Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017

VerfGH Berlin: wohnung, eigentümer, verfassungsbeschwerde, anschlussberufung, schlüssiges verhalten, rechtliches gehör, gerichtliche zuständigkeit, räumung, anpassung, mietvertrag

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
37/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 5 S 2 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin zu 1. war Mieterin einer Einzimmerwohnung in einem
Wohnhaus in Berlin-Tiergarten. Im Jahr 1996 führte der Eigentümer des Mietshauses in
den Wohnungen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten durch. Aus diesem Grund
bezog die Beschwerdeführerin zu 1. vorübergehend eine Zwischenumsetzwohnung im
Haus. Da die alte Einzimmerwohnung mit anderen Räumlichkeiten zu einer größeren
Wohnung zusammengelegt wurde, sollte die Beschwerdeführerin zu 1. nach Abschluss
der Arbeiten ausweislich eines an sie gerichteten Schreibens des Eigentümers vom 3. Juli
1996 in eine andere, neu hergerichtete Einzimmerwohnung ziehen, für die der
Eigentümer ankündigte, dass die Miete 7,50 DM/qm zuzüglich ca. 3 DM/qm
Nebenkosten betragen werde. Weiter führte der Eigentümer in dem Schreiben aus, dass
ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin zu 1. war aber
zwischenzeitlich an einer größeren Wohnung interessiert, so dass sie schließlich
zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2., im Februar 1997 eine
Zweizimmerwohnung bezog, die durch Zusammenlegung mit der alten
Einzimmerwohnung entstanden war. Anschließend verwies der Eigentümer mit an die
Beschwerdeführerin zu 1. gerichtetem Schreiben seiner Hausverwaltung vom 9. Juni
1997 darauf, dass es nach dem Bezug der Wohnung nunmehr notwendig sei, die
erforderlichen Mietverträge zu unterzeichnen. Außerdem teilte er vorab eine
Nettokaltmiete von 639,45 DM (7,50 DM/qm zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen
von 3 DM/qm) mit. In einem nachfolgenden Schreiben vom 10. Juni 1997 unterbreitete er
zwei zusätzliche Mietzahlungsvarianten, wobei er sich bei allen drei Varianten weitere
Mieterhöhungen aus durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen vorbehielt. Zugleich
bat er die Beschwerdeführerin zu 1. zur Vorbereitung der Mietverträge um
Stellungnahme, welche der drei Mietzahlungsvarianten sie wähle. Darauf teilte die
Beschwerdeführerin zu 1. mit Schreiben vom 25. Juni 1997 mit, dass sie sich für die
Nettokaltmiete von 7,50 DM/qm entschieden habe, jedoch Mieterhöhungen aus
durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht akzeptieren werde. Außerdem
bevorzuge sie gegenüber dem Neuabschluss eines Mietvertrages einen Zusatz zum
bisherigen. Im Anschluss begann sie mit entsprechenden Zahlungen für die Wohnung.
Der Eigentümer erklärte hingegen der Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber, dass die
Versuche, zu einem Mietvertrag zu kommen, gescheitert seien.
Im Dezember 1997 erhob der Eigentümer gegen beide Beschwerdeführer Räumungs-
und Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Mitte. Dabei berief er sich darauf, dass
zwischen ihm und den Beschwerdeführern kein Mietverhältnis bestehe, da das für die
alte Einzimmerwohnung mit der Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Mietverhältnis
einvernehmlich beendet worden sei und die Beschwerdeführer die Zweizimmerwohnung
zunächst nur zur tatsächlichen Nutzung ohne gleichzeitige Begründung eines neuen
Mietverhältnisses für diese Wohnung bezogen hätten. Die Beschwerdeführer nutzten die
Wohnung daher rechtsgrundlos und seien zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Für
die Zeit ab Februar 1997 bis Dezember 1997 hätten die Beschwerdeführer unter
Zugrundelegung eines Quadratmeterbetrages von 12,50 DM zuzüglich
Betriebskostenvorauszahlungen (monatlich 943,95 DM) und unter Anrechnung der von
den Beschwerdeführern bislang geleisteten Zahlungen insgesamt ein Nutzungsentgelt
von 7.421,51 DM zu zahlen. Die Beschwerdeführer stellten sich demgegenüber auf den
Standpunkt, dass das alte Mietverhältnis fortbestehe, weil die alte Wohnung - deren
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Standpunkt, dass das alte Mietverhältnis fortbestehe, weil die alte Wohnung - deren
Wohnfläche lediglich erhöht worden sei - weiter bewohnt werde.
Durch Teilurteil vom 23. Februar 1999 - 9 C 716/97 - verurteilte das Amtsgericht Mitte
die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der Wohnung
gemäß § 985 BGB. Das Mietverhältnis für die alte Einzimmerwohnung sei auf Grund des
vereinbarungsgemäß erfolgten und als endgültig gewollten Auszugs aus dieser Wohnung
durch schlüssiges Verhalten der Parteien beendet worden, da die Beschwerdeführerin zu
1. zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht beabsichtigt habe, nach der Sanierung in die
vergrößerte Zweizimmerwohnung zu ziehen. Zudem sei die ursprüngliche Wohnung
nach der Umgestaltung nicht mehr existent, so dass der bisherige Mietvertrag mangels
entsprechender zusätzlicher Vereinbarungen auf die nunmehr genutzte
Zweizimmerwohnung nicht mehr anwendbar sei. Ein neuer Mietvertrag sei nicht
geschlossen worden.
Hinsichtlich des vom Eigentümer geforderten Nutzungsentgelts von 12,50 DM/qm kalt
holte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige wandte
in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 zwei Berechnungsmethoden an. Bei der
zunächst durchgeführten Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Verwendung
von Mietspiegeldaten führte er aus, dass nach den Mietspiegeln 1997 und 1999 für die
Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung, die angesichts der örtlichen
Lage und baulicher Ausstattung den Bereich der Durchschnittlichkeit deutlich übertreffe,
Nettokaltmietwerte von 10,03 DM/qm bzw. 10,06 DM/qm als sog. 1. Anpassung
festzusetzen seien. Die sog. 2. Anpassung berücksichtige spezifische
Wohnungseigenschaften, die von durchschnittlichen Eigenschaften gemäß Mietspiegel,
der vielfach zu höheren Mieten führende Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt
lasse, abwichen; insbesondere sei eine Feinrasterung zur Lage, zum Wohnumfeld und
zur Ausstattungsqualität erforderlich. Diese 2. Anpassung ergebe wegen Zuschlägen für
modernisiertes Bad/WC, isolierverglaste Einfachfenster, Klingel-, Gegensprech- und
Türöffneranlage, Kabelanschlussmöglichkeit, moderne Elektroanlage sowie für eine
gepflegte Wohnanlage und zentrale Wohnlage eine Nettokaltmiete von 12,63 DM/qm
bzw. 12,67 DM/qm. Danach ermittelte der Sachverständige die Miete nach dem
Vergleichswertverfahren, da er nicht an den Mietpreisspiegel gebunden sei. Bei
Anwendung des Vergleichswertverfahrens ergebe sich unter Berücksichtigung von drei
Vergleichsobjekten sowohl für das Jahr 1997 als auch für das Jahr 1998 eine
Nettokaltmiete von 12,43 DM/qm. Da beide Berechnungsmethoden zu nur geringen
Abweichungen führten, werde abschließend der rechnerische Mittelwert aus den beiden
Ergebnissen als Mietrichtwert gewählt. Hieraus ergebe sich als Nettokaltmiete für
Februar 1997 ein Betrag von 12,49 DM/qm bzw. für August 1998 ein Betrag von 12,51
DM/qm.
Gegen das Gutachten wandten die Beschwerdeführer ein, für die vom Sachverständigen
hergeleiteten Mietwerte auf Grund der sog. 2. Anpassung gebe es weder eine
Datengrundlage noch eine den Denkgesetzen entsprechende Begründungsmöglichkeit.
Denn sämtliche vom Sachverständigen angeführten erhöhungsbegründenden Merkmale
seien bereits in den Spanneneinordnungen der Mietspiegel enthalten und daher nicht
mehr besonders zu berücksichtigen. Aus ihnen lasse sich daher eine Erhöhung der
Mietspiegel-Oberwerte nicht herleiten.
Im Januar 2000 machte der Eigentümer klageerweiternd noch einen Zahlungsbetrag von
2.800,88 DM für die Nutzung der Wohnung im Zeitraum Januar 1998 bis März 1999
geltend.
Mit Schlussurteil vom 2. Mai 2000 verurteilte das Amtsgericht unter Abweisung der Klage
im übrigen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner, an den Eigentümer 6.325,31 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1999 zu zahlen. Der Eigentümer habe einen
Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung
für den Zeitraum 1. Februar 1997 bis 31. Dezember 1997. Die Beschwerdeführer hätten
die Wohnung ohne wirksamen Mietvertrag genutzt und damit einen geldwerten Vorteil
erlangt, der der Höhe nach mit dem ortsüblichen Vergleichsmietzins festzustellen sei.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe der Eigentümer einen
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des ortsüblichen Nettokaltmietzinses von
12,50 DM/qm. Das Gutachten sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch
im Bereich der vorgenommenen Feinabstimmung durchaus schlüssig und
nachvollziehbar, da auch ohne den vom Sachverständigen ermittelten Zuschlag für
bestimmte Merkmale der Wohnung der Höchstwert des Mietspiegels erreicht worden sei.
Die Berücksichtigung dieses Zuschlages gleiche mithin lediglich Verschiebungen im
Mietpreisgefüge aus, die im Rahmen der Ermittlungen der ortsüblichen Vergleichsmiete
allein anhand des Mietspiegels entstünden.
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Sowohl gegen das Teilurteil als auch gegen das Schlussurteil legten die
Beschwerdeführer Berufung ein. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf Räumung erkannt
mit der Begründung, dass das Mietverhältnis durch Auszug der Beschwerdeführerin zu 1.
aus der Einzimmerwohnung im Herbst 1996 einvernehmlich beendet worden sei. Die
Beschwerdeführerin zu 1. sei nur vorübergehend in die Zwischenumsetzwohnung
gezogen; eine Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses sei nicht vereinbart
worden. Das Angebot, als Endwohnung eine andere Einzimmerwohnung anzumieten,
habe sie nie angenommen. Statt dessen habe sie darauf gedrängt, wieder in ihre alte,
erneuerte Wohnung zurückzuziehen. Die ursprüngliche Wohnung sei auch nicht infolge
der Modernisierung „aufgelöst“, sondern lediglich durch Hinzunahme von
Räumlichkeiten aus der Nachbarwohnung vergrößert worden. Das fortbestehende
Mietverhältnis stehe den geltend gemachten Zahlungsansprüchen entgegen. Zudem sei
eine Mietzinsvereinbarung dadurch zustande gekommen, dass die Beschwerdeführerin
zu 1. das entsprechende Angebot in dem Schreiben der Hausverwaltung vom 9. Juni
1997 durch Zahlung angenommen habe. Selbst wenn die Beschwerdeführer zu einer
Nutzungsentschädigung verpflichtet wären, dürfte diese nicht nach dem
Sachverständigengutachten ermittelt werden. Das Gutachten sei unverwertbar, da die
vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich oberhalb der
Oberwerte der einschlägigen Mietspiegel liege. Die sog. 2. Anpassung des
Sachverständigen halte einer Überprüfung nicht stand. Der Sachverständige könne mit
dem vorhandenen Datenmaterial der Mietspiegel nicht so umgehen, dass dieses
lediglich als unverbindlicher Anhaltspunkt genommen und dann beliebig, ohne
systematische Grundlage nach oben oder unten erweitert werde mit Merkmalen, die
dem vorhandenen Datenmaterial bereits immanent seien.
Der Eigentümer hatte demgegenüber zunächst beim Amtsgericht mit Schriftsatz vom
23. Mai 2000 eine Berichtigung bzw. Ergänzung des ihm am 5. Mai 2000 zugestellten
Schlussurteils beantragt, weil das Urteil nicht die Klageerweiterung berücksichtigt habe.
Danach legte er gegen das Schlussurteil unselbständige Anschlussberufung ein mit dem
Antrag, die Beschwerdeführer zur Zahlung von weiteren 3.185,02 DM, hilfsweise von
weiteren 1.766,62 DM zu verurteilen. Das Amtsgericht habe nicht über den
Klageerweiterungsantrag entschieden und den anschließend gestellten
Urteilsberichtigungsantrag nicht aufgenommen. Außerdem seien Nebenkosten zu
erstatten.
Während des Laufes des Berufungsverfahrens teilte das Amtsgericht den Parteien mit,
dass über den bisher nicht zurückgenommenen, aber verfristeten Antrag auf
Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu entscheiden sei und es wegen der zu erwartenden
Terminsüberschneidungen beabsichtigt sei, erst nach Abschluss des
Berufungsverfahrens Termin anzuberaumen.
Daraufhin machten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend, dass
angesichts des verspäteten Urteilsberichtigungsantrags die unselbständige
Anschlussberufung insoweit unzulässig sein dürfte. Da das Amtsgericht die
weitergehenden Zahlungsansprüche dem Kläger nicht aberkannt, sondern diese
übergangen habe, kämen nur die Rechtsmittel der §§ 319 ff. ZPO in Betracht.
Durch Urteil vom 8. Januar 2001 wies das Landgericht Berlin im Hinblick darauf, dass die
Beschwerdeführer im April 1999 die Wohnung geräumt und die Parteien
übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten, die Berufungen der
Beschwerdeführer gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil mit der Maßgabe
zurück, dass der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen
Wohnung in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Anschlussberufung des Eigentümers
änderte das Landgericht das Schlussurteil und fasste es dahingehend neu, dass die
Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an den Eigentümer 9.510,33
DM nebst 4 % Zinsen aus 6.325,31 DM seit dem 3. Februar 1999 sowie aus 3.185,02 DM
seit dem 3. Januar 2000 zu zahlen.
Zur Begründung führte das Landgericht aus: Während die Berufungen der
Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führten, sei die zulässige unselbständige
Anschlussberufung des Eigentümers erfolgreich.
Die Beschwerdeführer seien aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils
zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichtet
gewesen (§ 985 BGB). Zu einem Mietvertragsabschluss sei es aus den dortigen
Erwägungen nicht gekommen. Ein konkludenter Abschluss eines Mietvertrages sei schon
deshalb nicht erfolgt, weil der Eigentümer mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 9.
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deshalb nicht erfolgt, weil der Eigentümer mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 9.
Juni 1997 ausdrücklich auf dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages bestanden
habe. Die danach folgende Mietzinszahlung durch die Beschwerdeführer habe wegen des
entgegenstehenden Willens des Eigentümers, der sich unter anderem in dem
ausdrücklichen Wunsch nach dem Abschluss einer derartigen schriftlichen Vereinbarung
dokumentiert habe, nicht zu einer konkludenten Vereinbarung über die
Gebrauchsüberlassung der Wohnung führen können. Im Hinblick auf die
übereinstimmenden Erledigungserklärungen hätten die Beschwerdeführer gemäß § 91 a
Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dem Eigentümer stehe des weiteren der im Schlussurteil des Amtsgerichts
zugesprochene Zahlungsbetrag gemäß § 812 BGB zu. Die Beschwerdeführer hätten
durch die unentgeltliche Nutzung der Wohnung im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis
zum 31. Dezember 1997 einen geldwerten Vorteil erlangt, der in der ortsüblichen
Vergleichsmiete bestehe; diese betrage ausweislich des Sachverständigengutachtens
12,50 DM/qm. Das Gericht könne sich den von den Beschwerdeführern gegen das
Gutachten geäußerten Bedenken nicht anschließen, weil Anhaltspunkte für eine völlige
Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht ersichtlich seien. Insbesondere griffen die
Beschwerdeführer nicht die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten spezifischen
Wohnungseigenschaften an, die nach seinen eigenen Ausführungen zu einer Erhöhung
über den maßgeblichen Mietspiegelwert führten.
Soweit der Eigentümer weiterhin die vom Amtsgericht nicht entschiedenen
Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab Januar 1998
geltend mache, sei sein Rechtsmittel ebenfalls begründet, weil ausweislich des
Terminsprotokolls über den insoweit gestellten Klageerweiterungsantrag ohne
ersichtlichen Grund nicht entschieden worden sei. Da Übereinstimmung zwischen den
Parteien bestehe, dass die Wohnung erst im April 1999 übergeben worden sei,
schuldeten die Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Nutzungsentgelt aus § 812
BGB.
Am 26. März 2001 haben die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts
Verfassungsbeschwerde erhoben.
Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer wegen des Fehlens
eines Mietverhältnisses zur Räumung verpflichtet gewesen seien, liege eine Verletzung
des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß § 15 Abs. 1 VvB vor. Bereits aus dem
Schreiben des Eigentümers vom 3. Juli 1996 ergebe sich, dass eine Aufhebung des
Mietverhältnisses nicht habe erfolgen sollen. Vielmehr habe das bestehende
Mietverhältnis lediglich ruhen sollen. Wenn überhaupt erforderlich, wäre der Abschluss
eines Mietverhältnisses für die neue Wohnung allein noch im Hinblick auf die geänderte
Wohnfläche erforderlich gewesen. Auf das Angebot der Hausverwaltung vom 10. Juni
1997 habe sich die Beschwerdeführerin zu 1. aber mit ihrem Schreiben vom 25. Juni
1997 eindeutig erklärt. Die Auffassung des Landgerichts, der Eigentümer habe auf dem
Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages bestanden, verkenne, dass sich der
Eigentümer bereits in seinem Schreiben vom 3. Juli 1996 verpflichtet habe, zu den dort
dargestellten Mietkonditionen anderen Wohnraum anzubieten. Auf Grund seiner eigenen
Bindung in diesem Schreiben könne der Eigentümer auch nicht mehr als einen
Nettobetrag von 7,50 DM/qm verlangen. Auch dies verkenne das Landgericht. Wenn das
Landgericht das Schreiben nicht dem Wortlaut und dem Willen der Parteien
entsprechend vollständig anwende, nehme es den Vortrag der Beschwerdeführer
schlicht nicht zu Kenntnis.
Auch sei das Landgericht nicht gehalten gewesen, entsprechend dem
Sachverständigengutachten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 12,50 DM/qm
netto monatlich auszuurteilen. Hierin liege ebenfalls ein Gehörsverstoß. Das Gutachten
sei in selbst für Laien erkennbarer Weise methodisch fehlerhaft. Es widerspreche den
Denkgesetzen und den Regeln der Sachverständigenkunst, wenn der Mietspiegel-
Oberwert überschritten werde auf Grund solcher Merkmale, die bereits Eingang in die
Mietspiegeldaten gefunden hätten. Es sei sachlich falsch, soweit der Sachverständige
dies damit begründe, bei den Mietspiegeln seien in der Regel baujahrstypische
Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung herangezogen worden und dass vielfach
etwaige Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt geblieben seien. Bei der sog. 2.
