Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: unternehmen, entschädigung, verpachtung, behörde, stammkapital, bemessungsgrundlage, umlaufvermögen, pachtvertrag, rückgriff, entziehung
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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 249.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 VermG, § 2 S 2 NS-
VEntschG, § 2 S 5 NS-VEntschG
Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz:
Wertermittlung - vor der Schädigung zuletzt festgestellter
Einheitswert
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren weitere Entschädigung nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für zwei Unternehmen. Gegenstand der
Unternehmen war die Herstellung bzw. der Vertrieb von Vervielfältigungsapparaten. Es
handelte sich um Nachfolgeunternehmungen ursprünglich von A. S. und H. H.
betriebener Unternehmungen, ebenso wie die weitere Firma H. H. & Co. OHG. Die
Firmen waren in gemieteten Räumen in Berlin-Mitte ansässig.
Im vorliegenden Verfahren geht es um Entschädigung für die O. -Compagnie GmbH (im
Folgenden nur O. GmbH) und im Verfahren VG 29 K 59.10 um Wiedergutmachung für die
A. S. GmbH (im Folgenden nur S. GmbH). Das Verfahren für die H. H. & Co. OHG ist
bestandskräftig abgeschlossen.
Das Stammkapital der S. GmbH betrug seit 1929 220.000 RM. Es verteilte sich ab 1933
wie folgt: Auf die Witwe von H. H., J. H., entfielen 2/8 = 55.000 RM und auf die beiden
Kinder M. G., geborene H., und A. H. entfielen jeweils 3/8 = 82.500 RM.
Das Stammkapital der O. GmbH betrug in der maßgeblichen Zeit 56.000 RM. Es verteilte
sich unstreitig genauso wie bei der S. GmbH, auf J. H. entfielen also 14.000 RM und auf
die beiden Kinder jeweils 21.000 RM.
Mit einem Vertrag vom 31. August 1934 wurden die Fabrikation und der Vertrieb aller
drei Firmen für Deutschland an A. H. einen ehemaligen Prokuristen, verpachtet, wobei
als Vertragspartei nur L. G. – der Geschäftsführer - genannt ist. In dem Vertrag war u.a.
bestimmt: Der Pächter übernimmt die gesamte Herstellung. Er verpflichtet sich, die
Artikel an die drei Firmen für den Vertrieb im Ausland zum Herstellungspreis (Material +
5 %) zu liefern. Als Pacht waren für die Räume 500 RM monatlich und für alles Übrige
1.000 RM monatlich zu zahlen. Der Vertrag lief halbjährlich und war vierteljährlich
kündbar. Er enthielt weitere Regelungen für den Fall der Kündigung bzw.
Vertragsbeendigung.
1937 wurde die Ehe von L. und M. geschieden. Am 31. Juli 1937 wurde von L. G. und M.
G. einerseits sowie A. H. andererseits ein Zusatzabkommen zum Pachtvertrag vom 31.
August 1934 unterzeichnet. Darin heißt es: „… Nachdem mit Wirkung vom 1. August
1937 Herr G. auf einen Teilbetrag von 500 RM monatlich verzichtet hat, sind die Parteien
darüber einig geworden, dass bis zur Höhe dieses Betrages Frau M. G. … als
Verpächterin auftritt. Frau G. übernimmt im entsprechenden Verhältnis die Rechte und
Pflichten aus dem Pachtvertrag gegenüber dem Pächter“. L. G., der Schweizer
Staatsbürger war, zog 1937 in die Schweiz, wo er später Direktor einer O. AG in Basel
war. M. wanderte 1939 ebenfalls in die Schweiz aus, 1940 folgte ihre Mutter. A., der mit
einer nichtjüdischen Frau verheiratet war, blieb in Berlin.
Mit Vertrag vom 7. März 1941 wurden die drei Unternehmen im Wege des asset-deals
an die Witwe von A. H. veräußert. Als Gesamtkaufpreis für die im Einzelnen bezeichneten
Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, der Patente und Warenzeichen etc.
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Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, der Patente und Warenzeichen etc.
waren 19.978,98 RM vereinbart, wovon 10.429,90 RM auf die O. GmbH entfielen und
9.049,08 RM auf die S. GmbH. Den einzelnen Vermögenswerten der Unternehmen
waren jeweils Beträge zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des
Vertrages Bezug genommen. Die Liquidation der Firmen, zu der sich die Verkäufer in
diesem Vertrag ebenfalls verpflichtet hatten, wurde mit der Löschung der Firmen im Juni
1942 abgeschlossen.
