Blick auf im
Gemeinschaftsrecht garantierte Grundrechte rechtlichen Zweifeln, diese seien aber nicht
von einem solchen Gewicht, das den Erlass einer einstweilige Anordnung rechtfertige.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2004 (1 BvR
1542/04) die Entscheidung des Obergerichts unter Hinweis darauf aufgehoben hatte, sie
verletze die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19
Abs. 4 S. 1 GG, und die Sache an das OVG NRW zurückverwiesen hatte, wies dieses
die Beschwerde des beklagten Landes gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 3. Mai
2004 mit Beschluss vom 21. Januar 2005 im Verfahren 20 B 1057/04 als nicht
begründet zurück.
25
Auch die Beschwerde des beklagten Landes gegen die zu Gunsten der Klägerin durch
die Kammer mit Beschluss vom 21. Juni 2004 (15 L 1721/04) erlassene einstweilige
Anordnung blieb vor dem OVG NRW erfolglos (Beschluss vom 26. Januar 2005, 20 B
1336/04).
26
Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stellte der EuGH in der Rechtssache C-453/03 u. a.
unter anderem fest, dass
27
"... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG, der die
Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue
Zusammensetzung des eines Futtermittels zu übermitteln, (...) im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ..."
28
ist, und die Prüfung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nichts ergeben
habe, was gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung spreche.
29
Mit ihrer bereits am 18. Juni 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die
durch die 24. ÄndVO zur FMV eingeführte Pflicht, die Ausgangserzeugnisse der von ihr
in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Mischfuttermittel offen zu deklarieren,
sei rechtswidrig.
30
Die im Schreiben vom 11. Mai 2004 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd hierfür vorgetragenen Gründe im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 6.
Dezember 2005 ergänzend und vertiefend führt sie im Wesentlichen aus, der dort
31
festgestellte Verstoß von Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie
2002/2/EG geänderten Fassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe zur
Folge, dass auch die die dortige Regelung umsetzenden Vorschriften der
Futtermittelverordnung in der Fassung der 24. ÄndV zur FMV nicht anwendbar seien.
Mithin sei sie weder verpflichtet, in der Etikettierung auf einen Anspruch des
Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse
hinzuweisen noch diese Information dem Verwender auf dessen Verlangen zu
übermitteln. Gleiches gelte aber auch für die Angabe der Gewichtshundertteile der
Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel auf Etiketten und Begleitpapieren. Die vom
EuGH zwar unbeanstandet gebliebene Regelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie
2002/2/EG sei nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. § 13 Abs. 2 Nr. 1
FMV in der Fassung der 24. ÄndVO verpflichte dazu, bei Mischfuttermitteln die
enthaltenen Einzelfuttermittel ohne Toleranzspanne in absteigender Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben, während Artikel 5 c der Richtlinie 79/373/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2002/2EG demgegenüber lediglich eine solche Angabe mit einer
Toleranzspanne von +/- 15 % fordere. Das nationale Futtermittelrecht beinhalte damit
eine Verpflichtung, die von dem Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt sei. § 13 Abs. 2b
FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV knüpfe nämlich das Recht, von der dort
vorgesehenen Toleranzspanne von +/- 15 % bei der Angabe der Gewichtshundertteile
Gebrauch zu machen, an die nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Pflicht
an, den Verwender bei der Etikettierung auf den Anspruch auf Übermittlung der
genauen Zusammensetzung hinzuweisen und diesen Anspruch auch zu erfüllen.
Selbst wenn sich aber die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der
Richtlinie 2002/2/EG und damit die Unwirksamkeit der auf dieser Richtlinienbestimmung
beruhenden nationalen futtermittelrechtlichen Vorschriften nicht auf die in § 13 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen
Regelungen erstrecke, seien diese unwirksam. Ebenso wie Artikel 1 Nummer 4 der
Richtlinie 2002/2/EG verstoße der ihn umsetzende Normkomplex des nationalen
Futtermittelrechts gegen das Gebot der Bestimmtheit und kollidiere jedenfalls mit dem
an die Futtermittelhersteller gerichteten Verbot, den Verwender ihrer Produkte durch
unzutreffende Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel in die Irre zu
führen. So lasse sich den in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG i. V. m. den in
§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO
getroffenen Bestimmungen schon nicht eindeutig entnehmen, ob die
Gewichtshundertteile der in einem Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel exakt
zu bezeichnen seien und eine um +/- 15 % vom tatsächlichen Gehalt abweichende
Angabe der Anteilsgewichte lediglich die Ahndung der tatsächlich unzutreffenden
Zahlen als Ordnungswidrigkeit ausschließe, oder ob es von vorneherein erlaubt sei, die
Toleranzspanne bei der Bezeichnung der Gewichtshundertteile in Anspruch zu nehmen.