Anpassung des Sachverständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
handele es sich um eine willkürliche Anhebung der Werte fremder Datensammlungen
über deren Oberwert hinaus, die methodisch nicht begründbar sei. Erkennbar habe das
Landgericht diesen offenkundigen Mangel nicht gesehen oder sehen wollen, wenn es
meine, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten „spezifischen
Wohnungseigenschaften“ seien nicht angegriffen worden; letzteres sei gar nicht
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Wohnungseigenschaften“ seien nicht angegriffen worden; letzteres sei gar nicht
notwendig gewesen, zumal die fraglichen Merkmale als solche grundsätzlich unstreitig
gewesen seien.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die unselbständige Anschlussberufung des
Eigentümers noch nicht einmal zulässig gewesen, da der Eigentümer den Antrag auf
Urteilsergänzung nicht rechtzeitig gestellt habe. Das Landgericht habe ohne
erkennbaren Grund und ohne sich auch nur mit diesem Punkt auseinander zu setzen,
auf die unselbständige Anschlussberufung des Eigentümers eine Entscheidung in der
Sache getroffen, obwohl ein derartiges Rechtsmittel unzulässig sei. Auf Grund der
Verfristung des Urteilsergänzungsantrags hätte der Eigentümer hinsichtlich der
Klageerweiterung gegebenenfalls neu Klage erheben müssen. Wegen des für die
Verteilung von Mietsachen beim Amtsgericht Mitte angewendeten Rotationsprinzips
wäre ein anderer Richter für einen etwaigen Folgeprozess zuständig geworden. Deshalb
liege eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz
2 VvB) vor.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführer rügen, die
Annahme des Landgerichts, dass zwischen ihnen und dem Eigentümer kein
Mietverhältnis bestehe, verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des
rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung
zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113
<117>; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen
Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen,
verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt
(Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.> und
vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Vortrag der
Beschwerdeführer, zwischen ihnen und dem Eigentümer bestehe ein Mietverhältnis und
sie seien deswegen weder zur Räumung und Herausgabe der Wohnung noch zur
Zahlung eines höheren monatlichen Quadratmeterbetrages als 7,50 DM netto
verpflichtet gewesen, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführer ihre in der
Verfassungsbeschwerde dargelegte Ansicht, der Eigentümer habe sich in seinem
Schreiben vom 3. Juli 1996 verpflichtet, zu den dort dargestellten Mietkonditionen
anderen Wohnraum anzubieten, auch bereits im Berufungsverfahren hinreichend
verdeutlicht haben. Jedenfalls tragen die Beschwerdeführer in ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht vor, welches Vorbringen aus ihren Schriftsätzen konkret
übergangen worden sei. Der Sache nach wenden sich die Beschwerdeführer mit der
Rüge des Gehörsverstoßes dagegen, dass das Landgericht ihren Vortrag anders als sie
inhaltlich gewürdigt und abweichende rechtliche Schlüsse gezogen hat, indem es in dem
Schreiben des Eigentümers vom 3. Juli 1996 keine maßgebliche Bedeutung für die
Würdigung der Umstände erkannte, weil es zum einen unter Bezugnahme auf das
amtsgerichtliche Urteil von einer Aufhebung des früheren Mietverhältnisses ausging und
zum anderen aus dem Schreiben der Hausverwaltung des Eigentümers vom 9. Juni 1997
schloss, dass ein neues Mietverhältnis wegen des entgegenstehenden Willens des
Eigentümers nicht zustande gekommen sei. Diese vom Landgericht vorgenommene
Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände unterliegt nicht der Überprüfung
durch den Verfassungsgerichtshof. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen
seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige
Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag
grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen (Beschluss
vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273
f.>).
2. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe zu Unrecht das
Sachverständigengutachten vom 2. Dezember 1999 zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete verwertet, kann ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 Abs. 1
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Vergleichsmiete verwertet, kann ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 Abs. 1
VvB nicht durchgreifen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer insofern dem Darlegungserfordernis
genügt haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat nämlich nur dann
Erfolg, wenn die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Gehörsverstoß das Gericht im Ganzen zu
einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl.
Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 - und vom 21. Februar 2002 - VerfGH
74/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 <20> m. w. N.; st. Rspr.). Es fehlen aber
in der Verfassungsbeschwerde ausdrückliche Ausführungen dazu, welche Entscheidung
des Landgerichts ohne Verwertung des Sachverständigengutachtens zum
Nutzungsentgelt bei Annahme eines fehlenden Mietverhältnisses hätte ergehen
müssen.
Jedenfalls aber ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unbegründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer
zur Nichtverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens übergangen hat. Die
Formulierung im Urteil, das Gericht teile nicht die von den Beschwerdeführern gegen das
Gutachten geäußerten Bedenken, weil Anhaltspunkte für eine völlige Unbrauchbarkeit
dieses Gutachtens nicht ersichtlich seien, lässt vielmehr erkennen, dass das Landgericht
die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen, diesen aber keine Bedeutung zugemessen hat, sondern wie auch das
Amtsgericht den Darlegungen des Sachverständigen folgt, dass - etwa durch
Modernisierung bewirkte - werterhöhende Eigenschaften einer Wohnung nicht bereits
vollständig in den Mietspiegelwerten zum Ausdruck kommen und daher die Mietspiegel-
Oberwerte infolge entsprechender Zuschläge überschritten werden dürfen. Dabei ist es
verfassungsrechtlich unerheblich, dass das Landgericht auf die Behauptung der
Beschwerdeführer, das Gutachten leide an methodischen Fehlern, nicht im einzelnen
entgegnet. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in
den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 22. Mai
1997, a. a. O., LVerfGE 6, 80 <82>). Letztendlich rügen die Beschwerdeführer der Sache
nach auch hier nicht, dass das Landgericht ihr Vorbringen übergangen habe, zumal sie
den Ausführungen des Landgerichts, sie hätten die vom Sachverständigen zugrunde
gelegten spezifischen Wohnungseigenschaften nicht bestritten, nicht entgegentreten.
Tatsächlich beanstanden sie, dass das Landgericht sich bei der Bewertung des
Sachverständigengutachtens nicht ihrer Auffassung angeschlossen hat. Für die Frage,
ob ein Gehörsverstoß vorliegt, ist aber verfassungsrechtlich unmaßgeblich, ob das
Landgericht zu Recht dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Bedeutung
zugemessen hat und statt dessen den Darlegungen des Sachverständigen gefolgt ist
oder ob entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer das Gutachten tatsächlich
als methodisch fehlerhaft einzustufen wäre. Soweit Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die
Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung
des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen.
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen ähnlich
wie eine Rechtsmittelinstanz in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem
einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE
1, 7 <8> und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr). Nur bei Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht
schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung die Beweislage verkennen und objektiv
fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 <273 f.>).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit die Beschwerdeführer
rügen, das Landgericht habe zu Unrecht über die nach ihrer Ansicht im Wege einer
unzulässigen Anschlussberufung vom Eigentümer geltend gemachten
Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Januar 1998 bis zum
Wohnungsauszug der Beschwerdeführer entschieden.
Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Für die
Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht eine bloße Verletzung
verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die Grenze zur
Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn eine fehlerhafte
Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit willkürlich ist (Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 26/98, 26 A/98 -
LVerfGE 9, 59 <64> und vom 22. März 2001 - VerfGH 57/98 - NVwZ 2001, 910; ebenso
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LVerfGE 9, 59 <64> und vom 22. März 2001 - VerfGH 57/98 - NVwZ 2001, 910; ebenso
zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 87, 282 <284 f.> m. w. N. ). Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die die Zuständigkeitsverletzung begründende gerichtliche
Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist oder
wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend
verkannt hat.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht
zu überprüfen, ob das Landgericht die einfachrechtlichen zivilprozessualen
Berufungsvorschriften sowie die Vorschrift des § 321 ZPO über die Ergänzung eines
Urteils richtig angewandt hat. Für den Fall, dass - wie hier - in einem Urteil versehentlich
ein Anspruch übergangen wird, führt die Kommentarliteratur aus, dass zwar ein
Rechtsmittel nicht auf Ergänzung dieses Urteils gerichtet sein könne, weil eine Beschwer
nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung liege. Soweit die
Frist für eine Urteilsergänzung durch das Ausgangsgericht abgelaufen sei, sei ein neuer
Prozess nötig. Allerdings könne in der Berufungsinstanz - und zwar auch auf eine
Anschlussberufung - der Anspruch, über den die 1. Instanz nicht entschieden habe, im
Wege der Klageerweiterung oder als „neuer“ Anspruch erneut geltend gemacht werden
(Vollkommer in Zöller, ZPO, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 321 Rn. 2, 8;
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl.
2004, § 321 Rn. 4). Angesichts dessen kann jedenfalls nicht von einer unter dem
Blickwinkel des gesetzlichen Richters objektiv willkürlichen Verfahrensweise gesprochen
werden, wenn das Landgericht auf die unselbständige Anschlussberufung des
Eigentümers, mit der dieser im Berufungsantrag ausdrücklich seine weiteren
Zahlungsansprüche geltend gemacht hatte, entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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