Urteil des SozG Lübeck vom 11.12.2008
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Sozialgericht Lübeck
Urteil vom 11.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 14 R 1171/06
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente des Klägers.
Der am 1938 geborene und seit 1965 in A wohnhafte Kläger war von April 1955 bis 3. Januar 1960 und von Januar
1962 bis März 1963 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 4. Januar 1960 bis 31. Dezember 1961 leistete er seinen
Wehrdienst ab. Sowohl der Wehrdienst als auch die Beschäftigungszeiten wurden auf den Versicherungs-karten Nr. 1
bis 3 vermerkt. Die Versicherungskarten waren ausgestellt auf den Namen des Klägers und die Adresse " Von den
Versicherungskarten Nr. 1 und 2 erhielt der Kläger Aufrechnungsbescheinigungen. Seit April 1963 war er bis zu seiner
Pensionierung im April 2003 Beamter. Seitdem bezieht er von der Beigeladenen ein Ruhegehalt.
Im Zusammenhang mit der Einführung einer einheitlichen Krankenversichertennummer im Jahre 2005 stellte die
Krankenkasse des Klägers, die KKH, am 12. September 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Vergabe einer
Versicherungsnummer. Die Beklagte vergab daraufhin für den Kläger erstmalig eine Versicherungsnummer und
begrüßte ihn mit Schreiben vom 16. September 2005 als Versicherten in der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Nach
einem Telefonat mit der Beklagten beantragte der Kläger am 28. September 2005 die Gewährung einer
Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 18. November 2005 gewährte die Beklagte ihm die Regelaltersrente ab 1.
September 2005 in Höhe von monatlich EUR 142,81.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 8. Dezember 2005 Widerspruch. Er mache einen früheren
Rentenbeginn geltend. Er sei weder von der Beklagten noch von seinem Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass
er einen Anspruch auf Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung habe. Nun solle sein Ruhegehalt ab 1. April 2003 nachträglich gekürzt werden,
obwohl er die Rente erst ab September 2005 erhalte. Im Jahre 1966 habe die Beklagte ihm die telefonische Auskunft
erteilt, dass aus der gesetzlichen Rentenversicherung weder eine Beitragserstattung noch eine Rentenzahlung in
Betracht komme, da er die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfülle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht verletzt. Es habe im Falle des Klägers keine Verpflichtung zur Vergabe einer
Versicherungsnummer bestanden, da der letzte Rentenversicherungsbeitrag im Jahre 1963 gezahlt worden sei. Eine
Pflicht zur Vergabe einer Versicherungsnummer habe nicht bestanden bei Versicherten der Geburtsjahrgänge vor
1947, die nach dem 31. Dezember 1972 keine rentenversicherungs-rechtliche Beschäftigung oder Tätigkeit mehr
ausgeübt bzw. keinen Kontakt mehr zum Rentenversicherungsträger aufgenommen haben.
Dagegen hat der Kläger am 23. August 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt
und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm 1966
anlässlich seiner telefonischen Anfrage eine Versicherungsnummer zuzuteilen und gleichzeitig sein
Versicherungskonto aufzubereiten. Sie habe den Kläger auch postalisch erreichen können. Er habe seit 1959 nicht in
einem Kleingarten, sondern in H in der S gewohnt. 1965 sei er nach A verzogen. Zum Nachweis hat der Kläger eine
Meldung über die Beendigung seines Grundwehrdienstes vom 2. Januar 1961, eine Abmeldebestätigung der Stadt A
vom 30. November 1965 und seine Lohnsteuerkarte 1960 in Kopie überreicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Juli 2006 zu verurteilen, dem Kläger bereits ab 1. April 2003 Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Entsprechend der jeweils geltenden
Verordnungen über die Vergabe von Versicherungsnummern habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten (die BfA) ab
1964 zunächst für alle aktiv Versicherten eine Versicherungsnummer vergeben. Latent Versicherte hätten ab 1972
eine Versicherungs-nummer erhalten, wenn sie sich mit einem Anliegen an den Rentenversicherungsträger gewandt
hätten. Für den Kläger sei nach diesen Grundsätzen keine Versicherungsnummer zu vergeben gewesen. Die
Regelung des § 104 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), nach deren Abs. 3 die frühere BfA verpflichtet war, bis
zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern, habe nicht
für Versicherte gegolten, bei denen eine Verpflichtung zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht gegeben war.