In Rückerstattungsanträgen nach alliierten Recht vom 10. August 1949 und vom 30. Mai
1949 gab A. den Einheitswert per 1. Januar 1935 für die O. GmbH mit 91.518 RM und für
die S. GmbH mit 134.000 RM an, wobei er als Entziehung die "Zwangsarisierung“ mit
Vertrag vom 6. März 1941 bezeichnete.
Die 1947 in der Schweiz verstorbene J. H. wurde laut Erbschein von ihren Kindern M. G.,
geb. H., und A. H. je zur Hälfte beerbt. M. G. starb 1977 und wurde nach vorliegendem
Erbschein von ihrer Tochter E., geb. G., allein beerbt.
In den 1972 von M. G. eingeleiteten BFG-Verfahren, in denen sie als Schädigung die
Verpachtung der Unternehmen bezeichnete, waren sowohl der Zeitpunkt der
Schädigung als auch die maßgebliche Grundlage für die Bewertung der Unternehmen
lange Zeit umstritten. Mit zwei Bescheiden über die einheitliche Feststellung von
Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften vom 14. Oktober 2004 setzte das
Ausgleichsamt Lübeck diese wie folgt fest: Es ging von einer Entziehung im Jahr 1937
aus und ermittelte für die S. GmbH aus dem „Reinvermögen (Einheitswert) per 1. Januar
1937 mit 134.000 RM“ und dem Stammkapital von 220.000 RM einen Anteilswert von
60,91 RM, gerundet 61 RM. Für die O. GmbH wurde entsprechend ausgehend von einem
„Einheitswert“ per 1. Januar 1937 mit 91.518 RM und bezogen auf das Stammkapital von
56.0000 RM ein Anteilswert von 163,43 RM, gerundet 163 RM, ermittelt. Darauf
aufbauend erließ das Ausgleichsamt Kaiserslautern am 25. Februar 2005 einen Bescheid
über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem BFG bezogen auf
den Anteil der J. H. .
Mit Schreiben vom 20. März 1991, 27. Juni 1992 und 4. August 1992 meldete E. R. die
Rechte von J. und M. an beiden Unternehmen nach dem Vermögensgesetz bzw. der
Anmeldeverordnung an. Im Dezember 1992 reichte die JCC allgemein umschriebene
Anmeldungen für geschädigtes jüdisches Vermögen ein. Diese konkretisierte sie mit
einem Schreiben vom 16. März 2001 dahin gehend, dass das Betriebsvermögen der O.
GmbH betroffen sei und wählte zugleich Entschädigung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005
nahm der damalige Bevollmächtigte von Frau R. den Antrag betreffend J. H. zurück.
Am 17. März 2008 erließ das Lastenausgleichsamt Kaiserslautern einen
(abschließenden) Rückforderungsbescheid zur Verrechnung, wonach hinsichtlich des
Anteils von J. H. an der S. GmbH insgesamt 3.658,19 € an gewährter
Hauptentschädigung zurückgefordert werden. Einen entsprechenden Bescheid erließ
diese Behörde unter dem 21. August 2008 für die O. GmbH. Danach werden für dieses
Unternehmen und den Anteil der J. H. 2.883,08 € zurückgefordert.
In den vermögensrechtlichen Verfahren zu den drei Unternehmen versuchten die
zuständigen Behörden erfolglos Unterlagen über Einheitswerte, Bilanzen oder ähnliches
zu erhalten.
Mit Bescheid vom 26. November 2008 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen fest, dass das Unternehmen O. GmbH in Liquidation (i.L.)
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei und ihm Entschädigung nach
Maßgabe des NS-VEntschG in Höhe von 20.181,55 € nebst Zinsen nach § 2 Sätze 9 bis
11 ab 1. Januar 2004 zustehe. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Da alle drei
Gesellschafter Juden gewesen seien, habe das Unternehmen nach der Dritten
Verordnung zum Reichsbürgergesetz als „jüdisch“ gegolten. Daher greife für den
Verkauf mit Vertrag vom 7. März 1941 die Verfolgungsvermutung ein. Diese könne hier
jedenfalls deshalb nicht widerlegt werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass
das Rechtsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3
BK/O auch ohne die NS-Herrschaft abgeschlossen worden wäre; die äußeren Umstände
des Verkaufs würden vielmehr sogar auf einen Zwangsverkauf hindeuten. Eine
verfolgungsbedingte Schädigung schon aufgrund des Pachtvertrags bzw. des Nachtrags
zu demselben könne dagegen nicht festgestellt werden. Eine Verpachtung könne nur
dann eine Vermögensentziehung sein, wenn die Einwirkungs- und
Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers so sehr beschnitten waren, dass dies in der
Sache einer Enteignung gleichkam. Hier hätten sich aber keine Hinweise auf eine
Einschränkung der Verfügungsgewalt ergeben. Der Pachtvertrag sei relativ kurzfristig
kündbar gewesen.
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Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung müsse nach § 4 Abs. 3
EntschG geschätzt werden. Denn ein Einheitswert für den Schädigungszeitpunkt 6. März
1941 sei nicht auffindbar. Der bekannt gewordene Einheitswert per 1. Januar 1935 sei
schon deshalb nicht verwertbar, weil durch die Verpachtung mit Vertrag vom 31. August
1934 bereits zuvor wesentliche Aktiva verpachtet worden seien. Dann hätte nach
Bewertungsrecht eine Aufteilung des Einheitswerts zwischen Pächter und Verpächter
erfolgen müssen. Eine entsprechende Aufteilung sei aus den Angaben aber nicht
ersichtlich. Weiterhin würde auch ein sehr langer Zeitraum zwischen dieser Festsetzung
und dem Schädigungszeitpunkt liegen. Im Übrigen sei dieser Wert auch nicht plausibel.
Der Ersatzeinheitswert könne ebenfalls nicht herangezogen werden, weil er sich auf
Anteilsrechte beziehe und weil er den genannten Einheitswert per 1. Januar 1935
zugrunde lege. Bilanzen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen würden ebenfalls nicht
vorliegen. Daher sei für die Schätzung an die Richtzahlentabelle für „Handel mit
Büromaschinen und Organisationsmitteln“ Nr. 118 anzuknüpfen. Aus dem Pachtvertrag
ergebe sich, dass die O. GmbH sich ausschließlich mit dem Vertrieb der
Vervielfältigungsgeräte beschäftigt habe, weshalb diese Tabelle auch geeignet sei. Aus
den Angaben im Kaufvertrag sei als Betriebsmerkmal der Warenbestand (vor
Wertminderung) in Höhe von 11.276,15 RM heranzuziehen. Dies sei als Umlaufvermögen
anzusehen und hieraus folge nach der Tabelle ein Schätzwert in Höhe von 10.000 RM.
Dem seien die im Vertrag genannten Werte für die Lehren und Maschinen sowie die
Büroeinrichtung hinzuzurechnen, woraus sich ein Betrag von 11.408 RM ergebe. Nach
dem Bescheid des Ausgleichsamts Kaiserslautern vom 25. Februar 2005 sei der
Kaufpreisanteil für die O. GmbH in Höhe von 10.924,90 RM in die freie Verfügung gelangt
und daher hier gemäß § 3 NS-VEntschG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG im Verhältnis 20:1
abzuziehen, was 521,50 DM ergebe. Weiter sei der festgesetzte
Lastenausgleichsrückforderungsbetrag in Höhe von 2.883,08 € abzusetzen. Danach
ergebe sich folgende Berechnung:
Ein im Wesentlichen entsprechender Bescheid erging bereits am 6. Februar 2008 für die
S. GmbH. Hier wurde eine Entschädigung in Höhe von 27.504,89 € nebst Zinsen
festgesetzt. Zur Verpachtung hieß es noch: Das Zusatzabkommen vom 31. Juli 1937
habe lediglich die Aufteilung der Pachtzahlung in der Form geregelt, dass Herr G. auf
einen Teilbetrag zugunsten seiner Frau verzichtet habe.
Hinsichtlich der Auszahlung der festgesetzten Entschädigungsbeträge haben sich Frau
R. und die JCC dahingehend geeinigt, dass der Erbin 3/8 (für den Anteil von M. und der
JCC 5/8 zustehen.
