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CC-Lizenz – kostenlos, aber nicht umsonst
Rechtsanwalt Lars Rieck vom 13.09.2018
- Inhalt
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- Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.08.2018 -2-03 O 32/17, Volltext unter http://www.damm-urheberrecht.de/lg
- urheberrechtlichen Fragen? Tel. 040/ 41 16 76 25 oder E-Mail an info@ipcl-rieck.de
- man mit einer CC-Lizenz gut zurecht, wenn man die Anforderungen an das Werk, das man nutzen möchte
- welchen Voraussetzungen der Urheber ermöglicht. Aber an die angezeigten Piktogramme muss man sich
- nur als invitationes ad offerendum zu klassifizieren sind, weil nur eine begrenzte Menge an diesen
OLG Celle: Aufforderung im Zuge des Double-Opt-In bei Newslettern keine unzulässige Werbung
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 25.09.2014
- Inhalt
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- ). Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung steht im Einklang mit einem am
- sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen, er habe
- ausführte:Nach diesen Grundsätzen fällt auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im
- erforderlich, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. (…) Im Ergebnis ist der
- des OLG München ist damit weiterer obergerichtlicher Zurückweisung ausgesetzt. Auch das OLG Frankfurt
HessVGH - 5 TG 2552/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 07.11.2002
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- Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main nach
- Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2002 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt
- Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein
- BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden
- angemessen und erforderlich, im Rahmen der Orientierungsphase des Studiums die Anforderungen an die
Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR. Das Oberlandesgericht Bamberg geht ebenfalls von der Fehlerhaftigkeit der in der Vergangenheit verwendeten Widerrufsbelehrung aus.
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 14.10.2011
- Inhalt
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- - ebenso wie das OLG Köln und das OLG Frankfurt am Main - die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft
- bereits am 11.08.2011 das Landgericht Bonn eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR auf vermeintlich
Ich fahr´ dann mal schwarz!
Thorsten Blaufelder vom 14.10.2015
- Inhalt
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- Köln in den ICE Richtung Frankfurt/Main stieg. Bei einer Fahrscheinkontrolle kam heraus, dass er über
- (AZ: III-1 RVs 118/15). Konkret ging es um einen Schwarzfahrer, der am 11.11.2011 ohne Fahrschein in
- , entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag, 28.09.2015, bekanntgegebenen Beschluss
- Fahrschein – nicht erfüllt. Der angebrachte Zettel an der Mütze mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz
- Fahrschein nicht als Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen zu werten. Denn auch im Zug könne ein
BGH - VI ZR 219/04
Bundesgerichtshof vom 07.06.2005
- Inhalt
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- Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die
BGH - II ZB 6/04
Bundesgerichtshof vom 19.07.2004
- Inhalt
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- Frankfurt am Main vom 16. März 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der
- . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
- 6.400,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als
- SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von
- Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des
Untätigkeit des Antragsstellers nach der Kenntniserlangung eines Wissensvertreters
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 17.07.2013
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- Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat unter dem Aktenzeichen 6 W 61/13 am 11.06.2013
- sollen. Es handele sich dabei um eine Art Revanche, da die Antragsgegner den Antragssteller zuvor
- Antragssteller zurechnen lassen. Es bedürfe auch nicht einer gesonderten Beauftragung des Anwalts, um
- tätig zu werden. Die Kenntnis des Anwalts wirke so wie wenn der Mandant selbst im Besitz er Kenntnis
BGH - 2 StE 1/01
Bundesgerichtshof vom 28.02.2001
- Inhalt
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- StPO an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen, weil die Beweisaufnahme den Verdacht
- von 1975 bis 1978 im Bereich Frankfurt am Main angehört hat, und der "Berliner Zelle der
- selbst erklärte hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der
- Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (51 Js 118/96) war dem Angeschuldigten mit Anklage vom 16. November 1999
- vor dem Landgericht Frankfurt am Main beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 270
HessVGH - 11 UE 1830/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 16.02.1993
- Inhalt
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- Berichterstattung enthielten. 6Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main
- Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Beschluß vom
- 19.01.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom
- Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 14. März 1989 -Az. 12-2 B 2512- aufzuheben. 23
- Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 14. März 1989 -Az. 12-2 B 2512
StGH Hessen - P.St. 1300
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 22.04.1998
- Inhalt
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- Antragstellers hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. März 1997 - Az.: … - den
- Freiheitsstrafe des Antragstellers werden am 2. Juni 1998 verbüßt sein. Der Antragsteller verbüßt seit dem 4
- Urlaubs aus der Justizvollzugsanstalt W 1 am 4. Oktober 1986. Eine weitere Freiheitsstrafe von sechs
- Justizvollzugsanstalt W 1 am 14. Oktober 1992. 3Für den Antragsteller wurde ein Vollzugsplan erstellt
- aufzustellen. Die Justizvollzugsanstalt W 1 nahm am 19. Dezember 1997 eine
OVG Berlin-Brandenburg - 9 S 1.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.08.2008
- Inhalt
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- am 4. Mai 2006 erlassen worden sind, sind die Vorausleistungen hier bei überschlägiger Prüfung eher
- Streit. Auf die Klage des Erschließungsträgers hin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. August 2008 wird mit Ausnahme der
- aus dem rechtskräftig gewordenen Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
- September 2002. Am 13. Februar 2008 erhielt das Amtsgericht Hamburg die Anzeige des Antragstellers, dass
BGH - 2 StR 159/14
Bundesgerichtshof vom 23.07.2014
- Inhalt
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- Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2013 im
- Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die
- Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende
- Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch kann der
BGH - 2 StR 577/06
Bundesgerichtshof vom 07.02.2007
- Inhalt
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- beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
- 14. September 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird
- insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die
BGH - 2 StR 66/00
Bundesgerichtshof vom 09.11.1999
- Inhalt
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- Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999 a) dahin geändert, daß er des
- Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März
- geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Einzelstrafausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe und im
- Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts