Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.05.2006

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, verfassungskonforme auslegung, auswärtige angelegenheiten, zugehörigkeit, zusage, angola, zustellung, nichtigkeit, regierung, gleichstellung

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 RA 25/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG,
Anl 1 Nr 1 AAÜG, ZAVtIV
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Zeitpunkt
der Einbeziehung - mündliche Versorgungszusage
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Feststellung einer Zusatzversorgungszeit im Sinne des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Dem 1942 geborenen Kläger wurde nach erfolgreichem Studium an der Ingenieurschule
für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin mit Urkunde vom 14. Juli 1973 das Recht
verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Vom 2. Juli 1973 bis 31. Januar
1977 war er beim VEB M W und vom 1. Februar 1977 bis 31. Januar 1990 beim VEB R B
beschäftigt. Er gab an, im Rahmen des letzten Beschäftigungsverhältnisses
Auslandseinsätze im Irak (Februar 1979 bis Januar 1980) und in Angola (Februar 1980 bis
April 1989) wahrgenommen zu haben. Am 4. Februar 1990 siedelte der Kläger nach B
über.
Durch Bescheid vom 31. Juli 2002 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 31.
Januar 2003 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Dezember 2001 auf
Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1973 bis 31. Januar 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG
mangels Erfüllung der Voraussetzungen ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine Versorgungszusage
(Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der
Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus
bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten
zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei danach entsprechend der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anwendbar.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin trug der Kläger vor, ihm sei ebenso wie
den übrigen Mitgliedern des leitenden technischen Personals für den Einsatz in Angola
über den dortigen ehemaligen Botschafter der DDR u. a. wegen der sicherheitsriskanten
Situation in dem damals vom Bürgerkrieg heimgesuchten Land eine zusätzliche
Versorgung im Alter zugesagt bzw. zugesichert worden. Eine schriftliche Bestätigung
hierfür habe es allerdings nicht gegeben. Es habe aber systemimmanenter Übung und
ministerieller Anordnung entsprochen, allen im Außenwirtschaftsbereich im Ausland über
die Regierung der DDR insbesondere in Krisengebieten eingesetzten Mitarbeitern
Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem zu gewähren.
Durch Urteil vom 19. Dezember 2003 wies das SG die auf Feststellung der
Anwendbarkeit des AAÜG, der Zeit vom 14. Juli 1973 bis 31. Januar 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech –
(Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete
Klage ab. Der gegen die Beklagte als zuständigen Versorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der AVItech (Anlage 1 Nr.1 zum AAÜG) gerichtete Antrag
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und 1 AAÜG auf Feststellung
versorgungsspezifischer Daten sei unbegründet. Der Kläger sei nicht Berechtigter im
Sinne des § 8 AAÜG, weil das AAÜG auf ihn keine Anwendung finde. Er habe im Sinne
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Sinne des § 8 AAÜG, weil das AAÜG auf ihn keine Anwendung finde. Er habe im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Versorgungsanwartschaft erworben, weil er keinem
Versorgungssystem zugehört habe. Weder liege eine gemäß Art. 19 Satz 1
Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebene Verwaltungsentscheidung über die
Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung
aufgrund Vertrages) noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung nach
Art. 17 EV noch schließlich eine Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem
Einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vor.
Voraussetzung für die Gleichstellung sei nach der überzeugenden ständigen
Rechtsprechung des BSG, dass jemand aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach den zu
Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte. Das sei
beim Kläger im Hinblick auf die Regelungen des Versorgungssystems der AVItech schon
deshalb nicht der Fall, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem DDR-Betrieb
beschäftigt gewesen sei.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass SG habe seinen Vortrag, eine
Versorgungszusage erhalten zu haben, nicht ausreichend gewürdigt. Er bleibe dabei,
dass er eine ministerielle mündliche Versorgungszusage erhalten habe und zwar durch
einen ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Mitarbeiter des Ministeriums für
Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau (MALF) unmittelbar vor
Beginn des Auslandseinsatzes in Angola. Dies stelle er unter Beweis. In den archivierten,
vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bzw. Bundesministerium für Wirtschaft
übernommenen Unterlagen über seine Auslandseinsätze sei die
Zusatzversorgungszusage festgehalten. Auch könnten für den Einsatz in Angola
verantwortlich gewesene Angehörige der höheren Führungsebene die
Versorgungszusage bestätigen. Zudem verweise er auf die bereits im
Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Erklärung eines seinerzeitigen
Arbeitskollegen. Die mündliche Zusage eines verantwortlichen Vertreters der Regierung
habe für die Wirksamkeit einer Versorgungszusage genügt. In der DDR sei es üblich
gewesen, Versorgungszusagen mit der Begründung der Zugehörigkeit zur AVItech bei
politisch ideologisch motivierten Auslandseinsätzen nicht schriftlich zu verbürgen. Im
Übrigen habe er sein Beschäftigungsverhältnis nicht freiwillig zum 31. Januar 1990
aufgegeben. Wegen seines familiär bedingten Vorhabens, nach Berlin-West umzuziehen,
habe er trotz bestehender Maueröffnung einen Ausreiseantrag stellen und im
Zusammenhang damit auch sein Arbeitsverhältnis kündigen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 sowie den Bescheid
vom 31. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsberechtigung für die
Beschäftigungszeit vom 14. Juli 1973 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur
AVItech sowie seine tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es fehle an einem tatsächlichen
Einbeziehungsakt, der die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der
AVItech hätte begründen können. Die Zuerkennung sei nach dem in § 3 der 2.