Mit der am 23. Dezember 2008 eingegangenen Klage erstreben die Kläger weitere
Entschädigung in Höhe von 163.838,37 €. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Einheitswert per 1. Januar 1935 sei heranzuziehen. Auf den zeitlichen Abstand zum
Verkauf komme es nicht an. Dieser Zeitpunkt liege auch bereits nach der Verpachtung
vom 31. August 1934. Auch im Lastenausgleichsverfahren sei auf diesen Wert
zurückgegriffen worden. Die Festsetzung des Jahres 1937 als Schädigungszeitpunkt im
Lastenausgleichsverfahren beziehe sich offenkundig auf die Änderung des Pachtvertrags
und gehe auf ein Schreiben vom 7. November 1994 zurück, wonach das
Bundesausgleichsamt sich für einen Entziehungszeitpunkt vor 1940 ausgesprochen
habe. Anders könnten die Tatsachen, dass bereits 1934 wesentliche Werte verpachtet
wurden und 1937 der Pachtzins offensichtlich nicht freiwillig gesenkt wurde, auch nicht
gewertet werden. Aus der Vervierfachung dieses Einheitswertes ergebe sich bei im
Übrigen unstreitigem Abzug der Gegenleistung und des Lastenausgleichs der genannte
Klagebetrag.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. November 2008 zu verpflichten, der O. -
Compagnie GmbH i.L. weitere Entschädigung in Höhe von 163.838,37 € nebst Zinsen
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Compagnie GmbH i.L. weitere Entschädigung in Höhe von 163.838,37 € nebst Zinsen
gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Bescheid.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der
Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens und die
Verwaltungsvorgänge des Parallelverfahrens betreffend die S. GmbH (VG 29 K 59/10)
Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Weder enthält der Bescheid eine
rechtswidrige Feststellung des Schädigungszeitpunktes noch ergibt sich ein
weitergehender Anspruch auf Entschädigung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Dass der Verkauf der Unternehmen im März 1941 die Tatbestandsvoraussetzungen von
§ 1 Abs. 6 VermG erfüllt, ist zu Recht unstreitig und im Bescheid zutreffend begründet
worden. Da die Feststellung des Schädigungszeitpunktes im Grundlagenbescheid jedoch
nach ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung für das Entschädigungshöhenverfahren
entfaltet, haben die Klägerinnen den Bescheid insoweit in zulässiger Weise angefochten.
Eine zeitlich frühere Schädigung lässt sich jedoch nicht feststellen. Weder die
Verpachtung mit Vertrag vom 31. August 1934 noch das Zusatzabkommen zu diesem
Vertrag vom 31. Juli 1937 erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 6
VermG. Nach dieser Vorschrift ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche
Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von
Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
Durch die Verpachtung ist das Eigentum am Unternehmen jedoch nicht verloren
gegangen. Es kann dahinstehen, ob eine Verpachtung überhaupt einen
Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne der Vorschrift darstellen kann. Erforderlich
wäre jedenfalls, dass der Vorgang einer Enteignung zumindest nahe kommt. Das war
hier nicht der Fall. Zum einen sind die in Rede stehenden drei Unternehmen nicht
insgesamt verpachtet worden. Vielmehr verblieb das Auslandsgeschäft bei den
Eigentümern. Hierzu war in § 3 des Vertrages dezidiert geregelt, dass der Pächter
verpflichtet ist, die Artikel praktisch zum Selbstkostenpreis (Material + 5 %) für den
Handel im Ausland zu liefern. Dieses Auslandsgeschäft hatte offenbar auch
substanziellen Wert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben des L. G. vom (?
unleserlich) November 1942, wonach er selbst zu diesem Zeitpunkt Direktor der „O. AG
Basel“ war, zum anderen aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 7. März 1941. Nach
dessen § 2 wurden nämlich schweizerische Warenzeichen nicht mitübertragen, wobei die
Käuferin sich wiederum verpflichtete, O. -Artikel nach der Schweiz an L. G. nach Maßgabe
seiner Bestellungen zu liefern, was auch für Lieferungen nach Ungarn und Jugoslawien
galt. Zum anderen erfolgte die Verpachtung zu einem recht frühen Zeitpunkt und in
erheblichem Abstand von mehreren Jahren zur Auswanderung von zwei der drei
Betriebsinhaber bzw. des Geschäftsführers. Weiterhin enthielt der Vertrag kurze
Kündigungsfristen und ausführliche Regelungen für den Fall der Beendigung des
Pachtverhältnisses. All dies spricht dafür, dass die Eigentümer selbst in diesem Vertrag
noch keine faktische Aufgabe ihres Vermögens gesehen haben.
