Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2002

OVG NRW: treu und glauben, rückforderung, erworbenes recht, höherversicherung, bfa, erwerbsunfähigkeit, versorgung, anwartschaft, behörde, ergänzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 192/00
Datum:
12.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 192/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 8890/97
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der am 28. August 1931 geborene Kläger war nach Abschluss seines juristischen
Studiums und Beendigung seines Referendardienstes von Januar 1965 bis März 1966
als Assessor für einen Rechtsanwalt tätig. Anschließend arbeitete er als Angestellter im
Schadensbüro einer Rechtsschutzversicherung, bis er zum 1. April 1971 zur Beklagten
wechselte. Dort war er zunächst im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses
beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. November 1971 wurde er unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zum Städtischen Rechtsassessor - später Städtischer
Rechtsrat z.A. - ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und
Ernennung zum Städtischen Rechtsrat erfolgte zum 1. Juli 1973.
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Mit Verfügung vom 22. September 1993 wurde der inzwischen zum Städtischen
Oberrechtsrat beförderte Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1.
Februar 1994 in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 setzte die Beklagte die monatlichen
Versorgungsbezüge des Klägers - ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 72 % - in
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Höhe von 5.196,75 DM fest.
Auf seinen Antrag vom 29. Juni 1993 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - BfA - dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 1996 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit beginnend am 1. Oktober 1993; zugleich wurde für die Zeit vom 1.
Oktober 1993 bis 29. Februar 1996 ein Nachzahlungsbetrag von 24.884,45 DM und für
die Zeit ab dem 1. März 1996 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 870,04 DM
festgesetzt. Die Bewilligung erfolgte unbeschadet der durch das sog.
Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) für die
Erwerbsunfähigkeitsrente eingeführten weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte
zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt haben muss. Denn der Kläger hatte von der zugleich mit
Einführung des § 7 b des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (AnVNG)
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wonach ein Versicherter, der die Wartezeiten
für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach bis dahin geltendem Recht schon erfüllt hatte,
seine Anwartschaft (nur) durch die freiwillige Zahlung von Mindestbeiträgen ab dem 1.
Januar 1984 aufrecht erhalten konnte.
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Ab dem 1. September 1996 erhielt der Kläger auf der Grundlage des Bescheids der BfA
vom 30. Dezember 1996 eine monatliche Regelaltersrente.
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Nachdem die Beklagte Kenntnis vom Bezug der Erwerbsunfähigkeits- sowie der
Regelaltersrente erhalten hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 1. August 1997
mit, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen sei,
und gab ihm zugleich Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Rückforderung der
daraus resultierenden Überzahlung in Höhe von 17.118,56 DM für die Zeit ab dem 1.
Februar 1994 bis zum 31. August 1996 zu äußern.
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Mit Bescheid vom 28. August 1997, zugestellt am 29. August 1997, setzte die Beklagte
die Versorgungsbezüge unter Hinweis auf die den Bezug der Altersrente
berücksichtigenden Berechnungen der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse -
WVK - für die Zeit ab dem 1. September 1997 auf 4.966,75 DM fest. Zugleich brachte sie
für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1996 unter Bezugnahme auf
entsprechende Berechnungen der WVK die dem Kläger aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit den gezahlten
Versorgungsbezügen in Anrechnung. Unberücksichtigt blieb dabei der Anteil der Rente,
der den Entgeltpunkten entsprach, die die BfA mit Rentenbescheid vom 15. Januar 1996
als auf freiwilligen Beiträgen beruhend ausgewiesen hatte (1,6360 zu insgesamt
18,8198). Des Weiteren forderte die Beklagte den für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis
31. August 1996 entstandenen Überzahlungsbetrag (17.118,56 DM) zurück und teilte
mit, dass die Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit zukünftigen
Versorgungsbezügen erfolgen solle. Zugleich erklärte sie ihre Bereitschaft, dem Kläger
unter Berücksichtigung der im bisherigen Verfahren gemachten Angaben zu seinen
finanziellen Verhältnissen, die Möglichkeit einzuräumen, die Überzahlungen in Raten
von monatlich 300,00 DM zurückzuzahlen. Bei seiner Vorsprache am 23. September
1997 erklärte sich der Kläger bereit, den geforderten Betrag in monatlichen Raten in
Höhe von 350,00 DM zurückzuzahlen.
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Am 29. September 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.
August 1997 ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, der Bescheid berücksichtige zu
Unrecht nicht, dass er nur durch die Zahlung freiwilliger Beiträge in den Jahren 1984 bis
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einschließlich 1992 in Höhe der Mindestbeiträge (jährlich ca. 1.100,00 DM) seine zuvor
begründete Anwartschaft auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe erhalten können.
Insoweit liege ein Fall des § 55 Abs. 4 BeamtVG vor. Jedenfalls sei eine Rückforderung
aus Gründen der Billigkeit auf höchstens 5.000,00 DM zu beschränken. Zudem sei er
nicht mehr bereichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1997, zugestellt am 15. November 1997,
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der
Erwerbsunfähigkeitsrente sei auf der Grundlage des § 55 BeamtVG zu Recht erfolgt. Ein
Wegfall der Bereicherung sei unbeachtlich, weil der Kläger entsprechend § 12 BBesG
verschärft hafte. Ein Verzicht oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung aus
Billigkeitsgründen komme bereits grundsätzlich gemäß Teilziffer 12.2.17 der
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz nicht in Betracht, da die
Zahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens entstanden sei. Nach §
62 Abs. 2 BeamtVG sei der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Regelungsbehörde
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse den Bezug und jede Änderung von
Einkünften nach u. a. den §§ 53 bis 56 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Auf die
Verpflichtung zur Anzeige sei der Kläger durch ein Merkblatt der Versorgungskasse
hingewiesen worden. Gerade weil er seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei, sei
es zu der errechneten Überzahlung gekommen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe
seiner Versorgungsleistungen erscheine eine Rückzahlung in angemessenen Raten
unter Berücksichtigung der nachgewiesenen laufenden Zahlungsverpflichtungen
möglich. Insoweit habe sich der Kläger mit einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich
350,00 DM einverstanden erklärt.
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Der Kläger hat am 12. Dezember 1997 vorliegende Klage erhoben.
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Mit dem angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,
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den Bescheid vom 28. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
November 1997 aufzuheben,
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abgewiesen.
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Mit der durch den 12. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung verfolgt
der Kläger sein Begehren weiter.
15
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei unzutreffend, dass eine Kürzung
der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 1 BeamtVG hätte durchgeführt werden müssen.
Bei der Anrechnung sei der Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG zu
berücksichtigen. Danach blieben bei Höherversicherungen Rentenbeträge, die auf
überwiegend vom Versorgungsempfänger eingezahlten Beiträgen beruhten, außer
Betracht. Es sei zwar vorliegend kein Fall der Höherversicherung gegeben. Die
Regelung sei indes analog anzuwenden. Die Erwerbsunfähigkeitsrente beruhe allein
darauf, dass er über Jahre hindurch freiwillig Rentenbeiträge gezahlt habe. Nur so habe
er nach der Reform des Rentenversicherungsrechts von 1984 sein durch Pflichtbeiträge
erworbenes Recht auf Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente aufrecht erhalten können.
Diese Fallgestaltung sei mit der unter § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG geregelten
Höherversicherung vergleichbar. Rentenleistungen, die auf einer Eigenleistung des
Beamten beruhten, dürften die Versorgungsbezüge nicht mindern. Der Gesetzgeber
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habe es übersehen, im Rahmen der Neuregelung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine
entsprechende Regelung ausdrücklich zu treffen. Im Übrigen sei die getroffene
Entscheidung der Beklagten deshalb rechtswidrig, weil die notwendige
Billigkeitserwägung nicht durchgeführt worden sei. Zu Unrecht habe die Beklagte die
Billigkeitsgesichtspunkte auf die "Abwicklung" beschränkt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Billigkeitsentscheidung die
Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde
zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter,
Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine
maßgebende Rolle spielten. Sie solle der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung
tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und
Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben
sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz
geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Demgegenüber sei in
die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht einmal im Ansatz eingeflossen, dass er
allein aus dem Grunde Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt habe, weil er
auf freiwilliger Basis die Grundvoraussetzung für die Rente erst geschaffen habe.
Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er
beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. August 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 14. November 1997 insoweit aufzuheben, als er
Regelungen über das Ruhen eines Teils der ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 1994
bis zum 31. August 1996 gewährten Versorgungsbezüge und die Rückforderung von in
jenem Zeitraum überzahlten Versorgungsbezügen enthält.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
20
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22
Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf die für zutreffend erachteten Gründe des
angefochtenen Urteils.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte)
und der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse (zwei Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die zulässige, namentlich rechtzeitig nach erfolgter Zulassung begründete Berufung hat
in der Sache keinen Erfolg.
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Der neugefasste Klageantrag ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO
zulässig.
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Die Neufassung des Antrags trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Kläger im
Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens allein gegen diejenigen
Regelungen des Bescheids vom 28. August 1997 gewandt hat, die im Hinblick auf die
ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1996 gewährten
Versorgungsbezüge getroffen worden sind. Das sind zum einen die durch Bezugnahme
auf die Berechnung der WVK nach § 55 BeamtVG erfolgte Regelung über das Ruhen
eines entsprechenden Teils der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom
1. Februar 1994 bis 31. August 1996 (1.) und zum anderen die Rückforderung eines
Überzahlungsbetrags in Höhe von 17.118,56 DM für den betreffenden Zeitraum (2.). Die
in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltene Festsetzung der
Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. September 1997, die auch der
Widerspruchsbescheid vom 14. November 1997 erfasst, hat der Kläger demgegenüber
schon erstinstanzlich nicht zum Streitgegenstand gemacht.
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Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. August 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 1997 ist im Umfang seiner
Anfechtung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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1. Die von der Beklagten in jenem Bescheid im Hinblick auf die vom Kläger aus der
gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1996
bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getroffene Ruhensregelung ist rechtmäßig.
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Ihre Rechtsgrundlage findet die Ruhensregelung in § 55 Abs. 1 BeamtVG, dessen
Voraussetzungen vorliegen.
31
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier für den gesamten streitgegenständlichen
Zeitraum maßgeblichen Neufassung des BeamtVG vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S.
2298)
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vgl. Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442),
33
werden Versorgungsbezüge u.a. neben Renten aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze
gezahlt. Heute folgt dies unverändert aus § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 BeamtVG.
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Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1996 eine
solche Rente erhalten. Ihm war durch die BfA mit Bescheid vom 15. Januar 1996 für die
Zeit ab dem 1. Oktober 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und eine
entsprechende Nachzahlung verfügt worden.
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Fehler bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG in der im
streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 4 BeamtVG berufen.
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Nach Nr. 1 dieser Regelung bleibt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Teil der
Rente außer Ansatz, der - wenn wie vorliegend die Rente nach Entgeltpunkten
berechnet wird - dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,
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Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht. Dem hat die Beklagte Rechnung
getragen. Der vorliegend relevante Rentenbescheid vom 15. Januar 1996, dessen
Festsetzungen für ein Absehen von der Anrechnung nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG
allein maßgeblich sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 32.88 -, NVwZ-RR 1992, 196; OVG
Saarland, Beschluss vom 24. März 1993 - 1 R 135/90 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, § 55 BeamtVG Rn. 28,
39
wies nur 1,6360 Entgeltpunkte für freiwillig geleistete Beiträge aus im Verhältnis zu
insgesamt 18,8198 Entgeltpunkten. Dies ist in die Berechnung der Beklagten zutreffend
eingeflossen.
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Nach Nr. 2 des § 55 Abs. 4 BeamtVG bleibt auch der Teil der Rente außer Ansatz, der
auf einer Höherversicherung beruht. Eine solche liegt hier nicht vor und wird auch vom
maßgeblichen Rentenbescheid nicht ausgewiesen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet es sich, den Anwendungsbereich der
Ausschlussregelung in § 55 Abs. 4 BeamtVG über deren eindeutigen Wortlaut hinaus
auf weitere Teile einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auszudehnen.
Eine solche Ausdehnung widerspräche der Natur des geltenden
Beamtenversorgungsrechts und gerade auch der für verschiedene Fälle des
Zusammentreffens mehrerer Altersversorgungen geltenden Ruhensregelungen. Das
Versorgungsrecht legt grundsätzlich die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach
Grund und Höhe durch zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Es lässt keinen Raum
für eine Erweiterung oder Ergänzung ausdrücklich geregelter
Anspruchsvoraussetzungen.
42
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 7.98 - und vom 5. November 1998 -
2 A 2.98 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C 1.5 Nr. 10.
43
Dies gilt um so mehr, als hier ein Ausnahmetatbestand von einer Ruhensregelung in
Rede steht, bei der sich der Gesetzgeber erkennbar nicht auf die Normierung eines
Grundsatzes beschränkt hat, deren Ausfüllung der Verwaltungspraxis und der
Rechtsprechung überlassen bleiben sollte, sondern die Konkretisierung selbst
vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende Differenzierung von
Fallgruppen beschränkt hat, um die Regelung praktikabel zu halten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1993 - 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41; OVG NRW,
Urteil vom 23. November 1995 - 12 A 1971/94 -.
45
Soweit der Kläger eine Behandlung seiner Rentenzahlung als Höherversicherung i.S.d.
§ 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG im Wege einer Analogie erstrebt, fehlt es zudem an einer
erforderlichen - planwidrigen - Regelungslücke. Fälle, in denen sich - wie vorliegend -
die Höhe der Rentenleistung nicht nur aus Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten,
Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten berechnet, sondern zugleich auch
freiwillige Rentenbeiträge zu berücksichtigen sind, werden vielmehr von dem
Ausnahmetatbestand des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG ausdrücklich erfasst. Zudem fehlt
es an jedem Anhalt, dass der Gesetzgeber dabei nicht in den Blick genommen haben
könnte, dass durch die Einzahlung freiwilliger Rentenbeiträge nicht nur die Höhe eines
späteren Rentenanspruchs beeinflusst werden kann, sondern durch diese zugleich ggf.
46
auch erst die Voraussetzungen für eine Rentenanwartschaft geschaffen bzw. - wie
vorliegend - bewahrt worden sein können.
Eine planwidrige Regelungslücke kann insbesondere nicht aus dem Umstand
hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Änderungen der Voraussetzungen für
eine Erwerbsunfähigkeitsrente in §§ 23, 24 des Angestelltenversicherungsgesetzes
(AVG) und Einführung des § 7 b des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes
(AnVNG ) durch das sog. Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl.
I S. 1532) nicht zum Anlass genommen hat, zugleich die Ausnahmeregelungen in § 55
Abs. 4 BeamtVG zu erweitern. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im
Haushaltsbegleitgesetz 1984 eine Änderung des BeamtVG allein im Hinblick auf die
Anpassung von Versorgungsbezügen, namentlich die Aufhebung von § 70 Abs. 3 und
§§ 71 bis 76 BeamtVG, normiert hat, zeigt vielmehr im Gegenteil, dass er die
Vorschriften des BeamtVG im Übrigen auch in Ansehung der weiteren Regelungen des
Haushaltsbegleitgesetzes für ausreichend erachtet hat.
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Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ist auch ohne weitergehende
Ausnahmeregelung für die durch § 7 b AnVNG erfassten Versicherten, die - wie der
Kläger - am 1. Januar 1984 bereits die Wartezeiten für eine Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG in der Fassung vor Änderung durch das
Haushaltsbegleitgesetz 1984 erfüllt hatten und zum Erhalt derselben in der Folgezeit
freiwillig Mindestbeiträge entrichtet haben, mit höherrangigem Recht vereinbar. Der
Gesetzgeber war nicht etwa unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten,
insoweit eine Ausnahmeregelung wie in § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG für die
Höherversicherung zu treffen.
48
Insbesondere sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33
Abs. 5 GG ausreichend beachtet und die durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
gezogenen - weiten - Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt.
49
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der
Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im
Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und
inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen
Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem
Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich
indessen der Dienstherr gegenüber einen Beamten im Ruhestand von seiner
Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf
Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des
Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.
50
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256;
BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 20.91 -, a.a.O.
51
Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte
Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des
Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier
Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen
hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar.
52
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.
53
Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick
genommenen Personenkreises mit sog. Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen
Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Insoweit
führt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 30. September
1987 - 2 BvR 933/82 - (a.a.O.) aus:
54
" Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand,
daß der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur
Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber nur den Status
wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems
tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem
früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche
Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit verbringt,
erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es
treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne daß die sie
rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten
Gesichtspunkte - vorliegen."
55
Die Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ist auch in Ansehung der Fälle
vorliegender Art ausreichend weit gefasst. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die
Rente aus einer Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung
auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht". Der in dem
betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen
soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag -
dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Das gewählte
Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung ist in Anbetracht der Zweckbestimmung
des § 55 BeamtVG sachgerecht und auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es
weist zum Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG einen unmittelbaren
Bezug auf. Es soll die Überhöhung der Versorgung beseitigt werden, die aus dem
Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, insbesondere aus seinem Statuswechsel,
erwachsen ist und ohne Verfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen
werden kann.
56
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.
57
In Ansehung der Zweckrichtung der Ruhensregelung - Beseitigung einer aus dem
Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung - erscheint es zugleich sachgerecht, in
Fällen vorliegender Art die Anrechnung allein im Verhältnis der im Rentenbescheid als
freiwillig ausgewiesenen Entgeltpunkte auszunehmen, wie es § 55 Abs. 4 Nr. 1
BeamtVG vorsieht, und den als auf Pflichtbeiträgen beruhend ausgewiesenen Teil
unverändert anzurechnen.
58
Hinter einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die auf Eigenleistungen nach § 7 b AnVNG i.d.F.
des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 beruht, steht nämlich genau wie hinter den sonst in
Nr. 1 erfassten Renten, wenn ihnen sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge
zugrunde liegen, nur zum Teil die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Sie sind - genau
wie jene Renten - im Umfang der auf sie geleisteten Pflichtbeiträge aus dem
Arbeitsleben erwachsen; der Zweck der Eigenvorsorge tritt dahinter zurück.
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Insoweit unterscheidet sich die Weiterversicherung zum Erhalt einer unter Beteiligung
des Arbeitgebers erworbenen Anwartschaft entscheidend vom Rentenanteil einer
Höherversicherung i.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG. Deren Charakter als echte
Zusatzversicherung ergab sich schon aus ihrer Voraussetzung, dass für den
Kalendermonat, für den der Beitrag der Höherversicherung gelten sollte, ein
Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrichtet sein musste.
Dem Versicherten sollte die Möglichkeit eröffnet werden, eine zusätzliche Vorsorge für
sich und seine Hinterbliebenen zu treffen.
60
Vgl. Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz , 2./3. Auflage, § 11 V
144/29.
61
Damit näherte sich die Versicherung ihrer Zielsetzung nach Leistungen aus privaten
Kassen und Versicherungen. Auch nahmen und nehmen Rentenanteile, die aus
Steigerungsbeträgen für Beiträge einer Höherversicherung bestehen, nicht an den
Rentenanpassungen teil, sondern unterliegen gesonderten festen Steigerungsbeträgen
(vgl. § 269 SGB VI).
62
Vgl. dazu auch: Koch/Hartmann, a.a.O., § 11 V 144/29.
63
Die Neuregelung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente durch das
Haushaltsbegleitgesetz 1984 passte sich demgegenüber in das Leistungssystem der
Rentenversicherung ein. Die eingeschränkten Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG zielten darauf, diese in
engere Beziehung zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, zum Arbeitslohn und zur
Entrichtung von Pflichtbeiträgen zu setzen als zuvor. Ausgeglichen wurde diese
Einschränkung durch die Erleichterung der Erfüllung der Wartezeit beim Altersruhegeld.
Die Übergangsregelung des § 7 b AnVNG diente allein dazu, die mit den
Neuregelungen verbundenen Eingriffe in Rechtspositionen derjenigen Versicherten
abzumildern, die am 1. Januar 1984 bereits die Wartezeiten für eine Erwerbs- bzw.
Berufungsunfähigkeitsrente erfüllt hatten, und war solchermaßen verfassungsrechtlich
geboten.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78;
Koch/Hartmann, § 23 V 18890/1 Anm. A I.
65
Sie diente demgegenüber nicht dazu, dem betreffenden Kreis der Versicherten eine -
rentenrechtlich - eigenständige Vorsorge zu eröffnen, und begründete insoweit allein für
die Zeit ab dem 1. August 1984 die Fiktion des Fortdauerns eines Arbeitsverhältnisses.
66
Angesichts dessen ist es sachgerecht, bei der Anrechnung des auf Pflichtbeiträgen
entfallenden Rentenanteils in Fällen vorliegender Art nicht daran anzuknüpfen, dass der
Kreis der durch § 7 b AnVNG begünstigten Versicherten ohne freiwillige Beiträge nicht
bereits bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten hätte, sondern darauf abzustellen,
dass er die Rente ohne die Pflichtbeiträge und die diesen zugrunde liegende
Arbeitstätigkeit nicht bewilligt bekommen hätte.
67
Die Beklagte war schließlich bei ihrer Regelung über das Ruhen eines Teils der
Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August
1996 nicht gehalten, die bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakts zu beachtenden weiteren Rechtsgrundsätze über den Schutz des
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Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden
Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Denn die Festsetzung und Zahlung von
Versorgungsbezügen steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge infolge
späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und Überzahlungen
zurückgefordert werden, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen zu
werden braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG
Nr. 2; BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97.
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Ein Versorgungsfestsetzungsbescheid weist nämlich in der Regel nur aus, dass und in
welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Er enthält demgegenüber - wie
auch vorliegend - keinen sog. "Negativ-Bescheid", dass der Auszahlung des als
Versorgung festgesetzten Betrags kein rechtliches Hindernis entgegensteht, wie es das
Ruhen der Versorgung nach § 55 BeamtVG darstellt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; OVG
NRW, Urteil vom 16. November 1995 - 12 A 3625/93 -.
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2. Die angefochtene Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in Höhe von
17.118,56 DM unter Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung von 350,00 DM ist
ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. mit
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Ausgehend von der - wie dargelegt - nicht zu beanstandenden Regelung über das
Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis
31. August 1996 ist es zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe der
geforderten Summe gekommen.
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Wegen des Vorbehalts einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge im Fall einer
Rentengewährung und der Rückforderung etwaiger Überzahlungen kann der Kläger
auch nicht mit Erfolg den Wegfall der Bereicherung geltend machen (§ 820 BGB).
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 12 B 2010/91 -.
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Zwar ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des
Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften
Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften
Haftung des Schuldners die den allgemeinen Vorschriften zugehörenden Grundsätze
von Treu und Glauben verletzen würde.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387, vom 21.
Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357, und vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -,
BVerwGE 28, 68.
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Solche Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle des Klägers
ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der
Verbrauch der Mittel gerechtfertigt erschiene, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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Die Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3
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BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des
Widerspruchsbescheids, abzustellen, wie sie sich der Behörde aufgrund des
Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ergeben hat.
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§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im
Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen
vorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden
kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des
Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung bzw. auch deren
Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 12 A 65/96 -.
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Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Beklagte hat mit dem Kläger im Verlaufe des
Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung getroffen und im
Widerspruchsbescheid den Erlass bzw. teilweisen Erlass der Forderung geprüft und
unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger die Überzahlung selbst verursacht
habe, indem er die Bewilligung der Rente durch die BfA nicht angezeigt habe.
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Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sie weist keine
Ermessensfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der
Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt bzw. abwägungsrelevante
Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte.
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Dabei gilt zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG
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vgl. Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., und vom 21. Oktober 1999 - 2 C
27.98 -, a.a.O.,
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die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls
gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu
ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse
des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen
Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und
Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin
von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung
auswirken.
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Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die
Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem
Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings
nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst,
nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf
das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der
Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des
Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage
des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern
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auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als
Billigkeitsentscheidung mit dem Kläger eine Rückzahlung in Raten von monatlich 350
DM vereinbart hat und zugleich keinen Anlass für ein Absehen oder teilweises Absehen
von der Rückforderung im Übrigen gesehen hat.
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Der von der Beklagten angeführte Aspekt, dass der Kläger durch das Verschweigen der
Rente die Überzahlung selbst verursacht hat,
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vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Erwägung: OVG NRW, Urteil vom
23. November 1995 - 12 A 1971/94 -,
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trifft allerdings den vorliegenden Fall nicht ganz, weil die Rente des Klägers ab 1.
Oktober 1993 erst nach dem Bewilligungsbescheid der BfA vom 15. Januar 1996 zur
Auszahlung gelangt ist; dem mag allerdings der zutreffende Gedanke zugrunde gelegen
haben, dass die Überzahlung jedenfalls ab Februar 1996 selbst verursacht war und dem
Kläger zugleich bei rechtzeitiger Anzeige der Bewilligung in Ansehung des durch die
BfA bewilligten Nachzahlungsbetrags von über 24.000 DM die Rückzahlung der zuviel
gewährten Versorgungsbezüge von Februar 1994 bis einschließlich Januar 1996 ohne
weitere Härte möglich gewesen wäre.
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Unbeschadet dessen ist ein Ermessensfehler nicht festzustellen, weil weitergehende -
im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG
- abwägungsrelevante Umstände weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich
sind. Insbesondere brauchte die Beklagte nicht weiter in Erwägung zu ziehen, ob es
gerechtfertigt sein könnte, den Kläger bei der Rückforderung durch Erlass bzw.
Teilerlass der Forderung mit Blick darauf zu entlasten, dass er seit Januar 1984 zum
Erhalt der Anwartschaft auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich Leistungen in Höhe
von ca. 1.100 DM erbracht hat. Dieser Umstand begründet nämlich keine Härte, die im
Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG
abwägungsrelevant wäre. Dabei gilt es zu beachten, dass bei einer
Billigkeitsentscheidung - wie bereits ausgeführt - gerade nicht die gesamte
Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen ist. Vielmehr geht es im Kern
allein um die Prüfung, ob außertypische Umstände des Einzelfalls die Rückforderung
der streitigen Bezüge oder die Art ihrer Rückforderung als unbillig erscheinen lassen.
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Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1968 - VI C 28.66 -, BVerwGE 30, 296.
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Der Behörde soll demgegenüber keine Handhabe eröffnet werden, allgemein für
ungerecht oder zu hart erachtete rechtliche Hindernisse, die einer Auszahlung von
Versorgungsbezügen entgegenstehen, auszugleichen. Im Blick stehen vielmehr das
konkrete Rückforderungsbegehren und seine Auswirkungen auf die Lebensumstände
des Bereicherungsschuldners. Demgegenüber macht der Kläger allein finanzielle
Auswirkungen geltend, die für den durch § 7 b AnVNG i.d.F. des
Haushaltsbegleitgesetzes 1984 begünstigten Personenkreis typisch sind. Warum den
Kläger die Rückforderung der überzahlten Bezüge ungleich härter treffen sollte als
andere Bezieher von - anrechenbaren - (Erwerbs- unfähigkeits-)Renten, erschließt sich
nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.
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