Urteil des BSG vom 27.05.2014

BSG: Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB 10, Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung auf Null, Sozialhilfe, Vermögenseinsatz

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.5.2014, B 8 SO 1/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB 10 -
Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf Null - Sozialhilfe - Vermögenseinsatz -
Leistungserbringung als Darlehen durch Verwaltungsakt - Erhebung von Zinsen - fehlende
Ermächtigungsgrundlage - Folgenbeseitigungsanspruch
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
18. Oktober 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2010 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und
Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1 Im Streit ist (noch) die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes über die
darlehensweise Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), soweit mit diesem Bescheid Darlehenszinsen verlangt
worden sind, sowie die Rückzahlung dieser von der Klägerin bereits gezahlten Zinsen iHv
2019,08 Euro.
2
Der Klägerin wurden ab 1.10.2002 bis Ende Oktober 2004 Leistungen der Sozialhilfe
(nur) darlehensweise bewilligt, weil sie Miteigentum an einem Grundstück nicht sofort
verwerten konnte (Bescheid vom 20.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004). Im
Darlehensbescheid ist ua Folgendes ausgeführt:
"Das Darlehen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem Ihnen jeweils Sozialhilfe ausgezahlt
wird, mit 4 vH zu verzinsen. Die Zinsen werden bis zur Fälligkeit der Darlehensschuld
gestundet. …
Sobald das Darlehen fällig wird, ist die Schuld mit 5 vH über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank - höchstens aber mit 10 vH - zu verzinsen."
3 Nachdem die Klägerin im Herbst 2004 rund 89 000 Euro aus dem Grundstücksverkauf
erhalten hatte, forderte der Beklagte gezahlte Sozialhilfe (21 975,45 Euro) einschließlich
Zinsen und einer Mahngebühr zurück (Bescheide vom 14.1.2005 und 28.6.2005). Im
August 2005 beglich die Klägerin die gesamte Forderung einschließlich der Zinsen und
der Mahngebühr.
4 Gegen den Bescheid vom 20.9.2002 hatte die Klägerin bereits zuvor Klage beim
Sozialgericht (SG) Berlin erhoben (S 50 SO 215/05). Im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem SG im Dezember 2006 nahm sie die Klage jedoch zurück, nachdem
der Beklagte erklärt hatte, die Zinsforderung erneut zu prüfen.
5 In Ausführung dazu stellte der Beklagte fest, "dass die Hauptforderung in Höhe von 21
975,45 Euro und die Nebenforderungen in Höhe von 2070,18 Euro (Zinsen 2019,08 Euro,
Mahngebühren 51,10 Euro) von der Klägerin gezahlt seien und die Forderung erfüllt" sei
(Bescheid vom 21.12.2006). Den Widerspruch der Klägerin, in der Sache beschränkt auf
die Zinsen und die Mahngebühr, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom
20.2.2008).
6 Während das SG den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom
21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 verpflichtet hat, "den
Darlehensbescheid vom 20.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
10.12.2004 insoweit zurückzunehmen, als eine Verzinsung der Darlehensschuld
angeordnet" worden ist, darüber hinaus den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 insoweit aufgehoben hat, als Mahngebühren in
Höhe von 51,10 Euro erhoben worden sind, und den Beklagten zugleich verurteilt hat, der
Klägerin 2070,18 Euro zurückzuzahlen (Urteil vom 26.4.2010), hat das
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, nachdem der Beklagte im Termin zur
mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Mahngebühren
aufgehoben und die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat, die Klage
abgewiesen (Urteil vom 18.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG
ausgeführt, zu Recht sei das SG zwar davon ausgegangen, dass Zinsen durch
Verwaltungsakt nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung verlangt werden
könnten, die das BSHG nicht enthalte. Doch sei die Berechtigung zur Verzinsung der
Regelung des § 89 BSHG (seit 1.1.2005: § 91 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe - ) immanent; denn durch die Verwendung des Begriffs "Darlehen"
habe der Gesetzgeber auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Bezug
genommen, die eine Verzinsung ermöglichten. Seit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002
sei nach § 488 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass eine Darlehensschuld verzinst
werde. Die Möglichkeit der Verzinsung sei folglich unter Berücksichtigung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalls und der sozialhilferechtlichen Grundentscheidungen des BSHG
zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Beklagten nicht zu
beanstanden, die Klägerin sei während des Sozialhilfebezugs eigentlich vermögend
gewesen und habe sich durch das Darlehen des Sozialhilfeträgers die Aufnahme eines
Kredits mit hinausgeschobenem Tilgungsbeginn zu weitaus ungünstigeren Konditionen
erspart. Es sei folglich nicht einzusehen, warum sie auf Kosten der Allgemeinheit von den
typischen Pflichten einer Darlehensnehmerin befreit werden sollte.
