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BGH - X ZR 59/05
Bundesgerichtshof vom 20.06.2006
- Inhalt
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- Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier- Beck und Asendorf für Recht erkannt
- diesen Grundsatz als solchen zu Recht nicht in Zweifel. 19Bei der Prüfung der Frage, in welcher
- Leistungsträger verbrieft wurden. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Änderung der Interessenlage
- der der Reiseveranstalter für berechtigt gehalten worden ist, durch allgemeine Geschäftsbedingungen
- auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger, der in die Liste
LSG Bayern - L 19 R 694/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.05.2007
- Inhalt
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- begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.08.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass
- 31.12.2000 weiter anzuwendenden Recht (§§ 300 Abs 1, 302b Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI
- , die immer wieder, zeitweise sogar zu recht hartnäckigen und gelegentlich auch Arbeitsunfähigkeit
- Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger
- aufgezeigten Einschränkungen vollschichtig (auch i.S. des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts) für leichte
LAG Köln - 4 Sa 683/07
Landesarbeitsgericht Köln vom 07.09.2007
- Inhalt
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- seien (05.10.1999 AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70). 38Der 4. Senat hat indes zu Recht
- denen auf die Bezüge anderer Monate abgestellt wird, im TVÜ-VKA nicht. 43Die Beklagte hat zu Recht
- sachgerecht erscheinen. Von Willkür kann keine Rede sein. 47Dieses gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt
- Tarifparteien dafür entschieden, nicht nur die Grundvergütung und die allgemeine Zulage, sondern
- Absatz 4, wonach Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die
LAG Düsseldorf - 11 Sa 522/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 28.10.2010
- Inhalt
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- Arbeitgeber an sich das Recht, dem Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
- . 1 Satz 1 EFZG) an den Arbeitgeber herausgeben, da er dann kein Recht mehr zur Privatnutzung habe
- erstinstanzlich allein streitgegenständlichen Herausgabeverlangens der Klägerin zu Recht festgestellt hat, ist die
- 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - Rz. 51 m. w. N.). Deshalb hat der Arbeitgeber an sich das Recht, dem
- ,-- €, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, vorliegend auszugehen. 42d)Dem kann nicht
BGH - IX ZR 261/03
Bundesgerichtshof vom 14.10.2003
- Inhalt
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- . Detlev Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats
- damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den
- Vorbehaltsverkäuferin allgemein folgende rechtliche Handlungsalternativen zur Verfügung, wobei hier noch
- Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist; er muss sich dann
- ). Die Verwendungen begründeten ein Zurückbehaltungsrecht der Vorbehaltskäuferin und damit ein Recht
BSG - B 12 KR 21/98 R
Bundessozialgericht vom 10.08.2000
- Inhalt
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- zu Recht bestätigt. Der angefochtene Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht des
- sei oder ob es sich um ein sog faktisches Arbeitsverhältnis handele. Wie nach geltendem Recht (dh vor
- Tätigkeit wegen des Fehlens eines Unternehmerrisikos zu Recht nicht genügen lassen. 3. Der
- , allgemein bekannt. Dabei geht die Ausweitung dieser Branche mit einer zunehmenden Nachfrage nach
- einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis allgemein entgegenstünde. § 138
BGH - IX ZB 476/02
Bundesgerichtshof vom 17.06.2003
- Inhalt
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- Insolvenzverfahren (allgemeine Meinung, vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.28; Kirchhof, in: HK-InsO 2
- läßt sich auch nicht entnehmen, weshalb ein Bedürfnis für eine Fortbildung des Rechts bestehen soll
- Verwertung der Tonlager erbringen müßte ist eine höhere Werthaltigkeit des Rechts, die Nutzungs- und
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 534/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28.07.2010
- Inhalt
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- und führte ergänzend aus: Die Beklagte verlange vom Kläger zu Recht die Klärung, ob nicht
- Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger bis zum Verfahren vor dem
- notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und
- ) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. Allgemeine Krankenhausleistungen sind gemäß § 2 Abs. 2
- daher als allgemeine Krankenhausleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG einzuordnen, wobei in diesem
LSG Bayern - L 8 B 362/08 SO ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 21.07.2008
- Inhalt
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- (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 14.04.2008 den Eilantrag auf
- sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rn.293, 300 m.w.N.). Das SG hat zu Recht ausgeführt
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zu denen das allgemeine
- Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 8. Auflage, § 86b Rn. 26). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich das
- also vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an die Verwaltung gewendet. Das allgemeine
LSG Bayern - L 4 B 347/03 KR ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 08.09.2003
- Inhalt
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- Qualität und Wirksamkeit an dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der
- ) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, lässt das Gesetz
- für eine nicht ausreichend geprüfte Behandlung ist demgemäß nach dem geltenden Recht nicht damit zu zu
- Bereitstellung von Leistungen, die dem allgemein anerkannten Stand der Wissenchaft entsprechen
- Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
OVG Berlin-Brandenburg - 1 S 151.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.07.2009
- Inhalt
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- zwischen einem abgeschlossenen und einem allgemein zugänglichen Bereich gezogen und damit verdeutlicht
- Leichen und verbieten die Zurschaustellung allgemein und regeln nicht nur den Umgang mit der Leiche
- erkennbar daraus abzuleiten, dass sie sich im dritten Abschnitt des Gesetzes findet, der allgemein die
- Kernbereich akademischer Lehre verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, muss dies erst recht für solche
- auf den Eingang („Haben Sie Interesse an einer Live-Präparation?“) bzw. rechts am Eingang vorbei
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KN 167/99 U
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2002
- Inhalt
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- Wissenschaft allgemein anerkannten Begriff des Emphysems an. Für die Feststellung des Emphysems mit
- Diagnosesicherheit begnügt, das nach dem derzeitigen Stand der allgemein anerkannten wissenschaftlichen
- der Verordnungsgeber damit an den oben genutzten, in der medizinischen Wissenschaft allgemein
- auch im sozialgerichtlichen Verfahren für das Recht der Berufskrankheiten gilt (vgl. Hauck, ebenda
- . Giemen; 08.11.1996 Bronchit AG; 17.03.1998 grobblasige RGs links größer rechts; vgl. im Übrigen die
LAG Baden-Württemberg - 5 Sa 8/02
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 25.10.2002
- Inhalt
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- gebrachten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz handele es sich um einen allgemein anerkannten
- Entfristungsklage zu Recht entsprochen hat und die Berufung der Beklagten demgemäß zurückzuweisen war. 33
- und mehr an Gewicht, so dass das Recht des Arbeitgebers auf Kündigungsfreiheit demgemäß mehr und
- Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers ebenfalls zurückzuweisen war. 51 III. Die
- Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.10.2001 gerichtete Klage ist sowohl als allgemeine
SozG Stuttgart - 8 KR 7849/09
Sozialgericht Stuttgart vom 05.02.2010
- Inhalt
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- 02.05.2005 – 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist
- Abs. 1 Satz 3 SGB V haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der
- dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung
- vorliegend unstreitig und zweifellos erfüllt. 25Ob im vorliegenden Fall eine allgemein anerkannte
- Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
VerfGH Berlin - n VerfGH 21/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Übersetzung dieses Artikels in den Akten sei indessen unverständlich. Auch gebe es im deutschen Recht
- keine Entsprechung eines solchen „Schmuggels nach ukrainischem Recht“. Namentlich seien die §§ 369
- durch diese sein Verfassungsrecht auf Freiheit der Person verletzt. In dieses Recht dürfe gemäß Art
- . Sie sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 369, 370, 373 AO) als auch nach ukrainischem Strafrecht (Art
- Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt sein könnte, das gegen allgemein anerkannte rechtstaatliche