Urteil des HessVGH vom 27.02.1995
VGH Kassel: satzung, kot, begriff, spiel, hund, halter, verschmutzung, nichtigkeit, friedhof, parkanlage
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 N 903/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 GemO HE, § 20 GemO
HE
(Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Hundesatzung)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die aufgrund der §§ 5, 19 und 20 der
Hessischen Gemeindeordnung - HGO - am 13. Februar 1992 von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene "Satzung über
die Anleinpflicht von Hunden auf öffentlichen Flächen sowie über das
Verunreinigungsverbot öffentlicher Flächen durch Hunde" - Hundesatzung -, die in
den Verkündungsblättern der Antragsgegnerin am 25. bzw. 27. Februar 1992
öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 5 am 01. März 1992 in Kraft
trat. Die §§ 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut:
"1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt das Führen von Hunden auf öffentlichen Gehwegen und in
öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet der Stadt K
(2) Anlagen im Sinne dieser Satzung sind: der Stadtpark, der Rathausgarten, der
Schulgarten, die Parkanlage "Alter Friedhof", alle Friedhöfe, Spiel- und Bolzplätze
sowie darüber hinaus alle sonstigen öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen
Plätze.
§ 2
Aufsicht und Leinenzwang
(1) Es ist untersagt, Hunde ohne Aufsicht in den in § 1 dieser Satzung genannten
Anlagen umherlaufen zu lassen.
(2) Hunde sind in den in § 1 aufgeführten Anlagen an der Leine zu führen.
(3) Von der Anleinpflicht gemäß Abs. 2 sind ausgebildete Blindenführhunde nicht
betroffen, soweit und solange sie als solche eingesetzt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 treffen den Halter und die Person, die
die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt (Begleitperson).
§ 3
Verunreinigungsverbot
(1) Der Halter oder die Begleitperson eines Hundes hat dafür zu sorgen, daß das
Tier seine Notdurft nicht in den in § 1 genannten Anlagen verrichtet.
(2) Abs. 1 gilt nicht für ausgebildete Blindenführhunde.
(3) Unberührt bleibt die Beseitigungspflicht.
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§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund ohne Aufsicht umherlaufen
läßt;
2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt;
3. es entgegen § 3 Abs. 1 zuläßt, daß das Tier seine Notdurft
verrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von DM 20,- bis DM 1.000,-
geahndet werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen
Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat."
Die Antragsteller, die beide Halter eines Hundes sind, sehen sich durch die
Satzung in ihren Rechten verletzt. Sie machen geltend, sie hätten keine privaten
Flächen, auf denen ihre Hunde die Notdurft verrichten könnten. Durch das
Verunreinigungsverbot, das für die öffentlichen Anlagen gelte, würden sie in eine
Zwangslage gebracht, durch die sie genötigt würden, entweder gegen das
Verunreinigungsverbot zu verstoßen oder gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, denn Hunde, deren Darmtätigkeit durch das Laufen angeregt
würde, ließen sich nur durch gewaltsame artwidrige Methoden davon abhalten, den
Kot dann abzulegen, wenn dies nötig sei. Die Regelung verstoße auch gegen Art. 3
Grundgesetz - GG -, weil Hundehalter ohne Grundbesitz durch sie gegenüber
Hundehaltern benachteiligt würden, deren Hunde ihren Kot auf dem eigenen
Grundstück ablegen könnten. Durch die Satzung könne nur erreicht werden, daß
die Einwohner ihre Hunde dazu anhielten, ihre Notdurft auf den Gehwegen zu
verrichten. Dort drohe kein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dies widerspreche aber
gerade dem Satzungszweck, Gehwege und öffentliche Anlagen von
Verunreinigungen durch Hunde freizuhalten. Wie widersinnig die Satzung sei,
ergebe sich auch daraus, daß die Antragsgegnerin dort, wo das Kotablegen nicht
gestattet sei, Tütenautomaten für die Hundehalter aufgestellt habe.
Die Antragsteller beantragen,
die Satzung über die Anleinpflicht von Hunden
auf öffentlichen Flächen sowie über das Verunreinigungsverbot
öffentlicher Flächen durch Hunde im
Gebiet der Antragsgegnerin vom 14. Februar 1992
für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Zweck der Satzung sei gewesen, das Führen von Hunden in
beziehungsweise auf gemeindlichen Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO zu
regeln. Dieser Zweck habe durch die später erfolgten Textänderungen, die zu
sprachlichen Unklarheiten geführt hätten, nicht geändert werden sollen. Sie vertritt
die Ansicht, die Verletzung von Grundrechten und Verfassungsprinzipien könne im
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nicht gerügt werden, weil
insoweit ein Prüfungsvorbehalt zugunsten des Staatsgerichtshofs bestehe. Gegen
Normen unterhalb des Verfassungsrechts verstoße die Satzung nicht. Sie
verstoße nicht gegen das Tierschutzgesetz, denn es sei nicht Aufgabe der
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verstoße nicht gegen das Tierschutzgesetz, denn es sei nicht Aufgabe der
Kommunen, das artgerechte Halten von Hunden im Stadtgebiet zu ermöglichen,
sondern in erster Linie Sache eines Tierhalters, für die artgerechte Haltung seines
Tieres zu sorgen und sich notfalls von ihm zu trennen, wenn die artgerechte
Haltung nicht mehr gewährleistet sei. Im übrigen gebe es genügend Flächen, auf
denen Hundehalter unter Beachtung ihrer abfallrechtlichen Beseitigungspflicht den
Hundekot ablegen lassen könnten. Es sei auch möglich, durch geeignete
Erziehungsmaßnahmen darauf hinzuwirken, daß Hunde ihre Notdurft an einer
bestimmten Stelle verrichteten. Das Wohl der überwiegenden Anzahl von
Gemeindebewohnern erfordere es, bestimmte Flächen von Verunreinigungen
durch Hunde freizuhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch
nicht verletzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Antragsgegnerin
vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz
stehende Rechtsvorschrift, die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 11 des Hessischen
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 06. Februar 1962
(GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1994 (GVBl. I S. 213),
im Normenkontrollverfahren überprüft werden kann. Die Antragsteller sind auch im
Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil ihnen als Haltern je eines
Hundes durch die angegriffene Satzung Handlungspflichten bzw. -beschränkungen
auferlegt werden und ihnen bei Verstößen ein Bußgeld droht. Da bei Erlaß der
"Hundesatzung" auch die Belange der Hundehalter in die für die Regelungen
maßgeblichen Abwägungen einzustellen waren, sind die Antragsteller in rechtlich
geschützten Interessen betroffen, was nach herrschender Meinung als
Voraussetzung für einen rechtserheblichen Nachteil ausreicht. Sie müssen auch
befürchten, bei Verstößen gegen die Satzung mit Geldbußen belegt zu werden.
Der Umstand, daß die Antragsteller selbst davon ausgehen, die in der Satzung
enthaltenen Ge- und Verbote erstreckten sich nicht auf die in § 1 Abs. 1
genannten "öffentlichen Gehwege", führt nicht dazu, daß der Antrag insoweit
unzulässig ist. Dies wäre allerdings möglich, wenn sich schon aufgrund einer nur
vorläufigen Prüfung offensichtlich ergäbe, daß die Antragsteller sie nicht
berührende Teile der Satzung, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung
offensichtlich und damit auch für die Antragsteller erkennbar als abtrennbare und
selbständig lebensfähige Teile einer als Satzung zusammengefaßten
Gesamtregelung darstellen, in ihren Antrag einbezogen hätten (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 04. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE
88, 268 (273 f.) = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 57 (S. 76) = DVBl. 1991, 1153
(1155), und vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 (234) = DVBl. 1989,
1100 (1103)). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Begründung
der Antragsteller richtet sich nicht nur gegen sie nicht nachteilig betreffende Teile
der Satzung, die entfallen könnten, ohne daß dadurch die Rechtsvorschrift im
übrigen und also auch in ihren die Antragsteller benachteiligenden Teilen berührt
würde. Davon läßt sich schon deshalb nicht ausgehen, weil der die Gehwege
betreffende Passus in § 1 Abs. 1 der Satzung kein Teil der Satzung ist, der
selbständig bestehen bleiben könnte. Infolgedessen ist der Antrag insgesamt
zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für
einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO, insbesondere das Erfordernis eines
Nachteils, allein die Funktion haben, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in
bestimmtem Maße von einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers
abhängig zu machen (BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 a.a.O.) und dadurch die
Popularklage auszuschließen.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, soweit er die Nutzung "öffentlicher Gehwege"
(§ 1 Abs. 1) und - sonstiger - "öffentlicher Plätze" (§ 1 Abs. 2) regeln soll. Soweit
diese beiden Begriffe in der Hundesatzung verwendet werden, sind sie -
hinsichtlich der Gehwege - rechtlich wirkungslos bzw. genügen nicht den
rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität, die gebieten,
daß Vorschriften, die unbestimmte Begriffe enthalten hinsichtlich ihrer
Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert werden, daß die von ihnen
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Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert werden, daß die von ihnen
Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können
(vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 - BVerfGE 31, 255, Urteil
vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 (62 - 66)). Die
Antragsgegnerin hat die angegriffenen Bestimmungen aufgrund der §§ 5, 19, 20
Hessische Gemeindeverordnung - HGO - in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl.
I S. 66), vor Erlaß der Satzung zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990
(GVBl. I S. 197), erlassen. Sie hat während des Prozesses auf Anfrage auch
ausdrücklich erklärt, die Textänderungen, die während des Verfahrens, das zum
Erlaß der Satzung geführt habe, erfolgt seien, hätten an dem Zweck der Satzung,
das Führen von Hunden in beziehungsweise auf gemeindlichen Einrichtungen im
Sinne der §§ 19, 20 HGO zu regeln, nichts ändern sollen. Nicht alle Gehwege und
öffentlichen Plätze gehören jedoch zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne von
§ 20 HGO, für die ein Nutzungsrecht nur dem in dieser Bestimmung genannten
Benutzerkreis (Einwohner der Gemeinde, Grundbesitzer und Gewerbetreibende
sowie juristische Personen und Personenvereinigungen in der Gemeinde) zusteht.
Vielmehr sind die meisten Gehwege und öffentlichen Plätze Verkehrsflächen im
Sinne des Straßen- und Wegerechts, welches die Benutzung durch wegerechtliche
Widmung (vgl. § 4 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz vom 09. Oktober 1962, GVBl. I
S. 437, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 1991, GVBl. I S. 300)
oder durch Verkehrszeichen u.a. (z.B. § 41 Straßenverkehrsordnung) regelt.
Daneben mögen kommunale ordnungsbehördliche Verordnungsregelungen in
Betracht kommen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 18. April 1991 - 4 StR
518/90 - BGHSt 37, 366 = NJW 1991, 1691).
Umfaßt der Begriff Gehwege danach außer den Gehwegen in öffentlichen Anlagen
alle Gehwege im wegerechtlichen Sinne - und vor allem diese - und bestimmt die
Hundesatzung in § 1 Abs. 1 hinsichtlich ihres Geltungsbereichs, daß sie das
"Führen von Hunden auf öffentlichen Gehwegen und in öffentlichen Anlagen im
Stadtgebiet" regelt, enthält aber im folgenden nur Vorschriften für das Verhalten in
öffentlichen Anlagen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1), dann hängt es von
der Auslegung dieses Begriffs "Anlagen" ab, ob sie alle öffentlichen Gehwege
umfassen oder nur die in § 1 Abs. 2 im einzelnen genannten "Anlagen im Sinne
dieser Satzung". Diese Frage ist aufgrund der eindeutigen Begriffsbestimmung in §
1 Abs. 2 dahin zu beantworten, daß nur die dort aufgeführten Anlagen und nicht
alle öffentlichen Gehwege gemeint sind. So haben es auch die Antragsteller
verstanden. Nach dem Sinn der Regelung, wie er in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck
kommt, sollte in der Satzung zwar auch das Führen von Hunden auf öffentlichen
Gehwegen geregelt werden. Dies ist jedoch hinsichtlich der Ge- und
Verbotsregelungen, die sich auf die "in § 1 aufgeführten Anlagen" beziehen, nicht
geschehen, denn die Begriffsbestimmung der Anlagen in § 1 Abs. 2 umfaßt die
öffentlichen Gehwege, die nicht innerhalb der dort aufgeführten Anlagen liegen,
jedenfalls nicht. Die rechtliche Wirkungslosigkeit, die sich daraus ergibt, rechtfertigt
es, hinsichtlich der Worte "auf öffentlichen Gehwegen und" in § 1 Abs. 1 der
Satzung von der Nichtigkeit auszugehen (vgl. zu Planzeichen in Bebauungsplänen,
die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen,
BVerwG, Beschluß vom 04. Januar 1994 - 4 NB 30.93 - DVBl. 1994, 699 = NVwZ
1994, 684).
In § 1 Abs. 2 der Satzung, wonach Anlagen im Sinne der Satzung der Stadtpark,
der Rathausgarten, der Schulgarten, die Parkanlage "Alter Friedhof", alle Friedhöfe,
Spiel- und Bolzplätze sowie darüber hinaus alle sonstigen öffentlichen Parkanlagen
und öffentlichen Plätze sein sollen, sind die Worte "und öffentliche Plätze" unklar
und wegen Verstoßes gegen die Normenklarheit nichtig. Die Antragsgegnerin hat
vorgetragen, der Begriff "öffentliche Plätze" solle nur ein Auffangbegriff für vorher
nicht konkret genannte, aber vergleichbare Plätze sein, also nur gemeindliche
Einrichtungen im Sinne von §§ 19, 20 HGO betreffen, aber keine Verkehrsflächen
wie zum Beispiel Parkplätze. Der Begriff "öffentliche Plätze" erscheint nach dem
allgemeinen Sprachverständnis jedoch allumfassend und kann außer Plätzen, die
gemeindliche Einrichtungen sind (Festplatz u. ä.), auch platzartige Verkehrsflächen
(Bahnhofsvorplatz, Marktplatz u. a. m.) bezeichnen. Läßt sich infolgedessen von
den betroffenen Bürgern nicht hinreichend klar erkennen, welche öffentlichen
Plätze gemeint sein sollen, hat dies die Nichtigkeit des in der Norm verwendeten
Begriffs zufolge.
Die teilweise Nichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesatzung, denn
es läßt sich nicht annehmen, daß sie ohne die nichtigen Teile nicht erlassen
worden wäre (entsprechende Anwendung des § 139 BGB). Die nichtigen Teile
wirken sich nicht auf die übrigen Regelungen aus, die noch sinnvoll bleiben und den
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wirken sich nicht auf die übrigen Regelungen aus, die noch sinnvoll bleiben und den
in § 2 ff. zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck erfüllen.
Der weitergehende Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, denn die
Antragsgegnerin hat von dem ihr zustehenden Recht, die Nutzung ihrer Garten-
und Parkanlagen, Friedhöfe, Spiel- und Bolzplätze als öffentliche Einrichtungen zu
regeln, soweit dies in bezug auf Hunde durch die Hundesatzung geschehen ist,
rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Bei nicht durch Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen "freiwilligen" Einrichtungen ist es den Gemeinden überlassen, für
welche Zweckbestimmung sie sie widmen und wie sie die Benutzung ausgestalten
wollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1969 - 7 C 56.68 -
BVerwGE 32, 333 ff. (337)). Die Gemeinden dürfen auch noch nach Eröffnung bzw.
Inbetriebnahme der Einrichtungen die Zweckbestimmung verändern, und zwar
sowohl erweitern als auch beschneiden (vgl. Ossenbühl, Rechtliche Probleme der
Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289 (296)), soweit sie dadurch
nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Ein derartiger Verstoß läßt sich nicht feststellen. Anlaß dafür, die Hundesatzung zu
erlassen, waren nach der Begründung des Beschlußvorschlages Beschwerden über
Störungen durch frei umherlaufende Hunde sowie durch Hundekot in öffentlichen
Grünanlagen. Nach der Niederschrift über die Stadtverordnetensitzung vom 13.
Februar 1992 wurden von Stadtverordneten die Verschmutzung öffentlicher
Anlagen und Wege mit Hundekot sowie Unmutsäußerungen, insbesondere von
Eltern mit Kleinkindern, vorgetragen. Diese Gesichtspunkte sind sachgerecht und
erheblich. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Friedhöfe, auf denen, soweit sie
überhaupt mit Hunden betreten werden dürfen, das Laufenlassen von Hunden und
die Verschmutzung in besonders krasser Weise dem Bestimmungszweck als
Begräbnisplatz und Ort der Trauer und des Gedenkens zuwiderläuft. Auch in bezug
auf Parkanlagen, die der Erholung der Bevölkerung und der Freizeitgestaltung
dienen, läßt es sich nicht beanstanden, wenn die Interessen von Hundehaltern, im
Rahmen ihrer Freizeitgestaltung ihre Hunde frei laufen und Kot ablegen zu lassen,
dem Interesse der anderen erholungssuchenden Benutzer untergeordnet wird, die
Anlagen ohne Verschmutzung sowie Gefährdungen und Belästigungen durch
unberechenbares Verhalten mancher frei laufender Hunde (Schnappen,
Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln und anderes mehr) nutzen zu können,
wobei gerade im Hinblick auf Kleinkinder und ältere Menschen ein besonderes
Schutzbedürfnis besteht (vgl. zum Vorstehenden OLG Hamm, Beschluß vom 03.
