Urteil des OLG Oldenburg vom 13.03.2017

OLG Oldenburg: hof, ersatzbeschaffung, grundbuch, erhaltung, eigentümer, eingliederung, missbrauch, begriff, grundstückserwerb, bevölkerung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 W 15/03
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
HöfeO 13 Abs 2
Leitsatz:
1. Ein Nachabfindungsanspruch wegen einer Grundstücksveräußerung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2
HöfeO kann wegen eines Ersatzerwerbs auch ausgeschlossen sein, wenn das ersatzweise
angeschaffte landwirtschaftlich genutzte Grundstück nicht nachweisbar dem Grundstücksbestand des
ererbten Hofes zugeführt worden ist, von dem das verkaufte Grundstück stammte, sondern in einen
durch Umstrukturierung geschaffenen neuen Hof des Hoferben bzw. des sonst Ausgleichspflichtigen
eingegliedert worden ist. Etwas anderes mag sich allerdings bei einer (im vorliegenden Fall verneinten)
missbräuchlichen Gestaltung seitens des Ausgleichspflichtigen ergeben.
2. Es ist jedoch stets zu beachten, dass die Anrechnung der Aufwendungen für den Ersatzerwerb
durch den für einen gleichwertigen Ersatzerwerb erforderlichen Betrag begrenzt wird (§ 13 Abs. 2 S. 2
HöfeO).
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
10 W 15/03
42 Lw 51/02 Amtsgericht Wittmund
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
... B...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte ..,
gegen
... D...,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Richter ..., ... und ...
sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter
am 8. Juli 2004
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der
Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wittmund vom 2.9.2003 teilweise geändert.
Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner an den Antragsteller 878,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 7.9.2002 zahlt.
Im übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen der
Antragsteller zu 95% und der Antragsgegner zu 5%.
Im Übrigen wird von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.273,01 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Höfeordnung (HöfeO)
geltend.
Der Antragsgegner ist zusammen mit seinen Brüdern ... und ... sowie seiner Schwester ... Miterbe seiner am
12.11.1990 verstorbenen Mutter ... geworden. Zum Nachlass gehörte der damals im Grundbuch von S.. Band ...
Blatt ... eingetragene Hof im Sinne der HöfeO (Hof S...), der an ... als Hoferbin fiel. Diese übertrug später diesen Hof
im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn, den Antragsgegner; der Hof wurde dabei ins Grundbuch von
S... Band ... Blatt ... eingetragen. Der Antragsgegner war außerdem Eigentümer eines im Grundbuch von W... Bd. ...
Blatt ... eingetragenen Hofes (Hof Z...). Diese beiden Höfe wurden in der Folgezeit auf entsprechenden Antrag des
Antragsgegners zusammengeführt; die Grundstücke des Hofes S... wurden in das Grundbuch von W... Band ... Blatt
... übernommen, und auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts Jever vom 23.6.2000 wurde das Grundbuch von
Sch... Band ... Blatt ... geschlossen.
In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zum Hof S... gehörende Grundstücke zu
Kaufpreisen von insgesamt 172.554,02 DM.
...
Andererseits erwarb der Antragsgegner auf der Grundlage der notariellen Kaufverträge vom 26.3./23.7.1999 und vom
23.5.2000 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Gemarkung T... zu Kaufpreisen von insgesamt
173.816,50 DM und ließ sie dem im Grundbuch von W... Bd. ... Blatt ... eingetragenen Hof Z... zuschreiben.
...
Wegen der Veräußerungen der zum Hof S... gehörenden Grundstücke hat der Antragsteller vom Antragsgegner eine
Nachabfindung von 37.694,74 DM (= 19.273,01 €) verlangt, die er auf der Grundlage des oben genannten
Gesamterlöses nach Abzug eines Viertels gem. § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO wegen Überschreitung der 10-Jahresfrist
beim letzten Verkauf und einer anteiligen Anrechnung einer erhaltenen Abfindung von 15.000 DM errechnet hat.
...
Der Antragsgegner hat zur Rechtsverteidigung im Wesentlichen vorgetragen:
Den Erlösen aus den Grundstücksverkäufen sei der Kaufpreis für den Erwerb der Grundstücke in T...
gegenzurechnen, da es sich insoweit um eine Ersatzbeschaffung gehandelt habe.
...
Das Landwirtschaftsgericht hat eine Ersatzbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO bejaht, den
Erwerbsaufwand für die Grundstücke in T... in voller Höhe auf den Erlös aus den oben dargestellten
Grundstücksveräußerungen angerechnet und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
...
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen
Zahlungsantrag weiter verfolgt.
...
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 22 LwVG zulässig, aber nur zu einem geringen Teil
begründet.
Der Antragsteller hat lediglich einen Ersatzabfindungsanspruch gegen den Antragsgegner nach § 13 Abs. 1 S. 2,
Abs. 7 HofeO in Höhe eines Betrages von 878,91 €. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der den Hof in Sch... von seiner Mutter im Wege
vorweggenommener Erbfolge erworben hat, bei Veräußerung von Grundstücken dieses Hofs nach § 13 Abs. 7 HöfeO
den weichenden Erben der verstorbenen Frau ... grundsätzlich Nachabfindung zu leisten hat.
Das Landwirtschaftsgericht hat aber zu Recht in dem Erwerb der Grundstücke in T... eine Ersatzbeschaffung im
Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO gesehen und angenommen, dass die Aufwendungen für den
Grundstückserwerb bis zur Höhe einer angemessenen Ersatzbeschaffung von dem durch die Veräußerung der
Hofgrundstücke erzielten Erlös abzusetzen sind.
Es ist davon ausgegangen, dass ein Nachabfindungsanspruch wegen erfolgter Grundstücksverkäufe auch
ausgeschlossen sein kann, wenn die Ersatzbeschaffung nicht nachweisbar dem Grundstücksbestand des geerbten
Hofes zugeführt wird, von dem die verkauften Grundstücke stammen, sondern es vielmehr ausreicht, dass sie in
den jeweiligen (ggf. umstrukturierten) Hof des Hoferben bzw. des sonst Ausgleichspflichtigen eingegliedert wird.
Für die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts lässt sich zunächst der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 HöfeO
anführen, der der vorausgegangenen Gesetzesfassung der HöfeO vom 24.8.1964 gegenüberzustellen ist. Nach der
alten Fassung des § 13 Abs. 2 HöfeO war erforderlich, dass „der Eigentümer ... für den Hof gleichwertige
Grundstücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt.“ Der
bestimmte Artikel ließ im Sinnzusammenhang der Regelung zweifelsfrei erkennen, dass der geerbte Hof gemeint war
und der Grundstückserwerb für diesen Hof erfolgen musste. Demgegenüber knüpft die Anrechnung der
Aufwendungen eines Ersatzerwerbs in der jetzigen Fassung des § 13 Abs. 2 HöfeO allein an den Erwerb eines
"Ersatzgrundstücks" an und setzt nicht mehr ausdrücklich voraus, dass der Ersatzerwerb „für den (ererbten) Hof“
erfolgen muss. Als "Ersatz" für einen veräußerten Gegenstand kann nach allgemeinem Sprachgebrauch jedoch auch
ein nur gleichartiger, gleichwertiger Gegenstand oder ein solcher Gegenstand in Betracht kommen, der in funktionaler
Hinsicht an die Stelle der veräußerten, ausgeschiedenen Sache tritt. Ein wertmäßiger, funktionaler Ausgleich reicht
danach für einen "Ersatz" aus. In § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO stellt das "Ersatzgrundstück" die Parallele zu dem dort
erwähnten "Ersatzbetrieb" dar, der in den Händen des Hoferben lediglich die Funktion des (vollständig) veräußerten
Hofs übernehmen und wertmäßig an die Stelle des ererbten Hofs treten kann. Dies spricht dafür den Begriff des
"Ersatzgrundstücks" ebenfalls in wertmäßiger, funktionaler Hinsicht zu verstehen. Danach ist dann mit dem Begriff
des „Ersatzgrundstücks“ lediglich vorgegeben, dass ein ebenfalls landwirtschaftlich (bzw. forstwirtschaftlich)
genutztes Grundstück erworben worden sein muss und dieses - wie das veräußerte Grundstück -
landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Zwecken des Hoferben dient. Eine Eingliederung in den
Grundstücksbestand desselben Hofes, von dem die veräußerten Grundstücke stammten, ist dagegen nach dem
jetzigen Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 HöfeO nicht zwingend erforderlich.
