Urteil des BSG vom 26.03.2014

BSG: Sozialrechtliches Kindergeld, Missionar außerhalb der EU, Missionsgemeinschaft, Gleichbehandlung, Religionsfreiheit

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.3.2014, B 10 KG 1/13 R
Sozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft -
Gleichbehandlung - Religionsfreiheit
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld (Kg).
2 Der 1974 geborene deutsche Kläger ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder, E.,
geboren am 5.8.2005, J. geboren am 12.9.2007 sowie N., geboren am 29.6.2010. Er
bezog als Arzt in Deutschland bis einschließlich November 2008 Kg nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse H. Auf die Mitteilung des Klägers
vom 30.11.2008, dass er sich mit seiner Familie zum 16.11.2008 aus der Bundesrepublik
Deutschland als entsandter Missionar nach Peru abgemeldet habe, hob die
Familienkasse gemäß § 70 Abs 2 EStG mit Wirkung ab Dezember 2008 die Kg-Zahlung
auf (Bescheid vom 26.3.2009).
3 Am 4.12.2008 beantragte der Kläger bei der beklagten Familienkasse in N. für seine
beiden Kinder E. und J. Kg unter Vorlage eines Schreibens der Europäischen
Missionsgemeinschaft e.V. vom 2.12.2008, demzufolge er und seine Ehefrau, Dr. M., mit
ihren Kindern in das peruanische Missionshospital "D." entsandt seien und dort bis 2011
als Fachärzte tätig sein werden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Europäische
Missionsgemeinschaft e.V. mit Schreiben vom 19.1.2009 mit, dass ihre Anträge auf
Mitgliedschaft bei den Arbeitsgemeinschaften Evangelikaler Missionen e.V. sowie
pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden seien. Der Kläger erhalte in der
Funktion als Missionar für die in Peru ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt, das ähnlich den
Bezügen nach dem Entwicklungshelfergesetz (EhfG) den Charakter einer
Unterhaltssicherung trage. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kg mit Bescheid vom
4.3.2009 ab, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 1 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
4 Mit Schreiben vom 23.2.2010 stellte die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. unter
Vorlage ihrer Satzung und Bevollmächtigung durch den Kläger für diesen "einen Antrag
auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 4.3.2009", weil der Kläger nach dem
BKGG einen Kg-Anspruch habe. Trotz intensiver Bemühungen und Vorliegens aller für
eine Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen seien die Aufnahmeanträge von dem
Evangelischen Missionswerk in Deutschland, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen e.V. und der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen
abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.3.2009 führte das Evangelische Missionswerk in
Deutschland gegenüber der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. unter anderem aus,
dass das Argument, über eine Mitgliedschaft im Evangelischen Missionswerk in
Deutschland für entsandtes Personal Kg nach dem BKGG zu erlangen, allein nicht
ausreichend sei, um die Aufnahmekriterien zu erfüllen.
5 Mit Bescheid vom 2.3.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kg nach dem BKGG
erneut ab, weil im Rahmen der Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides
vom 4.3.2009 nach § 44 SGB X keine Anhaltspunkte erkennbar geworden seien, wonach
die dort getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könne. Das Widerspruchsverfahren blieb
gleichfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2010).
6 Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 7.11.2011 die
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger
Kg für E. und J. von Dezember 2008 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der
Bescheid vom 4.3.2009 erweise sich gemäß § 44 SGB X als rechtswidrig. Zwar sei die
Regelung des § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG nicht auf den Kläger anwendbar, weil die
Europäische Missionsgemeinschaft e.V. nicht den im Gesetz genannten Missionswerken
angehöre. Gleichwohl sei es geboten, im Wege der richterlichen Lückenfüllung den Kläger
während seiner Tätigkeit für die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. in der Zeit vom
1.12.2008 bis 30.4.2011 als Kg-Berechtigten zu behandeln.
7 Das Bayerische LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben
und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kg, da er nicht als Missionar der Missionswerke, die
im Gesetz genannt seien, tätig gewesen sei. Dabei lasse der Senat ungeprüft, ob die
Tätigkeit des Klägers in Peru tatsächlich die eines Missionars gewesen sei. Eine
planwidrige Regelungslücke liege in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG, nicht vor. Diese
Regelung habe der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 ergänzt und nach der
Senatsentscheidung vom 5.12.2002 (L 14 KG 26/99) um die Arbeitsgemeinschaft
pfingstlich-charismatischer Missionen erweitert, weil diese Körperschaft des öffentlichen
Rechts im Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen worden sei. Damit werde
deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, ausschließlich die für
anerkannte Religionsgemeinschaften und damit die für Kirchen mit dem Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest mittelbar tätigen Missionare in den
sozialrechtlichen Kg Anspruch einzubeziehen. Es komme nicht auf die Art und Weise, die
Qualität oder die Durchführung der Missionstätigkeit im Ausland an. Die Europäische
Missionsgemeinschaft e.V. sei nicht für eine öffentlich korporierte Kirche in Deutschland
tätig, sondern eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen, die nicht der
Organisationsgewalt einer der anerkannten Religionsgemeinschaften unterfalle oder kraft
Vereinbarung für diese tätig sei.
9 Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1
Abs 1 Nr 2 BKGG. § 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG sei erfüllt gewesen, weil er während seiner
Tätigkeit als Missionar im Einsatzland - ähnlich den Bezügen nach dem EhfG - lediglich
ein Entgelt erhalten habe, das den Charakter einer Unterhaltssicherung hatte. Entgegen
der Auffassung des LSG liege auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG vor,
weil der Gesetzgeber - wie vom SG dargelegt - alle Missionswerke unter Anknüpfung
allein an die im Ausland geleistete Missionstätigkeit habe erfassen wollen und seinerzeit
nur die bekannten Missionswerke im Gesetz erfasst worden seien.
10 Eine derartige Auslegung sei Ausdruck des vom Gesetzgeber zu beachtenden
Grundsatzes der Neutralität des Staates gegenüber den Kirchen und
Religionsgemeinschaften und des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG. Bei
gleichartiger Missionstätigkeit - wie vorliegend - müsse auch gleichermaßen ein Kg
Anspruch gegeben sein. Anderenfalls hätte es der Gesetzgeber in das freie, nicht
nachprüfbare Ermessen der vier in der Norm aufgezählten Missionswerke gestellt, andere
Missionswerke durch Aufnahme oder Vereinbarungsabschluss in den Kreis derjenigen
aufzunehmen, für die der Ausnahmetatbestand der Einbeziehung in den Kg Anspruch trotz
Auslandswohnsitz gelten solle. Dann könnten die etablierten Missionsorganisationen
Neugründungen bereits dadurch verhindern oder wenigstens erschweren, dass für diese
eine Aussendung von Missionaren mit Kindern erschwert werde.
11 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7.
November 2011 zurückzuweisen.
12 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
13 Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des LSG an.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
15 Das LSG und auch die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Kg für seine beiden Kinder E. und J. in der Zeit vom 1.12.2008 bis 30.4.2011
hat. Denn der Kläger erfüllt in dem genannten Zeitraum nicht die in § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG
genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Kg. Der nach § 77 SGG
bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 4.3.2009 ist rechtmäßig und nicht nach § 11
Abs 4 BKGG iVm § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen.
16 Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG kann ein Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann
zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind. § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG modifiziert § 44 Abs 1 S 1 SGB X dahingehend,
dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht zwingend
vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht.
17 Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben, weil im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG nicht
gegeben sind. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 4.3.2009, die
Bewilligung von Kg gegenüber dem Kläger für seine beiden Kinder E. und J. im streitigen
Zeitraum abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.
18 Die Bewilligung von Kg für den Kläger in der Zeit von Dezember 2008 bis April 2011
setzte nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG idF des Art 2 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur
Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2074; mit Wirkung ab dem 1.1.2002, vgl Art 8
Abs 1 des Gesetzes) voraus, dass dieser nach § 1 Abs 1 und 2 des EStG nicht
unbeschränkt steuerpflichtig war und auch nicht nach § 1 Abs 3 des EStG als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und als Entwicklungshelfer
Unterhaltsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhielt oder als Missionar der
Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des
Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen e.V., des Deutschen Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft
pfingstlich-charisma-tischer Missionen sind, tätig war.
19 Das LSG hat zu den für die Bewilligung des Kg maßgebenden tatsächlichen
Verhältnissen zwar nur festgestellt, dass der Kläger zum 16.11.2008 Deutschland
verlassen hat, weil er als Arzt zusammen mit seiner Frau und den damaligen Kindern von
der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. in das peruanische Krankenhaus entsandt
worden ist. Währenddessen hat er keine Unterleistungsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1
EhfG erhalten. Es hat insoweit nicht festgestellt, ob die Tätigkeit des Klägers in Peru
tatsächlich die eines Missionars gewesen ist. Diese fehlenden Feststellungen führen
jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 SGG. Denn
selbst wenn dem so wäre, lägen die übrigen erforderlichen Voraussetzungen für den
Anspruch nicht vor.
20 Zwar war der Kläger nach den Feststellungen des LSG mit seiner dauerhaften
Wohnsitznahme und Tätigkeit in Peru nach § 1 Abs 1 und 2 EStG in Deutschland nicht
unbeschränkt steuerpflichtig und wurde gemäß § 1 Abs 3 EStG auch nicht so behandelt.
Er erhielt jedoch weder Unterhaltsleistungen als Entwicklungshelfer iS des § 4 Abs 1 Nr 1
EhfG (§ 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG) noch war er als Missionar einer der in § 1 Abs 1 Nr 2 2.
Alt BKGG genannten Missionswerke und -gesellschaften tätig. Ein Anspruch des Klägers
auf Kg scheitert bereits an dem Umstand, dass die Europäische Missionsgemeinschaft
e.V. als eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen nicht der
Organisationsgewalt einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten
Religionsgemeinschaften unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist.
21 Zu Recht hat das LSG entgegen der Auffassung des SG eine planwidrige Regelungslücke
(im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) verneint, die nach Maßgabe des
Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Bereich der
individuellen und kollektiven Religionsfreiheit durch eine entsprechende Anwendung von
§ 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. zu
schließen wäre (vgl zur Regelungslücke allgemein bereits Senatsurteil vom 19.2.2009 - B
10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 21 mwN). § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG ist
gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig.
22 Der Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG stellt ausdrücklich darauf ab, dass Missionare
nur derjenigen Missionswerke und -gesellschaften Kg-berechtigt sind, die Mitglieder oder
Vereinbarungspartner der dort aufgezählten Missionswerke und Arbeitsgemeinschaften
sind. Der Wortlaut lässt eine Erweiterung des Tatbestandes auf andere Missionswerke
und -gesellschaften nicht zu.
23 Eine planwidrige Regelungslücke, die durch Einbeziehung des Klägers in den Tatbestand
des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG zu füllen wäre, liegt nicht vor. Denn der Gesetzgeber hat
bei der Zuerkennung eines Kg-Anspruchs für im Ausland tätige Missionare ausweislich
der Gesetzesbegründung und weiterer Rechtsentwicklung nur diejenigen berücksichtigen
wollen, die von einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten
Religionsgemeinschaften oder von einem kraft Vereinbarung für diese handelnden
Missionswerke oder einer solchen Gesellschaft entsandt worden sind.
24 Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1250 ff) ist das Kg-Recht ab
dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass
grundsätzlich nur noch solche Personen Kg erhalten sollten, die in Deutschland besteuert
werden (§§ 62 ff EStG; sog steuerrechtliches Kg). Mit diesem Systemwechsel hin zu einer
überwiegend steuerrechtlichen Leistung hat der Gesetzgeber dem Territorialitätsprinzip
folgend den Kg-Anspruch grundsätzlich davon abhängig gemacht, ob das dadurch
geförderte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl BSG
Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6; Bayerisches LSG Urteil vom
5.12.2002 - L 14 KG 26/99 - Juris RdNr 54; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005
- L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 20). Kinder, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach dem BKGG bei der Kg-Berechnung
nur dann noch berücksichtigt werden (sog sozialrechtliches Kg), wenn sie von
Berechtigten nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG (Entwicklungshelfer; Missionare waren
ursprünglich noch nicht erfasst) oder nach § 1 Abs 1 Nr 3 BKGG (Beamte, die im Rahmen
beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands
zugewiesene Tätigkeit ausüben) in ihren Haushalt aufgenommen worden sind (§ 2 Abs 5
BKGG). Erst mit Art 26 Nr 1 und Art 32 Abs 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom
20.12.1996 (BGBl I 2049 ff) wurden Missionare neben den Entwicklungshelfern
rückwirkend ab dem 1.1.1996 in das BKGG aufgenommen, sofern sie für Missionswerke
und -gesellschaften tätig sind, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des
Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen e.V. und des Deutschen Katholischen Missionsrates sind.
25 Die Privilegierung dieser ausdrücklich genannten Personengruppen sah der Gesetzgeber
nicht darin, dass diese "gezwungen" wären, Dienst im Ausland zu leisten, sondern darin,
dass sie im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt
und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit
dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-
Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG
1/09 B - Juris RdNr 6 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG
13/04 - Juris RdNr 20 ff; BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese vom Gesetzgeber
vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten von Entwicklungshelfern, Missionaren sowie bei
ausländischen Einrichtungen tätigen deutschen Beamten folgen aus der diesen
gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht der öffentlichen Hand. Eine solche
besteht gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft ebenso wenig wie gegenüber
privatrechtlich organisierten religiösen Vereinigungen. Der Gesetzgeber hielt es insoweit
nicht für erforderlich, einen Kg-Anspruch zu begründen, weil diese während der
Auslandstätigkeit in Deutschland keine Steuern zahlen (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163;
LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, unter Hinweis auf Vial/Schwetz, Der sozialrechtliche
Kindergeldanspruch des neuen Familienleistungsausgleichs, SGb 1997, 245 ff, 250). Vor
diesem Hintergrund kann die frühere Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der
Neuregelung im Jahressteuergesetz 1996 ab 1.1.1996 zu § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG aF (s
hierzu zB BSG Urteil vom 30.5.1996, 10 RKg 20/94, SozR 3-5870 § 1 Nr 9) keinen
Bestand mehr haben (vgl hierzu insgesamt Darstellung LSG Nordrhein-Westfalen, aaO,
Juris RdNr 21). Entsandte Arbeitnehmer der Privatwirtschaft sollten ausdrücklich nur dann
für nicht in Deutschland lebende Kinder noch einen Kg-Anspruch haben, wenn sich dieser
aus einem entsprechenden zweiseitigem Abkommen über soziale Sicherheit oder
europarechtlichen Vorschriften ergibt (vgl BT-Drucks 13/1558, S 165 zu § 2 Abs 5; LSG
Nordrhein-Westfalen, aaO, Juris RdNr 22).
26 Missionare wollte der Gesetzgeber bei der Kg-Zahlung insoweit bereits ab dem
Systemwechsel zum 1.1.1996 nur dann berücksichtigen, wenn sie von ihrer Stellung als
Amtsträger der Kirche entsandten Beamten und Entwicklungshelfern vergleichbar sind (vgl
BT-Drucks 13/4839 zu Art 24 S 92; Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99
- Juris RdNr 57). Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nur
Missionare derjenigen Missionswerke und Missionsgesellschaften erfasst, die Mitglieder
oder Vereinbarungspartner der seinerzeit bekannten öffentlich-rechtlich verfassten
Religionsgesellschaften waren (vgl insgesamt BR-Drucks 390/96 zu Art 24, S 92). Der
Gesetzgeber hat damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass ausschließlich die
Missionare bei der Kg-Leistung Berücksichtigung finden sollten, die für anerkannte
Religionsgemeinschaften und damit für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts tätig werden. Das findet nochmals seine Bestätigung in dem Umstand,
dass der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001
(BGBl I 2074) mit Wirkung vom 1.1.2002 den Kreis der Personen des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt
BKGG um die als Missionare tätigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-
charismatischer Missionen erweitert hat. Denn diese Ergänzung des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt
BKGG beruht - wie bereits das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat -
auf den Erkenntnissen des Gesetzgebers aus einem Verfahren vor dem Bayerischen LSG
(L 14 KG 26/99), wonach der Gesetzgeber alle den öffentlich-rechtlich verfassten
Gemeinschaften zugeordneten Missionswerke erfassen wollte und die genannte
Körperschaft des öffentlichen Rechts im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren
schlichtweg übersehen hatte (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99,
dort Stellungnahme des BMFSFJ vom 16.5.2002 unter Juris RdNr 18 ff, 22). Damit liegt ab
dem 1.1.2002 eine planwidrige Gesetzeslücke in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG -
insbesondere in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. - nicht mehr vor,
da der Gesetzgeber nunmehr alle betroffenen Missionswerke erfasst hat (vgl auch
Bayerisches LSG, aaO, Juris RdNr 48 bis 50).
27 Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet eine analoge Anwendung
der Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG oder eine entsprechende Auslegung dieser
Vorschrift in Bezug auf die den Kläger entsendende Europäische Missionsgemeinschaft
e.V. aus. Da die Bundesrepublik Deutschland mit Peru auch kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aus dem sich ein Kg-Anspruch für den
Kläger ergeben könnte, besteht ein solcher im streitigen Zeitraum nicht.
28 Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Auslegung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt keine Verletzung von Art 3 Abs 1
und 3, Art 4 Abs 1 und 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 Weimarer
Reichsverfassung (WRV) vor.
29 Der erkennende Senat ist ebenso wie das LSG davon überzeugt, dass die
unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Kg für Kinder von Missionaren, die -
auch im Rahmen einer Vereinbarung - für eine öffentlich-rechtlich korporierte Kirche tätig
sind im Verhältnis zu Missionaren, die von anderen Missionswerken oder
Religionsgemeinschaften entsandt werden, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die betreffenden Personengruppen werden zwar ungleich
behandelt, soweit beide als Missionare von Deutschland aus ins Ausland entsandt werden
und nur einer Gruppe ein Kg-Anspruch zuerkannt wird. Es gibt jedoch hinreichend
gewichtige Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen (so bereits BSG
Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6 mwN).
30 Entsprechend der Zweckbestimmung des Kg (vgl dazu BVerfGE 11, 105,115; BSGE 35,
113, 114 = SozR Nr 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 111 f = SozR 5870 § 2 Nr 5 S 16;
BSG SozR 5870 § 2 Nr 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr 8 S 33; BSG SozR 5870 § 3 Nr 6 S
15; BSGE 69, 191, 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52,
70; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-
7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des
verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164, 176 =
SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) ab dem 1.1.1996 einen Kg-Anspruch (sog
sozialrechtliches Kg) für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb
Deutschlands ist, nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 1 Abs 1 Nr 2 und 3
BKGG zugelassen (Entwicklungshelfer, Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG
oder Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer
Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben). Hierfür besteht im
Gegensatz zu anderen Deutschen im Ausland und damit auch zu Missionaren und
Mitarbeitern anderer Religionsgemeinschaften oder religiösen Gruppierungen eine
hinreichende sachliche Rechtfertigung darin, dass die im Gesetz aufgeführten
Personengruppen und insbesondere auch Missionare im staatlichen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 26) und trotz ihres (typischerweise
vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem Deutschen Arbeits-,
Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen
erscheinen lässt (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14
KG 1/09 B, Juris RdNr 6 mwN). Denn auch die öffentlich-rechtlich korporierten
Religionsgemeinschaften bzw Kirchen sind aufgrund der Verleihung des öffentlich-
rechtlichen Status gehalten, die tragenden Verfassungsprinzipien zu achten und sich
gegenüber dem Staat rechtstreu zu verhalten (s hierzu umfassend: Bayerisches LSG Urteil
vom 5.12.2002, L 14 KG 26/99, Juris RdNr 75 mwN; Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand
der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 10 und 16). Demzufolge unterliegen auch
die Missionare der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder die für
diese aufgrund einer Vereinbarung tätigen Missionare dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung und der Fürsorge der öffentlichen Hand (vgl LSG Nordrhein-
Westfalen, aaO, RdNr 20 und 26). Dies ist bei privatwirtschaftlich entsandten
Arbeitnehmern oder Missionaren ohne Anbindung an eine der im Gesetz genannten
Organisationen nicht der Fall. Ein Kg-Anspruch für Auslandsdeutsche in anderen Fällen
oder für freiwillig in der deutschen Renten- oder Krankenversicherung versicherte
Personen wurde nicht für erforderlich gehalten und sollte damit nicht geregelt werden (vgl
BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem
Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des begünstigten
Personenkreises bei der Gewährung des sozialrechtlichen, aus Steuermitteln finanzierten
Kg nicht zu beanstanden.
31 Dieses mit dem Korporationsstatus verbundene Privileg der Kg-Leistung an im Ausland
tätige Missionare enthält auch deshalb keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG,
weil der Körperschaftsstatus generell allen Religionsgemeinschaften verliehen werden
kann, die die Voraussetzungen des Art 140 GG iVm Art 137 Abs 5 WRV erfüllen (s hierzu:
von Campenhausen/Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl, 2010, Art 137
WRV, RdNr 239 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat die Europäische
Missionsgemeinschaft e.V. den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht inne.
Dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. darüber hinaus die Voraussetzungen
zur Statusfeststellung erfüllt oder einen entsprechenden Antrag gem Art 137 Abs 5 S 2
WRV gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s zu den Voraussetzungen
hierfür insgesamt BVerfGE 102, 370 ff). Art 140 GG hat die Art 136 bis 139 und 141 WRV
zu Bestandteilen des GG erklärt. Nach Art 137 Abs 5 S 1 WRV behalten die
Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der WRV Körperschaften des öffentlichen
Rechts waren, diesen Status. Andere Religionsgesellschaften können diesen auf Antrag
hin nach Art 137 Abs 5 S 2 WRV verliehen bekommen, wenn sie durch ihre Verfassung
und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts vermittelt mehrere öffentlich-rechtliche Befugnisse, so können die
öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV
insbesondere von ihren Mitgliedern Steuern erheben und dürfen weitere öffentlich-
rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit bilden. Sie
besitzen die Dienstherrnfähigkeit, können eigenes Recht setzen und durch Widmung
kirchliche öffentliche Sachen schaffen. Sie besitzen insbesondere die Befugnis, die
Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig
zu machen (vgl insgesamt BVerfGE 102, 370, 371).
32 Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine
Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (s hierzu BVerfGE aaO), zu denen auch
die Gewährung von Kg an in ihrem Auftrag tätige Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt
BKGG gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Verletzung der
Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften. Denn die
Bevorzugung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Kirchen in Deutschland sowie
die Anerkennung der kirchlichen Mission enthält das Einvernehmen des Staates mit der
Wahrnehmung der sich aus dem kirchlichen Auftrag ergebenden kirchlichen Aufgaben, die
allerdings eine rechtliche Fortentwicklung nicht ausschließt. Denn gemäß Art 137 Abs 5 S
2 WRV können auch andere Religionsgemeinschaften, die zB ihre Rechtsfähigkeit nach
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts iS von Art 137 Abs 4 WRV - wie
die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. auch - erworben haben, auf Antrag hin den
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen, wenn sie durch ihre Verfassung
und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Sofern es also der
Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht
gelingt, Vereinbarungspartner einer der Missionswerke oder Missionsgesellschaften der
öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen zu werden, verbleibt nach wie vor die Möglichkeit,
auf eigenen Antrag hin selbst den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu
erlangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Statusfeststellung vorliegend nicht
Streitgegenstand ist, fehlt es an einem Eingriff in die Institution Religionsgemeinschaft iS
von Art 140 GG iVm Art 137 WRV.
33 Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung des Klägers iS von Art 3
Abs 3 GG wegen seines Glaubens vor, da hiervon unabhängige objektive Kriterien für die
Wertentscheidung des Gesetzgebers (s oben) maßgeblich gewesen sind. Damit scheidet
insgesamt auch eine willkürliche Kg-rechtliche Grenzziehung durch § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt
BKGG aus. Im Übrigen erscheinen die vorliegend individuell erfolgten Ablehnungen der
Mitgliedsanträge der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. durch die genannten
anerkannten Religionsgemeinschaften schon deshalb nicht willkürlich, weil die Anträge
ausschließlich mit dem Erhalt eines Kg-Anspruchs begründet wurden.
34 Eine Verletzung der durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewährleisteten individuellen und
kollektiven Religionsfreiheiten des Klägers sowie dessen ungestörte Religionsausübung
liegt gleichfalls nicht vor. Dieser ist in diesen Grundrechten durch die Nichtgewährung von
Kg während seines Auslandsaufenthalts in Peru weder unmittelbar noch mittelbar
eingeschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit Art 140 GG und
den Art 137 ff WRV. Zwar bilden Art 4 Abs 1 und 2 GG und Art 140 GG ein organisches
Ganzes und sind in gegenseitiger Abstimmung auszulegen. Aber ungeachtet der Frage,
inwieweit die durch Art 140 GG inkorporierten Freiheitsgewährleistungen überhaupt
Grundrechte enthalten, kann es sich dabei nur um Rechte von Religionsgemeinschaften
handeln und nicht von Einzelpersonen (vgl hierzu insgesamt: Korioth in Maunz/Dürig, GG,
Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 11 ff).
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.