Abgesehen davon könne der Gebrauch der Toleranzspanne bei einer entsprechenden
Erhöhung und / oder Erniedrigung der prozentualen Anteile einzelner Einzelfuttermittel
dazu führen, dass diese nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihrer tatsächlichen
Gewichtsanteile aufzuführen seien. Zudem sei unklar, ob die Inanspruchnahme der
Toleranzregelung dazu führen dürfe, dass sich die angegebenen Gewichtshundertteile
der Einzelfuttermittel auf mehr als 100 % addierten oder ob die Summe der
Gewichtshundertteile den Gewichtsanteil sonstiger Zusatzstoffe eines Mischfuttermittels
erkennen lassen müsse. Jedenfalls aber werde der Verbraucher bei einem Gebrauch
von der Toleranzregelung darüber getäuscht, in welchem Umfang welches
Einzelfuttermittel in einem Mischfuttermittel enthalten sei.
32
Die Regelungen der Futtermittelverordnung seien zur Behebung ihrer Unbestimmtheit
auch keiner richtlinienkonformen Auslegung zugänglich, weil dies dazu führe, dass
durch die im nationalen Futtermittelrecht enthaltenen Regelungen über
Ordnungswidrigkeiten letztlich nicht der Verstoß gegen bundesdeutsche
Futtermittelvorschriften mit Sanktionen bedroht sei, sondern der gegen
Richtlinienbestimmungen der Europäischen Union.
33
Im Übrigen sei dem EuGH die Frage der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie
2002/2/EG erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich
der Frage, wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2 EG auszulegen sei. Auch die
Annahme des EuGH, die Pflicht zur Gemengeteildeklaration unter Inanspruchnahme der
Toleranzspanne von +/- 15 % diene dem Schutz der Gesundheit, lasse sich aufgrund
neuer Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten. Dem EuGH sei nämlich durch die
Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche
Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004 vorenthalten worden, und damit
die Tatsache, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Auffassung sei, zwischen
Gesundheitsschutz und offener Deklaration bestehe kein Zusammenhang. Im Übrigen
verstoße Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG jedenfalls gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, nachdem am 1. Januar 2006 die Verordnung (EG) Nr.
183/2005 vom 12. Januar 2005 (Abl. L 35/I vom 8. Februar 2005) in Kraft getreten sei,
die die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit vollständig regeln wolle.
34
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlungen
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit das Klagebegehren auf die
Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist,
ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu
bringen, ohne dass in deren Etikettierung gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24.
ÄndVO zur FMV auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der
Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hingewiesen wird und ohne dass die
Klägerin die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen
des Verwenders übermittelt, beantragt die Klägerin nunmehr,
35
festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist, die nachfolgend
aufgeführten Mischfuttermittel
36
Kükenalleinfutter
37
1.
38
2.
39
Junghennenalleinfutter
40
3.
41
4.
42
Legehennenalleinfutter
43
5.
44
6.
45
7.
46
8.
47
9
48
10.
49
11.
50
12.
51
13.
52
14.
53
15.
54
16.
55
17.
56
18.
57
19.
58
20.
59
Legehennenergänzungsfutter
60
21. Legemehl
61
22.
62
23. Legehennenergänzungsfutter
63
24.
64
Sonstige Geflügelalleinfutter
65
25.
66
26.
67
27.
68
28.
69
29. Gänsezuchtfutter
70
30.
71
31. W/Z-Starterfutter
72
32.
73
33. W/Z-Reifefutter
74
34.
75
Kükenmastfutter
76
35. Landkornstarter
77
36.
78
37. Landkornmast
79
38.
80
39. Landkornendmast
81
40.
82
Putenalleinfutter
83
41.
84
42.
85
43.
86
44.
87
45.
88
46.
89
47.
90
48.
91
49.
92
50.
93
51.
94
52.
95
53.
96
54.
97
55.
98
56.
99
57.
100
58.
101
59.
102
60.
103
61.
104
62.
105
63.
106
64.
107
Sauenalleinfutter
108
65.
109
66.
110
67.
111
68.
112
69.
113
70.
114
71.
115
72.
116
73.
117
74.
118
75.
119
76.
120
77.
121
78.
122
Sauenergänzungsfutter
123
79.
124
80.
125
81.
126
82.
127
83.
128
84.
129
Ferkelalleinfutter
130
85.
131
86.
132
87.
133
88.
134
89.
135
90.
136
91.
137
92.
138
93.
139
94.
140
95.
141
96.
142
97.
143
98.
144
99,
145
100.
146
101.
147
102.
148
103.
149
104.
150
105.
151
106.
152
Ferkelergänzungsfutter
153
107.
154
108.
155
109.
156
110.
157
111.
158
112.
159
113.
160
114.
161
Schweinemastalleinfutter
162
115.
163
116.
164
117.
165
118.
166
119.
167
120.
168
121.
169
122.
170
123.
171
124.
172
125.
173
126.
174
127.
175
128.
176
129.
177
130.
178
131.
179
132.
180
133.
181
134.
182
135.
183
136.
184
137.
185
138.
186
139.
187
140.
188
141.
189
142.
190
143.
191
144.
192
145.
193
146.
194
147.
195
148.
196
Kälberfutter
197
149.
198
150.
199
151.
200
152.
201
153.
202
154.
203
155.
204
156.
205
Bullenfutter
206
157.
207
158.
208
159.
209
160.
210
Milchleistungsfutter
211
161.
212
162.
213
163.
214
164.
215
165.
216
166.
217
167.
218
168.
219
169.
220
170.
221
171.
222
172.
223
173.
224
174.
225
175.
226
176.
227
177.
228
178.
229
179.
230
180.
231
181.
232
182.
233
183.
234
184.
235
185.
236
186.
237
187.
238
188.
239
im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in
deren Etikettierung die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2
Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur
Futtermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind.
240
Das beklagte Land beantragt,
241
die Klage abzuweisen.
242
Es sieht sich in seiner Rechtsauffassung, dass die futtermittelrechtlichen Vorschriften
zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln rechtmäßig
seien, durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 im Wesentlichen bestätigt,
und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die mit Artikel 1 Nummer 4 der
Richtlinie 2002/2/EG in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung
der 24. ÄndVO zur FMV übereinstimmend getroffenen Regelungen anzuwenden und
einzuschreiten, wenn die Deklaration der Mischfuttermittelausgangserzeugnisse den
dortigen Vorgaben nicht entspricht.
243
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L
1721/04 Bezug genommen.
244
Entscheidungsgründe:
245
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
246
Das zur streitigen Entscheidung noch verbleibende Klagebegehren hat keinen Erfolg.
247
Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO
zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht im Sinne dieser Norm ein hinreichend
konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Als Herstellerin von
Mischfuttermitteln, die als juristische Person des Privatrechts das Grundrecht der
Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen kann, war und ist die
Klägerin unter anderem den Geboten und Verboten unterworfen, die sich aus den §§ 2b
Abs. 1 Nr. 6, 14 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Futtermittelgesetzes (FMG) in
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. ) 1756)
geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) bzw.
- nach der Aufhebung des Futtermittelgesetzes mit Wirkung zum 7. September 2005
durch Artikel 7 Nr. 10 i. V. m. Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - aus den §§ 3 Nr. 1, 53
Abs. 1 S. 1, 35 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) jeweils in
Verbindung mit der gültigen Fassung der Futtermittelverordnung ergeben, wenn sie
Mischfuttermittel im Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Vorschriften in den
Verkehr bringt. Die sich hieraus für die Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten sind
in dem durch das Klagebegehren bestimmten Umfang auch zwischen den Beteiligten
nach wie vor streitig, nachdem das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen als nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) zuständige Behörde
im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, es werde Verstöße gegen § 13 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz der durch die 24. ÄndVO zur FMV vom 9. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2499) zur Futtermittelverordnung geänderten Fassung der
Bekanntmachung dieser Verordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I
1514) trotz der gegen ihre Rechtmäßigkeit erhobenen Bedenken als Ordnungswidrigkeit
ahnden.
