Urteil des BGH vom 26.06.2007
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antragsteller, frist, unkenntnis, verfolgung, stand, wiedereinsetzung, antrag, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 7/07
vom
26. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag des Klägers und Antragstellers vom 25. Mai 2007,
eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe für eine
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005
ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 203/04) zu
bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kläger und
Antragsteller die sechsmonatige Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO
nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233
ZPO), die der Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom
21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem
eigenen Vortrag des Klägers und Antragstellers am 30. April 2007 die
Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise
bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausgeräumt war und
deswegen die zweiwöchige Frist zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO) bei Eingang des
Prozesskostenhilfeantrags bei dem Revisionsgericht längst abgelaufen
war.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 165/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2005 - 8 U 203/04 -