Die Änderung des Pachtvertrags am 31. Juli 1937 kann für sich genommen ohnehin
keine Schädigung des Unternehmens darstellen, denn hier handelte es sich allenfalls um
eine Reduzierung der Pacht, also gegebenenfalls um die Schädigung einer Forderung.
Allerdings gibt es schon keine Hinweise auf einen Zusammenhang dieser
Zusatzvereinbarung mit der Verfolgungssituation. Insbesondere ist die Vereinbarung
aber entgegen der Ansicht der Kläger gar nicht so zu verstehen, dass sich die Höhe der
Pacht insgesamt verringerte. Vielmehr ist hier nach dem Wortlaut geregelt worden, dass
der Anspruch auf Pachtzahlung in Höhe der Hälfte von 500 RM monatlich nunmehr nicht
mehr L. G., sondern M. G. zustand. Dies dürfte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit eine Folge der kurz zuvor erfolgten Scheidung der Eheleute gewesen
sein. Es besteht auch keine Bindung an die lastenausgleichsrechtlichen Bescheide
hinsichtlich des Schädigungszeitpunktes. Dies gilt hier umso mehr als in diesen
Verfahren die dortige Annahme einer Schädigung im Jahr 1937 nicht näher begründet
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Verfahren die dortige Annahme einer Schädigung im Jahr 1937 nicht näher begründet
worden ist.
Es liegt auch keine sog. gestreckte Schädigung vor. Dies setzt nach der Rechtsprechung
voraus, dass ein von einem Gesamtvorsatz getragener „Gesamtplan“ verfolgt wird,
nachdem schon durch die Lockerung der Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers mit
dem ersten Schritt der Prozess seiner endgültigen Verdrängung aus der
Eigentümerstellung eingeleitet wird, so wie dies im „klassischen Fall“ einer gestreckten
Schädigung bei den Verstaatlichungen nach dem Ministerratsbeschluss vom 9. Februar
1972 angenommen wird, bei dem schon der erste Schritt, nämlich die erste staatliche
Zwangsbeteiligung, den endgültigen Entzug einleitete (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.
Oktober 2000 - 7 C 95.99 - und Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 4.06 -; beide zitiert
nach juris). Es kann dahinstehen, ob eine gestreckte Schädigung ohne unmittelbare
staatliche Einwirkung - für die hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - überhaupt in
Betracht kommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass bei Abschluss des Pachtvertrages
sich die spätere Vermögensaufgabe bereits abzeichnete. Im Übrigen hat auch A. in
seinem Antrag vom 30. Mai 1949 den Verkauf im März 1941 als Entziehung bezeichnet.
Aber auch der Höhe nach verletzt die von der Behörde festgesetzte Entschädigung die
Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG.
Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die - wie bei
Unternehmen - ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der
Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im
Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn
er bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, darf nicht stattdessen der vorletzte oder ein noch
früher festgestellter Einheitswert herangezogen werden (Hahnefeld in Fieberg u.a.,
VermG-Kommentar, Stand Januar 1995, Rnr. 40 zu § 4 EntschG). Hieran bestehen nach
dem Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit Sinn und Zweck keine Zweifel. Der
Rückgriff auf frühere Hauptfeststellungszeitpunkte würde zu willkürlichen Ergebnissen
führen. Die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels der Vereinfachung und
Pauschalierung findet dort ihre Grenze, wo die Heranziehung bekannt gewordener
Einheitswerte für länger zurückliegende Zeitpunkte zu zufälligen Ergebnissen führen und
ein noch weiteres zeitliches Auseinanderfallen von Einheitswertfeststellung und
Schädigung ermöglichen würde.
Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung im März 1941 war hier der 1.
Januar 1940. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBewG vom 16. Oktober 1934 (RGBl.
S. 1035) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum
Reichsbewertungsgesetz in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November
1939 (RGBl. S. 2271). § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBewG sah - ausgehend von der
Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 gemäß § 1 der RBewDB in der Fassung vom 2.
Februar 1935 (RGBl. S. 81) - Hauptfeststellungen für die wirtschaftlichen Einheiten des
Betriebsvermögens in Zeitabständen von je drei Jahren vor. Die danach auf den 1.
Januar 1938 vorgesehene Hauptfeststellung ist jedoch durch die Verordnungen vom 27.
