Urteil des BGH vom 07.02.2007

BGH (aufhebung, beihilfe, gesamtstrafe, raub, prüfung, stgb, nachteil, schuldspruch, stand, lasten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 577/06
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räube-
rischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer
Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt
mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1
Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-
geführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafaus-
spruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2
Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung un-
ter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Ge-
samtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die
3
- 3 -
Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Trönd-
le/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landge-
richts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorlie-
gens minder schwerer Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2
StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO
§ 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Prüfung minder schwe-
rer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den
Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten ge-
macht (hat), die Schäden … zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumin-
dest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen.
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl