Urteil des SozG Reutlingen vom 10.06.2009

SozG Reutlingen: niedersachsen, verwaltungsakt, verfügung, bestreitung, anschluss, subsidiarität, verzinsung, darlehensvertrag, akte, erlass

Sozialgericht Reutlingen
Gerichtsbescheid vom 10.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 2 AS 1472/08
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Höhe von insgesamt 990 EUR für September und Oktober 2007.
Der Kläger beantragte am 27. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom
4. Juli 2007 Leistungen für Juli bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 811,69 EUR monatlich.
Am 22. November 2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. In den in diesem
Zusammenhang vorgelegten Auszügen seines Girokontos sind eine Bareinzahlung in Höhe von 350 EUR am 3.
September 2007, eine Bareinzahlung in Höhe von 300 EUR am 28. September 2007 sowie eine Bareinzahlung in Höhe
von 400 EUR am 30. Oktober 2007 dokumentiert.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 leitete die Beklagte die Anhörung des Klägers zur Frage, ob zu Unrecht
Leistungen erbracht worden seien, ein. Der Kläger wurde aufgefordert, zu den Bareinzahlungen vom 3. September
2007, vom 28. September 2007 und vom 30. Oktober 2007 Stellung zu nehmen.
Die Mutter des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mit, dass sie ihrem Sohn in den
Monaten September bis Oktober 2007 jeweils 300 EUR bzw. 400 EUR ausgeliehen habe. Dieses Geld werde ihr Sohn
bei Aufnahme einer Tätigkeit wieder an sie zurückzahlen. Der Kläger habe ihr erklärt, dieses Geld zum Ausgleich
seines bereits überzogenen Kontos zu verwenden, da sonst die Bank das Konto sperren oder den sofortigen
Kontoausgleich verlangen werde.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2008 hob die Beklagte ihre Bewilligung für September und Oktober 2007 teilweise in
Höhe von insgesamt 990 EUR auf und verfügte die Erstattung dieses Betrages. Zur Begründung wurde darauf
abgestellt, dass die Bareinzahlungen als Einkommen anzurechnen seien. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar
2008 änderte die Beklagte ihre Bewilligung für September und Oktober 2007 entsprechend und bewilligte für
September 2007 Leistungen in Höhe von 191,69 EUR und für Oktober 2007 in Höhe von 441,69 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 5. Februar 2008 Widerspruch ein. Bei den beanstandeten Zahlungen handele es sich
um Darlehen und damit nicht um Einkommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. März 2008 zurück. Die darlehensweisen Zahlungen seien
als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit der am 26. April 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, dass es sich bei
den Zahlungen seiner Mutter um Darlehen gehandelt habe. Ursprünglich habe seine Mutter vorgesehen, dass er das
Geld wieder zurückzahlen solle, wenn er über ein Erwerbseinkommen verfüge. Auch auf eine Verzinsung habe sie
verzichten wollen unter der Bedingung, dass es sich um eine sehr kurzfristige Leihe handele. Nachdem nun ein halbes
Jahr vergangen sei und immer noch keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz für ihn bestehe, sei auf Drängen seiner
Mutter ein Darlehensvertrag am 12. April 2008 geschlossen worden. Dieser sehe eine feste Rückzahlung zum 31.
Dezember 2009 und eine Verzinsung von 5 Prozent(punkten) über dem Basiszinssatz vor.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Die vom Kläger vorgetragenen Schuldverpflichtungen seien
unbeachtlich, da sie einem Fremdvergleich nicht standhielten. Weder die Überlassung des Geldes noch die
Rückzahlungsverpflichtung seien im Zeitpunkt der Überlassung des Geldes schriftlich niedergelegt worden. Auch habe
die übliche Vereinbarung über Zinsen gefehlt.
Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene
Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und
die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist,
unstreitig. Die maßgebliche Rechtsfrage hat die Kammer bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden
(Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, juris, Rdnr. 24 ff. = ZFSH/SGB 2007, 672 [674 f.]).
Das Gericht war an der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht durch das fehlende Einverständnis des Klägers
gehindert. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf – anders als eine Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung – nicht der Zustimmung der Beteiligten (vgl. § 105 Abs. 1 SGG einerseits, § 124 Abs. 2 SGG
andererseits). Auch das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1
Grundgesetz (GG) beinhaltet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BVerfGE 60, 175 [210
f.]; 89, 381 [391]). Schließlich begegnet die Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch, soweit sich dies auf die
Zusammensetzung des Gerichtes auswirkt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 105 Rdnr. 2, m. w. N.).
Auch bedurfte es einer mündlichen Verhandlung nicht, um die beantragte Beweiserhebung durch die
zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter des Klägers durchzuführen, da das Gericht die dem Beweisantrag
zugrunde liegende Behauptung, dass es sich bei der Zahlungen der Mutter um Darlehen gehandelt hat, als wahr
unterstellt und seiner Entscheidung zugrundelegt. Andere Gesichtspunkt, die eine mündliche Verhandlung hätten
geboten erscheinen lassen können, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl. zu dieser Notwendigkeit LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 15.12.2000, Az.: L 8 AL 2812/00, juris, Rdnr. 44).
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlungen der Mutter
des Klägers als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt, ihre Leistungsbewilligung vom 4. Juli 2007
entsprechend teilweise aufgehoben und die Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe der Aufhebung verfügt.
a) Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des
Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist
(Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass
zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht
wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem
Verwaltungsakte ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist
(Nr. 4). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB
X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.
Diese Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 4. Juli 2007 mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse liegen vor.
aa) Es handelt sich bei dem Bescheid vom 4. Juli 2007 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil sich dessen
rechtliche Wirkung über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt
(vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1994, Az.: 1 RK 45/93, juris, Rdnr. 14, m. w. N.), nämlich auf den Bewilligungszeitraum
von Juli bis Dezember 2007.
bb) Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist insofern eingetreten, als der Kläger im
September 2007 eine einmalige Einnahme von 350 EUR und eine weitere einmalige Einnahme von 300 EUR sowie im
Oktober 2007 eine einmalige Einnahme von 400 EUR hatte. Diese Einnahmen sind zu berücksichtigendes
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wobei die Beklagte zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-
Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung die sog. Versicherungspauschale in Höhe von
monatlich 30 EUR in Abzug gebracht hat.
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu
erhält, während Vermögen das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS
26/07 R, juris, Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris, Rdnr. 18). Einkommen sind damit
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den
Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
21.02.2007, Az.: L 7 AS 690/07 ER-B, juris, Rdnr. 5). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss (BSG, Urteil vom
30.07.2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, juris, Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris, Rdnr. 18;
im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 14-98, NJW 1999, 3137) und damit, ob die Mittel
tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (Hänlein , in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit
SGB II, § 11 SGB II [2009] Rdnr. 17). Der Rechtsgrund der Einnahme ist demgegenüber unbeachtlich (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [90];
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 38). Etwas anderes lässt sich bereits dem Wortlaut
von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine derartige Einschränkung nicht enthält, nicht entnehmen.
Damit wird deutlich, dass der Darlehenscharakter einer Einnahme auf der Ebene einer am Wortlaut orientierten
Auslegung der Norm in dem Sinne, dass auch ein Darlehen Einkommen ist, nicht entgegensteht, weil die
Rückzahlungsverpflichtung dem wertmäßigen Zufluss nicht entgegensteht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 14.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [89 f.]; insofern übereinstimmend LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08, juris, Rdnr. 29). Zwar wird das Vermögen als Gesamtheit von
Aktiva und Passiva aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung nicht vermehrt; darauf kommt es im System des SGB II
aber nicht an. Es entspricht dem zu Art. 12 Abs. 1 SGB II allgemein herrschenden Verständnis, dass eine Saldierung
von Aktiva und Passiva der Vermögenspositionen nicht zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b
AS 52/06 R , juris, Rdnr. 39; Frank, in: Hohm [Hrsg.], SGB II, § 12 [2009] Rdnr. 9; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz
[Begr.], § 12 SGB II [2008] Rdnr. 33; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 5; Mecke, in:
Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen
Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat
(BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R, juris, Rdnr. 39). Entscheidend ist daher, dass bzw. ob Aktiva
vorhanden sind, die zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden können. Verbindlichkeiten
schränken diese Möglichkeit nicht ohne weiteres ein. Damit verändert auch eine darlehensweise Zuwendung die für
das SGB II relevante Vermögenssituation des Hilfebedürftigen (Hohm/Klaus, in: Hohm [Hrsg.],
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 88). Es wäre zudem systemwidrig, vor Leistungsbezug als
Darlehen erhaltene Zahlungen ungeachtet einer Rückzahlungsverpflichtung als Vermögen zu berücksichtigen, solche
nach Beginn des Leistungsbezuges erfolgte Zahlungen aber nicht als Einkommen. Anderenfalls gäbe es Einnahmen,
die zwar kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, die aber gleichwohl zu Vermögen im Sinne
von § 12 Abs. 1 SGB II werden können.
Das tragende Argument derjenigen, die eine Qualifizierung von Darlehen als Einkommen ablehnen (so LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08, juris, Rdnr. 28; VG Bremen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 K
57/07, juris, Rdnr. 17; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 42 d; wie hier hingegen LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [89]; im
Anschluss an die Rechtsprechung der erkennenden Kammer grundsätzlich auch SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008,
Az.: S 2 AS 270/08, juris, Rdnr. 37 ff.; grundsätzlich für Einkommenscharakter von Darlehen auch Hohm/Klaus, in:
Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 88), nämlich der Hinweis auf die
Rückzahlungsverpflichtung, kann damit allenfalls auf teleologischer Ebene Bedeutung erlangen. In der Tat wäre es
nicht sachgerecht, dem Hilfebedürftigen eine Einnahme als bedarfsmindernden Umstand entgegenzuhalten, wenn er
über diese Einnahme nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügen kann. Letzteres folgt allerdings nicht
ohne weiteres aus der bloßen Rückzahlungsverpflichtung. Selbst die sofortige Verwendung von Einnahmen, die
unstreitig als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen sind, steht ja dieser Berücksichtigung nicht
entgegen, auch wenn sie nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden (siehe BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B
4 AS 29/07 R, juris, Rdnr. 19, zur Unbeachtlichkeit der Verwendung einer Steuererstattung zur Schuldentilgung;
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 41). Steht also selbst der tatsächliche Abfluss von
Geld aus dem Verfügungsbereich der Einkommensberechnung nicht entgegen, kann nicht die bloße
Rückzahlungsverpflichtung als solche die Nichtverfügbarkeit fingieren (vgl. auch Spellbrink, in:
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 SGB II Rdnr. 1). Entscheidend
ist daher, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, ist seine Hilfebedürftigkeit gemindert. So
verhält es sich aber bei der Aufnahme eines Darlehens. Derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, hat dieses Geld
zunächst zu seiner freien Verfügung, ohne insoweit einer Beschränkung zu unterliegen (dies betont VG Sigmaringen,
Urteil vom 21.09.2004, Az.: 9 K 270/04, n. v.; siehe auch Hohm/Klaus, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar
zum SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 88).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im vorliegenden Fall zu beachtenden Umstand, dass die Bareinzahlungen
teilweise zur Verringerung der gegenüber der kontoführenden Bank bestehenden Schulden führten. Einkommen, mit
dem ein Überziehungskredit zurückgeführt wird, verliert nicht seinen Charakter als Einkommen (LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06, NZS 2007, 668; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl.
2009, § 11 Rdnr. 4). Solange die Überziehung des Kontos möglich ist, muss sich ein Hilfesuchender die überwiesenen
Gelder als Einkommen anrechnen lassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06, NZS
2007, 668, m. w. N.). Auch hier gilt wieder, dass sich der Einsatz zur Schuldentilgung nicht zum Vorteil des
Hilfebedürftigen auswirken darf (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06, NZS 2007,
668; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 11 Rdnr. 4).
Die – vom Gericht als wahr unterstellte – Behauptung des Klägers, dass mit der Zahlung der Mutter eine
Rückzahlungsverpflichtung auf Seiten des Klägers verbunden ist, stand der Verwendung des Geldes im maßgeblichen
Bewilligungszeitraum (Juli bis Dezember 2007) schon deswegen nicht entgegen, weil zwischen dem Kläger und seiner
Mutter die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt datiert wurde: zunächst auf den
Zeitpunkt, zu dem der Kläger wieder über Erwerbseinkommen verfügt, also auf einen Termin, zu dem der Kläger nicht
mehr hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist (vgl. auch Hohm/Klaus, in: Hohm [Hrsg.],
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 92). Die dann angeblich vorgenommene schriftliche
Fixierung eines konkreten Rückzahlungstermins auf den 31. Dezember 2009 liegt erst Recht außerhalb des
maßgeblichen Bewilligungszeitraumes.
Selbst wenn die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung aber in den Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember
2007 gefallen wäre, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen (a. A. SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, Az.: S
2 AS 270/08, juris, Rdnr. 39; Hohm/Klaus, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 11 [2008]
Rdnr. 89). Auch hier steht die bloße rechtliche Verpflichtung, den Darlehensbetrag zurückzahlen, der Möglichkeit,
anders – sprich für den Lebensunterhalt – darüber zu verfügen, nicht entgegen. Insoweit wird man dem
Hilfebedürftigen auch hier zumuten können, der Rückzahlungsverpflichtung nicht nach zu kommen, wie dies ja auch
für den Fall, dass Vermögen vorhanden ist, angenommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS
52/06 R, juris, Rdnr. 39). Dies erscheint schon deswegen zumutbar, weil der Betroffene den Darlehensvertrag aus
freien Stücken geschlossen hat und er einer zwangsweisen Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs die
Pfändungsfreigrenzen entgegenhalten kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: L 13 AS
97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [91]). Es ist das Risiko des Kreditgebers, ob und wann er seine Gelder zurückerhält
(vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [91]).