Dezember 1937 (RGBl. S. 1421) und vom 28. Januar 1939 (RGBl. S. 92) zweimal, zuletzt
auf den 1. Januar 1940 verschoben worden. Bei diesem Hauptfeststellungszeitpunkt
verblieb es sodann, was durch die endgültige Regelung in der genannten Verordnung
vom 22. November 1939 zum Ausdruck kam. Danach erhielt § 1 der RBewDB die
folgende Fassung: Auf den 1. Januar 1940 findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens … statt;
im Gegensatz dazu wurde gemäß Abs. 2 u.a. für das Grundvermögen die
Hauptfeststellung bis auf weiteres ausgesetzt.
Der Einheitswert auf diesen letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung, den
1. Januar 1940, aber ist nicht bekannt. Ein Rückgriff auf den Wert per 1. Januar 1935,
welcher möglicherweise aufgrund der Angaben des A. H. als bekannt angesehen werden
könnte, ist - wie ausgeführt - ausgeschlossen.
Auch ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert aus dem Lastenausgleichsverfahren
gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 EntschG ist nicht möglich, da auch
im Lastenausgleichsverfahren kein Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 festgestellt
worden ist. Mangels ausreichender Unterlagen kann vorliegend unstreitig auch keine
Reinvermögensermittlung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG
erfolgen, so dass gemäß § 4 Abs. 3 EntschG, der in § 2 Satz 5 NS-VEntschG ebenfalls in
Bezug genommen ist, die Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung zu ermitteln
ist.
Aufgrund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde darf das
Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
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Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst
Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen
Kontrolle dieser vermögensbehördlichen Entscheidung berufen ist (ständige
Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 14. Februar 2008 - VG 29 A 38.05 – juris,
mw.N.).
Die Schätzung ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass der
Rückgriff auf Richtzahlentabellen zu § 4 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956
zulässig ist, wie schon die Gesetzesbegründung zeigt (BT-Drs. 12/4887, S. 34).
Hier ist die Richtzahlentabelle Nr. 118 (Einzelhandel: Büromaschinen und
Organisationsmittel) als Grundlage für die Schätzung geeignet. Denn eine speziell für
Vervielfältigungsgeräte gültige Tabelle ist ebenso wenig vorhanden wie eine andere
Tabelle, die diesem Handelszweig eindeutig sachnäher wäre. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die Herangehensweise der Behörde, die sich aus dem Kaufvertrag vom
7. März 1941 explizit ergebenden Werte für Anlagevermögen (Büroeinrichtung + Lehren
= 1.408 RM) und für Umlaufvermögen (Warenbestand vor Abzug = 11.276,15 RM)
zugrunde zu legen, da andere Werte nicht vorliegen und andererseits an diesen
Beträgen keine Zweifel bestehen, so dass sie als bewiesen oder glaubhaft gemacht im
Sinne von § 5 der 6. FeststellungsDV anzusehen sind.
Zwar ist das weitere Vorgehen der Behörde bei Anwendung der Tabelle Nr. 118 nicht
ganz richtig, jedoch werden die Kläger hierdurch ausschließlich begünstigt. Gem. § 5 Abs.
2 der 6. FeststellungsDV ist ein Durchschnitt zu bilden, falls mehrere bewiesene oder
glaubhaft gemachte Betriebsmerkmale nicht in dieselbe Tabellenzeile führen. Daraus
folgt im Umkehrschluss zwingend, dass es bei dem sich aus dieser Zeile ergebenden
Ersatzeinheitswert bleibt, wenn zwei oder mehr Betriebsmerkmale in dieselbe Zeile
weisen. Hier ergibt sich aber, dass das Anlagevermögen in Höhe von 1.408 RM ebenso
zu einem Ersatzeinheitswert von 10.000 RM führt wie das Umlaufvermögen von
11.276,15 RM (jeweils Zeilengruppe 2, 4. Zeile). Die Methode der Behörde, dem aus
einer Tabellenzeile geschlossenen Ersatzeinheitswert (hier Umlaufvermögen)
Einzelbeträge für andere Merkmale (hier Anlagevermögen) hinzuzuaddieren ,
widerspricht dagegen dieser Systematik. Dies ist hier jedoch unerheblich, weil es die
Kläger bevorteilt.
Die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 11.408 RM verletzt die Klägerinnen
ausgehend von einer Schädigung im März 1941 somit nicht in ihren Rechten. Die weitere
Berechnung der konkreten Entschädigungshöhe entspricht den gesetzlichen
Vorschriften und ist von Klägerseite auch nicht beanstandet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil
ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht
vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).
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