Urteil des BGH vom 02.05.2002

BGH (abweisung der klage, anrechenbare kosten, rechnung, höhe, gegenstand, verhandlung, auftrag, forderung, honorar, teilklage)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 481/00
Verkündet am:
2. Mai 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Leistun-
gen, die er für ein von der Beklagten beabsichtigtes und später nicht durchge-
führtes Bauvorhaben erbracht hat.
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II.
Die Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein
Wohn- und Geschäftshaus zu errichten, beauftragte den Kläger mit Planstudi-
en für das Bauvorhaben. Nachdem der Kläger die Leistung erbracht hatte,
zahlte die Beklagte das vereinbarte Honorar.
Im November 1996 beauftragte die Beklagte den Kläger mit weiteren
Planungen für das Objekt. Die Parteien vereinbarten als Vergütung ein Pau-
schalhonorar in Höhe von 11.500 DM brutto. Über dieses Honorar erteilte der
Kläger der Beklagten eine Rechnung vom 28. Februar 1997. Die Honorarforde-
rung aus diesem Vertrag ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht
Frankfurt/Oder.
Ende des Jahres 1996 erteilte die Beklagte dem Kläger einen weiteren
Auftrag über die Grundlagenermittlung und Vorplanung für das Objekt. Der
Kläger erbrachte die vereinbarte Leistung. Im Verfahren vor dem Landgericht
stellte er der Beklagten eine Schlußrechnung vom 10. Juli 1999, die alle drei
Aufträge umfaßt. Von dem verlangten Gesamthonorar hat er das für den ersten
Auftrag gezahlte Honorar abgezogen, nicht hingegen das Pauschalhonorar in
Höhe von 11.500 DM für den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen
Verfahrens ist. Mit seiner Klage hat der Kläger den Schlußrechnungsbetrag
geltend gemacht.
III.
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1. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 11.500 DM wegen ander-
weitiger Rechtshängigkeit als unzulässig und im übrigen als unbegründet ab-
gewiesen.
2. Die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Abweisung der Kla-
ge als unbegründet und nicht gegen die teilweise Klagabweisung als unzuläs-
sig richtet, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage auch im
übrigen als unzulässig und außerdem als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage als unzulässig wie
folgt begründet:
Die Klage sei infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig. In
dem Verfahren 11 O 23/98 LG Frankfurt/Oder mache der Kläger die Forderung
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aus der Rechnung vom 28. Februar 1997 geltend. Ausweislich der korrigierten
Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 handele es sich bei der Rechnung vom
28. Februar 1997 um eine Abschlagsrechnung zu der in diesem Verfahren
geltend gemachten Schlußforderung. Da der Kläger nach Beendigung des
Auftrags keine Abschlagsrechnung mehr geltend machen könne, sei seine auf
die Rechnung vom 28. Februar 1997 gestützte Klage als Teilklage der Schluß-
rechnung umzudeuten. Der restliche Forderungsteil in Höhe von
196.086,74 DM sei als Teilklage Gegenstand dieses Verfahrens. Die Teilklage
dieses Verfahrens sei nur zulässig, wenn der Kläger beide Teilforderungen in
der Weise abgrenze, daß erkennbar sei, welchen Teilbetrag er in welchem
Verfahren geltend mache. Eine derartige Abgrenzung habe der Kläger trotz
eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgenommen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Die Klage ist, soweit sie aufgrund der beschränkten Berufung Ge-
genstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zulässig, weil die Klageforde-
rung insoweit nicht anderweitig rechtshängig ist.
Die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder rechtshängige
Honorarforderung in Höhe von 11.500 DM zuzüglich Nebenkosten aus dem
zweiten Auftrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das
Landgericht hat die Klage insoweit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit
als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil hinsicht-
lich dieses Ausspruchs nicht angegriffen, so daß nur der nicht anderweitig
rechtshängige Anspruch aus dem dritten Vertrag Gegenstand des Berufungs-
verfahrens geworden ist. Dieser Anspruch ist hinreichend bestimmt.
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III.
1. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit folgenden Erwägun-
gen als unbegründet abgewiesen:
Der Kläger habe den ihm zustehenden Anspruch auf die Mindestsätze
mit der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 prüffähig abgerechnet. Der An-
spruch sei deshalb unbegründet, weil der Kläger die Höhe der Forderung nicht
substantiiert dargelegt habe. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag zu den
anrechenbaren Kosten.
Das pauschale Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch die Beklagte
sei ausreichend, weil der Vortrag des Klägers zu den anrechenbaren Kosten
widersprüchlich sei. In seiner mit Schriftsatz vom 10. Juli 1999 eingereichten
Berechnungsgrundlage vom 7. März 1997 habe der Kläger anrechenbare Ko-
sten für das Bauwerk in Höhe von 40.500.000 DM angesetzt. In der Kosten-
schätzung der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 habe er anrechenbare Ko-
sten in Höhe von 45.375.000 DM aufgeführt. Der Kläger habe die Differenz
nicht zu begründen vermocht. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats im Ter-
min habe er erklärt, die Differenz sei darauf zurückzuführen, daß in der Ko-
stenschätzung vom März 1997 die Kosten für die Hangsicherung in Höhe von 3
Mio. DM nicht berücksichtigt worden seien. Diese Erklärung sei unzureichend,
weil in beiden Kostenschätzungen die Hangsicherung in Höhe von 3 Mio. DM
ausgewiesen sei.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand:
Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers rechtsfehlerhaft
gewürdigt. Die Kostenschätzung vom März 1997 war im Zeitpunkt der letzten
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mündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des anspruchsbegründenden
Sachvortrags des Klägers. Der Kläger hat auf einen Hinweis des Gerichts in
der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 die Schlußrechnung vom
10. Juli 1999 vorgelegt und dieser Rechnung die korrigierte Kostenschätzung
zugrunde gelegt.
Für einen schlüssigen Vortrag war es nicht erforderlich, daß der Kläger
die anrechenbaren Kosten näher aufgliedert, weil die Beklagte den Kostenan-
satz bisher lediglich pauschal bestritten hatte. Eine Ergänzung und Aufgliede-
rung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem Kläger erst
dann, wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Ge-
genvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR
81/90, BauR 1992, 265 = ZfBR 1992, 66).
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner