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BGH - VII ZR 481/00
Bundesgerichtshof vom 02.05.2002
- Inhalt
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- Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt
- . Die Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein Wohn- und Geschäftshaus zu
- 11.500 DM für den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen Verfahrens ist. Mit seiner Klage hat der
- Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht
- Klageforderung insoweit nicht anderweitig rechtshängig ist. Die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt
OLG Düsseldorf - II-3 UF 162/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.01.2010
- Inhalt
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- der Ehescheidung nicht entgegen, weil das Trennungsjahr im August 2009 abgelaufen ist. 3Das
- Amtsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
- in erster Instanz noch kein Jahr lang im Sinne des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt gelebt haben. Die
- von drei Wochen gemeinsam in Urlaub gefahren. Von einer Trennung im März 2008 kann danach keine
- Rede sein. 4Das Trennungsjahr ist jedoch mittlerweile abgelaufen, weil sich die Parteien jedenfalls im
BGH - II ZR 90/00
Bundesgerichtshof vom 28.01.2000
- Inhalt
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- Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter
- Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 90/00 Verkündet am: 24. September 2001 Boppel
- Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des
- verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
BGH - VIII ZR 166/03
Bundesgerichtshof vom 03.04.2003
- Inhalt
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- . gelte. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht der
- , NJW 1986, 2576 unter II 5). Danach ist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in
- . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004
- Wiechers für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des
- . Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in Höhe von umgerechnet
BGH - XII ZR 183/05
Bundesgerichtshof vom 05.12.2007
- Inhalt
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- abgetretenem Recht der G. 1GmbH (im Folgenden: G. GmbH) von dem Beklagten, der am 1. April 2003 zum
- Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist
- Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 201. Das Berufungsgericht ist zu Recht und
- eigenkapitalersetzend geworden ist. Die in § 404 BGB vorgesehene zeitliche Einschränkung muss im
- unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit
BGH - IX ZR 58/08
Bundesgerichtshof vom 29.11.2007
- Inhalt
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- vereitelt würde. II. 4Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 51. Mit Recht hat
- Recht, die Mitgliedschaft zu kündigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des
- der Genossenschaft in einem solchen Fall nicht. Erst recht gilt dies, wenn nicht ein Einzelgläubiger
- Neuregelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getreten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/08 Verkündet am: 19. März 2009 Preuß
Datenschutz: Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
Dr. Sebastian Kraska vom 28.12.2015
- Inhalt
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- Verhältnis die EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO-E zu den vom Bundesverfassungsrecht im Recht auf
- ”: Wie sich die DSGVO dem US-Recht annähert); dies gilt in gleicher Weise für die Datenverarbeitung
- Zustimmung des EU-Parlaments) im ersten Quartal 2018 in Kraft tretende Neuregelung löst das bisherige
- „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ war zuletzt stark gestritten worden (nun festgeschrieben in Artikel 6
- Vertragserfüllung erforderlich ist oder alternativ eine andere in der Vorschrift genannte Ausnahme
VG Aachen - 6 L 116/02
Verwaltungsgericht Aachen vom 15.07.2002
- Inhalt
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- Europäischen Gemeinschaften, auf deren Bedeutung die Beigeladene zu Recht hinweist, sieht sie sich in ihrer
- zum Zwecke der Verwertung in die Niederlande zu verbringen. Im Notifizierungsbogen (Nr. 0000/000000
- sei die geplante Aufbereitung des Abfalls in den Niederlanden keine Abfallverwertung im Sinne des
- streitbefangenen Zustimmungsbescheides eingehalten habe, ist daher schon im Ansatz nicht zu folgen
- . Behördliche Zuständigkeiten vermitteln kein Recht auf gerichtliche Kontrolle. Andernfalls käme es
OLG Hamm - 5 U 274/00
Oberlandesgericht Hamm vom 23.11.2006
- Inhalt
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- a.F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung findet (vgl. auch § 211
- unterbrochen worden ist. Der mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bezweckte Gläubigerschutz ist in
- , dass die Verjährungsfrist des neuen Rechts in den in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB angesprochenen
- /1000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr
- . ### bezeichneten Wohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen
OLG Brandenburg - 13 Wx 8/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.02.2007
- Inhalt
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- verletzt, weil der Betroffene auch bei einer Beurkundung in der nach formellem Recht geltenden
- 5. stellt die vom vietnamesischen Recht abweichende Eintragung der Reihenfolge der Namen im
- deutschen Recht nicht vorgesehenen Zwischennamen nach marokkanischen und russischem Recht ist das
- eines Zwischennamens im Familienbuch ist dies, wenn auch ohne Befassung mit der vom Beteiligten zu 5
- Namen im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der
OLG Düsseldorf - I-24 U 108/07
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.04.2008
- Inhalt
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- Basiszinssatz. II. 45Die Berufung der Beklagten hat im übrigen aber keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und
- zwar mit Recht ausgeführt, die Vergütungsstruktur der Klägerin könne grundsätzlich zu einer
- Berechnung der Forderung hat die Beklagte mit der Berufung nicht erhoben. II. 17Auch die weiteren in § 522
- ist, soweit Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingeklagt sind. Die
- 6.872,00 € nebst Zinsen - mit vorstehender Einschränkung - verurteilt. Das Berufungsvorbringen ist
Commerzbank-Boni: Es geht auch ohne Änderungskündigungen
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 22.09.2010
- Inhalt
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- sei nicht zeitgemäß, zu zahlen - und damit Recht bekommt. Wo? Natürlich in der Bankenwelt. Da ist
- zweitinstanzlich gescheitert, weil sie Boni haben wollten, ihre Bank aber Verluste machte. In Hessen ist
- vertragliche Rechte bedienen (so bei der Hypo Real Estate), und applaudiert, wenn sie weniger oder
- , nur weil man Arbeitnehmern Geld verweigert, das auch noch mit dem sonst verachteten Argument, es
- man nicht moralischer als in München bei der HRE. Man macht nur bessere Verträge oder hatte einfach
Softwarerecht - OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion, die darf daher nicht durch den Nutzer vervielfältigt werden
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.08.2017
- Inhalt
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- ") ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung bedarf die
- das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft ist und der
- körperliche Kopien, dh. im Ergebnis das gesetzliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des
- berechtigten Klägerin selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte als echt zertifiziert worden ist
- einen von ihr beauftragten Dritten als echt zertifiziert worden ist. Der angesprochene Verkehr wird die
BSG - B 10 KG 1/13 R
Bundessozialgericht vom 26.03.2014
- Inhalt
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- vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht. 17Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht
- ) ist das Kg-Recht ab dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass
- sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem
- unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist. 21Zu Recht hat das LSG entgegen der
- iS von Art 140 GG iVm Art 137 WRV. 33Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung
§ 5 RevierjMeistPrV
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
- Inhalt
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- ;fungsfächer: 1.Wirtschaftslehre,2.Rechnungswesen,3.Rechts- und Sozialwesen.(2) In den einzelnen
- ;fungsfach Rechts- und Sozialwesen:a)Jagdrecht,b)für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bü
- ;rgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf
- (1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prü
- Prüfungsfächern können geprüft werden: 1.Prüfungsfach Wirtschaftslehre:a