Urteil des BGH vom 09.11.1999

BGH (stpo, umfang, verkauf, aufhebung, menge, anklageschrift, schuldspruch, annahme, bemessung, unterschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 66/00
vom
24. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999
a) dahin geändert, daß er des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in 18 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in 18 Fällen und des gewerbsmäßigen Handeltreibens in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-
folg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat Fall 10 (Verkauf von 100 g Kokain) und Fall 20
(Verkauf von 1 kg Haschisch) der Urteilsgründe jeweils als gewerbsmäßiges
Handeltreiben (im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet. Da die beson-
deren Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht vorliegen, erfüllen
diese Betäubungsmittelverkäufe jedoch – wie das Landgericht in den Urteils-
gründen nicht verkannt hat - nur den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil bereits die Anklageschrift von dieser rechtlichen Wertung
ausging.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 30 BtMG hat das Landgericht im
Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren, im Fall 20 unter
Annahme eines minder schweren Falls eine Einzelstrafe von einem Jahr sechs
Monaten verhängt. Die Einzelstrafe von zwei Jahren ist die Einsatzstrafe.
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe
im Fall 10 der Urteilsgründe auf der Wahl des in der Mindeststrafe um ein Jahr
höheren Normalstrafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG beruht. Die Aufhebung der
Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Jähnke Niemöller RiBGH Detter ist
infolge Urlaubs
verhindert, seine
Unterschrift bei-
zufügen.
Jähnke
Bode Otten