Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 31.03.2004

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1999/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 62 S 2 VwVfG BB, § 1 Abs 1
VwVfG BB, § 257 BGB, § 38 InsO,
§ 35 Abs 1 InsO
Schicksal eines altlastenhaftungsrechtlichen
Befreiungsanspruchs im Insolvenzverfahren; hier:
Teergrubensanierung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.774, 20 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts xxx vom 17. Dezember 2002 –
8 IN 645/02 – zum Insolvenzverwalter gemäß § 27 Insolvenzordnung (InsO) über das
Vermögen der xxx GmbH (Gemeinschuldnerin), vertreten durch den Geschäftsführer,
ernannt worden.
Die Gemeinschuldnerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000
gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 von der
öffentlich - rechtlichen Verantwortlichkeit für die auf einem von ihr erworbenen
Grundstück in xxx verursachten Schäden hinsichtlich der Kostenlast für
Gefahrenabwehrmaßnahmen abzüglich eines Eigenanteils i. H. von 57.000,--DM für die
darüber hinaus gehenden Kosten zu 90% freigestellt. Zufolge Buchst. D Nr. 8.1 Buchst.
a. der allgemeinen Bestimmungen dieses Bescheides erfolgte die Festlegung der
durchzuführenden Maßnahmen, deren Kosten von diesem Freistellungsbescheid erfasst
wurden, entweder durch behördliche Anordnung oder öffentlich - rechtlichen Vertrag. In
einer zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen
"Untersuchungsvereinbarung im Freistellungsvorgang der xxx " zur Festlegung und
Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen vom 10. April 2001 heißt es dazu:
Die Gemeinschuldnerin beauftragte im Zuge der Sanierungsmaßnahme
"Teergrube/Dachpappenfabrik“ die xxx GmbH in xxx mit der Erbringung von
Ingenieursleistungen zur Begleitung der Teergrubensanierung. Unter dem 30. April 2002
legte die xxx GmbH eine Schlussrechnung; unter Berücksichtigung der bisher geleisteten
Zahlungen verblieb nach Prüfung durch den Projektcontroller eine Rechnungssumme i.
H. von 5.304,66 € netto bzw. 6.153,41 € brutto. Abzüglich des 10%igen Einbehalts ergab
sich ein Betrag i. H. von 4.774,20 € netto.
Am 30. September 2002 meldete die Gemeinschuldnerin ihre Insolvenz an. Unter dem
8. Mai 2003 bat der Beklagte den Kläger, als Insolvenzverwalter eine Verzichtserklärung
(Erklärung über direkte Zahlungen an im Rahmen des
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(Erklärung über direkte Zahlungen an im Rahmen des
Altlastenhaftungsfreistellungsverfahrens beauftragte Dritte) mit der Aussage einer
schuldbefreienden Wirkung für die oben genannten Kosten schriftlich abzugeben, damit
"eine zweckentsprechende Refinanzierung der Kosten direkt an die Firma xxx-GmbH
durch das MLUR erfolgen kann". Nach erfolglosen Erinnerungen vom 26. Mai 2003 und 3.
Juli 2003 teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003 dem Beklagten mit, er sehe
sich aus insolvenzrechtlichen Gründen außer Stande, die gewünschte Erklärung über
direkte Zahlung an im Rahmen des Altlastenhaftungsfreistellungsverfahrens beauftragte
Dritte abzugeben. Seinerseits forderte er den Beklagten darin auf, einen Betrag in Höhe
von 7092,60 € gemäß der Schlussrechnung der xxx GmbH auf ein von ihm bestimmtes
Anderkonto zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2003 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, "dass eine
Erstattung des von ihnen geforderten Betrages in anerkennungsfähiger Höhe in die
Insolvenzmasse der xxx – Bau GmbH seitens des Landes erfolgen wird, wenn die
betreffende Rechnung der xxx-GmbH nachweislich durch den Freigestellten
rechtswirksam beglichen wurde. "
Nachdem der Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 eine Pflicht des Landes
zur Erstattung von anerkennungsfähigen Rechnungsbeträgen vor deren Begleichung
durch den Freigestellten nicht anerkannte, hat der Kläger am 31. März 2004 Klage beim
Verwaltungsgericht (VG) Potsdam erhoben, mit der er - nach Verweisung des
Rechtsstreits durch Beschluss des VG Potsdam vom 11. Oktober 2004 (1 K 1153/04) -
nunmehr beim VG Frankfurt (Oder) seinen Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Zur Begründung seines Zahlungsanspruchs verweist der Kläger auf die