248
An der beantragten Feststellung, um die die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung anders als noch bei Erhebung der Klage nicht mehr vorbeugend
nachsucht, weil die Regelungen der 24. ÄndVO zur FMV gemäß ihrem § 37 Abs. 7 S. 1
seit dem 1. Juli 2004 ausnahmslos gelten, hat die Klägerin, weil sie ihr Rechtsschutzziel
nicht durch eine Gestaltungs- oder allgemeine Leistungsklage verfolgen kann, auch ein
berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO. Die Einleitung eines Verfahrens
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen begangener Verstöße gegen
Vorschriften der Futtermittelverordnung abzuwarten, um in einem solchen Verfahren ihre
Rechtsposition zu vertreten und eine Klärung der Rechtslage mit Blick auf die Folgen
herbeizuführen, die sich für ihre berufliche Tätigkeit aus der durch den EuGH in seinem
Urteil vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C-453/03 u. a. festgestellten
Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG (Abl. L 63
249
vom 6. März 2002, S. 23) für das nationale Futtermittelrecht ergeben, ist der Klägerin
jedenfalls nicht zumutbar,
vgl. hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1985, 3
C 28.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 43 Nr. 85; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996,
13 A 6644/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-
RR) 1997, 264; Urteil der Kammer vom 16. Oktober 1987, 15 K 2169/85; Kopp /
Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, (Kopp /
Schenke) zu § 43 Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
250
Die danach zulässige Feststellungsklage ist allerdings unbegründet.
251
Obwohl die Futtermittelverordnung in der derzeit gültigen Fassung der 27.
Änderungsverordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 454) der Entscheidung des EuGH über die Ungültigkeit von Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG bislang nicht durch entsprechende
Änderungen Rechnung getragen hat, darf die Klägerin zwar - wie auch seitens des
beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung inzident konzediert -
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 FMV ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich der
futtermittelrechtlichen Bestimmungen in den Verkehr bringen, wenn das Etikett oder
Begleitpapier nicht mit dem Hinweis versehen ist, dass und bei wem die genaue
Angabe der Gewichtshundertteile der in dem jeweiligen Futtermittel enthaltenen
Einzelfuttermittel zu erhalten ist; ebenwenig ist sie verpflichtet, einem entsprechenden
Auskunftsersuchen des Verwenders ihrer Futtermittel nachzukommen. Die diese
Anordnung treffende Vorschrift des § 13 Abs. 2b FMV ist in seinem konditionalen Teil
des Satzes 1 sowie in seinen Sätzen 2 und 3 nichtig. Ihre Regelungen, deren
Verwerfung angesichts ihres Verordnungscharakters nicht dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, verstoßen gegen die Richtlinie 79/373/EWG
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 (Richtlinie 79/373/EWG
) über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (Abl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der
Fassung der Richtlinie 2002/2 EG, weil deren Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) nach
dem vorgenannten Urteil des EuGH wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ungültig ist. Aufgrund dieser - mangels gegenteiliger Anordnungen
des EuGH - mit ex-tunc Wirkung versehenen Entscheidung fehlt es der Richtlinie
79/373/EWG mithin an Bestimmungen, die den vorgenannten Teilregelungen des § 13
Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechen. Nach Artikel 9 der
Richtlinie 79/373/EWG darf das Inverkehrbringen von Futtermitteln aber keinen anderen
als den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen unterworfen werden.
252
Soweit die Klägerin über diesen inzwischen klaglos gestellten Inhalt der
futtermittelrechtlichen Ge- und Verbote hinaus festgestellt haben will, dass sie auch
nicht verpflichtet ist, die Einzelfuttermittel ihrer Mischfuttermittel nach Maßgabe des § 13
Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV zu deklarieren, ist das
Begehren nicht begründet. Die Klägerin darf die Einzelfuttermittel nicht mehr gemäß § §
13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der durch die 4. Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher
Verordnungen vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. ) 1632) geänderten Fassung wahlweise nur
"... in vom Hundert oder in der absteigenden ..." Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
angeben. Vielmehr muss sie nach der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV durch die
24. ÄndVO zur FMV in den Angaben über die Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel
für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a von § 13
253
in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile unter Angabe der
Gewichtshundertteile auf dem Etikett oder Begleitpapier bezeichnen; sie darf dabei aber
die für sie günstige Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung
der 24. ÄndVO zur FMV für sich in Anspruch nehmen, nach der die tatsächliche
Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis zu 15 % vom angegebenen Gehalt des
jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen darf.
