Urteil des BGH vom 11.07.2007
BGH (schenkung, zpo, berlin, dauer, zuwendung, missbrauch, erblasser, wohnrecht, streitwert, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 218/06
vom
11. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-
richts Berlin vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil
sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Er-
gebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der
Verringerung des Verkehrswerts des Nachlassgrundstücks
infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses
bestimmter Kündigungsrechte nicht auf eine unter § 2287
BGB fallende Schenkung geschlossen. Dazu hätte es
- ebenso wie für § 2325 BGB - einer Schenkung i.S. von
§ 516 BGB bedurft (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urteil vom
21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 - NJW-RR 1986, 1135 unter II
2). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten,
die vor Einführung dieser Rechtsfigur als Schenkung im
Sinne von § 516 BGB anzusehen waren, ungeachtet des
subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive
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Unentgeltlichkeit unter § 2287 BGB fallen (BGHZ 116, 167,
174 f.), ändert dies nichts an dem Erfordernis, dass wie
nach § 516 BGB eine Minderung der Substanz des Vermö-
gens des Erblassers einerseits und eine entsprechende
Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers anderer-
seits erforderlich sind. In die freie Befugnis zu lebzeitigen
Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder
durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblas-
ser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch
und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl.
BGHZ 108, 73, 77). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen
an einer das Vermögen der Erblasserin in ihrer Substanz
mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Vermö-
gensmehrung auf Seiten des Beklagten. Die Einräumung
eines (hier nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers teil-
weise) unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt
selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe
dar (§§ 598 ff. BGB; BGHZ 82, 354, 357 ff.; 101, 229,
232 f.; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR
152/83 - NJW 1985, 313 unter I 2; vom 20. Juni 1984 - IVa
ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 mit dem Zusatz, dies gelte
auch, soweit das Wohnrecht über den Erbfall hinaus beste-
hen bleiben soll).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.322 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 35 O 475/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - 13 U 55/05 -