insolvenzspezifische Sondersituation. Er meint, die vom Beigeladenen vorgeschlagene
unmittelbare Auszahlung der anerkennungsfähigen Summe an die xxx GmbH verstoße
in einem eröffneten Insolvenzverfahren gegen das dort geltende Grundprinzip der
Gleichbehandlung aller Gläubiger. Denn es laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass ein
Insolvenzgläubiger, hier die xxx GmbH, eine vollständige Befriedigung im Wege einer
Dreieckszahlung erhalte, obwohl ihr - wie sämtlichen anderen beteiligten
Insolvenzgläubigern - lediglich eine in Höhe der zu erwartenden Quote auszuzahlende
Insolvenzdividende zustehe. Soweit davon auszugehen wäre, dass der
Gemeinschuldnerin bis zum Zeitpunkt einer - hier unstreitig nicht erfolgten - eigenen
Vorfinanzierung durch Befriedigung der xxx GmbH nur ein rechtstechnischer
Freistellungsanspruch i. S. d. § 257 BGB zugestanden hätte, habe sich der als
Befreiungsanspruch massezugehörige Freistellungsanspruch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in einen der Masse zustehenden Zahlungsanspruch verwandelt, um
die anderenfalls eintretende verfahrenswidrige Bevorzugung eines einzelnen
Insolvenzgläubigers zu vermeiden. Im Übrigen sehe der Freistellungsbescheid vom 30.
November 2000 nicht vor, dass eine Zahlung an die spätere Insolvenzschuldnerin erst
nach einer Zahlung an den beauftragten Dritten erfolge. Soweit der Beigeladene die
sachgerechte Verwendung von Haushaltsmitteln zu besorgen habe, werde dem bei der
Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen an Dritte
unter Berücksichtigung des Abschnittes 1 der VOB/A bzw. VOL/A Rechnung getragen
bzw. seien die Ergebnisse der Ausschreibungen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde mit
der Vorlage der Rechnungen darzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 4774,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Beigeladenen vom 07. Mai
2004 als Beklagter im Verfahren vor dem VG Potsdam zum damaligen Az.: 1 K 1153/04:
Bei einer Auszahlung öffentlicher Mittel in die Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin
würden die im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Altlastenfreistellung in begrenztem
Maße zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes nicht zum Kostenausgleich
für freistellungsfähige, altlastenbedingte Maßnahmen Verwendung finden. Eine Zahlung
an den Kläger ohne vorherige Verauslagung durch die Gemeinschuldnerin liefe dem
gesamten Haftungsfreistellungssystem zuwider. Denn der Freigestellte solle zwar durch
die Haftungsfreistellung von den wesentlichen Kosten der Altlastenbeseitigung befreit,
nicht jedoch im Ergebnis bereichert werden. Im Übrigen bestehe seitens des Klägers
derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch. Denn nach den insoweit maßgeblichen
Nebenbestimmungen des Freistellungsbescheides erfolge die Umsetzung der
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Nebenbestimmungen des Freistellungsbescheides erfolge die Umsetzung der
Freistellung grundsätzlich in Form der Kostenerstattung, d.h. durch Refinanzierung der
dem Freigestellten entstandenen und von ihm verauslagten Mittel. Auch nach der
Untersuchungsvereinbarung erfolge die Kostenerstattung grundsätzlich nicht vor
Zahlung durch den Freigestellten. Vor diesem Hintergrund sei die Anwendung des § 257
BGB in Anbetracht der hier konkret getroffenen spezielleren Regelungen von vornherein
ausgeschlossen. Soweit ein behördlicher Ermessensspielraum in Bezug auf den
Auszahlungszeitpunkt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks der
Investitionshemmnisbeseitigung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
bestehe, resultiere ein Rechtsanspruch auf eine solche vorgezogene Auszahlung
anerkennungsfähiger Beträge weder aus dem Freistellungsbescheid selbst noch aus der
Untersuchungsvereinbarung. Mit Blick auf die Insolvenz des Unternehmens sei eine
vorgezogene Auszahlung unter dem Gesichtspunkt der Investitionshemmnisbeseitigung
nicht angezeigt.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und erklärt, er schließe sich der
Rechtsauffassung des Beklagten an.