Die vorgenannte Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV beansprucht entgegen der
Rechtsauffassung der Klägerin ebenso wie die Regelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster
Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV auch und gerade nach dem Urteil
des EuGH vom 6. Dezember 2005 über die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und der - wie oben dargelegt - daraus folgenden
Nichtigkeit der mit ihm korrespondierenden Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter
Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO weiterhin Geltung. Die sich
danach aus der Futtermittelverordnung ergebende Pflicht zur Deklaration der
Einzelfuttermittel im vorbezeichneten Umfang entspricht Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2
Buchstabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung, die dieser durch
Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nach der Entscheidung des EuGH vom 6.
Dezember 2005 ohne Rechtsverstoß erfahren hat. Die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beinhalten damit Regelungen, die im Sinne von
Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln nur
Beschränkungen unterwirft, die in der Richtlinie enthalten sind und auch sonst keinen
rechtlich durchgreifenden Gültigkeitsbedenken unterliegen.
254
Zwar erhebt § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nach der
dortigen Fassung des Satzes 1 die Pflicht des Herstellers zur Information des
Verwenders über die genauen Gewichtsanteile der in dem Mischfuttermittel enthaltenen
Einzelfuttermittel zur Bedingung für das Recht, bei der Angabe der Gewichtshundertteile
der Einzelfuttermittel eine Toleranzspanne von 15 % in Anspruch nehmen zu dürfen. Als
nach den oben angestellten Erwägungen nichtig erweisen sich entgegen der
Rechtsaufassung der Klägerin dabei aber nur die in § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz,
Sätze 2 und 3 FMV normierten Bedingungen selbst. Ihre Nichtigkeit lässt die sich für
den Hersteller aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV
ergebenden Pflichten und Rechte unberührt. Denn nach dem Urteil des EuGH vom 6.
Dezember 2005 erstreckt sich die festgestellte Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG als Teil der Gesamtregelung zur "offenen
Deklaration" gerade nicht auch auf den - inhaltlich unbeanstandet gebliebenen - Artikel
1 Nummer 4 dieser Richtlinie, auf dem die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V.
m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beruhen. Damit erweisen sich auch diese
Vorschriften der Futtermittelverordnung als gültig. Denn die Nichtigkeit einer
Teilregelung erstreckt sich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltendem
Grundsatz der "Teilnichtigkeit" zivilrechtlicher Willenserklärungen (§ 139 BGB) auf die
übrigen Teile der Gesamtregelung nur dann, wenn anzunehmen ist, dass diese nach
einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtung der gesamten Regelung
ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden oder aus sonstigen Gründen
rechtswidrig wären,
255
vgl. für Satzungen etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 24.
Februar 2005, 23 N 04.1291, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2005, 757 ff.;
siehe allgemein auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Urteil vom 1. Juli 1953, 1
BvL 23/51, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 2, 380 (405 f.).
256
Dies ist hier nicht der Fall. Dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber in Kenntnis der
Ungültigkeit der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG
geschaffenen Teile der neuen Deklarationsregelungen davon abgesehen hätte,
Regelungen einzuführen, die einem § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV
in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechenden Inhalt haben, ist nicht nur nicht
ersichtlich, sondern auszuschließen. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie der Richtlinie
2002/2/EG verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur
Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen. Solche Regelungen mit einem Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2002/2/EG entsprechenden Inhalt zu schaffen, lag (und liegt)
mithin nicht im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers.
257
Die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung
der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Bestimmungen begegnet auch sonst keinen
rechtlich durchgreifenden Bedenken.
258
Namentlich sind die dort getroffenen Regelungen ebenso wie die Vorschriften des
Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der
Richtlinie 2002/2/EG entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin unzweideutig. Für die
Aufzählung der Futtermittelausgangserzeugnisse folgt aus dem nunmehr geltenden
Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG in gleicher Weise wie aus §
13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO, dass sie ausnahmslos, und zwar in
absteigender Reihenfolge, an den tatsächlichen Gewichtsanteilen der Einzelfuttermittel
auszurichten ist. Dass dies auch dann gilt, wenn der Mischfuttermittelhersteller von der
sich aus der Neufassung des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie
79/373/EWG und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO
zur FMV ergebenden Befugnis Gebrauch macht und bei der Angabe der
Gewichtshundertteile die 15 %-ige Toleranzspanne in Anspruch nimmt, ergibt sich ohne
weiteres aus der durch ihren Wortlaut beschränkten systematischen Bedeutung der
Toleranzregelung.