Dezember 1987 - 4 Ss OWi 971/87 - NVwZ 1988, 671; VGH Baden-Württemberg,
Normenkontrollbeschluß vom 06. Juli 1989, 1 S 3107/88 - ESVGH 39, 288 ff. =
NVwZ RR 1990, 16). Der Satzungsgeber darf sich von der Erwägung leiten lassen,
daß im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und
Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger
ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde
belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 28. November 1990 - Vf 9-V-89 - NVwZ
1991, 671 f.).
Die dagegen von den Antragstellern vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.
Das gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten,
die allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren als Prüfungsmaßstab
heranzuziehen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 01. Oktober 1991 - 6 N
1621/86 - ESVGH 42, 62 mit weiteren Nachweisen), als auch hinsichtlich der
vermeintlichen Unmöglichkeit, auf dem Tierschutz entsprechende Weise zu
verhindern, daß die Hunde ihren Kot in den öffentlichen Anlagen ablegen.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG) ist nur gewährleistet, soweit nicht Rechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Ein Anspruch,
gemeindliche Einrichtungen für frei laufende Hunde nutzen zu dürfen, ergibt sich
aus dieser Grundrechtsbestimmung nicht. Das gleiche gilt in bezug auf Art. 3 GG.
Daraus läßt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Anspruch von
Bürgern, die keine privaten Hundeauslaufflächen besitzen, gegen die Gemeinde
herleiten, gemeindliche Anlagen für frei laufende Hunde zur Verfügung zu stellen.
Dadurch, daß niemand Hunde in den Anlagen frei laufen lassen darf, wird die
Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet. Denn dieses Gleichstellungsgebot
verpflichtet den Staat und die Gemeinden nicht, dafür zu sorgen, daß alle Bürger
hinsichtlich ihrer Lebensverhältnisse - einschließlich der Bedingungen der
Hundehaltung - gleichgestellt werden. Auch aus anderen grundgesetzlichen
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Hundehaltung - gleichgestellt werden. Auch aus anderen grundgesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich kein Anspruch von Hundehaltern darauf, daß die
Kommunen Hundeauslaufflächen bereitstellen. Da am Ortsrand
Auslaufmöglichkeiten bestehen, läßt sich auch nicht von einem Verstoß gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgehen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, sie könnten ihre Hunde nicht mit
artgerechten Mitteln daran hindern, in den Anlagen Kot abzulegen, ist
einzuräumen, daß bei jungen oder schlecht erzogenen Hunden die Kotablage
unberechenbar sein kann. In derartigen Fällen muß von Hundehaltern erwartet
werden, daß sie die Anlagen nicht mit ihren Hunden aufsuchen, wenn sie damit
rechnen müssen, daß es dort zur Kotablage kommt.
Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeitsvorschriften sind Bedenken nicht ersichtlich
und von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last (§ 154 Abs. 1
VwGO), denn die Antragsteller haben einen zulässigen Antrag gestellt und dadurch
ein objektives Normprüfungsverfahren eingeleitet, das für sie in der Sache
erfolgreich ist, weil die Satzung mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen
Mangel behaftet ist. Da es im Normenkontrollverfahren auf eine Verletzung
subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung nicht ankommt, ist
es für die Bestimmung des Umfangs, in dem der Antrag erfolgreich ist,
unerheblich, ob das Normenkontrollgericht die Satzung nur teilweise für nichtig
erklärt und im übrigen aufrechterhält. Wird unter Beachtung des in § 139 BGB zum
Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatzes die Satzung nur für teilweise
nichtig erklärt, so wird damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen
Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß begrenzt, um im Interesse der
Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst
weitgehend aufrechterhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 und 04.
Juni 1991 a.a.O.).
Den Streitwert bemißt der Senat im Hinblick darauf, daß der Antrag von zwei
Antragstellern gestellt worden ist, mit dem zweifachen des Auffangstreitwerts nach
dem hier noch maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz alter
Fassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.