Urteil des BGH vom 13.10.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 233/07
vom
13. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 19. September 2007 wird verworfen, weil
eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Be-
schwer nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist außer dem - ent-
sprechend dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis auf
14.000,00 € geschätzten - Wert des Urkundenblattes auch der
Wert der ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle befindlichen Ur-
kundenmappe zu berücksichtigen, auf die sich der Widerklage-
antrag zusätzlich bezieht. Der Kläger hat jedoch einen Wert der
- nicht zum Urkundenblatt gehörenden und nicht das "Original"
darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 € durch seine
Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil kei-
ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 17.000,00 €
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2006 - 9 O 570/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 U 273/06 -