Unter Bezugnahme auf seine im Verfahren vor dem VG Potsdam (1 K 1153/04)
gemachten Ausführungen trägt er ergänzend vor, es stünde weder mit den im
Freistellungsverfahren getroffenen Regelungen noch mit dem Willen des
Haushaltsgesetzgebers im Einklang, wenn allein zur finanziellen Entlastung eines
Unternehmens für entstandene Kosten der Altlastenbeseitigung haushaltsrechtlich
zweckgebundene Steuermittel - ohne dass zuvor die Rechnung des ausführenden
Auftragnehmers beglichen worden sei - der Insolvenzmasse und somit der allgemeinen
Gläubigerbefriedigung zugeführt werden müssten. Insbesondere könne sich der Kläger
nicht auf einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB berufen. Die mit dem
Freistellungsbescheid und der Untersuchungsvereinbarung getroffenen (spezielleren)
Regelungen schlössen die Anwendung von § 257 BGB aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Ordner) verwiesen, die
vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung
sowie der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage hat Erfolg. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist
begründet.
Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 6 Abs. 1 der Untersuchungsvereinbarung vom 10.
April 2001 in Verbindung mit § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in
entsprechender Anwendung und § 35 Abs. 1 InsO.
Vorliegend hatte die Gemeinschuldnerin aufgrund der OVG. Untersuchungsvereinbarung
vom 10. April 2001, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von § 1 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfgBbg i. V. mit §§ 54 ff.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG, einen sog. Schuldbefreiungsanspruch
gegenüber dem Land Brandenburg, der sich im Falle der für die festgelegten
Gefahrenabwehrmaßnahmen entstandenen und durch den Maßnahmeträger, also hier
die Gemeinschuldnerin, verauslagten Kosten zu einem Kostenerstattungsanspruch
verdichtete, da diese Kosten dem Maßnahmeträger zu erstatten waren. Der gemäß § 1
Abs. 1 VwVfGBbg i. V. mit § 62 Satz 2 VwVfG entsprechend geltende § 257 BGB
bestimmt: Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht,
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Der danach vorausgesetzte bestimmte
Zweck – hier Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einem altlastenbehafteten Grundstück -
ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten getroffenen öffentlich-rechtlichen (öffl.-
rechtl.) Vereinbarung. Für die Annahme des Beigeladenen, § 257 BGB sei aufgrund
vorgehender Regelungen in der öffl.-rechtl. Vereinbarung vom 10. April 2001 nicht
anwendbar, gibt es keinen Anhalt. Seine Rechtsausführungen, wonach die
vorgenommene Ausgestaltung des Rechtsanspruchs nach erfolgter Verauslagung durch
das freigestellte Unternehmen abschließend sei und diese einen Rückgriff auf die
gesetzliche Regelung des § 257 BGB verbiete, greifen nicht durch. Denn zum einen
gelten bei öffl.-rechtl. Verträgen nach § 62 Satz 2 VwVfG ergänzend die Vorschriften des
BGB lediglich entsprechend; zum anderen folgt der Anspruch des Klägers gerade nicht
unmittelbar aus § 257 BGB sondern aus § 6 der zitierten öffl.-rechtl. Vereinbarung, der
die in § 257 BGB vorausgesetzte Berechtigung, Aufwendungsersatz verlangen zu
können, festschreibt.
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Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Auch pfändbare Forderungen des
Gemeinschuldners sind Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse (Bäuerle in: Braun,
InsO, 3. Auflage, § 35 Rn. 23). Mithin gehören auch Schuldbefreiungsansprüche i. Sinne
des § 257 BGB zur Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzbeschlag erfasst. Der
Schuldbefreiungsanspruch, der seiner Natur nach einen Anspruch auf Vornahme einer
Handlung darstellt, wandelt sich nach ständiger Rechtsprechung bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen
Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um, der in die Insolvenzmasse
fällt. Denn die Insolvenzmasse ist mit dieser Forderung belastet; also muss ihr auch der
zur Tilgung der Verbindlichkeit bestimmte Befreiungsanspruch zur Verfügung stehen.
Der Befreiungsschuldner, hier der Beklagte, hat daher den vollen Betrag an die
Insolvenzmasse zu leisten, während der Gläubiger der Freistellungsverbindlichkeit, also
xxx GmbH, infolge der Insolvenz des Befreiungsgläubigers nur eine nach § 38 InsO zu
beurteilende Insolvenzforderung hat (Bäuerle a. a. O. § 35, Rn. 40; Palandt-Heinrichs,
BGB, 68. Auflage, § 257, Rn. 1). Soweit der Beklagte meint, seitens des Klägers bestehe
derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch, werden im Insolvenzverfahren nach § 41 Abs. 1
InsO nicht fällige Forderungen mit Verfahrenseröffnung als fällig fingiert. Im Übrigen ist
der Freistellungsanspruch - nach § 257 BGB in entsprechender Anwendung - bereits mit
Eingehen der dem vereinbarten Zweck (Altlastenbeseitigung) dienenden Verbindlichkeit
entstanden.