259
Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG trifft zwei Anordnungen mit
selbständiger Bedeutung, nämlich einerseits die Einzelfuttermittel, aus denen das
Mischfuttermittel besteht, in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
aufzuzählen, und andererseits jedem aufgezählten Einzelfuttermittel die Angabe seines
Gewichtshundertteils beizufügen. Da Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie
79/373/EWG mit der Formulierung "in Bezug auf die genannten Hundertteile ..."
ausschließlich an den in Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG
verwandten Begriff "Gewichtshundertteil" anknüpft, erlaubt die Regelung als
Ausnahmetatbestand auch nur, bei der Angabe des Gewichtsanteils für jedes
Einzelfuttermittel von seinem tatsächlichen Gewichtsanteil im Rahmen der
Toleranzmarge von 15 % abzuweichen; die weitere Grundregel des Artikel 5c Abs. 2
Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG, nämlich die Einzelfuttermittel entsprechend
ihrem jeweils tatsächlichen Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge zu bezeichnen,
lässt der Ausnahmetatbestand des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie
79/373/EWG hingegen unberührt. Hiervon abweichende Bestimmungen hat der
nationale Verordnungsgeber mit den als Grund- und Ausnahmetatbestand entsprechend
formulierten und aufgebauten Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV und § 13 Abs. 2b S.
1 erster Halbsatz FMV jeweils in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nicht getroffen.
260
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Bedeutungsgehalt
der Toleranzregelung nicht darauf beschränkt ist, innerhalb der Toleranzmarge liegende
Abweichungen bei der Angabe der Gewichtshundertteile für die Einzelfuttermittel
sanktionslos zu stellen; die Toleranzregelung verleiht dem Mischfuttermittelhersteller
vielmehr das Recht, innerhalb der von ihr gezogenen Grenzen die Angabe der
Gewichtsanteile für jedes Einzelfuttermittel zu variieren. Jedwedes andere Verständnis
liefe auch dem Sinn und Zweck der Toleranzregelung zuwider, dem
Mischfuttermittelhersteller zum Schutz von Produktgeheimnissen zu erlauben, die
exakte Zusammensetzung seiner Mischfuttermittel zu verbergen.
261
Mangels weitergehender Regelungen steht damit ferner fest, dass die für die
Einzelfuttermittel jeweils angegebenen Gewichtsanteile in der Summe nicht den
tatsächlichen Gewichtsanteil aller Mischfuttermittelausgangserzeugnisse widerspiegeln
müssen, wenn der Mischfutterhersteller bei der Angabe einzelner oder aller
Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel von der Toleranzregelung in § 13 Abs. 2b S. 1
erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV Gebrauch macht. Die
Summe der Gewichtsanteile muss in diesem Fall zudem weder erkennen lassen, dass
und in welchem Umfang das Mischfuttermittel weitere, nicht namentlich zu benennende
Zusatzstoffe enthält, noch muss sie die Grenze von 100 % unterschreiten oder
erreichen.
262
Diese tatsächlichen Folgen der (verbleibenden) Deklarationsgebote sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Namentlich verstößt die Klägerin bei der Inanspruchnahme der
Toleranzregelung auch angesichts der vorbezeichneten Auswirkungen nicht gegen das
Verbot zur Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln (§ 1 Nr. 3 FMG bzw. § 19 LFGB).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Toleranzregelung als der
Gebrauch von einer normativ verliehenen Befugnis in ihren tatsächlichen Folgen den
Tatbestand einer Sanktionsnorm bereits begrifflich nicht erfüllt, und unbeschadet der
Frage, ob die Klägerin sich abgesehen davon zum Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit
überhaupt auf die (vermeintliche) Verletzung von Rechtspositionen berufen kann, die
dem Verwender ihrer Produkte als Verbraucher eingeräumt sind, ist festzustellen, dass
solche rechtlich geschützten Verbraucherinteressen durch die Auswirkungen der
Toleranzregelung nicht verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005
verletzt vielmehr zwar der im Interesse des Gesundheitsschutzes dem Verwender von
Mischfuttermitteln durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG
eingeräumte Anspruch auf Kenntnis ihrer genauen Zusammensetzung unter Abwägung
dieses Interesses mit dem Interesse des Mischfuttermittelherstellers an der
Geheimhaltung seines "Produkt-know-how" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
nicht aber der in seiner Reichweite geminderte, durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie
2002/2/EG nunmehr in Artikel 5c Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG verankerte
Auskunftsanspruch. Dies bedeutet nichts anderes, als dass unter dem hier allein
interessierenden Aspekt des Gesundheitsschutzes die schützenswerten Interessen der
Mischfuttermittelhersteller an der Wahrung ihrer Produktgeheimnisse das Interesse der
Verwender, die genaue Zusammensetzung eines Mischfuttermittels zu kennen, partiell
überwiegen. Umgekehrt formuliert hat es der Verwender von Mischfuttermitteln rechtlich
hinzunehmen, dass ihn die zur Verfügung gestellten Angaben über die
Ausgangserzeugnisse eines Mischfuttermittels über dessen genaue Zusammensetzung
in vertretbarem Umfang im Unklaren lassen.