Dieses Risiko muss ihm nicht – auch nicht mittelbar – durch die Allgemeinheit abgenommen werden. In diesem Sinne
hat auch das BSG bereits ausdrücklich entschieden, das Einkommen zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalts
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist und dass dieses selbst dann gilt, wenn das Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG,
Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris, Rdnr. 19; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
21.06.2006, Az.: L 29 B 314/06, juris, Rdnr. 40, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, Az.: V C 32.64,
BVerwGE 20, 188). Kurz: Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen
abzusetzen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris, Rdnr. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 21.06.2006, Az.: L 29 B 314/06, juris, Rdnr. 38). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Schulden
gerade durch die Einkommenserzielung oder unabhängig davon entstanden sind.
Dieses Ergebnis wird auf systematisch-teleologischer Ebene durch die Grundausrichtung des SGB II bestätigt, wie
sie namentlich in § 2 SGB II mit dem Grundsatz des Forderns zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz
1 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in
eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu
bestreiten. Die hier formulierte Eigenverantwortlichkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die damit
korrespondierende Subsidiarität stattlicher Leistungen, wie sie auch in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normiert wurde, hat
für die übrigen Vorschriften des SGB II interpretationsleitende Funktion (ständige Rechtsprechung der erkennenden
Kammer, etwa Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, juris, Rdnr. 26; Gerichtsbescheid vom 07.10.2008, Az.: S
2 AS 2437/08, juris, Rdnr. 30; im Anschluss daran SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, Az.: S 2 AS 270/08, juris,
Rdnr. 37; ähnlich ["Auslegungshilfe"] Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 2 Rdnr. 8) und streitet auf
diese Weise für eine weite Auslegung des Einkommensbegriffes in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies spricht dafür,
jedes erzielte Einkommen leistungsreduzierend zu berücksichtigen (Hohm/Klaus, in: Hohm [Hrsg.],
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 11 [2008] Rdnr. 21; Spellbrink, JZ 2007, 28 [31]). Dabei steht die
Formulierung aus "eigenen" Mitteln (ebenso § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II) der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen,
weil auch Geld, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung behaftet ist, nach erfolgtem Zufluss Eigentum des
Darlehensempfängers ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER, juris,
Rdnr. 19). Die Bestreitung der Lebensunterhaltes durch Mittel von Angehörigen wird im übrigen in § 9 Abs. 1 SGB II
ausdrücklich als Fallgruppe fehlender bzw. verringerter Hilfebedürftigkeit angesehen.
Vor diesem Hintergrund greift der bloße Verweis (etwa bei LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008, Az.: L 7
AS 62/08, juris, Rdnr. 28; VG Bremen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 K 57/07, juris, Rdnr. 17; Mecke, in:
Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 29) auf die Rechtsprechung des BSG zum
Einkommensbegriff im Recht der Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az.: 7 RAr 27/84, juris, Rdnr. 18 f.,
m. w. N.) zu kurz (wie hier auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER,
FEVS 60 [2009], S. 87 [90]; SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, Az.: S 2 AS 270/08, juris, Rdnr. 37). Er
vernachlässigt im übrigen auch, dass im Recht der Sozialhilfe davon ausgegangen wurde und weiterhin wird, dass
auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Sozialhilfeanspruch entfallen lassen kann (BVerwG, Urteil
vom 10.05.1967, Az.: 5 C 150.66, juris, Rdnr. 46; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.10.2004, Az.: 12 C 04.1966,
juris, Rdnr. 8; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf [Hrsg.], SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rdnr. 27) bzw. als
Einkommen zu berücksichtigen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1979, Az.: VI 3798/7, juris, Rdnr. 25;
Hessischer VGH, Urteil vom 25.11.1987, Az.: 5 UE 1909/86, juris, Rdnr. 29, m. w. N.; VG Sigmaringen, Urteil vom
21.09.2004, Az.: 9 K 270/04, n. v.; von Koppenfels-Spies, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar
zum Sozialrecht, 2009, § 82 SGB XII Rdnr. 5; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf [Hrsg.], SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 82
SGB XII Rdnr. 27; siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER,
FEVS 60 [2009], S. 87 [90]).
cc) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die
gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X
i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X binnen zehn Jahren gehandelt. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Ermessen stand der Beklagten nicht zu (§ 40 Abs. 1 Nr. 1
SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB II).
b) Die Erstattungsverfügung findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu
erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.