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Rechtsanwalt Dr. Anton Schäfer
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht
Europarecht
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
- Qualifikation
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- Master in Europarecht
- Nachdiplomstudium in Liechtensteinischem Gesellschaftsrecht
- Bietet
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- Schwerpunkt im österreichischen, liechtensteinischen und europäischen Recht (auch EWR-Recht).
§ 13 BoSoG
Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
- Inhalt
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- (1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan
- mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren
- dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechtskräftigem
- bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im
- Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die
LG Dortmund - 13 O 85/10
Landgericht Dortmund vom 02.09.2010
- Inhalt
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- - 26staltung. 276.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte 2829im In- und Ausland auch
- Verfügungskläger zu Recht hinweist, keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Dies gilt auch für die im
- Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche
- zur Unternehmungsgruppe Medienhaus M, in der verschiedene Zeitungen verlegt werden. Sie produziert im
- verschiedener Klauseln ihrer Rahmenvereinbarung in Anspruch. Er mahnte die Verfügungsbeklagte ab mit
EuGH - C-183/00
Europäischer Gerichtshof vom 25.04.2002
- Inhalt
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- der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt
- Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im
- oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, nicht, dass die Harmonisierung in den
- Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können. Kosten
- e Instrucción n. 5 Oviedo mit Beschluss vom 13. April 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt
BGH - I ZR 158/08
Bundesgerichtshof vom 19.05.2010
- Inhalt
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- insoweit in das Recht des Klägers als Datenbankhersteller eingegriffen. Das Nummernsystem der
- nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gewährt, weil die Beklagte in das Recht des Klägers als
- zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht. 24Die Änderungen in § 2
- , weil der Verkehr mit Recht erwartete, dass sich die Verzeichnisse der dortigen Beklagten nicht auf
- jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten
VG Düsseldorf - 1 K 5578/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.08.2005
- Inhalt
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- ist weiterhin umstritten, welches Recht der T-Fraktion zur Begründung ihrer Anträge gegenüber der
- auch dann vor, wenn zwischen den Beteiligten organschaftliche Rechte streitig sind und zu erwarten ist
- Verwaltung wird daher beauftragt, umgehend neue Richtlinien zur Personalwirtschaft in Zusammenarbeit mit
- Personalwirtschaft und Personalentwicklung in Zusammenhang mit der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung zu
- Initiativrecht verletzt. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW habe sie nicht nur das Recht auf Aufnahme ihres
BGH - IX ZR 127/06
Bundesgerichtshof vom 06.11.2008
- Inhalt
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- Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. 6a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit Der IX
- vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen
- Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D. M. G. (im Folgenden: DMG) zu
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
LSG Bayern - L 19 R 378/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 21.04.2010
- Inhalt
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- Dr.F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 04.01.2010
- sowie in wechselnder Stellung verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher
- , aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf
- erwerbstätig zu sein. Die Klägerin ist noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich leichte und
- gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sowie in wechselnder Stellung zu verrichten
BSG - KR 70/96
Bundessozialgericht vom 12.11.2003
- Inhalt
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- zurückverwiesen. Gründe: I Die klagende Fachhochschule, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bietet in
- von Belang. Die Klägerin ist zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch ohne
- in Richtung Design, liege nicht vor. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen
- Serienreife) und wirkten in der Werbung sowie der Kataloggestaltung mit. Es müsse für die Abgabepflicht
- dem Ausbildungsziel zu treffen. Erst recht bestehe die Abgabepflicht ab 2001 aber wegen des neuen
BGH - V ZR 37/05
Bundesgerichtshof vom 17.01.2005
- Inhalt
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- hatte. Dieses Recht hatte sich durch den Kauf des Grundstücks in ein Eigentümer-Erbbaurecht
- dem unbefristeten Heimfallanspruch nach § 12 RHeimstG Rechte zugestanden hätten, die in ihren
- zustehenden Rechts im Jahr 2002 angemessen war (vgl. hierzu Senat, BGHZ 153, 93, 106), ob sich also ein
- und Dr. Roth für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
- Wiederkaufsrecht unwirksam sein sollte. Die auf Rückzahlung des Ausgleichsbetrags gerichtete Klage ist in den
BGH - IV ZR 218/06
Bundesgerichtshof vom 11.07.2007
- Inhalt
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- durch. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 218/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Juli 2006 wird
- des Nachlassgrundstücks infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter
§ 15 AWG 2013
Rechtsunwirksamkeit
- Inhalt
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- Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums fü
- (1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist
- und § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
- auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund
- dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer
BGH - IX ZB 28/04
Bundesgerichtshof vom 08.12.2005
- Inhalt
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- 2001 ist für sich allein genommen nach dem Recht Italiens nicht vollstreckbar. 10Sowohl nach Art. 31
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Verfahren auf
- stattgegeben. Die Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer
- Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 durch die Post übersandt
- Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden
BGH - XI ZR 220/05
Bundesgerichtshof vom 11.04.2006
- Inhalt
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- ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte
- Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber
- . Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9
- -Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei
- Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut. 3Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte
LG Hagen - 1 S 120/06
Landgericht Hagen vom 15.09.2006
- Inhalt
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- Berufung ist unbegründet. 23Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass sämtliche in Betracht
- kommenden Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rückkaufswert aus dem zum 01.09.1999
- , § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Gem. § 195 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
- Verjährung nach "altem Recht". Gem. § 198 BGB a.F. begann die Regelverjährung ohne Kenntnis des Gläubigers zu
- Kammer in ständiger Rechtssprechung ab (so auch OLG I2, Urteil vom 11.05.2006, AZ: 5 U 215/00). 7Doch