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BGH - VII ZR 481/00

Bundesgerichtshof vom 02.05.2002
Inhalt
  • Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt
  • . Die Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein Wohn- und Geschäftshaus zu
  • 11.500 DM für den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen Verfahrens ist. Mit seiner Klage hat der
  • Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht
  • Klageforderung insoweit nicht anderweitig rechtshängig ist. Die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt

OLG Düsseldorf - II-3 UF 162/09

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.01.2010
Inhalt
  • der Ehescheidung nicht entgegen, weil das Trennungsjahr im August 2009 abgelaufen ist. 3Das
  • Amtsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
  • in erster Instanz noch kein Jahr lang im Sinne des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt gelebt haben. Die
  • von drei Wochen gemeinsam in Urlaub gefahren. Von einer Trennung im März 2008 kann danach keine
  • Rede sein. 4Das Trennungsjahr ist jedoch mittlerweile abgelaufen, weil sich die Parteien jedenfalls im

BGH - II ZR 90/00

Bundesgerichtshof vom 28.01.2000
Inhalt
  • Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter
  • Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 90/00 Verkündet am: 24. September 2001 Boppel
  • Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des
  • verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und

BGH - VIII ZR 166/03

Bundesgerichtshof vom 03.04.2003
Inhalt
  • . gelte. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht der
  • , NJW 1986, 2576 unter II 5). Danach ist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in
  • . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004
  • Wiechers für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des
  • . Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in Höhe von umgerechnet

BGH - XII ZR 183/05

Bundesgerichtshof vom 05.12.2007
Inhalt
  • abgetretenem Recht der G. 1GmbH (im Folgenden: G. GmbH) von dem Beklagten, der am 1. April 2003 zum
  • Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist
  • Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 201. Das Berufungsgericht ist zu Recht und
  • eigenkapitalersetzend geworden ist. Die in § 404 BGB vorgesehene zeitliche Einschränkung muss im
  • unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit

BGH - IX ZR 58/08

Bundesgerichtshof vom 29.11.2007
Inhalt
  • vereitelt würde. II. 4Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 51. Mit Recht hat
  • Recht, die Mitgliedschaft zu kündigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des
  • der Genossenschaft in einem solchen Fall nicht. Erst recht gilt dies, wenn nicht ein Einzelgläubiger
  • Neuregelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getreten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/08 Verkündet am: 19. März 2009 Preuß

Datenschutz: Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung

Dr. Sebastian Kraska vom 28.12.2015
Inhalt
  • Verhältnis die EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO-E zu den vom Bundesverfassungsrecht im Recht auf
  • ”: Wie sich die DSGVO dem US-Recht annähert); dies gilt in gleicher Weise für die Datenverarbeitung
  • Zustimmung des EU-Parlaments) im ersten Quartal 2018 in Kraft tretende Neuregelung löst das bisherige
  • „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ war zuletzt stark gestritten worden (nun festgeschrieben in Artikel 6
  • Vertragserfüllung erforderlich ist oder alternativ eine andere in der Vorschrift genannte Ausnahme

VG Aachen - 6 L 116/02

Verwaltungsgericht Aachen vom 15.07.2002
Inhalt
  • Europäischen Gemeinschaften, auf deren Bedeutung die Beigeladene zu Recht hinweist, sieht sie sich in ihrer
  • zum Zwecke der Verwertung in die Niederlande zu verbringen. Im Notifizierungsbogen (Nr. 0000/000000
  • sei die geplante Aufbereitung des Abfalls in den Niederlanden keine Abfallverwertung im Sinne des
  • streitbefangenen Zustimmungsbescheides eingehalten habe, ist daher schon im Ansatz nicht zu folgen
  • . Behördliche Zuständigkeiten vermitteln kein Recht auf gerichtliche Kontrolle. Andernfalls käme es

OLG Hamm - 5 U 274/00

Oberlandesgericht Hamm vom 23.11.2006
Inhalt
  • a.F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung findet (vgl. auch § 211
  • unterbrochen worden ist. Der mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bezweckte Gläubigerschutz ist in
  • , dass die Verjährungsfrist des neuen Rechts in den in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB angesprochenen
  • /1000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr
  • . ### bezeichneten Wohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen

OLG Brandenburg - 13 Wx 8/07

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.02.2007
Inhalt
  • verletzt, weil der Betroffene auch bei einer Beurkundung in der nach formellem Recht geltenden
  • 5. stellt die vom vietnamesischen Recht abweichende Eintragung der Reihenfolge der Namen im
  • deutschen Recht nicht vorgesehenen Zwischennamen nach marokkanischen und russischem Recht ist das
  • eines Zwischennamens im Familienbuch ist dies, wenn auch ohne Befassung mit der vom Beteiligten zu 5
  • Namen im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der

OLG Düsseldorf - I-24 U 108/07

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.04.2008
Inhalt
  • Basiszinssatz. II. 45Die Berufung der Beklagten hat im übrigen aber keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und
  • zwar mit Recht ausgeführt, die Vergütungsstruktur der Klägerin könne grundsätzlich zu einer
  • Berechnung der Forderung hat die Beklagte mit der Berufung nicht erhoben. II. 17Auch die weiteren in § 522
  • ist, soweit Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingeklagt sind. Die
  • 6.872,00 € nebst Zinsen - mit vorstehender Einschränkung - verurteilt. Das Berufungsvorbringen ist

Commerzbank-Boni: Es geht auch ohne Änderungskündigungen

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 22.09.2010
Inhalt
  • sei nicht zeitgemäß, zu zahlen - und damit Recht bekommt. Wo? Natürlich in der Bankenwelt. Da ist
  • zweitinstanzlich gescheitert, weil sie Boni haben wollten, ihre Bank aber Verluste machte. In Hessen ist
  • vertragliche Rechte bedienen (so bei der Hypo Real Estate), und applaudiert, wenn sie weniger oder
  • , nur weil man Arbeitnehmern Geld verweigert, das auch noch mit dem sonst verachteten Argument, es
  • man nicht moralischer als in München bei der HRE. Man macht nur bessere Verträge oder hatte einfach

Softwarerecht - OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion, die darf daher nicht durch den Nutzer vervielfältigt werden

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.08.2017
Inhalt
  • ") ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung bedarf die
  • das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft ist und der
  • körperliche Kopien, dh. im Ergebnis das gesetzliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des
  • berechtigten Klägerin selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte als echt zertifiziert worden ist
  • einen von ihr beauftragten Dritten als echt zertifiziert worden ist. Der angesprochene Verkehr wird die

BSG - B 10 KG 1/13 R

Bundessozialgericht vom 26.03.2014
Inhalt
  • vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht. 17Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht
  • ) ist das Kg-Recht ab dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass
  • sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem
  • unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist. 21Zu Recht hat das LSG entgegen der
  • iS von Art 140 GG iVm Art 137 WRV. 33Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung

§ 5 RevierjMeistPrV

Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
Inhalt
  • ;fungsfächer: 1.Wirtschaftslehre,2.Rechnungswesen,3.Rechts- und Sozialwesen.(2) In den einzelnen
  • ;fungsfach Rechts- und Sozialwesen:a)Jagdrecht,b)für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bü
  • ;rgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf
  • (1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prü
  • Prüfungsfächern können geprüft werden: 1.Prüfungsfach Wirtschaftslehre:a