Urteil des LAG Düsseldorf vom 25.06.2010

LArbG Düsseldorf (tätigkeit, stellenbeschreibung, fachhochschule, architektur, anlage, mitarbeiter, bag, juristische person, hochschulstudium, arbeitsgericht)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 663/09
Datum:
25.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 663/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 8045/08
Schlagworte:
BAT-KF, Eingruppierung, "akademischer Zuschnitt", dem
Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit
Normen:
§§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Frage, ob die Stelle einer Architektin in der zentralen
Liegenschaftsverwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland einen
"akademischem Zuschnitt" i.S.d. Berufsgruppe 6.1. des allgemeinen
Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF a.F. (AVGP) hat.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 29.04.2009 - 8 Ca 8045/08 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der
Beklagten nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der
ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.247,45 € zuzüglich
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB
gemäß folgender Zinsstaffel zu zahlen:
aus 4.926,43 € seit dem 21.01.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.02.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.03.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.04.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.05.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.06.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.07.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.08.2009
aus weiteren 301,03 € seit dem 16.09.2009.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über die
Zahlung sich daraus ggf. ergebender Vergütungsdifferenzen.
2
Die Klägerin ist seit dem 15.09.2003 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom
18.09.2003 (Blatt 14 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ein abgeschlossenes
wissenschaftliches Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur an der Universität
Dortmund absolviert und verfügte schon bei ihrer Einstellung über eine langjährige
Berufserfahrung als selbständige Architektin.
3
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die "Ordnung
über die Anwendung des Bundes-Angestellten Tarifvertrages" (BAT-
Anwendungsordnung - BAT-AO) vom 26. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung
sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im
Rheinland geschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
4
Zu Beginn des Rechtsstreits waren die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der
von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2009 als Anlage 2 vorgelegten
Stellenbeschreibung in der Fassung vom 24.01.2007 (Blatt 79 ff. d. A.) festgehalten. Seit
Mitte des Jahres 2009 gilt eine mit der Berufungsbegründung als Anlage 3 vorgelegte
überarbeitete Fassung der Stellenbeschreibung (Bl. 247 ff. d.A.). Unter den Parteien ist
unstrittig, dass die Stellenbeschreibungen, wegen deren Einzelheiten auf die
vorgelegten Kopien verwiesen wird, die Tätigkeiten der Klägerin sowohl inhaltlich als
auch hinsichtlich der jeweils genannten Zeitanteile richtig wiedergeben. Die Parteien
streiten jedoch darüber, welche Eingruppierung sich hieraus ergibt.
5
Gemäß Arbeitsvertrag wurde die Klägerin als technische Mitarbeiterin eingestellt und in
die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 4.3.13 des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes
zum BAT-KF a.F. (AVGP) eingruppiert.
6
Nach der von Klägerseite auszugsweise vorgelegten Kopie (Bl. 28 ff. d.A.) sieht der
AVGP unter Abschnitt 4 folgende Berufsgruppen und Tätigkeitsmerkmale vor:
7
"4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
8
...
9
4.3. Techniker
10
...
11
4.3.13. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und mindestens dreijähriger
praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11
12
heraushebt."
In Fallgruppe 4.3.11 sind technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung
eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9
heraushebt, in Fallgruppe 9 wiederum technische Mitarbeiter mit technischer
Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach
Ablegung der Prüfung.
13
Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde der BAT-KF zum Zwecke der Angleichung an das
System des TVöD neu gefasst. Seither gelten anstelle der ehemaligen
Vergütungsgruppen sog. Entgeltgruppen. Zudem wurde der AVGP durch den
allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP) abgelöst, der sich jedoch im
Hinblick auf die hier strittigen Fragen nicht vom AVGP unterscheidet. Mit Einführung der
Entgeltgruppensystematik wurde die Klägerin im Januar 2008 aufgrund der
"Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF
und MTArb-KF" (Übergangsregelung) in Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des BAT-KF n. F.
eingruppiert.
14
Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
15
Sie hat zunächst außergerichtlich und sodann mit der am 12.11.2008 beim
Arbeitsgericht erhobenen Klage die Auffassung vertreten, sie sei in Entgeltgruppe 14,
Stufe 5 AEGP eingruppiert. Die vom Abschnitt 4 AVGP bzw. AEGP erfassten Berufe
bzw. Tätigkeiten seien solche, bei denen herkömmlich der handwerklich-technische
Aspekt im Vordergrund stehe. Dies gelte auch für die unter Ziff. 4.3. erfasste
Berufsgruppe der "Techniker". Wie sich aus den Anmerkungen zu diesem Abschnitt
ergebe, reiche es für diese Berufsgruppe aus, wenn der Arbeitnehmer eine technische
Schule besucht habe. Demgegenüber sei die Klägerin seit ihrer Einstellung in der
zentralen Liegenschaftsverwaltung mit Tätigkeiten betraut, die herkömmlich und
üblicherweise von Architekten mit entsprechender Hochschulausbildung ausgeübt
würden. Dies ergebe sich signifikant aus dem Umstand, dass ihre Tätigkeiten bei der
Beklagten überwiegend solche seien, die sich den sogenannten „Leistungsbildern" der
Leistungsphasen im Sinne von § 15 Abs. 2 HOAI zuordnen ließen bzw. diesen
entsprächen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird
auf den Schriftsatz vom 16.01.2009 (Bl. 72 ff. d.A.) und die mit diesem Schriftsatz als
Anlage 4 vorgelegte Aufgabenbeschreibung (Bl. 83 ff. d.A.) sowie den weiteren
Schriftsatz der Klägerseite vom 18.02.2009 nebst Anlage verwiesen (Bl. 122 ff. d.A.).
16
Damit sind nach Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung
nach Ziffer 6.1 AVGP bzw. AEGP erfüllt.
17
Unter der Berufsgruppe 6.1 sieht der AVGP für "Mitarbeiter mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit" eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II vor.
18
In den Anmerkungen zu diesem Abschnitt heißt es:
19
"1Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal
eingruppiert. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter müssen solche sein, wie sie
üblicherweise von „Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher
20
Hochschulausbildung" ausgeübt werden.
2Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie
andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen
anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor,
wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet
worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder
die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung] einer Philosophischen Fakultät
nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer
Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen
ist.Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, daß für
den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige
Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. vorgeschrieben ist."
21
Angesichts dessen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, richtigerweise von Beginn
ihrer Tätigkeit an in die Vergütungsgruppe II eingruppiert gewesen zu sein. Hieraus
folge nach Inkraftreten des BAT-KF n. F. und der maßgeblichen
Überleitungsvorschriften ihre nunmehrige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14, Stufe
5. Wegen der Berechnung der hieraus abgeleiteten rückständigen
Vergütungsansprüche wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2009 (Bl. 72 ff. d.A.) sowie die
als Anlage 1 zu diesem Schriftsatz vorgelegte Vergütungsaufstellung (Bl. 76 f. d.A.)
verwiesen.
22
Die Klägerin hat beantragt,
23
1.festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit bei der Beklagten - seit Inkrafttreten des BAT-
KF n. F. - in die sich aus den Überleitungsregelungen dieses Tarifvertrages ergebende
Entgeltgruppe 14 (Stufe 5) dieses Tarifvertrages einzugruppieren ist,
24
2.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.215,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
25
Die Beklagte hat beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unschlüssig. Dem
Tatsachenvortrag sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin
überwiegend um Architektentätigkeiten handele, für die eine Hochschulausbildung nicht
nur nützlich oder erwünscht, sondern überwiegend erforderlich sei. Die Stelle der
Klägerin sei von Anfang an als die einer Dipl.-lng. (FH) ausgeschrieben gewesen und
die von ihr verrichtete Tätigkeit eine solche einer Dipl.-lng./Architektin (FH). Die
ausgeübten Tätigkeiten würden in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer
Schwierigkeit auch von anderen Architektinnen und Architekten mit
Fachhochschulabschluss verrichtet. Diese mit der Klägerin vergleichbaren
Architektinnen und Architekten seien tarifgerecht in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert.
Lediglich die Dezernatsleitung und deren Stellvertretung seien in die von der Klägerin
geforderte Entgeltgruppe eingruppiert, weil für diese Tätigkeit eine wissenschaftliche
Hochschulausbildung in Kombination mit der Ausbildung für den höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst (2. Staatsexamen) erforderlich sei.
28
Tätigkeiten gemäß der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten
und Ingenieure (HOAI) gehörten selbstverständlich zum Aufgaben- und
Tätigkeitsbereich der vorstehend im Bau- und Liegenschaftsdezernat der Beklagten
tätigen Architektinnen/Architekten (Fachhochschule), ohne dass damit eine Tätigkeit
ausgeübt werde, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung notwendig mache.
Auch die Bearbeitung von Bauanträgen stelle keine Architektentätigkeit dar, die
zwingend eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich mache. Bauanträge
würden üblicherweise von Architektinnen/Architekten (FH) bearbeitet. Der
überwiegende Teil der Architekten/Architektinnen in heutiger Zeit sei ohnehin
Absolventin/Absolvent der Fachhochschule und verfüge über keine wissenschaftliche
Hochschulausbildung. Soweit die Klägerin pauschal darauf verweise, dass sie
Tätigkeiten ausübe, wie sie üblicherweise von - freiberuflich tätigen - Architekten bei
Bauvorhaben ausgeführt würden, übersehe sie, dass es sich bei dieser
Architektentätigkeit nicht um solche Tätigkeiten handele, die eine wissenschaftliche
Hochschulbildung zwingend erforderten, sondern von jedem Architekten mit
Fachhochschulausbildung nicht nur üblicherweise verrichtet würden, sondern auch
verrichtet werden könnten.
29
Selbst wenn aber die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 AVGP einzugruppieren wäre, sei
nicht Stufe 5, sondern Stufe 4 zutreffend. Für die Ermittlung des Vergleichsentgelts und
der Stufenzuordnung gemäß §§ 3 und 4 der Übergangsregelung sei zunächst eine
fiktive Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II nach
dem bis zum 30.06.2007 geltenden Recht Voraussetzung. Gemäß § 27 Abschnitt A Abs.
2 BAT-KF a.F. erhielten Angestellte bei einer Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe II die Grundvergütung der nächsten niedrigeren Stufe. Dies müsse
auch bei der Überleitung berücksichtigt werden.
30
Mit Urteil vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die
Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass sie eine ihrer
Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe oder noch ausübe. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils
verwiesen (Bl. 189 ff. d.A.).
31
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil.
32
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei hinreichend substantiiert zu den
Grundlagen der begehrten Eingruppierung vorgetragen worden. Richtig sei, dass in
gewissem Umfang zur Beschreibung der Tätigkeiten der Klägerin Begrifflichkeiten
verwandt worden seien, wie sie in der HOAI zur Beschreibung der Tätigkeiten von
Architekten im Rahmen der sog. - honorarrechtlich bedeutsamen - "Leistungsphasen"
i.S.v. § 15 HOAI verwendet würden. Abgesehen davon, dass diese Begrifflichkeiten
näher erläutert worden seien, handele es sich bei den sog. "Leistungsbildern" und den
weiteren Begrifflichkeiten um gängige, allgemein verbreitete und in Fachkreisen
geläufige und bekannte Begrifflichkeiten, die bestimmte damit verbundene
"Einzeltätigkeiten" des Architekten implizierten. Die Beklagte habe diese
Begrifflichkeiten selbst in den verschiedenen Versionen der Stellenbeschreibung
verwendet, so dass jedenfalls sie damit etwas anzufangen wisse.
33
Soweit das Arbeitsgericht bemängele, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, welche
Kenntnisse oder Fähigkeiten ihr Architekturstudium vermittelt habe, seien
34
diesbezügliche Darlegungen allein deshalb unterblieben, weil man davon ausgegangen
sei, dass der wesentliche Inhalt eines Architekturstudiums oder das "Berufsbild" eines
Architekten allgemein- und jedenfalls gerichtsbekannt sei. Wegen des nunmehrigen
vorsorglichen Vortrags der Klägerseite zu Berufsbild und typischem Aufgabenbereich
eines Architekten sowie der im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten wird
auf die Berufungsbegründung verwiesen (Bl. 222 ff. d.A.).
Die Klägerin bringt vor, eben diese durch das Studium vermittelten Kenntnisse und
Fähigkeiten seien nötig, um die Tätigkeit bei der Beklagten sachgerecht ausüben zu
können. Zwar könne es sein, dass bestimmte "Einzeltätigkeiten" der Klägerin - z.B.
solche im Rahmen des "kleinen Bauunterhalts" - isoliert betrachtet auch von einem
Mitarbeiter mit einer nur "technischen Ausbildung" i.S.v. Berufsgruppe 4 AVGP
sachgerecht ausgeübt werden könnten. Technische Ausbildungen in diesem Sinne
seien jedoch stets "gewerkbezogen". Ein derart ausgebildeter Mitarbeiter sei daher nur
dann in der Lage, die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, wenn es sich um
Problemstellungen (Mängel, Schäden, Instandsetzungsmaßnahmen o.ä.) handelte, die
gerade sein Gewerk beträfen. Die Klägerin hingegen solle nach dem ihr übertragenen
Aufgaben- und Wirkungskreis gerade in der Lage sein, alle erdenklichen bzw. in
concreto auftauchenden Problemstellungen in baulicher Hinsicht bezüglich der
Liegenschaften der Beklagten fach- und sachgerecht und im wesentlichen eigenständig
und eigenverantwortlich zu bearbeiten und zu beurteilen sowie die gebotenen
Maßnahmen zu veranlassen. Dies erfordere eine universelle, akademisch fundierte
Kenntnis des Bauwesens, wie sie nur ein entsprechendes Studium vermitteln könne.
35
Dem stehe nicht entgegen, dass auch Architekten mit einem Fachhochstudium dererlei
Tätigkeiten verrichten oder ggf. auch in der Lage wären, die hier in Rede stehenden
Tätigkeiten auszuüben. Der Fachhochschulstudiengang im Bereich "Architektur" sei erst
ca. in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts eingeführt worden. Die Lehrinhalte
eines solchen Fachhochschulstudiums und die eines Hochschulstudiums seien in etwa
gleichartig; möglicherweise sei das Hochschulstudium etwas "breiter angelegt" und lege
einen größeren Schwerpunkt auf die "gestalterisch/ästhetischen" Aspekte. Hierauf
komme es jedoch nicht an, weil sowohl nach dem AVGP als auch nach dem AEGP
Mitarbeiter, die auf Grund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten ausübten, die
üblicherweise von Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulausbildung ausgeübt würden, ebenfalls nach den Merkmalen der
Berufsgruppe 6 AVGP bzw. AEGP eingruppiert seien.
36
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf die
zwischenzeitlich fällig gewordenen Differenzvergütungsansprüche erweitert. Danach
verlangt sie nunmehr rückständige Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August 2007
bis September 2009. Wegen der Berechnung wird auf die mit der Berufungsbegründung
vorgelegte aktualisierte Vergütungsaufstellung (Bl. 273 ff. d.A.) sowie die ergänzenden
Darlegungen auf Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 24.11.2009 (Bl. 305 f. d.A.) nebst
Anlage verwiesen.
37
Die Klägerin beantragt zuletzt,
38
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2009 - 8 Ca 8045/08 - abzuändern
und wie folgt zu entscheiden:
39
1.Es wird festgestellt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beklagten nach
40
Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden
Fassung zu vergüten ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.247,45 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB gemäß folgender Zinsstaffel zu
zahlen:
41
aus 4.926,43 € seit dem 21.01.2009
42
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.02.2009
43
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.03.2009
44
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.04.2009
45
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.05.2009
46
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.06.2009
47
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.07.2009
48
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.08.2009
49
aus weiteren 301,03 € seit dem 16.09.2009.
50
Die Beklagte beantragt,
51
die Berufung zurückzuweisen.
52
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
53
Ausgangspunkt für die vorzunehmende Prüfung könne nur sein, welche Tätigkeiten der
Klägerin positiv der wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprächen, also einen
„akademischen Zuschnitt" hätten. Die Tätigkeiten müssten dazu die Fähigkeit erfordern,
Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln, wie es
eine akademische Hochschulausbildung erst ermögliche. Die Hochschulausbildung
müsse das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel sein.
Dies sei nicht der Fall, wenn - wie vorliegend - Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichten,
die auch ein Fachhochschulstudium vermittele. Die in der Stellenbeschreibung im
Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten erforderten aber sämtlich keine akademische
Hochschulausbildung, sondern entsprächen der Ausbildung und dem klassischen
Tätigkeitsbild eines Fachhochschulingenieurs. Die der wissenschaftlichen
Hochschulausbildung eigene Erweiterung des Studiums in der Tiefe und Breite sei
hierfür nicht notwendig und erforderlich. Dies erweise sich auch praktisch dadurch, dass
sämtliche vergleichbare Stellen der Beklagten mit Fachhochschulabsolventen besetzt
seien.
54
Wegen des Vorbringens der Beklagten zu den Berechnungen und der aus ihrer Sicht
unzutreffenden Stufenzuordnung der Klägerseite wird auf die Seiten 9 ff. der
Berufungsbeantwortung (Bl. 287 ff. d.A.) verwiesen.
55
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts
sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt,
insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
56
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
57
I.
58
Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64
Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
59
II.
60
Die Berufung ist auch in der Sache begründet.
61
Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
62
1. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die mit
dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung, dass sie aufgrund der von ihr ausgeübten
Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem
01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
63
a) Gemäß § 10 Abs. 1 BAT-KF n. F. richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeitenden
grundsätzlich nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Entgeltgruppenplans
zum BAT-KF (AEGP). Unter § 10 Abs. 2 Satz 2 BAT-KF n. F. ist des Weiteren geregelt,
dass die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe
entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die - für sich
genommen - die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
64
Wie das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, hat die Klage
deshalb Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin
ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von der
Klägerin reklamierten Entgeltgruppe 14 erfüllen (§ 10 Abs. 2 BAT-KF n.F.).
65
Zu beachten ist allerdings, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Überleitung in die
neue Eingruppierungssystematik des BAT-KF in der zum 01.07.2007 geltenden
Fassung in einem Arbeitsverhältnis befand, weshalb in ihrem Fall die
Übergangsregelung anzuwenden ist. Aufgrund der gemäß § 2 Übergangsregelung
geltenden Überleitungstabelle ist die Klägerin deshalb in Entgeltgruppe 14 eingruppiert,
wenn sie nach den zuvor geltenden Regelungen des BAT-KF a.F. in Vergütungsgruppe
II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib eingruppiert war.
66
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
67
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BAT-KF a.F. i.v.m. Ziffer 6.1 AVGP war die Klägerin in
Vergütungsgruppe II eingruppiert, weil im Rahmen ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur
Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die unter Ziffer 6.1 AVGP
definierten Anforderungen erfüllten (und auch weiterhin erfüllen). Zudem war unter Ziffer
68
6.2 Buchst. a) oder b) AVGP der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib
vorgesehen.
aa) Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung. Sie hat ein wissenschaftliches Hochschulstudium in der
Fachrichtung Architektur an der Universität Dortmund mit Diplomabschluss
abgeschlossen.
69
bb) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ferner davon auszugehen, dass die
Klägerin auch mit einer der wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden
Tätigkeit i.S. von Ziffer 6.1 AVGP betraut war.
70
(1) Nach der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Fragestellungen des BAT ist von einer der
konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung "entsprechenden Tätigkeit" des
jeweiligen Angestellten auszugehen, wenn diese einen sog. akademischen Zuschnitt
hat. Das ist der Fall, wenn sie schlechthin die Fähigkeit erfordert, als einschlägig
ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet
Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Nicht
ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen
Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor
erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein
(BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98; BAG vom 21.10.1998 - 4 AZR 629/97; BAG vom
20.09.1995 - 4 AZR 413/94; BAG vom 23.05.1979 - 4 AZR 576/77; BAG vom 18.05.1977
- 4 AZR 18/76, allesamt vollständig dokumentiert bei juris).
71
Das Berufungsgericht stimmt dem Arbeitsgericht nicht nur in der Anknüpfung an diese
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu, sondern teilt auch die weitergehende
Überlegung, dass die Antwort auf die Frage, ob die Klägerin eine der
Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, nur durch einen wertenden
Vergleich möglich ist, mit dem aufgezeigt wird, welche über die eines Technikers
hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben der
Klägerin nicht nur nützlich oder wünschenswert, sondern im vorstehenden Sinne
erforderlich sind. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe liegt bei der Klägerin der
Eingruppierungsfeststellungsklage. Das gilt unzweifelhaft auch für das Merkmal "mit
entsprechender Tätigkeit" (vgl. BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 und BAG vom
21.10.1998 - 4 AZR 629/97 a.a.O.).
72
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin ihre Darlegungslast
jedoch jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erfüllt.
73
(a) Die Klägerin weist mit der Berufung zutreffend darauf hin, dass unter den Parteien
nicht strittig ist, welche Tätigkeiten die Klägerin mit welchen zeitlichen Anteilen ausübt
und in welche Arbeitsvorgänge sich diese gruppieren. Die Parteien gehen vielmehr
übereinstimmend davon aus, dass die zu Beginn des Rechtsstreits maßgebliche
Stellenbeschreibung in der Fassung vom 24.01.2007 (Blatt 79 ff. d. A.) die Verhältnisse
ebenso zutreffend wiedergibt, wie die seit Mitte des Jahres 2009 geltende überarbeitete
Fassung der Stellenbeschreibung (Bl. 247 ff. d.A.), die sich von der vorherigen lediglich
in einer präziseren Beschreibung der Tätigkeiten und einer abweichenden Gewichtung
74
der daraus resultierenden Arbeitsvorgänge unterscheidet.
(b) Auf Basis dieses unstrittigen Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags der
Klägerin ist für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass jeweils
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen und auch noch anfallen, die für sich
genommen die unter Ziffer 6.1 AVGP definierten Anforderungen erfüllen.
75
(aa) Nach der vormals geltenden Stellenbeschreibung ergibt sich dies allein schon in
Ansehung des mit 50 % der Arbeitszeit veranschlagten Arbeitsvorgangs "Planung und
Durchführung von Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung". Auf Basis der
seit Mitte 2009 geltenden Stellenbeschreibung ergibt sich das selbe Resultat aus der
Zusammenrechnung der Zeitanteile der Arbeitsvorgänge "Bauunterhaltung" (36%),
"Planung / Bauleitung / Bauherrenvertretung" (26 %) und "Beratung von
Kirchengemeinden und Kirchenkreisen für Architekten- und Ingenieurverträge" (30 %).
76
Nach dem unstrittigen Inhalt der Stellenbeschreibungen sind die genannten
Arbeitsvorgänge durch die sich wie ein roter Faden durch nahezu alle aufgelisteten
Einzeltätigkeiten ziehende Anforderung geprägt, die unterschiedlichsten,
gewerkeübergreifenden Maßnahmen der Erstellung, Erhaltung und Instandsetzung
verschiedenster Gebäude und Anlagen sach- und fachgerecht über die jeweiligen
Phasen ihrer Planung und Realisierung hinweg zu begleiten, zu koordinieren und zu
überwachen. Es erscheint der Kammer plausibel, dass diese prägende Aufgabe ein
Wissen und Können auf dem gesamten Gebiet des Bauwesens und der Architektur
erfordert, welches über die Kompetenzen hinausgeht, die üblicherweise ein Techniker
für sein jeweiliges Fachgebiet besitzt. Hier zeigt sich ein maßgeblicher Unterschied zu
dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.1977
zugrunde lag. Dem dortigen Kläger hatte das Bundesarbeitsgericht den von ihm
reklamierten "akademischen Zuschnitt" seiner Tätigkeit abgesprochen, weil er nach den
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Erledigung
seiner Aufgaben nur Kenntnisse auf dem Gebiet der Devisenüberwachung und damit
lediglich auf eng begrenzten Teilgebieten des Rechts und der Betriebswirtschaft
benötige, so daß die Hochschulausbildung des dortigen Klägers in den
Wissenschaftsgebieten der Volks- und Betriebswirtschaft sowie der Rechtswissenschaft
gegenständlich weit über das hinausgehe, was er bei seiner Tätigkeit als fachliches
Wissen und Können einzusetzen habe (BAG vom 18.05.1997 - 4 AZR 8/76, a.a.O.).
77
Im hiesigen Fall verhält es sich genau umgekehrt.
78
Die Klägerin ist zur Verrichtung ihrer Tätigkeit zwingend auf übergreifende Kenntnisse
angewiesen. Denn ohne solch übergreifende Kenntnisse ließen sich die
Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen den vielfältigen Fragestellungen, die
das Bauwesen auf den verschiedenen zu koordinierenden Fachgebieten mit sich bringt,
nicht überschauen und dem gemäß von der Klägerin auch nicht selbständig lösen. Die
Vermittlung solch übergreifender Kenntnisse ist aber nicht nur nach den
nachvollziehbaren und als solche von Beklagtenseite auch nicht bestrittenen
Darlegungen der Klägerin, sondern auch nach dem Verständnis der Berufungskammer
gerade Gegenstand des Architekturstudiums.
79
(bb) Dem hat die Beklagte nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Beurteilung
führen könnte.
80
Im Ergebnis kapriziert sich die Beklagte auf den vorgeblichen Unterschied zwischen
einem Studium der Architektur an einer Universität und an einer Fachhochschule, indem
sie zugesteht und sogar maßgeblich darauf abstellt, dass für die Erfüllung der Aufgaben
der Klägerin der erfolgreiche Abschluss eines Architekturstudiums an einer
Fachhochschule genüge, ein Absolvent bzw. eine Absolventin der Fachhochschule
aber über keine wissenschaftliche Hochschulausbildung verfüge.
81
Diese Unterscheidung vermag das Berufungsgericht schon nicht im Ansatz, erst recht
aber nicht im Hinblick auf die von Beklagtenseite daraus abgeleiteten Konsequenzen
nachzuvollziehen.
82
Die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen einen Unterschied zwischen
Fachhochschule und "wissenschaftlicher Hochschule" in dem von Beklagtenseite
verfochtenen Sinne nicht erkennen. Im Gegenteil:
83
Nach Anmerkung 2 zu Berufsgruppe 6 des AVGP sind wissenschaftliche Hochschulen
Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach
Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. § 1
Hochschulrahmengesetz definiert Hochschulen als Universitäten, Pädagogische
Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des
Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 3 Abs. 1
Hochschulgesetz NRW bereiten die Universitäten auf berufliche Tätigkeiten im In- und
Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
erfordern. Hinsichtlich der Fachhochschulen heißt es unter § 3 Abs. 2 Hochschulgesetz
NRW, dass diese durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche
Tätigkeiten im In- und Ausland vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
84
Ungeachtet gewisser Abweichungen bei Aufgabenstellung und Prioritätensetzung
lassen diese Vorgaben keine Unterschiede erkennen, die die These der Beklagten
stützen könnten, ein Studium an einer Fachhochschule sei generell keine
wissenschaftliche Hochschulausbildung.
85
Für den hier konkret gegebenen Fall des Architekturstudiums an Universität oder
Fachhochschule lässt sich ebenfalls kein signifikanter Unterschied ausmachen. Die
Klägerin hat verdeutlicht, dass das Hochschulstudium der Architektur u.U. etwas breiter
angelegt ist und ggf. auch einen größeren Schwerpunkt bei den
"gestalterisch/ästhetischen" Aspekten aufweist als das Fachhochschulstudium, während
die inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Studiengängen nur marginal seien.
Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Sie ist trotz wiederholter Hinweise der
Berufungskammer jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig geblieben, in welchen
Punkten sie den maßgeblichen Unterschied zwischen dem Studium der Architektur an
einer Fachhochschule und einem "wissenschaftlichen Hochschulstudium" i.S. von Ziffer
6.1 AVGP sieht und warum es für die Aufgabenerfüllung zwar des erfolgreichen
Abschlusses des Fachhochschulstudiums bedarf, nicht aber der (welcher?) im
"wissenschaftlichen Hochschulstudium" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
Dessen hätte es jedoch um so mehr bedurft, als es unter Ziffer 5.1 der ab Mitte 2009
geltenden Stellenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass für die Stellenbesetzung ein
abgeschlossenes "Hochschul- oder Fachhochschulstudium" im Fachbereich
Architektur- oder Bauingenieurwesen vorausgesetzt werde. Dieser Formulierung ist
keinerlei abgrenzende oder abstufende Erläuterung beigegeben. Angesichts dessen
86
kommt hier für die Berufungskammer weit eher eine schlichte Gleichsetzung der beiden
Studienabschlüsse zum Ausdruck als der von Beklagtenseite während der mündlichen
Verhandlung propagierte Wille, den Fachhochschulabschluss als
Mindestvoraussetzung festzuschreiben und das Hochschulstudium lediglich als nützlich
oder erwünscht aber nicht zwingend zu erwähnen. Unzweifelhaft hätte eine solche
Stufung, wenn sie denn tatsächlich gewollt gewesen wäre, mit wenigen Worten klar zum
Ausdruck gebracht werden können.
2. Der Zahlungsantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.
87
a) Die Klägerin hat für die Zeit von August 2007 bis einschließlich September 2009
Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Zahlung der Differenz zwischen
den ihr auf Basis der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 gezahlten Beträgen und der Vergütung
nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5.
88
aa) Die Klägerin ist aus den dargestellten Gründen in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert.
89
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin der Stufe 5 und nicht der
Stufe 4 zugeordnet.
90
Die Beklagte gelangt zu einer Eingruppierung in die Stufe 4, weil sie unterstellt, dass für
die Ermittlung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung gemäß §§ 3 und 4 der
Übergangsregelung zunächst eine fiktive Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe
III in die Vergütungsgruppe II vorzunehmen sei, die nach den anzuwendenden
Regelungen des bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtes zu einer Eingruppierung in die
nächstniedrigere Stufe der Vergütungsgruppe II führe. Das ist jedoch nicht richtig.
91
Aus den dargelegten Gründen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits davon
auszugehen, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Tätigkeiten
betraut war, die ihre Eingruppierung in die Berufsgruppe 6.1. AVGP nach sich zogen.
Angesichts dessen besteht für eine "fiktive Höhergruppierung" der Klägerin weder
Anlass noch Handhabe. Die Klägerin ist vielmehr so zu behandeln, als wäre sie von
Anfang an richtig eingruppiert gewesen.
92
War die Klägerin demnach seit dem 15.09.2003 gemäß Ziffer 6.1 AVGP in die
Vergütungsgruppe II eingruppiert, so errechnet sich gemäß § 3 Abs. 2
Übergangsregelung ein Vergleichsentgelt von 4.092,38 € (Grundgehalt VG II, Stufe 8
i.H.v. 3.215,03 € zuzügl. Ortszuschlag Stufe 3 i.H.v. 762,75 € zuzügl. allgemeine Zulage
i.H.v. 114,60 €). Mit diesem Vergleichsentgelt war die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1
Übergangsregelung zwischen Stufe 4 (3.900,00 €) und Stufe 5 (4360,00 €) der
Entgeltgruppe 14 eingestuft, so dass zum 01.10.2007 ein Aufstieg in die Stufe 5 als
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe stattfand.
93
cc) Wegen der sich danach ergebenden Details der Berechnung der Differenzbeträge
und des sich hieraus in Summe errechnenden Zahlungsbetrages von 7.247,45 € wird
auf die zutreffende Berechnung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 08.10.2009 nebst
Anlage (Bl. 271 ff. d.A.) und Schriftsatz vom 28.01.2010 nebst Anlage (Bl. 341 f. d. A.)
Bezug genommen, die sich die Berufungskammer zu eigen macht.
94
b) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich für den Grundbetrag von 4.926,43 € aus §§ 291,
247 BGB und für die darüber hinausgehenden Staffelbeträge aus dem Gesichtspunkt
95
des Verzugs (§§ 286, 288, 247 BGB).
III.
96
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1
ZPO.
97
IV.
98
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
99
RECHTSMITTELBELEHRUNG
100
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
101
R E V I S I O N
102
eingelegt werden.
103
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
104
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
105
Bundesarbeitsgericht
106
Hugo-Preuß-Platz 1
107
99084 Erfurt
108
Fax: 0361 2636 2000
109
eingelegt werden.
110
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
111
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
112
1.Rechtsanwälte,
113
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
114
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
115
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
116
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
117
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
118
MailänderStrickerMüller
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