Somit könne eine Verletzung der Hinweispflicht nicht angenommen werden, wenn ein Versicherter noch nicht
datenmäßig vom zuständigen Versicherungsträger erfasst worden sei und für eine solche Erfassung auch keine
gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Letztlich hätte die Beklagte dem Kläger aber auch dann zum 1. April 2003
keinen Hinweis auf seinen Rentenanspruch erteilen können, wenn sie die Daten aus den Versicherungskarten
maschinell gespeichert hätte. Denn seine aktuelle Adresse sei ihr nicht bekannt gewesen.
Die Meldebehörde der Stadt A hat im Oktober 2007 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger vor seinem
Umzug nach A zuletzt in H im K gemeldet gewesen sei. Das Bezirksamt H H hat unter dem 10. Dezember 2007
angegeben, der Kläger sei 1944 in H , R in H , S und ab 22. November 1965 in A gemeldet gewesen. Die KKH hat mit
Schreiben vom 8. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie vor dem Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer vom 12.
September 2005 keine Daten des Klägers an die Beklagte gemeldet habe.
Das Gericht hat den ehemaligen Dienstherren des Klägers, die Freie und Hansestadt H , mit Beschluss vom 9. Januar
2008 beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten und
der Beigeladenen beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente vor dem 1. September 2005.
Eine Rente aus eigener Versicherung wird gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von
dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn
die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung nach §
99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. So liegt der Fall hier,
denn eine frühere Rentenantragstellung als der 28. September 2005, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu einem
Rentenbeginn am 1. September 2005 führt, ist nicht feststellbar. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI bereits seit dem 19. März 2003 vor, da der Kläger an diesem Tag das 65.
Lebensjahr vollendete und die allgemeine Wartezeit erfüllte. Es mangelt jedoch an einem rechtzeitigen Antrag, der
nach dem SGB VI - anders als vor dessen Einführung unter Geltung der Reichsversicherungs-ordnung (RVO) - zur
Leistungsgewährung zwingend erforderlich ist.
Der Kläger kann nicht verlangen, auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als
hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut setzt
voraus, dass ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch
einen Schaden bewirkt hat, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann (vgl. BSG 18.
August 1983 – 11 RA 60/82, BSGE 55, 261; BSG 5. April 2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29).
Vorliegend hat die Beklagte weder ihre Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I noch ihre
Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt.
Die Verletzung einer allgemeinen Beratungspflicht durch die Beklagte scheidet aus. Der Kläger bat weder um
Beratung oder Auskunft im Sinne von §§ 14, 15 SGB I, noch bestand
Anlass zu einer sog. Spontanberatung. Eine Beratungspflicht besteht auch ohne konkretes Beratungsersuchen, wenn
Gestaltungsmöglichkeiten klar zutage liegen, die sich offen-sichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem
verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (vgl. BSG 16. September 1998 – B 11 AL 17/98 R, SGb 1999,
251). Hier fehlt es bereits am Vorliegen eines konkreten Anlasses zur Beratung, weil bis zur Antragstellung des
Klägers bei der Beklagten am 28. September 2005 ein den Kläger betreffender Verwaltungsvorgang nicht existierte.
Die Beklagte verletzte auch nicht ihre aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierende Hinweispflicht. Nach dieser Vorschrift
sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine
Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992
zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, welcher die Auswirkungen des Antragszeitpunktes für den Rentenbeginn regelt
und der gravierendere Folgen an die Antragstellung knüpft als nach dem Recht der RVO. Als Korrektiv hierzu ist die
Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI vorgesehen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach
§ 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Grundsätzlich muss der Rentenversicherungsträger einen Hinweis zur Antragstellung geben, wenn es für ihn ohne
eine einzelfallbezogene Sachaufklärung möglich ist zu erkennen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Leistung erfüllt sind (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 115 SGB VI, Rdnr. 25). Daher ist ein Fall
wie der vorliegende, in dem ein Versicherter das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren erfüllt hat, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI. Auch die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung haben dies in § 1 der Gemeinsamen Richtlinie gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI
ausdrücklich festgelegt.
Es muss sich aber um Fälle handeln, in denen das Vorliegen der Anspruchsvoraus-setzungen vom
Versicherungsträger generell auf Grund des Versicherungskontos ohne Befragung der Versicherten festgestellt werden
kann. § 115 Abs. 6 SGB VI ist eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14 und 15 SGB I genannten allgemeinen
Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialversicherungsträger. Diese Pflichten setzen im Regelfall ein Beratungs-
und Auskunftsersuchen des Versicherten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und
Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen
Mitarbeiter eine naheliegende
Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt
wäre (vgl. BSG 14. November 2002 – B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 32). Die Hinweispflicht setzt voraus,
dass der Versicherte im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert ist und kommt nur in Betracht,
wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachfrage bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der
Einzelnen bezweckt (vgl. Kasseler Kommentar, a. a. O., m. w. N.). Die Hinweispflicht besteht also nur dann, wenn die
maßgeblichen Daten wie Geburtsdatum und die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in dem beim
Rentenversicherungsträger vorhandenen Datenbestand gespeichert sind.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, denn die Beklagte hatte zur Feststellung eines
Rentenanspruches zunächst eine Versicherungsnummer zu vergeben und das Konto des Klägers aufzubereiten.
Zurückgelegte Beitragszeiten des Klägers konnte die Beklagte vor September 2005 nicht erkennen, weil solche Zeiten
nicht gespeichert waren. Eine Hinweispflicht besteht nicht, wenn ein Versicherter noch nicht datenmäßig erfasst
worden ist, da vom Rentenversicherungsträger sonst etwas Unmögliches verlangt wird, nämlich ohne konkrete
Sachbearbeitung und ohne konkreten Anlass fristgerechte Mitteilungen an die Versicherten zu übersenden (vgl. BSG
a. a. O.). Erst durch den Antrag der zuständigen Krankenkasse auf Vergabe einer Versicherungsnummer im
September 2005 wurde die Beklagte auf den Kläger aufmerksam und erteilte ihm eine Versicherungsnummer. Durch
die Nachfrage des Klägers erfuhr die Beklagte dann von seinen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und
forschte in ihrem Archiv nach den dort noch vorhandenen Versicherungskarten des Klägers. Dies bedeutet, dass die
Beklagte aus ihrem Datenbestand im Jahre 2003 nicht feststellen konnte, ob der Kläger einen Anspruch auf
Altersrente hatte oder nicht. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt weder eine Versicherungsnummer für den Kläger
vergeben, noch einen Versicherungsverlauf gespeichert.
Insoweit liegt auch kein der Beklagten zurechenbares Organisationsverschulden vor. Zwar war die BfA gemäß § 104
Abs. 3 AVG mit Wirkung ab 1. Januar 1974 verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr
vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern und den Versicherten eine Kontoübersicht zu
übersenden. Diese Vorschrift ist aber im Zusammenhang zu sehen mit den jeweiligen Regelungen zur Vergabe einer
Versicherungsnummer. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Versicherungsnummern in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27. Dezember 1967 mussten
Versicherungsnummern an Personen vergeben werden, die im Jahr 1947 oder später geboren sind und die erstmalig in
der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe und
Zusammensetzung der Versicherungsnummer musste der Rentenversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Januar 1988
eine Versicherungsnummer an jeden Versicherten vergeben, der im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist oder
erstmalig versichert wird. Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, dem 1938 geborenen Kläger, der nach 1963
keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete, eine Versicherungsnummer zu erteilen.
Nur für Versicherte, für die nach den Vorschriften über die Vergabe von Versicherungsnummern eine solche zu
vergeben war, bestand auch die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ihr vorliegenden
Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern. Da der Kläger vor 1947 geboren ist, seit 1964 in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht aktiv versichert war und sich ab 1972 auch nicht mit einem Anliegen an den
Rentenversicherungsträger wandte, war die Beklagte - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - nicht verpflichtet, für den Kläger
eine Versicherungsnummer zu erteilen und damit bestand auch keine Verpflichtung, die in den Versicherungskarten
des Klägers enthaltenen Daten maschinell zu speichern. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes
Kartenarchiv datenmäßig zu erfassen (vgl. Bayerisches LSG 9. Juli 2008 – L 16 R 694/07). Unter diesen Umständen
war es der Beklagten objektiv unmöglich, den Kläger auf die Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld
hinzuweisen. Mithin liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, so dass ein auf § 115 Abs. 6 SGB VI
gestützter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte selbst wenn man eine Hinweispflicht annehmen wollte,
diese nicht erfüllen konnte, da sie im Jahre 2003 keine aktuelle Anschrift des Klägers vorliegen hatte. Die auf der
Versicherungskarte Nr. 3 angegebene Adresse lautete " Die aktuelle Adresse des Klägers in A lag der Beklagten nicht
vor. Die Beklagte hätte erst den aktuellen Wohnort des Klägers ermitteln müssen. Ein Hinweis kommt aber nur dann
in Betracht, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachforschungen bestimmbar sind (vgl. Bayerisches
LSG, a. a. O.). Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Adresse des Klägers ungeklärt war.
Damit steht für die Kammer fest, dass es sich hier nicht um einen geeigneten Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI
handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht