Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2002

OVG NRW: pass, unverzüglich, asylverfahren, auslandsvertretung, erlass, ausländerrecht, anfang, datum, aufenthalt, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1184/01
Datum:
10.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1184/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1268/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe
bis 4.000,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich gemäß § 194 Abs.
2 VwGO nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet, hat keinen
Erfolg.
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Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 a.F. iVm §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung
mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in
substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein aufgrund des Antragsvorbringens in
die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses bestehen.
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Vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 -.
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Von dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, die
angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Dies versteht
sich von selbst hinsichtlich der an den Anfang des Zulassungsantrags gestellten
pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Aber auch die weitere
Antragsbegründung führt nicht zum Erfolg. Die Antragsteller wenden sich im
Zulassungsverfahren sinngemäß allein gegen die in der Ordnungsverfügung des
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Antragsgegners vom 30. April 2001 unter Nr. III. (2. Regelung) enthaltene Verpflichtung
der Antragsteller zu 1. und 2. zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes. Insoweit
machen sie zunächst geltend, dass sich eine entsprechende Verpflichtung weder aus §
25 DVAuslG noch aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, der wegen ihrer abgelaufenen
Asylverfahren ohnehin nicht mehr anwendbar sei, ergebe.
Hierzu kann offen bleiben, ob auf die Antragsteller zu 1. und 2. nach Abschluss ihrer
Asylverfahren § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG noch anwendbar ist. Sie haben jedenfalls
hinsichtlich keiner der beiden Normen Gründe aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen vermögen.
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Die Antragsteller verweisen zu § 25 DVAuslG erfolglos darauf, dass diese Vorschrift
einen legalen Aufenthalt voraussetze und sie überdies nicht anwendbar sei, weil sie -
die Antragsteller - immer bereit gewesen seien, einen neuen Pass zu beantragen.
Beides geht fehl. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist ein Ausländer, der
sich im Bundesgebiet aufhält, ungeachtet seines Aufenthaltsstatus und seiner
Bereitschaft zur Passbeschaffung verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Pass zu beantragen (§ 25 Nr. 1
DVAuslG), unverzüglich einen neuen Pass zu beantragen, wenn der bisherige Pass aus
anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn
er abhanden gekommen ist (§ 25 Nr. 2 DVAuslG) bzw. unverzüglich einen
Ausweisersatz zu beantragen, wenn er einen gültigen Pass weder besitzt noch erlangen
kann ( § 25 Nr. 3 DVAuslG). Diesen Verpflichtungen sind die Antragsteller zu 1. und 2.
nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, sie - wie geschehen - durch
Ordnungsverfügung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten aufzufordern.
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Soweit die Antragsteller hinsichtlich § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG weiter geltend machen,
die Passbeschaffungspflicht obliege der mit der Durchführung des Gesetzes betrauten
Behörde, verkennen sie die Tragweite der Regelung. "Mitzuwirken" im Sinne des § 15
Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG bedeutet, alle Tat- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres (wozu auch ein Pass gehört)
erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können.
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Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2002, § 15 AsylVfG Rn. 26 und 32.
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Davon erfasst wird selbstverständlich auch die durch den Zulassungsantrag allein in
Frage gestellte Beantragung eines Heimreisedokumentes.
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Des Weiteren wenden sich die Antragsteller erfolglos gegen die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
der sog. Altfallregelung des Jahres 1999. Diesbezüglich fehlt es bereits an einer
hinreichenden Darlegung der insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel. Denn es wird
nicht deutlich, gegen welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts dieses Vorbringen
gerichtet sein und welche rechtliche Bedeutung es im vorliegenden Zusammenhang
haben soll. Der Zulassungsantrag greift - wie bereits ausgeführt - von den Regelungen
in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. April 2001 ausdrücklich nur die
Beschlussgründe bezüglich der Verpflichtung zur Beschaffung eines
Heimreisedokumentes (zweite Regelung unter Nr. III. der Ordnungsverfügung) an. In
diesem Zusammenhang hat jedoch das Verwaltungsgericht derartige Ansprüche nicht in
seine Erwägungen einbezogen (vgl. Seite 6 bis 10 Absatz 2 des Beschlussabdrucks).
Erst bei der Frage danach, ob die zutreffend auf § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG gestützte
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Anordnung des persönlichen Erscheinens der Antragsteller zu 1. und 2. bei der
Auslandsvertretung ihres Heimatstaates verhältnismäßig ist (erste Regelung unter Nr. III.
der Ordnungsverfügung), wirft das Verwaltungsgericht die Frage nach einem Anspruch
auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf (vgl. Seite 10 des Beschlussabdrucks).
Dessen ungeachtet bedarf es hinsichtlich derartiger Ansprüche keiner inzidenten
Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Denn für den Erlass beider unter Nr. III. der
Ordnungsverfügung erfolgten Regelungen ist es jedenfalls unter den hier gegebenen
Umständen unerheblich, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis haben. Dies ist ggf. in einem gesonderten Verfahren zu klären, das
im Übrigen nach der Einlassung der Antragsteller auch bereits betrieben wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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