Durchführungsbestimmung zur AVItech-Verordnung (2. DB) geregelten
Einbeziehungsverfahren erfolgt, das gemäß § 3 Abs. 5 mit der Übersendung eines
„Dokuments“ abgeschlossen worden sei. An diesen Voraussetzungen fehle es. Eine
möglicherweise mündlich gegebene Zusage auf Einbeziehung führe nicht zu einer
tatsächlichen Einbeziehung. Die „Aushändigung“ der Urkunde sei der einzig
maßgebliche Einbeziehungsakt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akte des SG - S 8 RA 1027/03-) und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung
findet, weil er dem Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht angehört hat. Der Senat
nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit gemäß §
153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
15
16
17
18
19
20
153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger hervorhebt, dass er allein aufgrund der „diktatorischen Maßnahmen“
der DDR-Staatsführung am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im
Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Dies
ändert nichts daran, dass er am Stichtag keinen Anspruch mehr auf eine
Versorgungsanwartschaft gehabt hat. Die Maßgeblichkeit dieses Stichtages ist nicht
länger anzuzweifeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gegen die
entsprechende Rechtsprechung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -).
Der Kläger kann die erstrebte Feststellung auch nicht deshalb beanspruchen, weil er eine
Versorgungszusage erhalten habe. Unterstellt, ihm sei tatsächlich nicht nur eine
Zusicherung auf eine Zusage, sondern unmittelbar eine mündliche Versorgungszusage
gemacht worden, so wäre diese unwirksam gewesen. Die Wirksamkeit eines
Verwaltungsaktes der DDR bestimmt sich für die Zeit bis zum Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik Deutschland nach DDR-Recht (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 1 Seite 5).
Da das DDR-Recht die Unterscheidung von unwirksamen – weil nichtigen – und nur
anfechtbaren Verwaltungsakten wie im Recht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 39
Abs. 3, 40, 62 Sozialgesetzbuch [SGB] X) nicht kannte - Rechtsbehelfe gegen
Verwaltungsakte gab es nicht -, ist die Wirksamkeit eines DDR-Verwaltungsaktes danach
zu bestimmen, ob er nach den Vorschriften der DDR mit schwerwiegenden Mängeln
behaftet war. Solche Mängel werden jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn sie nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit bewirkt hätten (vgl. § 40 Abs. 1
und 2 SGB X).
Nach § 3 2. DB – der bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland geltendes
DDR-Recht war (vgl. BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2 Seite 13) – vollzog sich die
Einbeziehung eines Beschäftigten in das Versorgungssystem der AVItech nach einem
bestimmten Verfahren, das nach § 3 Abs. 5 2. DB mit der Zustellung des Dokuments
über die zusätzliche Altersversorgung an den Begünstigten abgeschlossen wurde. Erst
mit diesem Einbeziehungsakt war der Begünstigte Inhaber einer Versorgungszusage.
Demgegenüber wäre eine mündliche Versorgungszusage, die davon absähe, dem
Begünstigten das Dokument (den Versicherungsschein) zukommen zu lassen, mit so
schweren Mängeln behaftet, dass ihr keine Wirksamkeit zugesprochen werden könnte.
Sah das Versorgungsrecht für die Begründung einer Versorgungsanwartschaft die
Zustellung eines entsprechenden Dokuments an den Begünstigten vor, so brachte es
damit zum Ausdruck, dass diese Form der Zusage im Hinblick auf deren Charakter als
Dauerverwaltungsakt von existenzieller Bedeutung wesentlich und unabdingbar war.
Auch nach den Maßstäben des Rechts der Bundesrepublik Deutschland hätte die
Außerachtlassung dieser gesetzlich vorgesehenen Form Unwirksamkeit (nämlich
Nichtigkeit gem. § 40 Abs. 1 SGB X) des Verwaltungsakts nach sich gezogen, denn es
hätte sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler gehandelt und dies wäre bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich
gewesen.
Demgemäß geht auch das BSG ohne weiteres davon aus, dass im Versorgungssystem
der AVItech (nur) durch einen Versicherungsschein eine (wirksame) Versorgungszusage
erteilt worden sei (SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2 Seite 15); derjenige, der in der DDR keinen
Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVItech erhalten habe, habe keine
nach deren Recht gesicherte Aussicht gehabt, im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG a.a.O. Seite 16).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum