Suche nach "recht allgemein"
Ergebnisse 8469
Seite 372 von 565
BFH - VI R 13/06
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- . 11C. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat es zu Recht
- vorzunehmen, wenn die Gleichheitswidrigkeit --wie etwa bei der Bewertung im Recht der Erbschaft- und
- das Recht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine gleichmäßige Steuerbelastung verletzt werde (vgl
- als der besondere, berufseigene Aufwand der Abgeordneten kann der allgemeine Aufwand, wie er auch
- von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter und eröffnete die allgemeine Popularklage (BFH
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 192/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2002
- Inhalt
-
- Erwerbsunfähigkeitsrente nach bis dahin geltendem Recht schon erfüllt hatte, seine Anwartschaft (nur) durch die
- zurück. Die Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei auf der Grundlage des § 55 BeamtVG zu Recht
- Rentenversicherungsrechts von 1984 sein durch Pflichtbeiträge erworbenes Recht auf Erhalt einer
- Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht
- höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber war nicht etwa unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
BAG - 3 AZR 445/08
Bundesarbeitsgericht vom 16.02.2010
- Inhalt
-
- darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
- Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung von Freiwilligkeitsvorbehalten nach dem Recht der Allgemeinen
- Vergütungscharakter gebietet einen gegenüber dem Recht der Sozialpläne eingeschränkten Beurteilungsspielraum. 543
- Vertrauensschutz begründet kein nachträgliches Recht, eine Rechtslage in Anspruch zu nehmen, die es
- . Den Beklagten steht jedoch nicht das Recht zu, den Kläger nachträglich im Wege der Verrechnung
LAG Düsseldorf - 10 Sa 663/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 25.06.2010
- Inhalt
-
- Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II nach dem bis zum 30.06.2007 geltenden Recht
- . "Leistungsbildern" und den weiteren Begrifflichkeiten um gängige, allgemein verbreitete und in
- das "Berufsbild" eines Architekten allgemein- und jedenfalls gerichtsbekannt sei. Wegen des
- Unterscheidung vermag das Berufungsgericht schon nicht im Ansatz, erst recht aber nicht im Hinblick auf die
- . 762,75 € zuzügl. allgemeine Zulage i.H.v. 114,60 €). Mit diesem Vergleichsentgelt war die Klägerin
FG Düsseldorf - 16 K 4282/02 F
Finanzgericht Düsseldorf vom 13.01.2005
- Inhalt
-
- /95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996,1954). 44d) Das FA hat zu Recht angenommen, dass
- jeweiligen Gesellschaft gewählte Gewinnverteilungsmodell die allgemein üblichen Parameter (nicht nur
- , dass nach Abzug von Tätigkeitsvergütungen ein verteilbarer Gewinn verbleibt bzw. verblieb, zu Recht
- jährlich (s. S. 7 des Schriftsatzes vom 11. April 2003) und war auch sonst nach den hierfür allgemein
- Überlassung des Kapitals) beschritten wird-- durch die allgemeine Gewinnverteilungsabrede Rechnung getragen
BGH - IV ZR 104/05
Bundesgerichtshof vom 30.04.2004
- Inhalt
-
- Dr. Franke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer
- teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der
- allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den
- werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts
- die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3
OLG Oldenburg - 10 W 15/03
Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- ... grundsätzlich Nachabfindung zu leisten hat. Das Landwirtschaftsgericht hat aber zu Recht in dem Erwerb der
- bleibende Totalveräußerung des ererbten Hofes nachdrücklich zeigt. Vielmehr geht es allgemein um die
- . Zwar ging es dabei unter anderem - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - um eine dringend für
- , dass er die nach altem Recht in § 13 HöfeO vorhandenen drei Tatbestände auf nunmehr sieben
- Ausgleich reicht danach für einen "Ersatz" aus. In § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO stellt das "Ersatzgrundstück
VerfGH Berlin - 9 C 716/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte
- dem Eigentümer kein Mietverhältnis bestehe, verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen
- aber verfassungsrechtlich unmaßgeblich, ob das Landgericht zu Recht dem Vorbringen der
- ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH
- reicht eine bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die Grenze zur
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 1282/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.12.2000
- Inhalt
-
- ab dem 01. Januar 2001 geltenden Recht. 27 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI in der ab 01
- nicht auf die Sinnesorgane und die allgemeine Intelligenz aus. Arbeiten am Computer seien jedoch wegen
- Anforderungen an die allgemeine Intelligenz und an die Sinnesorgane – unter Berücksichtigung des
- , Schlafstörungen, Bluthochdruck und Sehminderung rechts leidet. In dem aktuellen orthopädischen Gutachten
- entzündlichen Gelenkerkrankung. Außerdem war eine Verkalkung der Rotatorenmanschette rechts anhand
OLG Düsseldorf - t dem 29.10.200
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.10.2004
- Inhalt
-
- Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. 17A. Der
- Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag der Parteien vom 1./21. Mai 1999 nicht zu einer
- kann erst recht den Vorwurf der sittenwidrigen Knebelung dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier
- des Beklagten (erst recht) nicht gegen die guten Sitten. 29(3) Die Sittenwidrigkeit des "Darlehns
- Landgericht mit Recht als unsubstantiierten und unschlüssigen Prozessvortrag unberücksichtigt gelassen
SozG Marburg - S 12 KA 993/06
Sozialgericht Marburg vom 23.05.2007
- Inhalt
-
- , dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden, humanen Versorgung der
- Vergütungsregelung seien schon generell ein Mittel der Berufsausübung. Dies gelte erst recht, wenn die
- allgemeine Röntgendiagnostik erteilt worden. Für die Nrn. 13430 und 13431 EBM 2005 bedürfe er jedoch
- lediglich allgemeine Vorgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung enthält, ist ebf
VG Aachen - 6 L 92/03
Verwaltungsgericht Aachen vom 22.05.2003
- Inhalt
-
- Tierschutzgesetz. Die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten
- bedarf es hierfür noch der Umsetzung der Empfehlung in nationales deutsches Recht, die gemäß Art. 2 des
- Beachtung sieht im Übrigen in Ziff. 1.1 auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
- durch die bereits zitierte "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 RJ 18/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 08.09.2005
- Inhalt
-
- Abschlussprüfung der zehn- klassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule in B. – P. "gut
- nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf
- die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt die allgemeine Wartezeit für einen
BPatG - 5 W (pat) 25/01
Bundespatentgericht vom 28.10.2002
- Inhalt
-
- seiner "Zahnpasta"-Entscheidung (GRUR 1982, 162) führe der Bundesgerichtshof aus, allgemein gültige
- ist nicht begründet. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung zu Recht (§ 8 Abs 1 GebrMG
- allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu
- GebrMG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Hiernach ist
SozG Würzburg - S 4 KR 486/06
Sozialgericht Würzburg vom 24.03.2009
- Inhalt
-
- verauslagten Kosten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten allgemein einen Anspruch auf Krankenbehandlung
- nämlich bei einer zu Recht erfolgten Ablehnung der gesetzlichen Krankenversicherung der verordnende
- DHEA bei Patientinnen mit sekundärer Nebennierenrindeninsuffizienz auf das allgemeine Wohlbefinden, die
- beruhen. Die positiven Wirkungen würden das allgemeine Wohlbefinden, die Stimmung, den Antrieb und