263
Entgegen der Meinung der Klägerin hat die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S.
1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Regelungen
264
auch nicht zur Folge, dass Verstöße gegen die damit normierte Deklarationspflicht im
Sinne der von ihr zitierten Rechtsprechung des EuGH,
Urteil vom 7. Januar 2004, C-60/02, Slg. 2004, S. I-00651, Tz. 61 ff.
265
als Verstöße gegen Richtlinienbestimmungen unzulässig sanktioniert werden. Zwar
vermag eine Richtlinie ohne zu ihrer Durchführung erlassene innerstaatliche
Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates mangels der ihr zukommenden "unmittelbaren
Außenwirkung" dem Bürger keine sanktionsfähigen Rechte und Pflichten aufzuerlegen.
Die sanktionsbewährte Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel in dem hier noch
gegebenen Umfang folgt für die Klägerin indes nicht aus Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2
Buchtsabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer
4 der Richtlinie 2002/2/EG, sondern aus der Anwendung der mit § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
2b erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV gültig erlassenen
nationalen Bestimmungen.
266
Zwecks Entscheidung über das Klagebegehren war dem EuGH entgegen der Anregung
der Klägerin nicht erneut gemäß Artikel 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen, ob Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG gültig ist. Allerdings
schließt die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 im
Verfahren C-453/03 eine erneute Vorlage nicht aus. In einem solchen Verfahren kann
aber die Gültigkeit des früheren Urteils nicht in Frage gestellt werden. Es darf allein
dazu dienen, Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung dieses Urteils zu
beseitigen, eine neue Rechtsfrage zu klären oder aber neue Gesichtspunkte
vorzutragen, die den EuGH veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage
abweichend zu beantworten,
267
vgl. zum Ganzen: EuGH, Beschluss vom 5. März 1986, Rechtssache 69/85, Slg. 1986,
S. 00947 m. w. N. aus seiner Rechtsprechung.
268
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage sind nicht gegeben.
269
Das Verständnis der mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten
Regelungen begegnet - wie oben dargestellt - keinen Schwierigkeiten, die eine
(erneute) Anrufung des EuGH rechtfertigen.
270
Auch lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der EuGH die Frage
nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG möglicherweise
anders beantwortet hätte, wenn ihm vor Schluss der mündlichen Verhandlung in dem
Verfahren C-453/03 u. a. durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im
Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004
vorgelegt worden wäre. Soweit sich aus diesem Bericht entsprechend dem Vortrag der
Klägerin überhaupt ergibt, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union der Auffassung sind, dass "... zwischen der offenen Deklaration und dem
Gesundheitsschutz kein Zusammenhang besteht ...", vermag dieser Umstand keine
Zweifel daran zu wecken, dass der EuGH auch in Kenntnis dieser Tatsache die Frage
nach der Gültigkeit des Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG bejaht hätte. Denn
nach den Feststellungen in den Teilziffern 57. ff seines Urteils vom 6. Dezember 2005 in
dem Verfahren C-453/03 u. a. bezweckte die Richtlinie 2002/2/EG ausweislich ihrer bei
Erlass verabschiedeten und damit allein maßgeblichen Begründungserwägungen nicht
nur, den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sondern hat sich in der
271
konkreten Anwendung auch als hierfür geeignet erwiesen. Wenn eine Reihe von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Erlass der Richtlinienbestimmungen nun
keine Verbindung zwischen der offenen Deklaration und der öffentlichen Gesundheit
mehr sehen sollte, mag dies Anlass sein, die getroffenen Regelungen mit Blick auf ihre
Zweckmäßigkeit zu überdenken, stellt ihre Rechtmäßigkeit aber offensichtlich nicht
ernstlich in Frage. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt in einem Bereich, in
dem - wie hier - politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte von Bedeutung sind, bei
der Schaffung von Rechtsvorschriften über einen weiten Gestaltungsspielraum, der eine
erlassene Maßnahme nur dann als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn sie zur
Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist,
vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O. , Tz. 69.
