Urteil des BGH vom 23.07.2014

BGH: beihilfe, anhörung, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 1 5 9 / 1 4
vom
23. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2013 im
Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen
Feststellungen aufrecht erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-
det.
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Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch kann der Strafausspruch keinen
Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG
verneint, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dagegen
hat es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49
Abs. 1 StGB gemildert, so dass der anzuwendende Strafrahmen eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten umfasst. Es hat jedoch
– auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – die
Prüfung versäumt, ob ein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten
Milderungsgrundes der Beihilfe in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom
30. Januar 2013
– 2 StR 224/12, StV 2013, 703). Der Senat kann nicht ausschließen,
dass der Strafausspruch darauf beruht.
Da nur die Wertung des Landgerichts von dem Rechtsfehler betroffen ist und
die zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können
diese aufrechterhalten bleiben.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
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