Urteil des AG Duisburg vom 02.12.2003

AG Duisburg: fahrbahn, sicherheitsleistung, mitverschulden, verpackung, unfall, fahrzeugausrüstung, schulweg, verkehr, zwangsvollstreckung, schule

Amtsgericht Duisburg, 2 C 4814/01
Datum:
02.12.2003
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 4814/01
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.093,08 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der
Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 EUR
vorläufig voll-streckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR
abzuwenden, wenn nicht zuvor der Be-klagte Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
2
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823,
828 BGB in Höhe von insgesamt 4.093,72 DM (2.093,08 EUR). zu.
3
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der 11jährige Beklagte beim Spielen auf dem Schulhof der Schule an der xx einem
Ball nachgelaufen ist, wobei er Rollerblades an den Füßen trug und erst auf der
Fahrbahn der xx zum halten kam und sich an einem parkenden Fahrzeug festhalten
konnte. In diesem Moment hat der Kläger ein Vollbremsung seines Fahrzeugs
durchgeführt. Dies hat der 11jährige Beklagte, als Zeuge vernommen, ausgesagt Der
Beklagte schilderte, dass das Fahrzeug des Klägers mit lautem Quietschen zum Stehen
gekommen ist.
4
Das Gericht folgt der Aussage des Jungen. Er machte seine Angaben
5
altersentsprechend präzise.
Der Beklagte hat dadurch, dass er mit Rollerblades ohne auf den Verkehr zu achten auf
die Fahrbahn der xx gelaufen ist und sich gerade noch an einem haltenden Fahrzeug
festhalten konnte, um nicht weiter zu rollen, eine Ursache gesetzt, die für die
Vollbremsung des Klägers ursächlich war. Der 11jährige Beklagte hätte auch erkennen
können und müssen, dass er vor allen Dingen mit Rollerblades nicht ohne Weiteres auf
die Fahrbahn der Straßen laufen konnte. Er hätte zunächst vorsichtig am Bürgersteig
anhalten müssen, um den Straßenverkehr zu beobachten. Diese einfachen
Verkehrsregeln müssen auch 11jährige schon begreifen, da sie schon ab 6 Jahre den
Schulweg meistern müssen.
6
Durch die Abbremsung des Fahrzeugs hat sich das mitgeführte Buffet in den Innenraum
des Pkws ergossen. Der Pkw musste gereinigt werden und teilweise mussten
Ersatzteile erneuert werden. Der Kläger kann sich auf das Sachverständigengutachten
berufen.
7
Hierbei sind Kosten in Höhe von 3.772,88 DM netto von dem Sachverständigen
berechnet. Die Ausführungen der Gegenseite zu diesem Sachverständigengutachten
sind unsubstantiiert.
8
Weiterhin macht der Kläger Kosten des Sachverständigen in Höhe von 629,53 DM
geltend.
9
Weiterhin konnten größere Teile des Buffets nicht ausgeliefert werden. Insoweit hat die
Ehefrau des Klägers nachvollziehbar dargelegt, was alles zum Unfallzeitpunkt von dem
Kläger im Fahrzeug transportiert worden ist. Die Zeugin hat bekundet, dass Suppe im
Fahrzeug vorhanden war und mehrere Wärmebehälter mit Schweinefiletspitzen und
weiteren Gerichten.
10
Es ist nachvollziehbar, dass nur die Käseplatte, die Fischplatte und der Brotkorb weiter
verwendet werden konnten. Die Zeugin hat insoweit ausgeführt, dass diese Platten mit
Folie ordnungsgemäß und Stramm eingewickelt waren, so dass diese Sachen weiter
verwendet werden konnten. Der Kläger hat insoweit durch den Unfall einen Schaden in
Höhe von 1.725,00 DM erlitten.
11
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger sich ein Mitverschulden gemäß § 254
BGB in Höhe von 1/3 des Gesamtschadens anrechnen zu lassen. Gemäß § 22 StVO hat
der Fahrer die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Gemäß § 22 StVO gehören zur
Ladung alle Sachen, die das Fahrzeug im Einzelfall befördern soll, soweit diese nicht
zur Fahrzeugausrüstung gehören. Die einzelnen Terrinen mit den Speisen gehörten
somit zur Ladung. Der Kläger hätte diese einzelnen Wärmebehälter durch Verkeilen
oder Verpackung in größeren Körben gegen das Umstürzen sichern können. Das
Auslegen einer rutschfesten Matte im Fahrzeug reichte nicht aus. Insoweit muss ein
Mitverschulden in Höhe von 1/3 zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden.
12
Der Kläger kann somit 2/3 des ihm entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt
verlangen.
13
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
14
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
15