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BGH - I ZR 80/04
Bundesgerichtshof vom 12.12.2006
- Inhalt
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- . 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft
- Revisionsverfahren ist von der Behauptung der Klägerin auszugehen, dass nach dem nationalen Recht
- anzuwenden, wenn dies erforderlich ist, um das nationale Recht der Richtlinie anzupassen. 194. Die
- Drittstaaten zugute. 25d) Der Wortlaut der Vorschrift ist im Übrigen zumindest in anderer Hinsicht
- -Alben im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers bestünden. 6Das Landgericht hat die Klage
OLG Frankfurt - 20 W 169/2003
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.05.2003
- Inhalt
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- oder im Weg der Zwangsvollstreckung bzw. durch den Konkursverwalter. Mit diesem Inhalt ist das hier
- dingliche Recht der einzelnen Wohnungseigentümer auf den ihnen jeweils zugewiesenen, mit Sondereigentum
- : WEG, 62. Aufl., § 12, Rdnr. 12). Wie das OLG Hamm in dieser Entscheidung zu Recht ausführt
- Wohnungen begründet (Bl. 173-177 d.A.), sie ist noch als Eigentümerin in den Wohnungsgrundbüchern von
- Grundbucheintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nur derjenige beschwerdeberechtigt ist, der
Peter Schaar zur Vorratsdatenspeicherung: Eindeutiger Hinweis aus Luxemburg für die neue Bundesregierung
Rechtsanwalt Guido Aßhoff vom 17.12.2013
- Inhalt
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- in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreife. Die Richtlinie stelle einen qualifizierten
- einhergehenden weitreichenden Eingriffe in die Rechte sämtlicher Nutzer von Telekommunikationsdiensten gegen
- mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei, da sie unter anderem in besonderer Weise
- durch die im Schlussantrag des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof festgestellte
- Europarechtswidrigkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in seiner Einschätzung bestätigt. Peter Schaar
BGH - III ZR 38/04
Bundesgerichtshof vom 21.10.2004
- Inhalt
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- ". Die Beklagte hat, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des
- Rechts wegen Tatbestand Der frühere Regierungsobersekretär K. war im Berufsförderungsdienst des
- Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Die
- beiden bestehenden Beziehungen die Leistung grundlos ist. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger
- BGB ist die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 RA 25/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.05.2006
- Inhalt
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- wie im Recht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 39 Abs. 3, 40, 62 Sozialgesetzbuch [SGB] X
- Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVItech erhalten habe, habe keine nach deren Recht gesicherte
- . Tatbestand 1Streitig ist der Anspruch auf Feststellung einer Zusatzversorgungszeit im Sinne des
- 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Vom 2. Juli 1973 bis 31
- schließlich eine Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem Einbezogenen über eine
BVerfG - 1 BvR 2530/04
Bundesverfassungsgericht vom 23.05.2006
- Inhalt
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- Gläubigerversammlung erfolge. In deren Recht zur endgültigen Auswahl des Insolvenzverwalters könne insbesondere auch
- welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ). 30 a) Das einfache Recht regelt in § 56
- das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht
- ist wie die Verhinderung einer Bestellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 48 a) Mit Blick
- Rechts des Beschwerdeführers, auch wenn sich dieses in dem Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung
LAG Rheinland-Pfalz - 3 Ta 33/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 01.03.2004
- Inhalt
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- vorgelegt. II. Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 12.11.2003 zu Recht als sofortige
- als drei Monate in Rückstand geraten ist. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger nichts
- das Schreiben demnach zu Recht als sofortige Beschwerde behandelt. Die Zulässigkeit der Beschwerde
- Arbeitsgericht hat gem. § 124 Ziff. 4 ZPO zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem
- abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, ab dem 15.06.2003 monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu
Namensrechte am eigenen Stadion
Max Rand vom 21.02.2013
- Inhalt