7 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen § 89
BSHG und § 91 SGB XII. Zinsen hätten allenfalls dann verlangt werden können, wenn
dies vertraglich vereinbart worden wäre.
8 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen.
9 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).
12 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 (§ 95 SGG). In der Sache ist der Streit auf die
Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Aufhebung des Darlehensbescheids
hinsichtlich der Zinsforderung sowie die daraus resultierende Erstattung der bereits
geleisteten Zinsen (2019,08 Euro) beschränkt. Bei der Zinsforderung handelt es sich um
eine eigenständige, von der darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe abtrennbare
Verfügung. Für die nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage des
Streitgegenstands ist es unerheblich, ob die - tatsächliche oder vermeintliche - Pflicht zur
Zinszahlung im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis eine im Synallagma stehende
Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist (dazu Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, §
488 BGB RdNr 8 mwN).
13 Gegen die streitgegenständliche Verfügung wendet sich die Klägerin mit der kombinierten
Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG),
letztere zulässigerweise gerichtet auf eine künftige Leistung. Denn der Beklagte hat
aufgrund seiner Erklärung vor dem SG im Verfahren S 50 SO 215/05, den nach
Klagerücknahme bestandskräftigen ursprünglichen Darlehensbescheid vom 20.9.2002 im
Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dahin überprüft, ob auf die
darlehensweise gewährten Leistungen Zinsen zu zahlen sind; danach ist die
Zinsverfügung zurückzunehmen. Richtiger Beklagter ist das Land Berlin; das Gesetz zur
Ausführung des SGB XII (vom 7.9.2005 - Gesetz- und Verordnungsblatt 467) sieht eine
Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) nicht vor.
14 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids bildet § 44
Abs 2 SGB X. § 44 Abs 1 SGB X findet keine Anwendung; denn davon erfasst sind nur
hier nicht im Streit stehende Verwaltungsakte, die Sozialleistungen iS des § 11 Satz 1
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), also Ansprüche des Bürgers
gegen den Staat, oder zu Unrecht erhobene Beiträge zum Gegenstand haben. Nach § 44
Abs 2 Satz 1 SGB X ist außer in den Fällen des Absatzes 1 ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann jedoch nach Abs 2
Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das dem Beklagten dabei
nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich eingeräumte Ermessen war hier auf Null
reduziert, weil er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG (S 50 SO 215/05)
eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 20.9.2002 zugesichert hatte.
15 Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2004 ist für die
Vergangenheit zurückzunehmen, sodass im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs
(§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG) die gezahlten Zinsen danach zu erstatten sind. Weder existiert
eine Rechtsgrundlage für die Zinsforderung, noch liegt eine planwidrige Regelungslücke
vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.
16 Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung von Zinsen folgt
bereits aus dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, wonach Rechte
und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs - das BSHG zählte
nach § 68 Nr 11 SGB I in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zu den besonderen
Teilen des SGB -, nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen,
soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt (zu § 24 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vgl nur: Greiser in Eicher, SGB II, 3.
Aufl 2013, § 42a RdNr 12 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 78,
Stand Februar 2012; eine Verzinsung auch ohne gesetzliche Grundlage befürwortet bzw
hält zu Unrecht für möglich Lücking in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 91
RdNr 17, und ders in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 91 RdNr 17, 19, Stand August 2011).
Doch fand sich im BSHG, insbesondere in § 89 BSHG, keine Ermächtigungsgrundlage für
die Verzinsung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens. Auch § 44 Abs 1 SGB
I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom
Hundert zu verzinsen sind, kommt als Eingriffsnorm nicht in Betracht. Bei der
Darlehensforderung des Beklagten handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS der
Regelung. Davon erfasst sind nur hier nicht streitbefangene Ansprüche des Bürgers gegen
den Staat, die diesem zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt, aber im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch nicht gezahlt wurden. § 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) regelt nur die Verzinsung
zu Unrecht entrichteter Beiträge, die hier ebenso wenig im Streit steht. Auch die
Anwendung des § 50 Abs 2a SGB X, der die Verzinsung bestimmter
Erstattungsforderungen des Staates gegen den Bürger vorsieht, scheidet aus.
17 Würde man die Zinsforderung als Nebenstimmung zur Verfügung über die Bewilligung
des Darlehens erachten (so: Mecke in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 91
RdNr 25; Groth in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 15
RdNr 46; unklar Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 16;
Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 91 RdNr 6), ergäbe sich
nichts anderes. Ob es sich um eine Nebenbestimmung handelt, kann deshalb offen
bleiben. Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt über
die Erbringung einer Leistung (Darlehen), die keine Ermessensleistung darstellt, nur mit
einer entsprechenden Nebenbestimmung (Zinsen) versehen werden darf, wenn sie durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen der Leistungsbewilligung erfüllt werden, liegen jedenfalls nicht vor.
18 Auch § 32 Abs 2 SGB X kommt nicht zur Anwendung. Beim Darlehen nach dem hier
maßgeblichen § 89 BSHG (Hauptleistung) handelt es sich nämlich im vorliegenden Fall
nicht um eine Ermessensleistung. Zwar soll nach dem hier noch anwendbaren § 89 Satz 1
BSHG - die Verfügung ist vor dem 1.1.2005 ergangen - Sozialhilfe als Darlehen erbracht
werden, soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist,
jedoch die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Soll-Vorschriften
räumen der Behörde jedoch im Regelfall kein Ermessen ein, sondern ermöglichen über
den Regelungsinhalt hinausgehende Rechtsfolgen und Abweichungen nur
ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen, wobei dann Ermessen
auszuüben ist (vgl nur BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 43 mwN). Solche sind hier nicht
festgestellt; die Situation der Klägerin, der die Verwertung des Miteigentumsanteils nicht
sofort möglich war, stellt vielmehr einen typischen Anwendungsfall der
Leistungsgewährung nach § 89 BSHG dar. Da der Beklagte die Handlungsform des
Verwaltungsakts gewählt hat, bedarf es keiner Ausführungen, wieso es ihm in
Abweichung von § 53 Abs 2 SGB X überhaupt freigestanden hätte, zwischen der
Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt oder der durch Vertrag zu wählen (zur sog
allgemeinen Formwahlfreiheit vgl Aschermann, ZfF 1989, 121 ff; kritisch hierzu Schlette,
ZFSH/SGB 1998, 154 ff). Auf § 55 Abs 2 SGB X, wonach eine Gegenleistung bei einer
gebundenen Entscheidung im Vertrag nur vereinbart werden kann, wenn diese auch Inhalt
einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X sein könnte, soll deshalb nur ergänzend
hingewiesen werden.
19 Die Berechtigung zur Verzinsung des Darlehens ergibt sich auch nicht aus der
Rechtsnatur des Darlehens selbst. Bereits zivilrechtlich ist ein Darlehen nur dann
verzinslich, wenn dies vereinbart worden ist (§ 488 BGB), also allenfalls dann, wenn
zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag entsprechenden Inhalts - ggf konkludent -
geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass seit der Schuldrechtsreform durch das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 die Verzinslichkeit des
Darlehens möglicherweise den Regelfall bildet, zwingt nicht zu den vom LSG hieraus
gezogenen Schlüssen. Denn § 89 BSHG konnte zum einen ursprünglich allenfalls an die
Regelungen der §§ 607 ff BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung anknüpfen,
wonach ein Darlehen nur aufgrund besonderer Vereinbarung zu verzinsen war (§ 608
BGB). Bedeutsamer ist jedoch, dass auch § 488 Abs 1 Satz 2 BGB in der ab 1.1.2002
geltenden Fassung nicht von einer solchen Vereinbarung ("geschuldeter Zins") enthebt,
dh, nach wie vor kann ein Darlehen auch zivilrechtlich als Unentgeltliches vereinbart
werden. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Schuldrechtsreform zugleich eine inhaltliche
Änderung des Sozialhilferechts verbunden sein sollte, bestehen ohnedies nicht. Die
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
SGB (BT-Drucks 15/1514, S 66 zu § 86) enthält dafür keinen Hinweis. Darin ist lediglich
ausgeführt: "Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 des
Bundessozialhilfegesetzes".
20 Ein "übergeordnetes" sozialhilferechtliches Prinzip, das die Zinsforderung rechtfertigen
könnte, kann ebenso wenig als Grundlage für den Zinsanspruch herangezogen werden.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es keine über dem geschriebenen
Recht stehende "Supranormen" gibt, die gesetzliche Regelung konterkarieren dürften
(BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 14; SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19) oder bei ihrem
Fehlen gar eine solche ersetzen könnten. Prinzipien können vielmehr allenfalls aus den
jeweiligen maßgeblichen Normen entwickelt werden, mithin weder dazu genutzt werden,
explizite gesetzliche Regelungen in ihr Gegenteil zu kehren, noch dazu, fehlende
gesetzliche Regelungen, wie hier zum Zinsanspruch, zu ersetzen.
21 Auch eine analoge Anwendung der genannten Zinsvorschriften, insbesondere des § 44
SGB I, kommt nicht in Betracht. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen
Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist
nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem
Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche
Bewertung erfordert (vgl BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 10). Daneben muss eine
(unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE
77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21
S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22 Eine analoge Anwendung des § 44 SGB I scheidet für andere Personen als Empfänger
einer Geldleistung aus (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-
1300 § 61 Nr 1 S 3); insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des § 27 SGB IV oder des § 50 Abs 2a SGB X. Es fehlt
zudem an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 89 Satz 2 BSHG ausdrücklich
Voraussetzungen normiert, von denen die Leistungserbringung abhängig gemacht werden
kann, nämlich die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs auf dingliche oder andere
Weise. Gesichert werden soll also nach dem Willen des Gesetzgebers nur die
Rückzahlung des Darlehens selbst, nicht aber soll die Gewährung eines Darlehens von
einem finanziellen Ausgleich (Vergütung) für die zeitweise Überlassung von Geld
abhängig gemacht werden können. Schon angesichts dieser die Darlehensgewährung
bereits einschränkenden Regelung, die sich bei anderen Darlehenstatbeständen im
BSHG (etwa §§ 15a, 15b, 27 Abs 2, 30 Abs 3) gerade nicht fand, ist von einer
abschließenden gesetzlichen Regelung auszugehen. Im Übrigen war dem Gesetzgeber
bekannt, dass im Sozialrecht neben den gesetzlich geregelten Fällen weitere Ansprüche
auf Geldleistungen verschiedenster Art existieren. Dennoch hat er für entsprechende
Ansprüche von der Schaffung von Zinsregelungen abgesehen und es darüber hinaus
abgelehnt, den Anwendungsbereich bereits bestehender Zinsregelungen auf alle
Ansprüche des Bürgers gegen den Staat auszudehnen (vgl BT-Drucks 7/868, S 30 und S
42 zu § 44 SGB I, sowie 7/4122, S 34 zu §§ 22 bis 29 SGB IV; BSGE 71, 72, 76 = SozR 3-
7610 § 291 Nr 1 S 4; BSGE 76, 233, 240 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 9 f); erst recht
schließt dies die Annahme einer unbewussten Regelungslücke aus.
23 Ist der Darlehensbescheid folglich nach § 44 Abs 2 SGB X aufzuheben, sind der Klägerin
danach die gezahlten 2019,08 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage für den
Erstattungsanspruch der Klägerin ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (§ 131
Abs 1 Satz 1 SGG). Dieser zielt, anders als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch,
der auf die Rückgängigmachung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist (vgl
dazu nur: Schoch, Jura 1994, 82 ff; Weber, JuS 1986, 29 ff), auf die Rückgängigmachung
der unmittelbaren Folgen einer rechtswidrigen Amtshandlung, insbesondere bei
vollzogenen, rechtswidrigen Verwaltungsakten (BSGE 76, 233, 239 = SozR 3-1750 § 945
Nr 1 S 8; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 RdNr 80 mwN; Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hat nach
Rücknahme des Zinsbescheids Anspruch auf Erstattung des darauf Geleisteten; denn auf
deren Zahlung war die Forderung des Beklagten unmittelbar gerichtet. Für die Frage der
Unmittelbarkeit ist ohne Bedeutung, dass der Beklagte nach Erlass der ursprünglichen
Bescheide und der Zahlung durch die Klägerin erst gemäß § 44 SGB X nochmals in die
Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Forderung eingetreten ist. Denn das Erfordernis der
Unmittelbarkeit soll nur die Rückgängigmachung solcher hier nicht im Streit stehender
Handlungen ausschließen, die lediglich mittelbare Folge einer rechtswidrigen
Amtshandlung sind, also zB die Aufnahme eines Kredits durch den Erstattungspflichtigen,
um die geltend gemachte Forderung zu bezahlen, nicht aber solcher, auf deren Eintritt die
Amtshandlung unmittelbar gerichtet war.
24 Von einer klarstellenden Korrektur des erstinstanzlichen Tenors im Hinblick auf die
Teilerledigung des Rechtsstreits (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG) durch die von der Klägerin im
Berufungsverfahren erklärte Teilklagerücknahme hat der Senat abgesehen.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.