All das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen aus
folgenden Gründen:
Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist in seinem Recht, die Art und Weise der
Erfüllung zu wählen, schon allgemein eingeschränkt. Diese Forderung kann an den
Drittgläubiger abgetreten oder von ihm gepfändet werden. In beiden Fällen wandelt sie
sich in einen Zahlungsanspruch des Drittgläubigers um, ohne dass dem Schuldner des
Befreiungsanspruchs die Wahlmöglichkeit erhalten bliebe, wie er die Befreiung
vornehmen will. Entsprechendes wird angenommen, wenn sich der Gläubiger des
Befreiungsanspruchs bereits in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit
Sicherheit erwarten lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1993 – IX ZR 255/92 zitiert
nach juris Rn. 14 m. w. N.).
Ebenso findet eine Umwandlung statt, wenn nur noch die Geldzahlung den geschuldeten
Leistungserfolg herbeiführen kann, das heißt, wenn jede andere Befreiungshandlung bei
wertender Betrachtungsweise den Zweck der Befreiungsschuld objektiv verfehlen würde.
Dann wird nicht etwa die Befreiung insgesamt unmöglich (§ 275 BGB), sondern sie
verengt sich auf die einzig verbliebene Erfüllungsform, nämlich die Geldzahlung (vgl. §
265 Satz 1 BGB, BGH a. a. O. Rn. 15).
So liegt der Fall nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gläubiger des
Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall gerät. Das Insolvenzverfahren ist auf eine
zügige Abwicklung angelegt. Zu diesem Zweck werden auch Rechte von Schuldnern des
Gemeinschuldners umgestaltet oder eingeschränkt. Ferner dient die Umwandlung von
Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld lauten, in Zahlungsansprüche dem Ziel der
Verfahrensvereinfachung (so - unter Hinweis auf die KO - BGH a. a. O. Rn 16; genauso
BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – IX ZR 195/00, NVwZ-RR 2001, 1490 ff. zitiert nach juris
Rn. 10).
Die Umwandlung des Befreiungsanspruchs im Insolvenzfall ist erforderlich, weil die
Masse nur so gemäß den Grundsätzen gemäß §§ 174 ff. InsO abgewickelt werden kann.
Andernfalls könnte der Drittgläubiger durch Zurückstellung seines Anspruchs bis nach
Beendigung der Insolvenz die Verwertung des Befreiungsanspruchs zugunsten der
Masse vereiteln und sich auf diese Weise mittelbar ein Absonderungsrecht daran
verschaffen. Ein solches steht ihm aber hier kraft Gesetzes gerade nicht zu. Weder
beansprucht der Drittgläubiger die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen
Gegenständen (§ 49 InsO), noch ist er Pfandgläubiger (§ 50 InsO) oder beruft er sich auf
Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung (§ 51 InsO).
Die Folge, dass der Gläubiger des Anspruchs, von dem der Gemeinschuldner zu befreien
war, infolge der Insolvenz nur eine Forderung auf die „Quote“ hat, während der
Schuldner der Befreiungsverbindlichkeit den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zahlen
muss, ist nach dieser Rechtsprechung hinzunehmen. Jener Gläubiger steht hierdurch
nicht schlechter als jeder andere Insolvenzgläubiger. Ein Recht auf eine bevorzugte
Befriedigung, die der Beigeladene dem Drittgläubiger in diesem Verfahren meint
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Befriedigung, die der Beigeladene dem Drittgläubiger in diesem Verfahren meint
einräumen zu müssen, verleiht ihm der Befreiungsanspruch des Gemeinschuldners - wie
ausgeführt - nicht. Der Betrag, den die Insolvenzmasse "gewinnt", ist statt dessen
grundsätzlich zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger nach näherer Maßgabe der
Bestimmungen der InsO zu verwenden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a. O.
Rn. 20).
Dieses Ergebnis erscheint auch hier im Falle eines Schuldbefreiungsanspruchs aus
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht als "grob unbillig". Grundprinzip des
Insolvenzrechts ist es, dass im Insolvenzfalle die möglichst gleichmäßige Befriedigung
der Gesamtheit der Gläubiger Vorrang haben soll vor Sondervorteilen für einzelne von
ihnen, soweit diese nicht gesetzlich besonders geschützt werden. Die Abgabe einer vom
Beklagten geforderten Zustimmung des Maßnahmeträgers, also der
Gemeinschuldnerin, zur Zahlung unmittelbar an den Drittgläubiger, würde gegen dieses
Prinzip verstoßen: Der Drittgläubiger würde durch eine Erfüllung seiner Forderung gegen
die Gemeinschuldnerin, welche der Beklagte ihr gegenüber übernommen hat, volle
Befriedigung erhalten, obwohl er wegen seines Anspruchs aus der Schlussrechnung vom
30. April 2002 lediglich einfacher Insolvenzgläubiger ohne Rechte auf eine abgesonderte
Befriedigung ist. Stattdessen würden andere Gläubiger weniger erhalten als ihnen nach
dem Gleichberechtigungsprinzip gebührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a.
O. Rn. 21). Der Befreiungsanspruch hat nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine
insolvenzfeste Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses
Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der
Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen (so BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 a. a. O.).
Der Insolvenzverwalter hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob an einem zur Masse
gezogenen Recht wirksame Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Ist das der Fall, so
entspricht es einer ordnungsgemäßen Verwertung, ihnen nachzukommen. Bestehen sie
- so wie hier - hingegen nicht, so darf der Insolvenzverwalter den Erlös nur für die
Gesamtheit der Gläubiger verwenden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a. O. Rn.
25).
Dass bei Zahlung an die Insolvenzmasse die im Rahmen der öffentlich - rechtlichen
Altlastenfreistellung in begrenztem Maße zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des
Landes nicht zum Kostenausgleich für freistellungsfähige, altlastenbedingte Maßnahmen
Verwendung finden könnten, wie der Beklagte und der Beigeladene meinen, trifft so nicht
zu, denn erstattet werden sollen aus Haushaltsmitteln die aufgrund des o. g. öffentlich-
rechtlichen Vertrages für die Durchführung der festgelegten
Gefahrenabwehrmaßnahmen entstandenen und verauslagten Kosten. Allein hierauf
bezieht sich auch der vor Zahlungsausgleich, aber nach Eingehen der entsprechenden
Verbindlichkeit bestehende Befreiungsanspruch der Gemeinschuldnerin, der in den
Zahlungsanspruch des Klägers umgewandelt wird. Forderungen „für die Durchführung
der festgelegten Gefahrenabwehrmaßnahmen“ sind mit Beauftragung der xxx GmbH
und Durchführung der vereinbarten Sanierungsbegleitung auch entstanden. Eine vom
Beigeladenen angenommene Zweckverfehlung der einzusetzenden Haushaltsmittel bei
Zahlung an die Gemeinschuldnerin liegt darin nicht; denn die von der vereinbarten
Zweckbestimmung erfasste Maßnahme – Teergrubensanierung – ist abgeschlossen.
Einen „Nachteil“ erleidet auch lediglich der Drittgläubiger, während das Land durch
Zahlung an die Insolvenzmasse von der Leistung befreit wird, insbesondere nicht
nochmals aus Haushaltsmitteln an den Drittgläubiger leisten muss.
Zwar erleidet der Grundsatz, wonach sich ein Befreiungsanspruch bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen in die Masse
fallenden Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umwandelt, dann
eine Ausnahme, wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger
haftet; indes ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. BGH,
Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 – zitiert nach juris Rn. 3). Denn der
Drittgläubiger, die xxx GmbH, kann neben dem Gläubiger des Befreiungsanspruchs
keinen weiteren, ihm neben diesem gesamtschuldnerisch haftenden Drittschuldner -
also etwa das Land Brandenburg - in Anspruch nehmen, verbunden mit der Rechtsfolge,
dass er in der Insolvenz der Gemeinschuldnerin nicht allein auf seinen Anspruch gegen
diese als Gläubigerin des Befreiungsanspruchs angewiesen wäre. Hierfür gibt es zufolge
den Bestimmungen des o. g. öffl.-rechtl. Vertrags und auch sonst keine rechtliche
Grundlage.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt hier in der tenorierten Höhe aus § 291 BGB und §
288 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils in entsprechender Anwendung. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz
des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffl.-rechtl. Geldforderungen
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des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffl.-rechtl. Geldforderungen
Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn
das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwGE 114, 61
ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es
nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da dieser sich mangels Stellung eines klageabweisenden Antrags einem
eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V.
mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende Rechtsstreit wirft
klärungsbedürftige Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus auf. So hat der
Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass z. Zt. ca. 200 bis 250
laufende Verfahren betreffend Altlastenfreistellung in Brandenburg bearbeitet werden.
Von den freigestellten Maßnahmeträgern seien ca. 30 bis 40 von einer Insolvenz
betroffen bzw. betroffen gewesen.
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