272
Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erfüllt diese Vorsaussetzung nach der in
dem Urteil vom 6. Dezember 2002/2/EG niedergelegten Rechtsauffassung des EuGH
nicht, ohne dass substantiierte Einwendungen gegen die die dortige Feststellung
tragenden Erwägungen dargetan oder ersichtlich sind. Offen bleiben kann, ob - wie die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf der Ebene der
Europäischen Union der politische Wille zu einer weiteren Änderung der
Richtlinienbestimmungen über die Deklarationsvorschriften besteht. Ein solcher Wille
ändert nichts daran, dass die Deklarationsregelung in der durch Artikel 1 Nummer 4 der
Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung zur Erreichung ihres Zwecks nicht
offensichtlich ungeeignet ist, damit zu Recht in nationales Recht umgesetzt und mithin
von einem Mischfuttermittelhersteller zu befolgen ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine
Neuregelung der Deklarationsvorschriften durch die Europäische Union Maßnahmen
zum Inhalt haben sollte, die einen Mischfuttermittelhersteller weniger belasten als das
zur Zeit anzuwendende Recht. Dies gilt um so mehr, als sich der Inhalt einer solchen
Neuregelung derzeit ebenso wenig absehen lässt wie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
273
Schließlich begründet auch der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die
Futtermittelhygiene (Abl. L 35 vom 8. Februar 2005 S. 1 bis 22) keine Zweifel an der
(weiteren) Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG. Dass die
Richtlinienbestimmung nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung nunmehr gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist eine von der Klägerin nicht näher
substantiierte Rechtsauffassung, für deren Richtigkeit die Kammer auch sonst keine
Anhaltspunkte erkennen kann. Jedenfalls spricht entgegen der Meinung der Klägerin
nichts dafür, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abschließende Bestimmungen
geschaffen werden sollten, um die "Futtermittelsicherheit" zu gewährleisten. Dies gilt
schon deshalb, weil die Verordnung zwar nach ihrem Artikel 1 nicht nur "allgemeine
Bestimmungen über die Futtermittelhygiene" [Buchstabe a)] und "Bedingungen und
Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben" [Buchstabe c)] zum
Gegenstand hat, sondern nach seinem Buchstaben b) auch "Bedingungen und
Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln". Die
Verordnung enthält aber - soweit hier von Bedeutung - in diesem Zusammenhang in den
Artikeln 5 ff. nur Hygienevorschriften für diejenigen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen, die der Kontrolle der Futtermittelunternehmer unterliegen, und lässt
daher die Vorgaben, die die Richtlinie 79/373/EWG allgemein für den Verkehr mit
Futtermitteln enthält, namentlich die Pflicht, Einzelfuttermittel als Bestandteile von
Mischfuttermitteln zu deklarieren, unberührt. Dem entspricht es, dass die Verordnung
(EG) Nr. 183/2005 einerseits und die Deklarationspflicht auf der anderen Seite
274
jedenfalls teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Während Letztere gerade
dazu dient, im Bedarfsfall die schnelle Identifikation von Futtermitteln (vor Ort) zu
erlauben,
vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Tz. 79,
275
bezweckt die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in den hier interessierenden Teilen
vorwiegend den Schutz der Futtermittel vor Verunreinigungen, ohne eine Bestimmung
zu enthalten, die in gleicher Weise wie die Deklarationspflicht die sofortige
Identifizierung verunreinigter Mischfuttermittel ermöglicht. Angesichts der in ihrem
"Zeitvorteil" liegenden besonderen Effizienz der Deklarationspflicht für die
Rückverfolgbarkeit von Mischfuttermitteln und / oder ihrer Bestandteile erweist sie sich
jedenfalls nicht als eine Maßnahme, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.
183/2005 im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nunmehr) zur Erreichung ihres
Zwecks ersichtlich ungeeignet ist.
276
Die Kosten des Verfahrens für den Teil des Rechtsstreits, den die Beteiligten
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aus
Gründen der Billigkeit dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es angesichts der
Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und deren
oben dargestellten Folgen für das nationale Futtermittelrecht insoweit im Prozess
unterlegen wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Kostenquote dem erledigten und dem streitig
entschiedenen Klagebegehren eine wertmäßig jeweils gleiche Bedeutung
beigemessen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und § 709 ZPO.
277
278