Urteil des BGH vom 07.06.2005

BGH (zpo, unfall, streuung, begründung, streitwert, bestand, beweislast, beschwerde, fortbildung, sicherung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 219/04
vom
7. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das
Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchst-
richterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle
Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich
eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei
einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht
beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des
Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile
vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom
27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil
vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders
liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht
auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen
hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die
ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der
Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die
besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall
angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl.
Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil
vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die
Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch
das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar
machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl.
auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.996,98 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr