Urteil des OLG Köln vom 11.11.2010
OLG Köln (betrieb, bus, zpo, plausibilität, unfall, sturz, sachverständiger, fahrrad, kollision, nähe)
Oberlandesgericht Köln, 4 U 1/10
Datum:
11.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 1/10
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 81/09
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2009 verkündete Urteil
des Landgerichts Bonn (15 O 81/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf
15.587,52 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine
Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und
eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom
07.06.2010 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom
27.9.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.
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Der Senat kann selbst beurteilen, dass die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis des konkreten Unfallgeschehens nicht
geeignet ist, weil keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der
Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen ziehen könnte.
Zur Beurteilung der Geeignetheit des angebotenen Beweismittels
Sachverständigengutachten bedarf es nicht der Einschaltung eines Sachverständigen.
Der Senat kann aufgrund der Befassung mit zahlreichen Verkehrsunfallsachen
zuverlässig einschätzen, ob genügend Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens vorliegen. Allein eine mögliche Bestätigung der
Plausibilität der klägerischen Unfallschilderung durch einen Sachverständigen reicht
zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht aus. Denn eine
Verursachung der festgestellten Verletzungen ist ebenso durch einen
Geschehensablauf möglich, der keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des
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Linienbusses aufweist. Die fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens geht zu Lasten des
darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
Der Senat verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem
Hinweisbeschluss vom 7.6.2010:
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"Nicht einmal der exakte Ort des Sturzes, geschweige denn der einer möglichen
Kollision mit dem Bus lassen sich bestimmen. Beschädigungen an dem Mountainbike
oder dem Bus wurden nicht festgestellt. Dass ein Sachverständiger möglicherweise die
Plausibilität der Unfallschilderung des Klägers bestätigen kann, reicht zur Erbringung
des Vollbeweises für einen Unfall beim Betrieb des Busses nicht aus. Denn die
Schilderung des Beklagten zu 1) zum Geschehensablauf am 3.3.2006 an der
Bushaltestelle ist ebenfalls plausibel. Es ist möglich und widerspricht nicht der
Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Sturz vom Fahrrad auch in der Nähe einer
Bushaltestelle keinen Zusammenhang mit Betrieb eines Linienbusses aufweist. Der
Umstand, dass sich niemand, auch keines der unstrittig vielen, zu diesem Zeitpunkt an
der Bushaltestelle anwesenden Schulkinder, bei denen der Busfahrer ausdrücklich über
Mikrophon im Bus nachgefragt hat, sich als Zeuge für den Unfall gemeldet hat, spricht
jedenfalls eindeutig gegen die klägerische Unfallschilderung."
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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