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§ 15 EnergieStV

Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
Inhalt
  • , die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche
  • abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere

§ 4 RechtsfachwPrV

Prüfungsinhalte
Inhalt
  • Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur
  • ;c)praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrechts, des Handels- und

§ 84 SAG

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
Inhalt
  • machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag
  • Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn 1.in Fällen, in denen die mit dem

§ 18 NAV

Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Inhalt
  • des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter
  • Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt

§ 73 VwVfG

Anhörungsverfahren
Inhalt
  • , haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
  • mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des

§ 101a StPO

Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
Inhalt
  • zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob
  • . Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige

§ 5 WahrnV 1994

Markenstellen und Markenabteilungen
Inhalt
  • einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;7
  • Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;8.Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken.

OVG Nordrhein-Westfalen - 18 B 1184/01

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2002
Inhalt
  • Heimreisedokumentes. Insoweit machen sie zunächst geltend, dass sich eine entsprechende Verpflichtung weder aus
  • die Antragsteller hinsichtlich § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG weiter geltend machen, die

OLG Köln - 6 U 162/99

Oberlandesgericht Köln vom 17.11.1999
Inhalt
  • und glaubhaft zu machen; dabei ist insbesondere auch nachvollziehbar mitzuteilen und gegebenenfalls
  • glaubhaft zu machen, warum schadensmindernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen. rechtskräftig

OLG Köln - 16 WX 43/97

Oberlandesgericht Köln vom 03.04.1997
Inhalt
  • machen. Zwar kann grundsätzlich eine Forderung, die mehreren gemeinschaftlich nach den §§ 741 ff. BGB
  • , einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1989, 1091; NJW 1990, 2386; NJW

OLG Karlsruhe - 11 AR 1/08

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10.03.2008
Inhalt
  • keiner Stelle die Ziffern 1 bis 6 enthielt. Nachdem bis zum 30.06.2007 in WEG-Sachen als einziges
  • , dass die im Entwurf vorgesehene Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in WEG-Sachen die im

BPatG - 33 W (pat) 127/99

Bundespatentgericht vom 19.12.2000
Inhalt
  • Abs 1 Satz 1 MarkenG Aufgabe der Widersprechenden gewesen, glaubhaft zu machen, daß die
  • - 10. April 1991 bis 10. April 1996 rechtserhaltend benutzt worden ist. Glaubhaft zu machen ist die

LG Wuppertal - 6 T 802/05

Landgericht Wuppertal vom 29.12.2005
Inhalt
  • Betreuer die Vergütung gemäß §§ 4 ff. VBVG aber nur bis zum Tode des Betroffenen geltend machen (vgl
  • dazu führt, daß der Betreuer ab diesem Zeitpunkt keinen Vergütungsanspruch mehr geltend machen kann

AG Duisburg - 2 C 4814/01

Amtsgericht Duisburg vom 02.12.2003
Inhalt
  • , so dass diese Sachen weiter verwendet werden konnten. Der Kläger hat insoweit durch den Unfall einen
  • hat der Fahrer die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Gemäß § 22 StVO gehören zur Ladung alle Sachen

LG Bonn - 30 T 256/09

Landgericht Bonn vom 03.04.2009
Inhalt
  • und bekannt machen zu lassen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dagegen hat
  • elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen oder die Unterlassung