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SozG Lübeck - S 14 R 1171/06
Sozialgericht Lübeck vom 11.12.2008
- Inhalt
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- knüpft als nach dem Recht der RVO. Als Korrektiv hierzu ist die Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI
- vollendete und die allgemeine Wartezeit erfüllte. Es mangelt jedoch an einem rechtzeitigen Antrag
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne
KG Berlin - 2 Verg 8/09
Kammergericht vom 28.09.2009
- Inhalt
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- der Entscheidung der Vergabekammer angedeutet - ihr Recht verwirkt, sich auf den Verstoß auf § 25a Nr
- die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht. 1b) Tatsachen
- Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht, ist
BGH - II ZB 5/12
Bundesgerichtshof vom 14.01.2014
- Inhalt
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- diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern
- allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches
- übrigen Einzelheiten der Derivatgeschäfte habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu Recht auf ein
- nicht schlüssig vorgetragen, weil das Landgericht die Derivatgeschäfte auf VW-Aktien zu Recht als
- das Recht zustand, die Auskunft zu verweigern. 40(1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei
BAG - 3 AZR 54/09
Bundesarbeitsgericht vom 15.02.2011
- Inhalt
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- Beklagten zu 2. ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage mit dem in der
- allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständlichen und redlichen Erklärungsempfänger
- Recht zum Widerruf aus sachlichen Gründen eröffnet (vgl. nur BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24
- : Leistungsplan II). Der Leistungsplan I lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeine
- 1. vorgegeben. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem
OLG Hamm - 28 U 138/07
Oberlandesgericht Hamm vom 28.02.2008
- Inhalt
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- recht ungeordneten Sachverhalt bezüglich einer Geldanlage in der Schweiz und umfangreicher
- beruht nicht auf diesem Verfahrensmangel. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
- hier die Klägerin zu Recht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Anforderungen an die
- ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung
- Bankangestellten gesprochen habe und nur allgemein über die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der
BSG - B 8 SO 1/13 R
Bundessozialgericht vom 27.05.2014
- Inhalt
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- 18.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zu Recht sei das SG zwar davon
- dem geschriebenen Recht stehende "Supranormen" gibt, die gesetzliche Regelung konterkarieren dürften
- 3-1750 § 945 Nr 1 S 9 f); erst recht schließt dies die Annahme einer unbewussten Regelungslücke aus
- der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG). Dieser zielt, anders als der
- Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses
HessVGH - 6 N 903/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1995
- Inhalt
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- die Antragsgegnerin hat von dem ihr zustehenden Recht, die Nutzung ihrer Gartenund Parkanlagen
- öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289 (296)), soweit sie dadurch nicht gegen geltendes Recht verstoßen
- schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder
- öffentlichen Anlagen ablegen. 36 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine
- Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nur gewährleistet, soweit nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen
BVerwG - 4 C 3.12
Bundesverwaltungsgericht vom 10.04.2013
- Inhalt
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- Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
- gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat. 16 Zu Recht ist das
- , ist auch mit § 34 BNatSchG unvereinbar. Formelles und materielles Recht sind im Rahmen des § 34
- “ - wie hier - durch eine andere behördliche Gestattung ersetzt wird, zu Recht entgegengetreten; dass
- . Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass die über dem Gebiet der
SozG Reutlingen - S 2 AS 1472/08
Sozialgericht Reutlingen vom 10.06.2009
- Inhalt
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- grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG
- Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlungen der Mutter des
- Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wobei die Beklagte zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II
- an. Es entspricht dem zu Art. 12 Abs. 1 SGB II allgemein herrschenden Verständnis, dass eine
- auf den 31. Dezember 2009 liegt erst Recht außerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes. Selbst
OVG Nordrhein-Westfalen - 11 D 120/98.AK
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2000
- Inhalt
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- Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Kompetenzen vollzieht, die das positive Recht zuordnet
- Ablaufs der Frist für die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht, öffentlich
- Autobahnplanungen gehe man "allgemein" von zwei Streifen mit einer Ausdehnung von 71 je 100 m entlang der
- ist eine aus 32 Mitgliedern bestehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Drei Mitglieder
- juristische Person des öffentlichen Rechts nicht berufen. Die Flächeninanspruchnahmen und die sonstigen
LSG Bayern - L 2 U 296/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.01.2006
- Inhalt
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- kommt daher zum Ergebnis, dass die Beklagte zu Recht die (vorläufige) Gewährung der Rentenleistung mit
- , also der sogenannte allgemeine Arbeitsmarkt (BSG vom 4. August 1955, BSGE 1, 174). Vorliegend erreicht
- , eine leichte Einschränkung der Daumenabspreizung links gegenüber rechts, eine geringe
- Daumenabspreizung links gegenüber rechts, die geringe Beeinträchtigung des Grobgriffs links, die
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 RJ 55/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 26.07.2001
- Inhalt
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- . Sie ist deshalb nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB
- ausgegangen. Bei Versicherten, die auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch
- dieser Änderung sei es gewesen, bis zur grundsätzlichen Neuregelung des Rechts der Renten wegen
- “ durch die Rechtsprechung zu verhindern, die bei der Neuregelung des Rechts der Renten wegen
BAG - 9 AZR 391/08
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Übertragung der
- Rückwirkung neues Recht angewandt werden soll. Nur soweit nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen entstehen, die
- für die im Zweiten Abschnitt getroffenen Bestimmungen maßgeblich sind, soll neues Recht Anwendung
- noch das alte Recht in Form der §§ 15, 16 BErzGG anzuwenden. Im Übrigen besteht für den Streitfall kein
- weiteren Kindes das Recht, durch einseitige Erklärung ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn der
BGH - III ZR 39/03
Bundesgerichtshof vom 08.01.2004
- Inhalt
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- und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11
- abgetretenem Recht ihres Ehemannes von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen
- mit Recht rügt, lag in den vom Berufungsgericht der Klägerin angelasteten Versäumnissen ihres
- Rechtsanwalts des Bauträgers zu leisten hatte. Die allgemein gehaltene Äußerung des Berufungsgerichts
- Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus
VG Berlin - 29 A 249.08
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- nach alliierten Recht vom 10. August 1949 und vom 30. Mai 1949 gab A. den Einheitswert per 1. Januar
- allgemein umschriebene Anmeldungen für geschädigtes jüdisches Vermögen ein. Diese konkretisierte sie mit
- erfüllt, ist zu Recht unstreitig und im Bescheid zutreffend begründet worden. Da die Feststellung
- galt. Zum anderen erfolgte die Verpachtung zu einem recht frühen Zeitpunkt und in erheblichem Abstand
- Betrages Frau M. G. … als Verpächterin auftritt. Frau G. übernimmt im entsprechenden Verhältnis die Rechte