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- . Den insbesondere Firmen genießen den Namensschutz der geschütztes Recht im Sinne des § 823 BGB ist
- : “Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das
- Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.” Das Recht zum Gebrauch steht bei
- klar Unbefugter. Die Beeinträchtigung ist hier bereits allein in der Benutzung der Domainadresse zu
- in Form von reichlich Bier” von den Domaininhabern gefordert. Die Forderung erweiterte der Inhaber um
BGH - III ZR 240/06
Bundesgerichtshof vom 05.07.2007
- Inhalt
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- bestehen. 144. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer
- Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im
- zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand 1Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und
- Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs
- Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht
VG Frankfurt (Oder) - 5 K 1999/04
Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder vom 31.03.2004
- Inhalt
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- Einzelnen aus folgenden Gründen: 22 Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist in seinem Recht, die
- Verfahrenseröffnung als fällig fingiert. Im Übrigen ist der Freistellungsanspruch - nach § 257 BGB in
- Masse gezogenen Recht wirksame Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Ist das der Fall, so
- BGB sei aufgrund vorgehender Regelungen in der öffl.-rechtl. Vereinbarung vom 10. April 2001 nicht
- § 257 BGB sondern aus § 6 der zitierten öffl.-rechtl. Vereinbarung, der die in § 257 BGB
BGH - IX ZB 103/07
Bundesgerichtshof vom 29.05.2008
- Inhalt
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- Überweisungsbeschluss mit Recht aufgehoben. 8a) Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner sei als Partei
- Hauptinsolvenzverfahren und im Sekundärinsolvenzverfahren ist daher grundsätzlich auch in Fällen der
- , Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S
- Insolvenzrecht anzuwenden ist. 28Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen
- ) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15). Indessen beruht § 3 DöKVAG auf einer mit Art
OLG Köln - 4 U 1/10
Oberlandesgericht Köln vom 11.11.2010
- Inhalt
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- grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
- Sturz vom Fahrrad auch in der Nähe einer Bushaltestelle keinen Zusammenhang mit Betrieb eines
- Unfallschilderung durch einen Sachverständigen reicht zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines
- bestätigen kann, reicht zur Erbringung des Vollbeweises für einen Unfall beim Betrieb des Busses nicht aus
- Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.9.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung. 4Der Senat
BSG - B 2 U 47/98 R
Bundessozialgericht vom 02.11.1999
- Inhalt
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- , § 8 SGB VII RdNr 10.1 mwN). Diese Grundsätze gelten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in
- Gegenstück zu § 1 Abs 3 Satz 1 BVG notwendig ist. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es
- Vorschrift oder deren analoger oder rechtsgrundsätzlicher Anwendung bedarf es im Recht der gesetzlichen
- erforderlich, zitierte Rechtsprechung des BSG ist allein zum Recht der sozialen Entschädigung ergangen und
- entschieden, daß die Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei fehlerhafter
Verbraucherschutz – Informationsanspruch im Lebensmittelrecht
Rechtsanwalt Bernd Fleischer vom 30.09.2019
- Inhalt
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- hinnehmen.Das Lebensmittelrecht im deutschen Recht In Deutschland gibt es nicht ein in sich geschlossenes
- Pflichten auf und legen Rechte fest. Zentrale gesetzliche Regelung im deutschen Lebensmittelrecht ist das
- Nach Ansicht der Richter beim BVerwG ist der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen im
- , hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner jüngsten Entscheidung zum
- örden bedarf es in jedem Fall nicht, so das BVerwG.Bundesverwaltungsgericht legt klare Grundsä
BAG - 7 ABR 76/11
Bundesarbeitsgericht vom 06.11.2013
- Inhalt
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- Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die
- Betriebsverfassungsgesetz reicht es aus, wenn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im
- zum Unterricht in die Schule entsandt werden. 3Neben dem 19-köpfigen Betriebsrat ist im Betrieb der
- Ausbildungsvertrag mit einem anderen Träger abgeschlossen haben. 182. In diesem Verständnis ist der Antrag
- gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit auch darauf