Gegen die soeben vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO spricht nicht die in § 13 Abs. 2 Satz 1, 2.
Halbsatz HöfeO vorgesehene Regelung über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ersatzerwerbs. Danach ist der
Hofeswert des um die Ersatzgrundstücke vervollständigten Restbetriebs dem Hofeswert des ganz bzw. teilweise
veräußerten Hofes gegenüberzustellen. Bei diesem Vergleich ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut das erworbene
Grundstück und der durch die Grundstücksveräußerungen verminderte Resthof zusammenzufassen, was bei
fehlender Eingliederung des erworbenen Grundstücks in den ererbten Hofs auf eine reine Fiktion hinauslaufen mag.
Es geht dabei aber allein um eine rein rechnerische Gegenüberstellung von Grundstückswerten, die jedenfalls nicht
unmöglich ist - wie auch auf Seite 8 des vom Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten eingeräumt wird - und bei
der es letztlich allein maßgebend auf die Einheitswerte der veräußerten und erworbenen Grundstücke ankommt.
Von entscheidender Bedeutung für die hier vorzunehmende Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO ist aber die in der
Gesetzesänderung von 1976 zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der HöfeO vom 29.3.1976 wurde (unter anderem) die vorher nicht bestehende
Möglichkeit geschaffen, den gesamten (geerbten) Hof nachabfindungsfrei zu veräußern, sofern der Hofeigentümer in
der in § 13 Abs. 2 HöfeO genannten Frist einen entsprechenden landwirtschaftlichen (bzw. forstwirtschaftlichen)
Ersatzbetrieb, und sei es in einem anderen Bundesland, erwirbt. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet,
dass der gesamte Bestand des ererbten Hofes durch privilegierte Veräußerung aufgehoben werden kann und die
restlose Gesamtverwertung des Hofes bei einer entsprechenden Ersatzbeschaffung abfindungsfrei bleiben kann. Die
Ersatzbeschaffung dient hier offensichtlich nicht der Bestandserhaltung und -ergänzung des vorhandenen Hofes,
sondern setzt einen ganz neuen Hof an die Stelle des ererbten. Bei vollständiger Veräußerung des Hofes und Erwerb
eines anderen, neuen Hofes kann offensichtlich von der Erhaltung des ererbten Hofes keine Rede mehr sein.
Es liegt dann aber in der Konsequenz dieser Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei der Veräußerung einzelner
Grundstücke eines Hofes von dem Erfordernis abzusehen, dass die Ersatzbeschaffung stets dem
Grundstücksbestand des geerbten Hofes zuzuführen ist und dieser in seiner wesentlichen Organisationseinheit
erhalten bleiben muss. Wenn der gesamte ererbte Hof nachabfindungsfrei veräußert werden kann, sofern nur ein
entsprechender anderer Hof an anderer Stelle erworben wird, dann kann eine in den Umstrukturierungswirkungen für
den Hofbestand deutlich dahinter zurückbleibende Veräußerung nur einzelner Grundstücke mit einer
Ersatzbeschaffung seitens des Hofeigentümers nicht nachabfindungspflichtig sein, nur weil diese Grundstücke nicht
erkennbar in den Altbestand des ererbten Hofes, sondern in einen vom Eigentümer geschaffenen neuen
landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert worden sind.
Eine wesentliche Stütze hierfür findet sich auch in der Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Höfeordnung, worauf bereits das Landwirtschaftsgericht hingewiesen hat. In der Begründung des dazu
vorgelegten Gesetzentwurfs der Regierung wird nämlich zur Neufassung des § 13 Abs. 2 HöfeO, die mit hier nicht
relevanten, nicht interessierenden Änderungen schließlich Gesetz gewordenen ist, Folgendes ausgeführt (vgl. BT-
Drucks. 7/1443, unter B, zu Art. 1, zu Nr. 8, unter 5., abgedruckt bei Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auf.,
Teil III., 6c., S. 481):
„Nach Absatz 2 soll zukünftig nicht nur bei Veräußerung einzelner Grundstücke, sondern auch hinsichtlich des
gesamten Hofes ein Ersatzerwerb zulässig sein. Zwingende rechtspolitische Gründe dafür, die auch agrarpolitisch
gleich zu beurteilenden Fälle der Beschaffung eines Ersatzhofes oder von Ersatzgrundstücken unterschiedlich zu
behandeln, liegen nicht vor. Der Zweck des Höferechts muß nicht notwendig darauf abstellen, daß ein bestimmter
Hof in einer bestimmten Familie verbleibt. Ihm ist - bei richtigem Verständnis auch des mutmaßlichen
Erblasserwillens in der bäuerlichen Bevölkerung - vielmehr schon dann Rechnung getragen, wenn der Hoferbe in die
Lage versetzt ist, einen - nicht notwendig den ererbten - Hof zu bewirtschaften...“
Der wesentliche Zweck des Höferechts ist danach eben nicht in der Erhaltung des ererbten Hofes zu sehen, wie die
in § 13 Abs. 2 HöfeO zugelassene, abfindungsfrei bleibende Totalveräußerung des ererbten Hofes nachdrücklich
zeigt. Vielmehr geht es allgemein um die Erhaltung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, d.h. um
die Erhaltung eines solchen Betriebes in der Hand des einzelnen, konkreten Hoferben, und die Verhinderung der
Zersplitterung solcher Betriebe im Erbgang.
Diesem Zweck und den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie in der zitierten Gesetzesbegründung zum
Ausdruck kommen, wird die hier vertretene, bereits vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegte Auslegung des §
13 Abs. 2 HöfeO gerecht.
Zur Sicherung und Förderung der Existenz eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in den Händen des
Hoferben oder sonstigen Hofnachfolgers ist diesem – gerade in der heutigen Zeit – ein Gestaltungsspielraum bei
betrieblichen Strukturveränderungen zu lassen und ist eine weitgehende Flexibilität bei Verkäufen und als Ersatz
dienenden Zukäufen geboten, die nicht durch Abfindungsergänzungsansprüche weichender Erben in Frage gestellt
werden sollte. Dem trägt die hier vertretene Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO Rechnung.
Lediglich bei einem erkennbaren Missbrauch, etwa spekulativen Grundstücksveräußerungen und/oder -zukäufen,
mag ein Ausschluss der Anrechnungsmöglichkeit nach §13 Abs. 2 HöfeO geboten erscheinen. Von einem solchen
Missbrauch kann jedoch im vorliegenden Fall, in dem es um eine offensichtlich sinnvolle und wohl sogar
wirtschaftlich gebotene Zusammenführung der für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzten Flächen
geht, keine Rede sein.
Gegen die hier vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO spricht schließlich auch nicht die Gesamttendenz
des Zweiten Änderungsgesetzes zur Höfeordnung. Zwar ging es dabei unter anderem - worauf der Antragsteller zu
Recht hinweist - um eine dringend für erforderlich gehaltene, auch verfassungsrechtlich gebotene Verbesserung der
Rechte der weichenden Erben, insbesondere auch bei nachträglicher Veräußerung des Hofes bzw. von
Hofgrundstücken (vgl. BT-Drucks 7/1443, unter A. 3. und 8.). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber vor allem dadurch
verwirklicht, dass er die nach altem Recht in § 13 HöfeO vorhandenen drei Tatbestände auf nunmehr sieben
Tatbestände erweitert hat, die zur Auslösung von Nachabfindungsansprüchen führen (vgl. dazu Hötzel in
Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., §13, Rdnr.3). Mit dieser Grundtendenz des Gesetzgebers ist
es jedoch nicht von vornherein unvereinbar, die Regelungen über den Ersatzerwerb den modernen Erfordernissen
betrieblicher Umstrukturierungen anzupassen und - soweit sachgerecht und erforderlich - auch partiell die Möglichkeit
des Hoferben zur Vornahme nicht nachabfindungsschädlicher betrieblicher Veränderungen zu verbessern. So hat der
Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der abfindungsfreien vollständigen Veräußerung des Hofs geschaffen. Die hier
vorgenommene Auslegung für die Fälle der Teilveräußerung des Hofs bzw. einzelner Hofgrundstücke liegt, wie
aufgezeigt, in der Konsequenz dieser gesetzlichen Regelung und hält sich an die ihr zugrunde liegende Wertung.
Wenn der Antragsgegner hier den Hof S... (sofort) insgesamt veräußert hätte und in der Nähe seines Hofes in Z...
einen anderen gleichwertigen Hof gekauft hätte, hätte er dies nach allseitiger Auffassung nach der jetzigen
Gesetzeslage des § 13 HöfeO nachabfindungsfrei tun können. Er hätte dann von seiner Hofstelle in Z... beide Höfe
bewirtschaften können und schließlich die Höfe auch nachabfindungsfrei zusammenlegen können, da - soweit
ersichtlich – allein das Zusammenlegen des ererbten Hofes mit einem anderen Hof keinen
Nachabfindungstatbestand erfüllt. Es kann dann aber nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten, wenn der
Antragsgegner - wie hier - zunächst nur einzelne Grundstücke des ererbten Hofes veräußert und entsprechende
einzelne Zukäufe in der Nähe seines Hofes in Z... vornimmt und er dann - möglicherweise - nach Jahren und
weiteren entsprechenden Grundstücksverkäufen und –zukäufen eine Zusammenführung des ihm zur Verfügung
stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitzes erreicht, die bei einer Totalveräußerung des ererbten Hofes mit einem
entsprechenden Ersatzerwerb eines Hofs sofort und nachabfindungsfrei zu erreichen gewesen wäre.
Bei der Bewertung der Grundstücksverkäufe aus dem Bestand des ererbten Hofes und der Zukäufe ist schließlich
auch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang damit beide Höfe zu einem einheitlichen Hof vereinigt worden
sind. Wie bereits ausgeführt, erfüllt die Zusammenführung des ererbten Hofs mit einem anderen Hof des Hoferben
grundsätzlich keinen der in § 13 HöfeO nominierten Nachabfindungstatbestände. Nach Durchführung der
Zusammenführung der beiden Höfe ist jedoch nur noch ein einheitlicher Hof vorhanden gewesen, von dem
Veräußerungen vorgenommen und dem im Rahmen eines Ersatzerwerbs neue Grundstücke zugeführt werden
konnten. Danach ist nach der erfolgten Zusammenführung beider Höfe sogar davon auszugehen, dass hier die
Verkäufe der Grundstücke und der Zuerwerb ein und denselben Hof betrafen. Dies rechtfertigt es hier, sogar einen
Ersatzerwerb anzunehmen, wenn Veräußerung und Zuerwerb denselben Hof betreffen müssten.
Der hier grundsätzlich für zulässig gehaltenen Absetzung der Aufwendungen des Ersatzerwerbs steht auch nicht die
vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 15.6.1987 (AgrarR 1988, 77) entgegen.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall ging es gar nicht um die Frage der Berücksichtigung des Aufwandes
eines Ersatzerwerbs nach § 13 Abs. 2 HöfeO, sondern darum, ob die Veräußerung der Hofgrundstücke nach § 13
Abs. 1 S. 2 HöfeO keine Nachabfindungsansprüche auslöste, weil die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes
erforderlich war. Hierbei kommt es, wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO verdeutlicht, in der
Tat allein auf die Bestandssicherung des geerbten Hofes an. Von der Veräußerung zur Bestandssicherung des
vorhandenen Hofes ist jedoch die in § 13 Abs. 2 HöfeO geregelte Reinvestition von Veräußerungserlösen in einen
Ersatzerwerb zu unterscheiden, bei dem – wie soeben aufgezeigt – das Gesetz gerade nicht auf eine
Bestandserhaltung des ererbten Hofes abstellt.
Nach alledem ist der Erwerb der beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in T..., die der Antragsgegner vom
Hofgebäude in Z... aus bewirtschaftet und die dem Grundbuch von Z... zugeschrieben worden sind, als Ersatzerwerb
nach § 13 Abs. 2 HöfeO anzusehen. Die Aufwendungen dieses Grundstückserwerbs können danach grundsätzlich
von dem für die Grundstücksveräußerungen erzielten Erlös abgesetzt werden.
Die Aufwendungen für einen Ersatzerwerb sind allerdings nicht stets in vollem Umfang von dem Veräußerungserlös
aus der Veräußerung des ererbten Hofes oder einzelner Hofgrundstücke absetzbar. § 13 Abs. 2 HöfeO gestattet dem
Hoferben den Abzug der Aufwendungen für den Ersatzerwerb von dem durch die Veräußerung des Hofs bzw.
einzelner Hofgrundstücke erzielten, grundsätzlich der Nachabfindung unterliegenden Erlös nur in Höhe der für einen
gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen. Wenn der Ersatzerwerb höherwertiger ist als der
veräußerte Hof bzw. die veräußerten einzelnen Hofgrundstücke, sind die Aufwendungen für diesen Erwerb nicht in
vollem Umfang absetzbar. Es ist dann zu errechnen, welche Aufwendungen für einen Ersatzerwerb noch
angemessen gewesen wären, und nur diese Aufwendungen sind von dem der Nachabfindung unterliegenden
Veräußerungserlös abzusetzen. Der Gesetzgeber will eine durch den Ersatzerwerb eintretende Wertsteigerung und
damit eine durch den Veräußerungserlös finanzierte, dem Hoferben zugute kommende Werterhöhung der
landwirtschaftlichen Besitzung nicht zu Lasten der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten gehen lassen.
Nach § 13 Abs. 2 HöfeO wird eine landwirtschaftliche Besitzung als gleichwertig angesehen, die als Ersatzbetrieb
oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder
teilweise veräußerten Hofes entspricht.
Da hier die Veräußerungen vom Hof in S... und die Zukäufe für den Hof in Z... getätigt und beide Höfe vom
Antragsgegner zu einem Hof zusammengefasst worden sind, sind die Einheitswerte beider Höfe, die daraus sich
ergebenden Hofeswerte (1 ½-facher Einheitswert; vgl. § 12 Abs. 2 HöfeO) und die entsprechenden Einheitswerte der
veräußerten und erworbenen Grundstücke in die Betrachtung einzubeziehen. ...
(Anmerkung: Der Senat führt sodann im Einzelnen aus, das dem Ersatzerwerb hier ein höherer Wert zukommt als
den veräußerten Grundstücken und deshalb die Aufwendungen des Ersatzerwerbs nur teilweise (nämlich soweit für
einen gleichwertigen Erwerb erforderlich gewesen) vom Veräußerungserlös abzusetzen sind.
... ... ...